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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2020, RV/4100271/2016

Schätzungsberechtigung bei nicht gedecktem Vermögenszuwachs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch die CONVISIO Klagenfurt Wirtschaftstreuhand & Steuerberatung GmbH, Gabelsbergerstraße 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom betreffend Umsatzsteuer 2015 (vormals gerichtet gegen den Bescheid vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-08/2015) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (BF) ist seit dem Jahre 2003 als Lebensberater (Abhaltung von Vorträgen über K) tätig.

Nach einer die Monate 1-8/2015 umfassenden, beim BF abgeführten Außenprüfung hielt die Prüferin in ihrem Bericht fest, dass im Zuge der Prüfung eine Vermögensdeckungsrechnung vorgenommen worden sei. Diese habe ungeklärte Geldzuflüsse ergeben. Für den Prüfungszeitraum sei daher eine Hinzurechnung von Euro 10.000,-- netto vorzunehmen.

Der Vermögensdeckungsrechnung ist der Bf in einer Stellungnahme (vom ) im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Der BF hielt zu dieser nur fest, dass ausgehend von (im einzelnen dargestellten) Lebenserhaltungskosten von lediglich Euro 195,-- im Monat eine Unterdeckung an liquiden Mitteln von Euro 9.740,-- gegeben sei. Dieser stünden Zuwendungen seiner Eltern (rund Euro 13.000,--) gegenüber, sodass eine Schätzungsberechtigung nicht vorliege.

Mit dem Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 01-08/2015 trug das Finanzamt jedoch der Ansicht der Prüferin Rechnung. Begründet wurde diese damit, dass der BF die behaupteten Geldzuflüsse von seinen Eltern nicht nachgewiesen habe.

Im Beschwerdeschriftsatz wiederholte der BF das Vorbringen, wonach der BF von seinen Eltern - neben Sachleistungen - Bargeld in Höhe von Euro 13.000,-- erhalten habe. Die Übergabe des Bargeldes sei in unterschiedlich hohen Teilbeträgen erfolgt. Eine Anzeigepflicht dieser Schenkungen nach § 121a lit a. Abs. 2 lit. a BAO habe auch nicht bestanden.

Das Finanzamt wies die Beschwerde ab. Begründend wurde betreffend die vorgebrachte Schenkungen der Eltern ausgeführt, dass Abgabepflichtige gemäß § 138 Abs. 1 BAO den Inhalt ihrer Anbringen beweisen müssten. Könnten Beweise nach den Umständen nicht zugemutet werden, genüge die Glaubhaftmachung. Im gegenständlichen Fall seien die vom BF angeführten Lebenserhaltungskosten nicht glaubwürdig (beispielsweise Euro 40,-- für Fitnessstudio für Dusche und WC). Zudem erweise sich die Pension des Vaters für Schenkungen im angeführten Umfang als zu gering. Die (Stief-)Mutter erhalte gar keine Pension.

Im Vorlageantrag wurde nur auf das bereits im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg wird festgehalten, dass nach Erlassung des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Moante 01-08/2015 der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 erging. Der Umsatzsteuerjahresbescheid trug dem Beschwerdebegehren nicht Rechnung. Die gegen den Festsetzungsbescheid erhobene Beschwerde gilt daher als gegen den Jahresbescheid eingebracht (Ritz6, BAO, Anm. 2 z. § 253).

Nach § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (siehe beispielsweise auch das vom Finanzamt im Vorlagebericht angesprochene Erkenntnis ), dass der Umstand, wonach der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreitet, die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 2 BAO auslöst. Die Frage des Gelingens oder Misslingens der Aufklärung der Herkunft der Mittel für die Deckung des Lebensunterhaltes ist eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage.

Das Vorliegen einer Unterdeckung an liquiden Mitteln wurde im gegenständlichen Fall vom BF nicht bestritten. Der vom Finanzamt ins Treffen geführten zu geringfügigen Pension des Vaters des BF und der Einkommenslosigkeit sein (Stief-)Mutter ist der BF nicht entgegengetreten. Angesichts dessen muss im gegenständlichen Fall vom Misslingen der Aufklärung der Mittelherkunft ausgegangen werden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständlichen Erkenntnis beruht auf der vorgenommenen Beweiswürdigung und entspricht der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzungsberechtigung
nicht geklärter Vermögenszuwachs
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100271.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at