Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.02.2020, RV/5101067/2017

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bezüglich einer Familienbeihilfengewährung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom , betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Das Finanzamt wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter A. mit Bescheid vom hinsichtlich des Zeitraums November 2015 bis August 2016 ab. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG führt die Abgabenbehörde begründend in dieser Entscheidung aus, dass laut Beschluss des Bezirksgerichts vom die Obsorge für A. der Schwester der Bf. übertragen worden sei. Die Tochter der Bf. habe ihren Wohnsitz laut Meldedaten bei ihrer Tante in der Zeit vom bis innegehabt. Im Übrigen habe die Schwester der Bf. Grundversorgung (Unterkunft und Verpflegung) für das bei ihr haushaltszugehörige vorgenannte Kind bezogen.

Mit Schreiben vom erhob die Bf. gegen den vorgenannten Abweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wendet sie im Wesentlichen ein, dass laut Bestätigung der D. ihre Schwester (B.C.) kein Geld aus der Grundversorgung bezogen hätte. Außerdem habe A. sowohl unter der Woche mehrere Tage sowie auch Wochenenden bei der Bf. - somit bei der Kindesmutter - verbracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab. Zusammengefasst führt das Finanzamt darin sinngemäß aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung der Beihilfe zu verneinen sei, wenn in den betreffenden Monaten Leistungen aus der Grundversorgung für das beihilfenanspruchsvermittelnde Kind bezogen würden. Dies treffe für A. insofern zu, da die kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkunft, in der die Tochter der Bf. auch gewohnt hätte, an die mit der Obsorge des genannten Kindes betrauten Tante, als Leistung aus der Grundversorgung zu werten sei.

Im Vorlageantrag vom bringt die Bf. im Wesentlichen vor, dass zutreffend ihre Schwester mit der Obsorge von A. im Zeitraum November 2015 bis August 2016 betraut gewesen wäre. Die Bf. hätte jedoch weiterhin den überwiegenden Unterhalt für ihr genanntes Kind getragen, wodurch ihr die Familienbeihilfe zustehen würde.

In weiterer Folge legte das Finanzamt das gegenständliche Verfahren mit Vorlagebericht vom dem BFG zur Entscheidung vor. Sowohl das BFG als auch das Finanzamt tätigten weitere Ermittlungen, wobei die Ergebnisse dieser sowohl der Bf. als auch der Amtspartei des gegenständlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurden.

II. Sachverhalt:

Die ledige Bf. reiste im Jahr 2010 nach Österreich ein und ist laut den Daten des Zentralen Melderegisters - wie im Übrigen auch ihre Tochter A. (geb. 0.0.2010) - Kosovarische Staatsbürgerin. Sowohl die Kindesmutter als auch ihre minderjährige Tochter verfügten im hier relevanten Zeitraum über den Status der subsidiären Schutzberechtigung. A. hatte laut den Daten des Zentralen Melderegisters ihren Hauptwohnsitz vom bis  bei der Schwester der Bf. (B.C.), der auch die Obsorge für das genannte Kind mit Gerichtsbeschluss vom übertragen worden war. Dieses Obsorgerecht an die Tante des Kindes wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom beendet und wiederum an die Kindesmutter erteilt. Sowohl die Bf. als auch ihre Schwester waren im - vom Abweisungsbescheid betroffenen - Zeitraum in Österreich unselbständig erwerbstätig. B.C. bezog im hier maßgeblichen Zeitraum November 2015 bis August 2016 Leistungen aus der Grundversorgung unter Berücksichtigung der bei ihr mit Hauptwohnsitz gemeldeten und wohnhaften Nichte.  

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 2 FLAG:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.


(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

...

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

§ 3 FLAG:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. dieser Entscheidung angeführte und dem gegenständlichen Verfahren nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus der Aktenlage des Finanzamtes und durch die Ergebnisse der nachträglich von der Abgabenbehörde und dem BFG durchgeführten Ermittlungen.

Wie das Finanzamt bereits in seinem Abweisungsbescheid feststellte, war die Tochter der Bf. vom bis bei ihrer Tante B.C. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Des weiteren steht gegenständlich außer Streit, dass die Obsorge für das genannte Kind durch Gerichtsbeschluss der Schwester der Bf. im hier relevanten Zeitraum übertragen war. Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Bereits im Vorlageantrag vom beschränkt sich die Bf. darauf, dass sie auch während der Übertragung des Obsorgerechts von A. an ihre Schwester B.C. die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Tochter weiterhin getragen hätte. Die Obsorgerechtserteilung an ihre Schwester begründete die Bf. in diesem Schriftsatz damit, dass sie selbst krank gewesen sei und dies auch zu längeren Krankenhausaufenthalten ihrer Person geführt hätte. Durch die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Bf. für ihre Tochter, stünde nach Ansicht der Bf. jedoch ihr die Beihilfe für ihr Kind A. dennoch zu. 

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG knüpft der Anspruch auf eine Familienbeihilfe vorrangig an die Haushaltzugehörigkeit des Kindes. Die Beurteilung, mit welcher Person ein Kind eine Wohnung teilt hängt im Wesentlichen davon ab, wo das Kind regelmäßig nächtigt und diese Person auch die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen erbringt (vgl. auch z.B., ). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse, wobei polizeiliche Meldebestätigungen bzw. auch die hier vorliegende Obsorgeübertragung an die Schwester der Bf. lediglich ein Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft darstellen.

Nach den Bestimmungen des § 167 Abs. 2 BAO hat das BFG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Ob demnach A. im hier relevanten Zeitraum dem Haushalt der Bf. oder dem ihrer Schwester angehörte, ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Gesetzesregelung zu beurteilen, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und allen anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage zu § 167, Rz 8). Unter Beachtung dieser Bestimmungen kommt das BFG zu dem Ergebnis, dass im hier relevanten Zeitraum A. nicht dem Haushalt der Bf. sondern dem ihrer Schwester angehörte. Dabei war zu beachten, dass die D. auf Anfrage des BFG anher am mitteilte, dass die Obsorge für A. an B.C. übertragen worden sei und das genannte Kind auch bei der Obsorgeberechtigten gewohnt hätte. An die Tante des Kindes sei auch Verpflegungsgeld - mit Ausnahme jener Zeiträume, an denen B.C. einer Beschäftigung nachgegangen wäre - vom Land XY ausbezahlt worden. In einem Nachtrag an das BFG am führt die D. aus, dass die Schwester der Bf. auf Grund einer von ihr ausgeübten Beschäftigung kein Verpflegungsgeld mehr vom Land XY erhalten hätte, die Obsorgeberechtigte jedoch gemeinsam mit ihren eigenen Kindern und dem Pflegekind A. bis August 2016 in der Straße, Ort wohnhaft gewesen wäre. Im Beihilfenakt des Finanzamtes findet sich weiters ein Schreiben der D. an die Abgabenbehörde, datiert mit , in dem dargelegt wird, dass der Schwester der Bf. an der vorgenannten Adresse eine Unterkunft im Rahmen der Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung bis zum zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Unterkunft habe die Genannte gemäß der Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern erhalten. Da B.C. bereits seit März 2015 eine Beschäftigung ausübe, habe sie ab diesem Zeitpunkt weder für sich, noch für ihre eigenen Kinder, aber auch nicht für ihre Pflegetochter A. Geld aus der Grundversorgung erhalten. Selbst die Bf. spricht in ihrem Schreiben an das davon, dass ihre Tochter bei ihrer Schwester gewohnt und sich dort aufgehalten hätte, jedoch von der Obsorgeberechtigten keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung bezogen worden wären.

Diese oben erwähnten Ausführungen zeigen folglich übereinstimmend jenes Bild, dass A. bei ihrer Tante im hier maßgeblichen Zeitraum gewohnt und sich auch dort regelmäßig aufgehalten hat. Dies steht nicht nur im Einklang mit den eigenen Angaben der Bf. in ihrem Schriftsatz vom , sondern findet auch durch die aufscheinenden Daten des Zentralen Melderegisters zur Tochter der Bf. Bestätigung. Abgerundet wird dieses Bild zusätzlich dadurch, dass im gegenständlichen Zeitraum auch die Obsorge an die Tante des Kindes per Gerichtsbeschluss übertragen war und dies demnach ein weiteres Indiz dafür bildet, dass A. dem Haushalt ihrer Tante angehörte. Wenn sowohl die Bf. (ebenfalls im Schreiben vom an das BFG) als auch die Abteilung für Soziales, Jugend und Familie (Schreiben vom ) des Magistrats E. sinngemäß darauf verweisen, dass A. auch einzelne Tage bzw. auch Wochenenden bei der Kindesmutter verbracht hätte und dabei das Kind von der Bf. versorgt und betreut worden sei, ist anzumerken, dass der Begriff der Haushaltszugehörigkeit keine ständige Anwesenheit in diesem Haushalt erfordert, sondern dieser lediglich verlangt, dass die Betreuungsperson und das Kind diesen Haushalt gemeinsam regelmäßig nutzen und dabei durch die Betreuungsperson die Verantwortung für das haushaltzugehörige Kind trägt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sieht es folglich das Finanzgericht - zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit - als erwiesen an, dass A. im hier relevanten Zeitraum nicht dem Haushalt der Bf. angehörte, wodurch sie nicht die nach § 2 Abs. 2 FLAG vorrangig anspruchsberechtigte Person für einen Beihilfebezug darstellt.

Im Übrigen ist festzustellen, dass das Land XY bestätigte, dass im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum für die Tochter der Bf. Leistungen aus der Grundversorgung bezogen wurden. Die gegenteilige Behauptung der Bf. steht nicht nur im Widerspruch zu der von der vorgenannten zuständigen Stelle erteilten Auskunft, sondern auch zu den bereits oben dargelegten Informationen der D.. Wenn die D. in dieser Mitteilung zusätzlich anführt, dass die Schwester der Bf. für A. im Zeitraum ab April 2015 bis August 2016 kein Verpflegungsgeld des Landes bezogen hätte, weil die Tante des Kindes in diesem Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen wäre, so wird diesbezüglich zur Gänze übersehen, dass nach Artikel 6 der OÖ. Grundversorgung diese nicht nur das Verpflegungsgeld, sondern beispielhaft auch Leistungen zur Unterbringung, Krankenversicherung und die Gewährung eines Taschengeldes umfasst. Bei der von der Schwester der Bf. bewohnten Wohnung handelt es sich um ein Grundversorgungquartier, für das das Land XY unter Mitberücksichtigung der dort ebenfalls wohnhaften und mit Hauptwohnsitz gemeldeten Tochter der Bf. die Kosten - zumindest teilweise - für die Unterbringung der darin wohnenden Personen, leistete. Nach den Gesetzesmaterialien (62/A der XXIII. GP) zum § 3 Abs. 4 FLAG soll nach dieser Bestimmung für Personen, denen der Status der subsidiären Schutzberechtigung zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigne Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFG (vgl. auch RV/7102080/2018 vom ) führt der Bezug einer Grundversorgungsleistung für das Kind zum Ausschluss einer Beihilfengewährung, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 FLAG erfüllt wären. Auch aus diesem Grund war die Beschwerde bezüglich der Tochter der Bf. für den Zeitraum November 2015 bis August 2016 abzuweisen.  

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch dieser Entscheidung ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier relevante Rechtsfrage, welchem Haushalt die Tochter der Bf. im hier maßgeblichen Zeitraum angehörte  war unter Berücksichtigung des Vorbringens der Bf. und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung  unter Beachtung der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen. Dass ein Leistungsbezug für ein Kind aus der Grundversorgung zum Ausschluss einer Beihilfengewährung führt ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2014/16/0014 vom ). Aus den vorgenannten Gründen liegen somit gegenständlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis zu verneinen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101067.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at