Stellung eines Vorlageantrages durch den Schuldner nach Konkurseröffnung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in den Beschwerdesachen GmbH, Adresse, vertreten durch RA gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zahlen: 230000/00000a, 00000b, 00000c und 00000d/2018, sowie vom , Zahlen: 230000/00000e, 00000f und 00000g/2018, betreffend die Zurücknahme von insgesamt 126 begünstigenden Entscheidungen (Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs 3 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 durch das Finanzamt) beschlossen:
Die Vorlageanträge vom , vom und vom werden als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die GmbH (nachstehend "GmbH") scheint in den verfahrensgegenständlichen 126 Zollanmeldungen als Anmelder und Empfänger der Importwaren auf und hat die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf ihr Finanzamtskonto beantragt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass Angaben in den Zollanmeldungen unrichtig sind und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 26 Abs 3 Z 2 iVm Abs 1 Umsatzsteuergesetz 1994 im Zeitpunkt der Abgabe der betreffenden Zollanmeldungen nicht gegeben waren.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die begünstigenden Entscheidungen zurückgenommen, was zur Folge hat, dass ist die bereits mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer von der GmbH zu entrichten sind.
Die GmbH hat dagegen am 26.7., am 27.7. und am durch ihren damaligen Vertreter Beschwerden erhoben und ua die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Laut Eintragung im Firmenbuch, FN, wurde die GmbH am 8.2019 infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst und X, als Masseverwalterin eingesetzt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5.9., 18.10., 31.10. und 17.12., gerichtet an die GmbH und an RA zugestellt, sind diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden.
In der Folge hat RA unter Hinweis auf die ihm von der GmbH erteilte Vollmacht am 9.10., 22.11. und Anträge auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Über die Vorlageanträge wurde erwogen:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß Abs 2 lit a ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer befugt.
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (; , 2006/15/0373).
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs 2 der Insolvenzordnung - IO).
Gemäß § 7 Abs 1 und 2 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden. Das Verfahren kann vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und vom Gegner aufgenommen werden.
Nach der Rechtsprechung ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Insolvenzvermögens gesetzlicher Vertreter des Schuldners, somit gesetzlicher Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO (zB ; , 2005/15/0130; , 2006/14/0065).
Aus den genannten Gründen hätten allfällige Vorlageanträge von der Masseverwalterin eingebracht werden müssen.
Davon abgesehen, wird unter Bezugnahme auf den ho Vorhalt vom und die Ausführungen der belangten Behörde in den Vorlageberichten darauf hingewiesen, dass zu den vorliegenden Bescheidbeschwerden auch noch keine (wirksamen) Beschwerdevorentscheidungen erlassen worden sind.
§ 260 Abs 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."
Gemäß § 264 Abs 4 lit e und f BAO sind die §§ 260 Abs 1 und 274 Abs 3 Z 1 sowie Abs 5 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Wenn der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen ist, kann demnach ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte VwGH-Rechtsprechung - nicht erfüllt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200002.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAC-23494