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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2020, RV/6200044/2016

Widerruf einer Bewilligung als registrierter Empfänger für Wein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Salzburg vom , Zahl: 600000/00000/02/2016, betreffend Widerruf der Bewilligung des registrierten Empfängers für Wein nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin RR zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Antrag vom hat das Zollamt Salzburg BF (nachstehend mit "Bf" bezeichnet), der in X nebenberuflich einen Wein- und Spirituosenhandel betreibt, mit Bescheid vom , Zahl: 600000/00000/2012, gemäß § 44 Abs 6 Schaumweinsteuergesetz 1995 die Bewilligung zum Bezug von Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten gegen Widerruf erteilt.

Da die oa Bewilligung lediglich ein einziges Mal, nämlich am , Verwendung gefunden hatte, wurde diese mit Bescheid vom , Zahl: 600000/00000/02/2016, mit Wirksamkeit vom widerrufen, nachdem dem Bf zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war.

Gegen diesen Widerruf hat der Bf mit Schreiben vom Beschwerde erhoben. Er räumt ein, innerhalb der letzten sechs Monate keinen Wein unter Steueraussetzung bezogen zu haben, hält den Schluss der Behörde, sie müsse deshalb die Bewilligung widerrufen, jedoch für rechtlich verfehlt. Der willkürliche Entzug der Berechtigung stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Beibehaltung der Bewilligung des registrierten Empfängers sowie in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Erwerbsfreiheit und das Eigentumsrecht dar und bedeute einen Verstoß gegen die Verwirklichung des Binnenmarkts und die garantierten Grundfreiheiten der Europäischen Union.
Er habe den Bezug von Schaumweinen aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken weder unterbrochen noch beendet, da sich in seinem Weinlager noch einige Kartons von Schaumwein aus Italien befinden würden und er demnächst wieder Schaumwein aus Italien beziehen werde.
Zusammengefasst stelle der nicht gerechtfertigte Widerruf der Bewilligung eine massive Mehrbelastung und vor allem eine gravierende Einschränkung seiner Geschäftstätigkeit dar und verursache einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand und zusätzliche Kosten für einen Transport mittels Spedition.
Seiner Ansicht nach habe er ein Recht darauf, dass die Bewilligung nicht entzogen wird. Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Aus dem Umstand, dass während der fast vierjährigen Bewilligungsdauer nur ein Mal Wein unter Steueraussetzung bezogen worden sei, schließe das Zollamt, dass der Einkauf von Wein unter Steueraussetzung keine besondere Bedeutung für den Bf habe. Abgesehen davon bestehe jederzeit die Möglichkeit, eine Bewilligung zum registrierten Empfänger im Einzelfall zu beantragen.
Eine Erschwernis oder Verhinderung der Geschäftstätigkeiten des Bf liege nicht vor.
Der Entzug der Bewilligung verhindere unnötigen Verwaltungsaufwand, der durch regelmäßige Abfragen und Prüfungen im Rahmen der amtlichen Aufsicht entstehe.

Mit Anbringen vom wurde vom Bf beantragt, das Bundesfinanzgericht möge über seine Beschwerde entscheiden und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

Die beantragte mündliche Verhandlung fand am an der Außenstelle Salzburg des Bundesfinanzgerichts statt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wein im Sinne des Schaumweinsteuergesetzes 1995 sind gemäß § 43 die nicht der Schaumweinsteuer nach § 2 Abs 1 unterliegenden Erzeugnisse

1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,
a) wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder
b) wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,

2. der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,

3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

Das Gesetz unterscheidet somit begrifflich zwischen Wein und Schaumwein.

§ 44 Schaumweinsteuergesetz 1995 idmF lautet auszugsweise:

"(1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. ...

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

…"

Gemäß § 10 Absatz 2 leg cit ist die Bewilligung zu widerrufen,

1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung der Erzeugungsstätte nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;

2. wenn in der Erzeugungsstätte während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Schaumwein hergestellt oder gelagert wurde;

3. wenn eine vom Inhaber der Erzeugungsstätte bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Schaumweinsteuer für den hergestellten oder gelagerten Schaumwein gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

Dass der Bf im Rahmen seiner Bewilligung als registrierter Empfänger zwischen Ausstellung und Widerruf nur in einem einzigen Fall Wein aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats bezogen hat und dieser Bezug zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligung mehr als sechs Monate zurücklag, ist unbestritten.

Für die Bewilligung als registrierter Empfänger nach § 44 Abs 6 Schaumweinsteuergesetz 1995 gilt Abs 4 entsprechend; § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt daher sinngemäß.
Bei sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs 2 Z 2 ist die Bewilligung als registrierter Empfänger zu widerrufen, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Wein aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats bezogen wird.

Der Einwand in der Beschwerde, es würden sich noch einige Kartons von Schaumweinen aus Italien im Weinlager des Bf befinden und er beabsichtige demnächst wieder Schaumwein aus Italien zu beziehen, geht ins Leere, weil die verfahrensgegenständliche Bewilligung ausschließlich den Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat und weder den Bezug von Schaumwein noch die Lagerung von Wein oder Schaumwein.

Der Widerruf der Bewilligung mit Bescheid vom ist aus den angeführten Gründen nicht nur rechtlich gedeckt, sondern nach dem klaren Wortlaut der §§ 44 und 10 Schaumweinsteuergesetz 1995 auch geboten.
Dem Bf war mehr als ausreichend Zeit eingeräumt worden, den Widerruf der Bewilligung als registrierter Empfänger abzuwenden, weil das Zollamt damit nicht nur sechs Monate, sondern fast fünfundvierzig (!) Monate zugewartet hat und der beabsichtigte Widerruf der Bewilligung zuvor angekündigt worden ist.
Der Umstand, dass dem Bf möglicherweise ein erhöhter Aufwand und Mehrkosten entstehen, wenn er über keine Bewilligung als registrierter Empfänger verfügt, vermag daran nichts zu ändern.
Überdies hat der Gesetzgeber entsprechend Vorsorge getroffen, indem die Möglichkeit besteht, eine Bewilligung im Einzelfall zu beantragen oder Wein mit einem vereinfachten Begleitdokument innergemeinschaftlich zu befördern. Der Handel mit Wein zwischen Mitgliedstaaten kann somit auch ohne eine Bewilligung gemäß § 44 Abs 6 Schaumweinsteuergesetz 1995 erfolgen, die - wie ausgeführt - für Personen vorgesehen ist, welche die ihnen erteilte Bewilligung auch mindestens alle sechs Monate verwenden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Revision wird daher nicht zugelassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 44 Abs. 6 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
§ 44 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
§ 10 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6200044.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at