Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Einzelbeamten bei beantragtem Spruchsenat
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen des Finanzvergehens der verbotenen Herstellung von Tabakwaren gemäß § 43 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zl. 320000/90235/242/2015-AFB, zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Einzelbeamten wird ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des entscheidenden Organes der Finanzstrafbehörde aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist mit Strafverfügung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom der Herstellung von Tabakwaren gemäß § 43 Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden worden.
Dagegen hat der Bf. mit Eingabe vom Einspruch erhoben und unter anderem wiederholt die Überprüfung des Falles von einem unabhängigen Gericht oder einer unabhängigen Behörde begehrt. Wörtlich führte der Bf. aus: "Ich beantrage, dass die in diesem Einspruch enthaltenen Einwände von einem nach dem Recht der Republik Österreich gebildeten unabhängigen Gericht oder einer unabhängigen zuständigen Behörde berücksichtigt werden und ich beantrage eine Entscheidung meines Falles von so einem unabhängigen Gericht oder einer unabhängigen zuständigen Behörde".
Neben einer ausführlichen Darlegung seines Standpunktes hat der Bf. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beiziehung eines Verteidigers ausdrücklich verzichtet.
In der Folge hat die Finanzstrafbehörde den Bf. mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom der verbotenen Herstellung von Tabakwaren gemäß § 43 Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden und näher bezeichnete Strafen verhängt. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom .
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Falle eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.
Ein solcher Spruchsenat erfüllt die Voraussetzungen des sich im Verfassungsrang befindlichen Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Der weisungsgebundene Einzelbeamte erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Bf. hat im Einspruch gegen die Strafverfügung unzweifelhaft die Entscheidung seines Falles durch ein dem Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprechendes Tribunal beantragt.
Durch die Entscheidung des Einzelbeamten entgegen der Zuständigkeitsvorschrift des § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG ist das im ordentlichen Verfahren ergangene Straferkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zl. 320000/90235/242/2015-AFB, wegen der Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, mit Rechtswidrigkeit belastet. (sh. dazu Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 58 Rz 11,61)
Ein solcher Mangel einer sachlichen Unzuständigkeit ist auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr sanierbar, weshalb das angefochtene Erkenntnis ohne ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen aufzuheben war.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tribunal Einzelbeamter |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300046.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at