Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2020, RV/7106278/2019

Rückforderung der Familienbeihilfe bei der nicht anspruchsberechtigten Großmutter, auch wenn sie die Beihilfe an die Kindesmutter weitergegeben hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April 2018 bis Mai 2019 , zu Recht erkannt:  

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihre Enkelin E.A. (geb. xx.xx.2003), welche bei ihr ab September 2017 im gemeinsamen Haushalt lebte, ab Oktober 2017 erhöhte Familienbeihilfe und Kinder­absetz­beträge.

Mit einem am im Finanzamt abgegebenen Schreiben gab die Bf. dem Finanzamt eine Kontoänderung für die Überweisung der Familienbeihilfe bekannt. Die Überweisung der Familienbeihilfe sollte demnach auf das Konto von Fr. M.A. (der Kindesmutter) erfolgen, was in der Folge auch geschah.

Seit ist E.A. nicht mehr bei der Bf., sondern bei der Kindesmutter amtlich gemeldet und haushaltszugehörig.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf. die von ihr für ihre Enkelin bezogene erhöhte Familienbeihilfe und die Kinder­absetz­beträge für den Zeitraum April 2018 bis Mai 2019 iHv 5.081,20 € (Familienbeihilfe iHv 4.263,60 €, Kinder­absetz­beträge iHv 817,60 €) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die rückwirkende Antrags­möglichkeit auf die erhöhte Familienbeihilfe für E.A. durch ihre Mutter besteht.

Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde, in welcher sie ausführte, sie habe keine Familienbeihilfe bezogen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

„Gemäß § 2 Abs. 2 Familien­lasten­ausgleichs­gesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind über­wiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Ihr Enkelkind E.A. ist laut amtlicher Meldung seit nicht mehr in Ihrem Haushalt gemeldet, es wurde dem Finanzamt keine Änderung des Wohnsitzes bekanntgegeben.“

Am brachte die Bf. eine – als Vorlage­antrag zu wertende – Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung beim Finanzamt ein, in welcher sie ausführte, die Kindesmutter habe das Geld auf ihr Konto erhalten.

Nach der Aktenlage stellte die Kindesmutter am einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter E.A. ab . Laut Vorlagebericht des Finanzamtes wurde der Kindesmutter die Familienbeihilfe ab gewährt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchs­berechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Gemäß § 7 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familien­lasten­ausgleichs­gesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. z.B. ).

Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher um­schrieben. Demnach kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. ; ).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Enkelin der Bf. im Streitzeitraum April 2018 bis Mai 2019 bei der Kindesmutter gelebt hat und die Bf. in diesem Zeitraum somit keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinder­absetz­beträge hatte.

Strittig ist, ob die Bf. die Rückzahlungspflicht trifft, obwohl die Auszahlung der betreffenden Beträge auf das Konto der Kindesmutter erfolgte.

Gibt der Beihilfenbezieher ein Bankkonto an, auf das die Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag ) vom Finanzamt überwiesen werden soll, sind Auszahlungen auf dieses Konto dem Beihilfenbezieher zuzurechnen, auch wenn Kontoinhaber ein Dritter ist (vgl.  UFS 18.7.2012, RV/0335-W/12 ). Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsbe­rechtigten tragen muss, bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Gibt ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und – gegebenenfalls – an eine andere Person weitergegeben hat (vgl. VwGH 31.10.2000, 96/15/0001 ; Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Aufl. 2019, § 26 Rz 27 ).

Die Bf. hat in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom angeführt, dass die Familienbeihilfe auf das Konto von Fr. M.A. (der Kindesmutter) überwiesen werden soll. Sie hat jedoch nicht angegeben, dass ihre Enkelin E.A. nunmehr bei der Kindesmutter wohnt. Anspruchsberechtigte für die Familienbeihilfe war für das Finanzamt damit weiterhin die Bf. Die Auszahlungen auf das bekanntgegebene Konto waren demnach der Bf. zuzurechnen, auch wenn nur die Kindesmutter über dieses Konto verfügen konnte.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinder­absetz­beträge bei der Bf. für den Zeitraum April 2018 bis Mai 2019 ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundes­finanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

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