Die Lenkerauskunftsverpflichtung gem. § 2 ParkometerG ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn 2 mögliche Lenker benannt werden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf, gegen die zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde vom 1) , GZ. MA67/196701110921/2019 und 2) , GZ. MA67/196701123747/2019, in beiden Fällen wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.
II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen zu leisten, das sind je verhängter Geldstrafe 12,00 Euro.
III.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Die Beiträge zu den Kosten der Beschwerdeverfahren (2x 12,00 Euro) sind zusammen mit den Geldstrafen (2x 60,00 Euro) und den Beiträgen zu den Kosten der verwaltungsbehördlichen Verfahren (2x 10,00 Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt zu entrichten.
Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher (2x 82,00 Euro =) 164,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
IV.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz Bf. genannt), wohnhaft in Deutschland, Adr ist gemäß zwei aktenkundiger Halterauskünfte vom Kraftfahrt-Bundesamt (Flensburg, und ) Halter des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen Kennz.
In Österreich wurde die Bf. mit dem im Spruch unter 1) angeführten Straferkenntnis vom und mit dem im Spruch unter 2) angeführten Straferkenntnis vom als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz jeweils nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der gültigen Fassung, bestraft, weil sie dem jeweils näher bezeichneten Verlangen der belangten Behörde nach Erteilung der Auskunft, wem jeweils das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen Kennz überlassen gewesen sei, sodass es jeweils zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in einer örtlich bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen habe.
Wegen Verletzung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Bf. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 14 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10,00 Euro vor, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag jeweils auf 70,00 Euro belief.
Zur Begründung wird in den angefochtenen Erkenntnissen (im Wesentlichen gleichlautend) wie folgt ausgeführt:
"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges Kennz haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen.
Mittels Strafverfügung zu o.a. 1) vom und zu o.a. 2) vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet und wendeten Sie
zu o.a. 1) ein, wie das zu verstehen sei
zu o.a. 2) große Fragezeichen ein
und übermittelten gleichzeitig die Mitteilung über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahren zum Vorfall
zu o.a. 1) vom
zu o.a. 2) vom
des zugrunde liegenden Deliktes nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006.
Hierzu wird bemerkt:
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde anlässlich der Aufforderung zur
Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am mittels E-Mail bekannt
gegeben, dass das Fahrzeug Lenker1 und Lenker2 als Personen zur Verfügung stand.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.
Mit Auskunft vom wurde hieramts keine konkrete Person als Lenker bekannt
gegeben, weshalb der Auskunftserteilung vom nicht entsprochen wurde und somit der durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.
Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen vorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Eingestellt wurde die dem Verfahren zugrunde liegende Übertretung
zu o.a. 1) vom um 11:33 Uhr in Wien auf der Michael-Dietmann-Gasse bei Hausnummer Höhe 4,
zu o.a. 2) vom um 11:17 Uhr in Wien 20, Lorenz-Böhler-Gasse 6,
da (jeweils) kein konkreter Lenker ermittelt werden konnte.
Rechtlich ist zu bemerken:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benutzung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde darauf
hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht
fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 des Parkometergesetzes 2006,
LGBl Für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist, und dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend ist, wenn die bzw. der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer bzw. seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der
Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit
Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht. einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Auf allfällige Vormerkungen wurde Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal sonstige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."
Dagegen richten sich die Beschwerden. Die Bf. brachte
• zu o.a. 1) fristgerecht am vor:
"Die in der Straferkenntnis aufgeführten Fakten widersprechen der Begründung.
a. Ich habe termingerecht auf die Aufforderung zur Auskunft Bekanntgabe per Email die
geforderte vollständig Auskunft erteilt. Einerseits widersprechen Sie, dass eine Auskunft innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung erteilt wurde, um im gleichen Schreiben, eine solche als erteilt zu bestätigen.
b. Es wurden die kompletten Daten von 2 Personen mit Namen und Anschrift bezeichnet, die zum genannten Zeitpunkt die Verfügung über das überlassene Fahrzeug hatten. Das führen Sie selbst auf, um gleichzeitig dem zu widersprechen.
Da ich persönlich seit dem mich weder in Wien noch auf dem
österreichischen Staatsgebiet aufgehalten habe, was ich nachweisen kann, ist es mir nicht möglich, mitzuteilen, wer zum besagten Datum und Zeitpunkt das Fahrzeug benutzte. Weder verfügt der PKW über eine Personenerkennung, noch über eine Registrierung der Nutzung, wie es z.B. bei Mietfahrzeugen der Fall ist (CAR T0 GO etc.); Es könnte auch ein Unberechtigter gewesen sein z.B. ein Dieb. Mir fehlen die rechtlichen, wie auch die gesetzlichen Mittel, Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug hat benutzenkönnen. Dies kann mir nicht zum Gegenteil angelastet werden. Aus diesem Grund beantrage ich, die Straferkenntnis fallen zu lassen oder in die Ermittlungen die benannten Personen einzubeziehen, die zum genannten Zeitpunkt Verfügung über das Fahrzeug hatten."
• zu o.a. 2) fristgerecht am vor:
"Beschwerde bezogen der zugesandten Straferkenntnis vom . In Ihrem Sachverhalt bestätigen Sie, termingerecht die vollständigen Angaben über die vermutlichen Nutzer des betroffenen Fahrzeugs erhalten zu haben. Aber in Ihrer Begründung weichen Sie davon ab und stellen fest, dass Fahrzeuglenker nicht festgestellt werden können. Da ich seit September 2018 nicht in Wien war und mein Fahrzeug dort den Bezeichneten zur Nutzung überlassen habe, ist es mir nicht möglich anzuzeigen, wer im betreffenden Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hat. Vielleicht war es auch ein Dieb?? Ich kann leider aus Deutschland keine Ermittlungen auf dem österreichischen Staatsboden vornehmen ohne gegen internationale Verträge zu verstoßen. Das kann mir nicht zur Last gelegt werden. Auch verfügt des Fahrzeug über keine Personen-Identifikationsanlage, welche das Verfahren erleichtern würde. Aus diesem Grund beantrage ich das Verfahren gegen mich einzustellen."
Die MA 67 legte die zwei Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem
Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu
führen.
Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft, hier nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006,
ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines
Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl
, ,
2010/02/0090; vgl. auch ; G43/85; G72/85; G112/85; G113/85, VfSlg. 10.505).
Die erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss
vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die
Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges
ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden
kann (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die
Erkenntnisse vom , 89/03/0291, ,
, ,
2002/17/0320, , ,
ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer
unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl VwGH
, 89/03/0291), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl
95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl )
der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Nach § 2 Parkometergesetz 2006 besteht die Auskunftspflicht darin, Auskunft darüber zu
erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde.
Die Bf. wurde mit den gegenständlichen Auskunftsverlangen - Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, beide vom , als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz
• zu o.a. 1) am um 11:33 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1210 Wien, Michael-Dietmann-Gasse 4 gestanden sei;
• zu o.a. 2) am um 11:17 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1200 Wien, Lorenz-Böhler-Gasse 6 gestanden sei;
Diese Fragestellungen sind eindeutig und entsprechen der Ermächtigung des § 2 Parkometergesetz 2006. Auch wenn die Auskunftsverlangen mit der Kurzbezeichnung "Lenkererhebung" übertitelt sind, so kann nach der Fragestellung kein Zweifel daran bestehen, dass von der Bf. Auskunft darüber verlangt wurde, wem die Bf. das Kraftfahrzeug zu den genannten (bestimmten) Zeitpunkten überlassen hatte.
Die Bf. war daher zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Mit ihren Angaben
• zu o.a. 1) "Es wurden die kompletten Daten von 2 Personen mit Namen und Anschrift bezeichnet, die zum genannten Zeitpunkt die Verfügung über das überlassene Fahrzeug hatten" und "da ich persönlich seit dem mich weder in Wien noch auf dem österreichischen Staatsgebiet aufgehalten habe, was ich nachweisen kann, ist es mir nicht möglich, mitzuteilen, wer zum besagten Datum und Zeitpunkt das Fahrzeug benutzte. Weder verfügt der PKW über eine Personenerkennung, noch über eine Registrierung der Nutzung, wie es z.B. bei Mietfahrzeugen der Fall ist (CAR T0 GO etc.); Es könnte auch ein Unberechtigter gewesen sein z.B. ein Dieb. …"
• zu o.a. 2) "Da ich seit September 2018 nicht in Wien war und mein Fahrzeug dort den Bezeichneten zur Nutzung überlassen habe, ist es mir nicht möglich anzuzeigen, wer im betreffenden Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hat. Vielleicht war es auch ein Dieb?? …"
ist die Bf. ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen.
Der Bf. wurden nach dem unbedenklichen Akteninhalt und im Übrigen unbestritten die Lenkerauskunftsersuchen ordnungsgemäß zugestellt. In Beantwortung der Lenkerauskunftsersuchen wurde im Wesentlichen gleichlautend vorgebracht, da sie seit September 2018 nicht in Wien gewesen sei und sie das gegenständliche Fahrzeug dort den Bezeichneten zwei Personen zur Nutzung überlassen gehabt habe, sei es ihr nicht möglich Auskunft darüber zu erteilen, wer zu den Tatzeitpunkten das Fahrzeug gelenkt habe.
Dem Auskunftsbegehren entspricht ein Zulassungsbesitzer allerdings nur dann, wenn er
eine bestimmte Person bekannt gibt, der er das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem
bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (vgl Slg 10192A).
Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat die Bf. keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben und somit den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2
Parkometergesetz 2006 erfüllt.
Angemerkt wird, dass die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft auch dann
besteht, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt
nicht begangen zu haben. Allfällige Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden
Vorwurf, das Fahrzeug sei vorschriftswidrig abgestellt gewesen, wären in einem gegen
den Fahrzeuglenker einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären (gewesen).
Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes
Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es dabei, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dem Vorbringen der Bf. ist eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht zu entnehmen. Die Bf. hat offenbar bewusst keine ausreichende Auskunft erteilt. Sollte sich die Bf. hinsichtlich ihrer Auskunftspflicht in einem Rechtsirrtum befunden haben bzw dem (jeweiligen) Auskunftsverlangen irrtümlich einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellt haben, so wäre ein solcher Irrtum jedenfalls nicht unverschuldet (vgl § 5 Abs. 2 VStG), da ihr bei Anwendung der erforderlichen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die sie treffende Pflicht zur Auskunftserteilung sowie deren Inhalt bzw Umfang nicht unbekannt oder unklar geblieben wären. Der Bf. liegt hinsichtlich der Nichtbeantwortung der Auskunftsverlangen nach den gegebenen Umständen zumindest auffallende Sorglosigkeit bzw grobe Fahrlässigkeit, somit ein erhebliches Verschulden, zur Last.
Zum Verschulden iZm der hier anzuwendenden Vorschrift des § 2 Parkometergesetz 2006
hat der VwGH ausgesprochen, dass auch ein deutscher Staatsbürger spätestens ab dem
Zeitpunkt, in dem dieser ernsthaft mit der Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich
rechnen muss, Anlass hatte, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen
Rechtsordnung vertraut zu machen (vgl Zl. 98/17/0091-0093).
Ein Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich benutzender deutscher Staatsbürger ist daher verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren (vgl Zl. 93/03/0162).
Die Beschwerdeausführungen der Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden an der (jeweils) fristgerechten Lenkerauskunft glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die vorliegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe
stehenden Person, wurde doch im gegenständlichen Fall kein konkreter Lenker bekannt gegeben und jeweils die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder
dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte
vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände
anzunehmen. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung sowie des objektiv
unmissverständlichen Auskunftsverlangens war jedenfalls von einem erheblichen
Verschulden der Bf. auszugehen.
Der Aktenlage nach hat die belangte Behörde auf allfällige Vormerkungen Bedacht genommen.
Die Bf. macht keine Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, es war daher im Schätzungswege von durchschnittlichen
Vermögensverhältnissen auszugehen.
Aus diesen Gründen, insbesondere in Anbetracht des erheblichen Unrechts- und
Schuldgehaltes der Taten erscheinen die im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung festgesetzten Geldstrafen iHv jeweils Euro 60,00 als schuld- und tatangemessen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf
§ 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe
ist im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen jeweils
gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Aus den dargelegten Gründen war den Beschwerden keine Folge zu geben und die
angefochtenen Straferkenntnisse vollinhaltlich zu bestätigen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500001.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at