Verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen Besch., wegen des Finanzvergehens der Mineralölsteuerhinterziehung gemäß § 11 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz (MinStG) über die Beschwerde des Beschuldigten (Besch.) vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 100000/2018/00167-001, nach in Anwesenheit des Amtsbeauftragten A, der Schriftführerin Frau B und in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführter mündlichen Verhandlung vom , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach einer am erstatteten Anzeige, wonach der Besch. sein näher bezeichnetes Fahrzeug mit Heizöl betanke, wurden vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde die entsprechenden Ermittlungen am aufgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass der Besch. am bei einer näher bezeichneten Tankstelle sein Fahrzeug mit 5,82 Liter Heizöl betankte und diesen Tankvorgang über Intervention einer Tankstellenmitarbeiterin abgebrochen hat. Die Überprüfung des Tankinhaltes des genannten Fahrzeuges ergab eine Menge von ca. 22 bis 25 Liter reinen Heizöles. Diese eindeutige Feststellung resultiert aus nicht vorhandenen biogenen Treibstoffanteilen, welche Dieselkraftstoff zwingend beigemengt sind. Der Besch. hatte daher zumindest ein weiteres Mal Heizöl getankt.
Im Rahmen des vom Zollamt Wien geführten Finanzstrafverfahrens ist der Besch. mit Erkenntnis vom des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 4 Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm § 11 Abs. 1 MinStG für schuldig befunden worden. Über ihn wurde die Mindestgeldstrafe von € 2.000.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) und für 25 Liter gekennzeichnetes Gasöl eine Wertersatzstrafe in Höhe von € 22,48 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden mit € 200.- festgesetzt.
Mit Eingabe vom hat der Besch. gegen das Erkenntnis Beschwerde erhoben und zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Betankung des Fahrzeuges vom um eine irrtümliche Fehlbetankung wegen einer mangelhaft gekennzeichneten Heizölzapfsäule gehandelt habe. Darüber hinaus hat der Besch. die Beistellung eines Verteidigers begehrt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Verwirklichung der objektiven Tatbestandmerkmale einer Mineralölsteuerhinterziehung nach § 11 MinStG durch verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl ist im Wesentlichen unstrittig. Im Tank des Fahrzeugs des Besch. ist eine Menge von 25 Liter gekennzeichnetem Gasöl vorgefunden worden, welche sich durch eine irrtümliche Betankung mit 5,82 Liter Heizöl am nicht erklären lässt. Ein weiteres Betanken des Fahrzeugs mit gekennzeichnetem Gasöl ist daher evident. Der Besch. hat sein Fahrzeug seit dem besagten Tankvorgang vom seinen Angaben zufolge nicht mehr benützt.
Der Versuch des Besch., das Fahrzeug einer beabsichtigten Kontrolle durch Zollbeamte am dadurch zu entziehen, dass er behauptete das Fahrzeug befinde sich wegen eines Motorschadens in einer Werkstätte in Ungarn, die Verantwortung eine Menge von ca. 25 Liter Heizöl - entspricht etwa der im Tank vorgefundenen Menge - irrtümlich getankt zu haben und der Versuch die Tankstellenangestellte zur wahrheitswidrigen Aussage, er hätte nach der irrtümlichen Fehlbetankung sein Fahrzeug zusätzlich mit Dieseltreibstoff betankt, zu bewegen, lassen den Schluss zu, dass der Besch. die bewusste Betankung seines Fahrzeuges mit Heizöl verschleiern wollte. Eine vorsätzliche Tatbegehung ist daher erwiesen.
Die Verhängung einer Mindestgeldstrafe von € 2.000.- ergibt sich aus § 11 Abs. 3 MinStG. Im Übrigen wird auf die detaillierte Begründung und Darstellung der Rechtsgrundlagen im angefochtenen Erkenntnis des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom , Gz. 100000/90390/23/2017-AFA/Bi, verwiesen.
Zum Begehren auf Beistellung eines Verteidigers ist anzumerken, dass dies nach § 77 Abs. 3 FinStrG nur in Verfahren mit Spruchsenatszuständigkeit bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen vorgesehen ist. Das Verfahren zur Bestellung eines Verteidigers ist bei der Finanzstrafbehörde zu führen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Zollamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 MinStG 1981, Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597/1981 |
Schlagworte | Heizöl Kraftfahrzeug |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300014.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at