Aussetzung der Vollziehung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Verlassenschaftskuratorin Mag. Margit Winkler, Weimarer Straße 5, 1180 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , GZ. 230000/95041/166-172/2010 betreffend Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom , GZlen. 230000/95041/110-116/2010, teilte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt dem Beschwerdeführer (Bf.) näher bezeichnete Abgabenschuldigkeiten mit.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Zollamt die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und stellte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen gemäß Art. 244 ZK.
Den Beschwerden in der Hauptsache wurde mit Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200175/2014 und vom , GZ. RV/7200176/2014 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
Der Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , GZlen. 230000/95041/166-172/2010, mit der Begründung abgewiesen, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen würden und vom Bf. kein Nachweis für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens erbracht worden sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , GZlen. 230000/90041/183-189/2010, als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtete sich nun der Vorlageantrag vom .
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzten jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Nach dieser Bestimmung sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO.
Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind ().
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Mit Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200175/2014 und vom , GZ. RV/7200176/2014 wurden die Hauptsacheverfahren stattgebend entschieden. Da ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO, § 212a Rz. 12).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Entscheidung sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200005.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at