§ 212a BAO - keine Bewilligung der Aussetzung ab Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr., Team15, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Gebührenrechtlicher Teil
Mit amtlichen Befund es Verfassungsgerichtshofes vom wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die ausstehende Beschwerdegebühr in der Beschwerdesache Bf (GZ) zur Kenntnis gebracht.
In der Folge erließ die belangte Behörde am gegen den Beschwerdeführer unter der ErfNr. einen Gebührenbescheid sowie einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte
1. eine Gebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde (auszugsweise) ausgeführt: "Da über die Beschwerde betreffend der Eingabengebühr aber bereits mit (abweisender) Beschwerdevorentscheidung entschieden war, ist die Abweisung des Aussetzungsantrages korrekt. Hinsichtlich des neuen Aussetzungsantrages entscheiden bei einem Aussetzungsantrag die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen sind."
Mit als Vorlageantrag gewerteten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom , eingelangt am , wurde ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht. Als Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass die Gebühr eine ungerechtfertigte Forderung und Strafzahlung sei, weshalb er sich weigere die in "korrupt krimineller Absicht zustande gekommenen Abgaben bzw. Gebühren zu leisten".
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ: RV/7105056/2019, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom , ErfNr., betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung als unbegründet abgewiesen.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat gegen die Abweisung seines Antrages auf Aussetzung der Einhebung betreffend die Festsetzung einer Gebühr und Gebührenerhöhung anlässlich einer nicht entrichteten Eingabegebühr im Zuge einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben. In dem gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aussetzung der Einhebung.
Am erging eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Sache selbst.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde vom Bundesfinanzgericht erhoben durch Einsicht in die elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 212a BAO lautet:
1. Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Abringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragende Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn miteiner Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
2. Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c)wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist
Die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO setzt somit voraus, dass eine Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe der Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist.
Ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels kommt eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht (vgl. dazu ; ; ; ).
Die Beschwerde über die Eingabengebühr war bereits mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erledigt. Die belangte Behörde verneinte sohin zu Recht die Sachvoraussetzungen für den Aussetzungsantrag.
Im vorliegenden Fall ist zudem aktenkundig, dass die erhobene Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung mit abweisendem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7105056/2019, entschieden und sohin erledigt wurde. Die Frage, ob im Sinne des § 212a Abs. 2 lit.a BAO die Beschwerde (betreffend der Eingabengebühr) Erfolgsaussichten aufweisen würde, konnte damit unterbleiben und war aus diesem Grund auch der (neuerliche) Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag nicht zu bewilligen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Grundsätzliche Rechtsfragen wurden nicht aufgeworfen. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist unzulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105667.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at