Festsetzung von Alkoholsteuer mangels Sichtvermerk der Ausgangszollstelle
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/00787/2018, betreffend Alkoholsteuer zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Festsetzungsbescheid nach § 201 BAO iVm § 8 Abs. 1 Z. 9 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) vom , GZ. 420000/00787/2018, hat das Zollamt Klagenfurt Villlach der Beschwerdeführerin (Bf.) Alkoholsteuer in der Höhe von € 7.698,24 zur Entrichtung vorgeschrieben und begründend ausgeführt, dass näher bezeichnete alkoholsteuerpflichtige Waren dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden seien. Dabei seien die Waren mit einem näher bezeichneten elektronischen Verwaltungsdokument aus dem Steuerlager der Bf. weggebracht worden. In der Folge sollte durch Übernahme des Verwaltungsdokumentes in eine zollrechtliche Ausfuhranmeldung die ordnungsgemäße Beendigung des Steueraussetzungsverfahren bescheinigt werden. Das mit der Exportabfertigung beauftragte Speditionsunternehmen habe jedoch die für die Inanspruchnahme der Steueraussetzung erforderliche Codierung in der Ausfuhranmeldung unterlassen und überdies eine falsche Warennummer erklärt. Die ordnungsgemäße Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens sei mit der Ausfuhranmeldung nicht nachzuweisen gewesen, weshalb von einer Unregelmäßigkeit im Verkehr unter Steueraussetzung gemäß § 46 AlkStG ausgegangen und die Alkoholsteuer erhoben werde.
Dagegen hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und als Ersatznachweis für die Ausfuhr der Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet eine Austrittsbestätigung sowie ein "Bill of Lading" und einen "CMR-Frachtbrief" als Beförderungsdokumente vorgelegt.
Diese Dokumente konnten das Zollamt Klagenfurt Villach als Ersatznachweis iSd Art. 28 Abs. 2 der SystemRL (Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG) und des § 7 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, BGBl. II Nr. 100/2010, wegen Differenzen bei den Packstücken und der Rohmasse sowie eines fehlenden Sichtvermerkes der Ausfuhrzollstelle (vorgesehen bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren) nicht überzeugen, weshalb die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. 420000/60825/2018, als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit als Vorlageantrag zu wertender Eingabe vom hat die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Mit ergänzenden Anträgen vom , , und hat die Bf. unter Hinweis auf näher bezeichnete und in Kopie vorgelegte Dokumente den Transport und die Eingangsverzollung der verfahrensgegenständlichen Waren zu belegen versucht.
Im ergänzenden Antrag vom hat die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird.
Ein erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellter Antrag, begründet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; dies selbst dann nicht, wenn dieses Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird. (Ritz, BAO, § 274, Rz. 3)
Gemäß § 272 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird.
Damit begründet ein erst in einem die Beschwerde oder den Vorlageantrag ergänzendem Schreiben gestellter Antrag keinen Anspruch auf Entscheidung durch den Senat. (Ritz, BAO, § 272, Rz. 4)
Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde mit Eingabe vom gestellt. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat wurde erst im ergänzenden Schreiben vom gestellt.
Die Entscheidung war daher vom Einzelrichter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Unstrittig ist die Tatsache, dass der Nachweis der Ausfuhr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Zollgebiet der Union grundsätzlich durch die Verknüpfung von Ausfuhranmeldung und verbrauchsteuerrechtlichem Verwaltungsdokument zu erbringen ist und dass diese Verknüpfung auf Grund falscher und unterbliebener Angaben in der Ausfuhrzollanmeldung nicht erfolgte. Demnach war auch ein Abgleich (Cross-Check) dieser Daten nicht möglich und es erfolgte auch keine Bescheinigung der Ausfuhr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch Sichtvermerk der Ausgangszollstelle.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 SystemRL endet die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fällen, wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben. (ebenso § 45 Abs. 3 AlkStG)
Wenn der Nachweis, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle nicht erbracht werden kann, sehen Art. 28 Abs. 2 der SystemRL und § 7 der Verordnung BGBl II 2010/100 Vorschriften über einen Ersatznachweis vor. Insbesondere dient als hinreichender Beleg dafür, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben, ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung oder die Ausfuhrmeldung.
Im Erkenntnis vom , Ro 2014/16/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich solche Waren, wie die verfahrensgegenständlich beförderten Waren, im Verfahren unter Steueraussetzung befinden und das Verfahren beendet ist, wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Ob die Waren tatsächlich das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben, unterliegt dabei der Würdigung der angebotenen Ersatznachweise.
Die Bf. hat als derartige Ersatznachweise in Kopie unter anderem die Ausfuhrzollanmeldung, die einem Reihengeschäft entspringenden Rechnungen, als Frachtpapiere einen "CMR-Frachtbrief" sowie ein "Bill of Lading" und den Einfuhrzollbeleg der Zollbehörde in Abidjan/Cote d' Ivoir vorgelegt.
Diesen Dokumenten ist im Wesentlichen zweifelsfrei zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Waren in einem näher bezeichneten Container, dessen Nummer in den Transport- wie auch Zollpapieren durchgehend von der Wegbringung aus dem Verbrauchsteuerlager der Bf. bis zur Verzollung in Abidjan/Cote d' Ivoir dokumentiert ist, transportiert worden sind. Eine geringe Gewichtsdifferenz konnte von der Bf. mit einer nachträglichen Verwiegung im Ausfuhrhafen Triest erklärt werden. Die Anführung einer falschen Warennummer im zollrechtlichen Ausfuhrdokument ist zwar evident, der Transport der verfahrensgegenständlichen verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist aber sowohl der Ausfuhrrechnung als auch dem "CMR-Frachtbrief" mit der richtigen Warenbezeichnung sowie dem "Bill of Lading" in Bezug auf die Mengenangaben zu entnehmen.
Das Bundesfinanzgericht hat nun unter sorgfältiger Betrachtung der vorgelegten Ersatznachweise nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die verfahrensgegenständlichen verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Europäischen Union verlassen haben (§ 167 Abs. 2 BAO). Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Jedes einzelne, von der Bf. vorgelegte Dokument ist für sich betrachtet, und wie auch von der Zollbehörde richtig erkannt, wohl nicht geeignet die Ausfuhr der Waren nachzuweisen. Sie weisen zum Teil fehlerhafte, unvollständige und schwer lesbare Angaben auf und sind überdies nur in kopierten Ausfertigungen vorgelegt. In Summe dokumentieren diese Unterlagen jedoch den Transport der verfahrensgegenständlichen Waren vom Steuerlager der Bf. bis zur Verzollung in Abidjan/Cote d' Ivoir. Dies insbesondere durch die lückenlose Dokumentation des Transportes der Waren in einem näher bezeichneten Container, der eindeutigen und durchgehenden Dokumentation der Packstücke und im Wesentlichen auch der Gewichtsabgaben in den vorgelegten Zoll- und Handelspapieren. Das Bundesfinanzgericht hat daher keine Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Union verlassen haben.
Gemäß § 9 Zustellgesetz können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und die Beteiligten andere natürliche und juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Abs. 3 leg.cit., soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Die Berechtigung der Hannl Customs Consulting GmbH zur Empfangnahme von Dokumenten ist durch Zustellvollmacht vom ausgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 28 Abs. 2 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom S. 1 |
Schlagworte | Ersatznachweise kein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4200043.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at