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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.02.2020, RV/5101148/2017

Außergewöhnliche Belastung durch die im Nachlass gedeckten Begräbniskosten für die Schwiegermutter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache Bf., geb. am tt.mm.1960, whft. in WS, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zur StNr. 12, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensverlauf

Mit (elektronisch eingereichter) Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 vom machte der Beschwerdeführer (Bf.) zur genannten StNr. u. a. neben ebenfalls beantragten Sonderausgaben (Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -Sanierung; freigiebige Zuwendungen und Kirchenbeitrag); Werbungskosten (Arbeitsmittel) und einer außergewöhnlichen Belastung für Krankheitskosten (Zahnbehandlung, Rezeptgebühren), hinsichtlich nicht im Nachlass gedeckter Begräbniskosten iHv. € 5.711,50 eine außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) geltend.

Mit Vorhalt vom   ersuchte das Finanzamt den Bf. hinsichtlich der geltend gemachten Begräbniskosten um die Vorlage einer Aufstellung bzw. entsprechender Belege; einer Niederschrift betreffend die Todfallsaufnahme (Schreiben Notar oder Gericht über vorhandenen Wertsachen) oder der Verlassenschaftsabhandlung bzw. des erfolgten Einantwortungsbeschlusses.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. der Abgabenbehörde Kopien des Einanwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes BG vom , GZ. 34 [Einantwortung der Ehegattin in die Verlassenschaft nach Name (Mutter der Ehegattin bzw. Schwiegermutter des Bf.), verstorben am tt.mm.2015; ein die genannte Tochter der Erblasserin als Alleinerbin einsetzendes Testament der Verstorbenen vom ; Belege über (in Rechnung gestellte und vom Bf. entrichtete) Bewirtungskosten vom (€ 268,20) bzw. vom (€ 1.471,20); über (von der friedhofsführenden Gemeinde an den Bf. verrechnete und von diesem entrichtete) Bestattungskosten von € 2.721,50 (Rechnung vom ) bzw. weiterer, ebenfalls vom Bf. beglichener Beerdigungsgebühren iHv. € 636,20 (€ 330,00 Beeerdigungsgebühr Erdgrabstelle + € 106,00 Gebühr Aufbahrungshalle + € 200,20 Verlängerungsgebühr Familiengrab; Rechnung vom ); sowie (verrechneter und entrichteter) Kosten für Steinmetz und Totengräber von insgesamt € 614,40 (Rechnung vom ).

Des Weiteren wurde vom genannten Bezirksgericht dem Finanzamt (über dessen Ersuchen vom ) eine Vermögenserklärung betreff. das durchgeführte Verlassenschaftsverfahren (Aufstellung der Aktiva und Passiva, sowie des, sich daraus ergebenden reinen Nachlasses) übermittelt.      

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter entsprechender/anteiliger Berücksichtigung der (vom Bf. ebenfalls jeweils nachgewiesenen) Sonderausgaben sowie der außergewöhnlichen Belastung wegen Krankheitskosten, aber ohne die Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung für Begräbniskosten, die Einkommensteuer für 2015 mit minus € 364,00 fest und verwies, begründend dazu, darauf hin, dass Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehörten und derartige Aufwendungen demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten seien. 

Mit Eingabe vom wurde vom Bf. gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die Berücksichtigung der Begräbniskosten in der geltend gemachten Höhe begehrt. Das Nachlassvermögen der verstorbenen Schwiegermutter habe lediglich alte Kleidung, Schuhe und Möbel umfasst, die aber wertlos (gewesen) seien. Aus diesem Grund habe der Bf. die Begräbniskosten auch nicht aus dem Nachlassvermögen bestreiten können.

Mit (abgabenbehördlicher) Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend dazu, wurde ausgeführt, dass es nicht zutreffe, dass das im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Belastung verfahrensgegenständliche Nachlassvermögen lediglich wertlose Kleidung, Schuhe und Möbel umfasst habe, da laut der im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung abgegebenen Vermögenserklärung die Verlassenschafts-Aktiva € 14.073,96 betragen hätten. Da die beantragten Begräbniskosten somit in den vorhandenen Nachlass-Aktiva Deckung fänden, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

Mit der als Vorlageantrag (§ 264 BAO; Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht) gewerteten Eingabe vom führte der Bf. aus, dass erdie Begräbniskosten von € 5.711,50 aus seinem eigenen Vermögen im Jahr 2015 bezahlt habe, und diese somit auch bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2015 steuerlich entsprechend absetzbar sein müssten. Dass ein (in der Vermögensaufstellung der Verlassenschaft als Aktivposten genanntes) Guthaben der Schwiegermutter aus einer Leistung einer Unfallversicherung ausbezahlt werde, habe er erst im Jahr 2016 erfahren. Die Versicherungssumme sei dann auch erst am an ihn überwiesen worden, sodass die begehrte steuerliche Absetzung der bezahlten Begräbniskosten im Jahr 2015 jedenfalls gerechtfertigt sei.

Die Beschwerde wurde vom genannten Finanzamt dem Bundesfinanzgericht (BFG) am mit dem Antrag auf deren Abweisung zur Entscheidung vorgelegt. Da die festgestellten Nachlassaktiva höher seien, als die Begräbniskosten, sei eine Zwangsläufigkeit insofern nicht gegeben, als derartige Kosten als bevorrechtete Forderung vorerst aus dem Nachlassvermögen abzudecken seien und derjenige, der die Begräbniskosten getragen habe, diese Aufwendungen gegenüber dem Nachlass geltend machen könne. Insofern die Begräbniskosten in der aktiven Vermögenssubstanz Deckung fänden, könne von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden.       

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Schwiegermutter des Bf. verstarb am tt.mm.2015. Der Bf. übernahm die von ihm mit insgesamt € 5.711,50 bezifferten Kosten des Begräbnisses (Summe aus den oa. Einzelpositionen der dazu vom Bf. vorgelegten Belage) und machte den genannten Gesamtbetrag im Rahmen der (von ihm am beantragten) Arbeitnehmerveranlagung für 2015 als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) geltend.

Mit Beschluss des og. Bezirksgerichtes vom wurde der (nicht erwerbstätigen, in der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Bf. den gemeinschaftlichen Haushalt führenden) Ehegattin des Bf. als mit Testament der Erblasserin vom  (als Tochter) eingesetzte Alleinerbin aufgrund einer von ihr im Verlassenschaftsverfahren abgegebenen unbedingten Erbantrittserklärung der Nachlass eingeantwortet. Die Verlassenschaft wies laut der von der Erbin (gegenüber dem Gericht als richtig und vollständig) bestätigten Vermögenserklärung Aktiva iHv. € 14.073,96 (aus Bank- bzw. Sozialversicherungs-Guthaben, sowie € 10.500,00 an Versicherungsguthaben aus Schadensfall 2015) und Passiva von € 7.966,17 (Forderungen Sozialhilfe von € 2.869,07 und Begräbniskosten von € 5.097,10) bzw. einen sich aus einer Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva ergebenden reinen Nachlass von € 6.107,79 auf. Gleichzeitig wurden im bezeichneten Gerichtsbeschluss die von der eingesetzten Erbin zu entrichtenden Kosten (Gerichtskommissionsgebühren) mit einem Betrag von € 130,80 festgesetzt.  

Die im Vermögensstatus zuletzt genannte Versicherungssumme (Guthaben/Forderung aus einer von der bezeichneten Versicherung zu erbringenden Schadensleistung) wurde dem Bf. am überwiesen. 

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem von der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Verwaltungsakt zur genannten StNr., in dem auch die vom verfahrensführenden Bezirksgericht übermittelte Vermögenserklärung (Gegenüberstellung der der Nachlass-Einanwortung zugrundegelegten Aktiva und Passiva) enthalten ist und aus den vom Bf. bereits der Abgabenbehörde vorgelegten Dokumenten (Testament, Einantwortungsbeschluss, Rechnungen bzw. Zahlungsnachweise bzgl. der genannten Begräbniskosten) und dem Vorbringen des Bf. vom (Vorlageantrag).

3. Rechtslage

§ 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 , BGBl 1988/400, idF BGBl I 2012/112, lautet (auszugsweise):

"Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen


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von höchstens 7 300 Euro
6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro
8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro
10%.
mehr als 36 400 Euro
12%.

[...]

(5) - (9) [...]"

§ 549 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF BGBl I 87/2015, lautet wie folgt:

"Begräbniskosten

§ 549. Zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis."

4. Rechtliche Erwägungen

Strittig ist im zu beurteilenden Beschwerdefall einzig und allein, ob dem Bf. im bezeichneten Abgabenverfahren zu Recht die Anerkennung von Begräbniskostenals außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 versagt wurde.

4.1. Allgemeines zu § 34 EStG 1988/außergewöhnliche Belastung (agB)

Die genannte Bestimmung dient, als (zusätzliche) Einkommensermittlungsvorschrift, dem Zweck einer (angemessenen steuerlichen) Berücksichtigung von bei einem (unbeschränkt) Einkommensteuerpflichtigen angefallenen, dessen (frei) verfügbares Einkommen außergewöhnlich belastenden, weder Betriebsausgaben/Werbungskosten, noch Sonderausgaben darstellenden, auf zwangsläufige Umstände der privaten Lebensführung zurückzuführender Kosten, welche, ergänzend zu dem auf allgemeine bzw. durchschnittliche Verhältnisse ausgelegten Einkommensteuertarif, als eine der Durchsetzung des für das EStG 1988 geltenden Leistungsfähigkeitsprinzips sicherstellende Komponente, mit oder ohne einem auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen abstellenden Selbstbehalt, bei der Ermittlung des steuerlich relevanten Einkommens, gegebenenfalls als (weitere) einkommensbestimmende Umstände zu berücksichtigen sind.

Obwohl derartige (bei Bekanntwerden) von Amts wegen zu berücksichtigende agB  (steuersystematisch) keine abgabenrechtliche Begünstigung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH, wonach der eine abgabenrechtliche Begünstigung beanspruchende Abgabepflichtige den dafür bedeutsamen Sachverhalt nicht nur zu behaupten, sondern auch - von sich aus bzw. aus Eigenem - all jene Umstände ("Im Einzelnen") darzulegen hat, auf die die Begünstigung gestützt werden kann (vgl. etwa ), sind, so trifft dennoch den Steuerpflichtigen, indem die dafür maßgeblichen Umstände regelmäßig Umstände der privaten Lebensführung bzw. der oftmals nur vom Abgabepflichtigen selbst aufklärbaren Privatsphäre betreffen werden, eine, die amtswegige Ermittlungspflicht nach § 115 BAO entsprechend zurückdrängende Behauptungslast (vgl. etwa ), sodass, soweit eine Entscheidungsfindung bereits aufgrund der gegebenen Beweislage möglich ist, ohne weitere zusätzliche Erhebungen von der sich aus der Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit darstellenden Sachlage ausgegangen werden kann.

Bereits aus dem im Wortlaut des § 34 EStG 1988 verankerten Belastungsprinzip folgt, dass, soweit der Abgabenpflichtige von dritter Seite Ersatz für von ihm getätigte, grundsätzlich von leg. cit. erfasste Aufwendungen der privaten Lebensführung erhält, nur so weit damit belastet sein kann, als ihm trotz des erhaltenen Kostenersatzes noch von ihm zu tragende Aufwendungen verbleiben. Dabei sind grundsätzlich auch später, d. h. erst nach dem Abfluss des Aufwandes iSd § 19 Abs. 2 EStG 1988, zugeflossene Beträge, soweit durch den (immanenten) Leistungszweck der erhaltenen Zuwendung ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen den Aufwendungen einerseits und den (späteren) Einnahmen andererseits, erkennbar ist (Kongruenzprinzip, vgl. ), so wie beispielsweise bei nachträglichem Erhalt einer zweckgebundenen Versicherungsleistung oder bei der Gewährung von ebensolchen Zuschüssen von dritter Seite, jeweils im konkreten Zusammenhang mit entsprechenden Aufwendungen nach § 34 EStG 1988), mangels einer den Abgabepflichtigen treffenden, endgültigen Belastung nicht bzw. nur im Ausmaß der verbleibenden Belastung, als agB abzugsfähig (vgl. etwa , bzw. Jakom/Vock EStG, 2017, § 34 Rz 24, sowie Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG20 § 34 Tz 23 bis 25; jeweils mwN).

Im Beschwerdefall wurde zwar an den Bf. (noch vor der Geltendmachung der agB am ) die im Vermögensstatus der Verlassenschaft als Aktivposten/Forderung aufscheinende Versicherungsleistung (Leistung für einen für die Erblasserin eingetretenen Versicherungsfall) ausbezahlt, ein zu einem "Vorweg-Abzug" bzw. zu einem Wegfall einer entsprechenden Belastung führender konkreter Kausalzusammenhang zwischen den streitverfangenen Begräbniskosten und dieser, sich unmittelbar aus der Verlassenschaft ergebenden Zahlung, ist jedoch nicht erkennbar.    

4.2. Außergewöhnliche Belastungen (agB) durch Begräbniskosten

Grundsätzlich sind als aus dem Titel einer agB (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und 4 EStG 1988,  d. h. insbesondere dem Abgabenpflichtigen zwangsläufig entstandene) abzugsfähige Begräbniskosten, in weitgehender Anlehnung an § 549 ABGB und der Judikatur des OGH, nur jene Aufwendungen, die für ein angemessenes und würdiges Begräbnis sowie die Kosten für ein einfaches Grabmal anfallen, zu verstehen, sodass beispielsweise Ausgaben für die eigentliche Bestattung (Erwerb der Grabstelle; Totengräber; Sarg; Entfernen und Schließen der Grabplatte); für angemessenen Blumenschmuck; für ein schlichtes, ortsübliches Totenmahl; sowie für übliche Parten und Beileidsdanksagungen; nicht aber auch ebenfalls im Zuge des Begräbnisses getätigte Aufwendungen für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer bereits bestehenden Familiengrabstätte (siehe dazu Position 1 der Rechnung vom ) oder für weitere, nicht im Rahmen der eigentlichen Trauerfeier stattfindende Bewirtungen (vgl. dazu Bewirtungskosten vom ), sowohl von der gängigen Verwaltungspraxis, als auch der Rechtsprechung, als grundsätzlich abzugsfähig anerkannt werden (vgl. dazu etwa Fuchs aaO Tz 78, bzw. Vock aaO, Rz 90; jeweils im "ABC der außergewöhnlichen Belastungen", Stichwort Begräbniskosten; mwN).

4.3. Zwangsläufigkeit einer agB aus Begräbniskosten                

Der vorzitierten Bestimmung des § 549 ABGB zufolge, stellen Begräbniskosten bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten dar und sind vorrangig aus dem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva laut Vermögenserklärung, abzüglich der im Verlassenschaftsverfahren festgesetzten Verfahrenskosten () zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass vorhanden, so haften für derartige Kosten grundsätzlich die Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen, d. s. im Todesfall der Eltern deren Kinder im Rahmen des § 234 ABGB. Begräbniskosten können daher nach ständiger Judikatur, sowohl des VwGH, als auch des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) bzw. des BFG, nur insoweit eine agB darstellen, als sie durch das zum Verkehrswert bewertende, über den bloßen Hausrat und die Kleidung des Erblassers hinausgehende Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (vgl etwa ; , bzw. Fuchs aaO Tz 78).  

Werden die solchermaßen im Nachlass abgedeckten, angemessenen und notwendigen Begräbniskosten nicht von den im Verlassenschaftsverfahren zu Tage getretenen, in den Nachlass eingesetzten Erben, sondern von anderen (dritten) Personen übernommen, so können diese, bei einem entsprechend vorhandenem und verwertbaren Nachlassvermögen den Erben bzw. denjenigen gegenüber, denen allenfalls der Nachlass an Zahlungsstatt überlassen wurde, deren Rückerstattung verlangen (vgl. etwa ).

Indem ein stets mit einer entsprechenden Belastung des eigenen Einkommens verbundener tatsächlich abzugsfähiger "Aufwand" nach § 34 EStG 1988 aber nur dann vorliegt, als demjenigen, der die Kosten (vorläufig) übernommen hat, im Sinne einer vom Gesetz her geforderten endgültigen Belastung der eigenen Einkommenssphäre zwangsläufig (auch weiterhin) verbleiben (vorrangiges Belastungsprinzip laut ; -K/07; ), kommt es bei grundsätzlich gegebener Durchsetzbarkeit derartiger Ersatz- bzw. Regressansprüche, auch dann, wenn vom bisherigen Kostenträger keinerlei Maßnahmen zur Wiedererlangung seines verlustig gegangenen Eigentums gesetzt wurden (vgl. ; bzw. ), bei ihm regelmäßig zu keiner zwangsläufigen (Mehr-)Belastung (vgl. etwa Vock aaO, Rz 23, mwN).

Eine derartige Zwangsläufigkeit der Mehraufwendungen bestünde in solchen Fällen lediglich dann, wenn der Verzicht auf die Geltendmachung entsprechender Ersatz- bzw. Regressforderungen gegenüber den vorhandenen, zur Zahlung Verpflichteten nicht auf einen freien Willensentschluss des Kostenträgers zurückginge, sondern die Gründe für einen derartigen Verzicht sich aus einer gegenüber den Zahlungsverpflichteten bestehenden (rechtlichen oder sittlichen) Pflichtenlage des Kostenübernehmers ergeben würden.

Letzteres wäre bei einer, nicht bloß freiwillig eingegangenen, sich aus einer gesetzlichen Regelung, einer vertraglichen Bindung, einem Verwaltungsakt oder einem Urteil ergebenden Rechtspflicht einer endgültigen Kostentragung bzw. bei einer entsprechenden, aus dem anerkannten Normenkreis der Sittlichkeit entspringenden Pflicht gegenüber dem nach der allgemeinen Rechtslage zur Zahlung Verpflichteten der Fall, wobei, auch für die Übernahme von Begräbniskosten durch Dritte, eine sittliche Pflicht zu einem entsprechenden finanziellen Beistand eine objektive Hilfsbedürftigkeit bzw. eine tatsächlich vorhandene "Beistandssituation" (vgl. , bzw. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34 Rz 43f, sowie Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke EStG § 34 Rz 28f; Stand , rdb.at) erfordern würde.          

Für den Anlassfall konnte anhand der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Bf. die streitverfangenen Begräbniskosten nicht nur vorweg, d. h. vor Abschluss des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens, sondern auch endgültig (aus seinem Einkommen) entrichtet hat und in weiterer Folge (nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens) auf die Geltendmachung einer Regressforderung gegenüber seiner als Alleinerbin in den nach Abzug der Verfahrenskosten Aktiva iHv. € 13.943,16 umfassenden Nachlass eingesetzten Ehegattin verzichtet hat.

Nun war zwar der Bf. gegenüber seiner nicht erwerbstätigen bzw. den gemeinschaftlichen Haushalt führenden Ehegattin nach den zivilrechtlichen, für eine bestehende eheliche Gemeinschaft geltenden Bestimmungen der §§ 90 und 94 ABGB zu einem entsprechenden (ehelichen) Beistand bzw. zu einem Unterhalt verpflichtet, eine rechtliche Verpflichtung zur (endgültigen) Tragung der von dem der Ehegattin zugekommenen Nachlass voll abgedeckten Begräbniskosten bzw. ein schon daraus abzuleitender Rechtsgrund für die Zwangsläufigkeit des Forderungsverzichtes kann jedoch darin nicht erkannt werden.

Ähnliches gilt auch für eine (ebenfalls) ja nur dann gegebene sittlich verbindliche Beistandslage, wenn nämlich die Ehegattin des Bf. nicht in der Lage gewesen wäre, aus den bei ihr (schon aus dem Erbschaftsantritt) vorhandenen Eigenmitteln die Begräbniskosten zu bestreiten, da allfällige, für eine derartige Notlage der Alleinerbin sprechende Argumente weder vom Bf. vorgebracht wurden, noch aus der übrigen Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte erkennbar sind (vgl. etwa -G/10, bzw. -K/11; sowie Wanke aaO, Rz 29 und 78). 

Da daher für die vom Bf. geltend gemachten, von ihm übernommenen Begräbniskosten insofern keine zwangsläufige Mehrbelastung erblickt werden kann, als in Ermangelung einer feststellbaren Verpflichtung der Bf. aus freien Stücken auf einen ihm von Gesetzes wegen zustehenden Regressanspruch verzichtet hat, war mangels Vorliegen der von § 34 EStG 1988 geforderten Einkommensbelastung ohne ein weiteres Eingehen auf die übrigen Erfordernisse einer agB spruchgemäß zu entscheiden und die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist insofern unzulässig, als im Beschwerdefall keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass nämlich Begräbniskosten vorrangig aus den Nachlassaktiva zu bestreiten sind und eine zwangsläufige Belastung iSd § 34 insbesondere dann nicht gegeben ist, wenn vom Abgabepflichtigen aus freien Stücken auf einen entsprechenden Ersatzanspruch gegenüber Dritten verzichtet wird, ergibt sich schon aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes .

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Belastung
Begräbniskosten
Zwangsläufigkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101148.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at