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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2019, RV/7104009/2019

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nachsichtsansuchens wegen entschiedener Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V, den Richter Ri und die weiteren Senatsmitglieder Sm1 und Sm2 im Beisein der Schriftführerin Sf in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Zurückweisung eines Nachsichtsansuchens (§ 236 BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des rechtsfreundlichen Vertreters Hans-Jörg Stichauner und des Amtsvertreters AV zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) die Abschreibung seines am Abgabenkonto, St.Nr. 1***, aushaftenden Abgabenrückstandes durch Löschung gemäß § 235 BAO, in eventu diesen Rückstand gemäß § 236 Abs. 1 BAO nachzusehen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Abgabepflichtige habe im Rahmen seiner früheren beruflichen Tätigkeit, der Vermittlung von Beteiligungen, Schiffbruch erlitten und sei für die von seinen Klienten erlittenen Verluste haftbar gemacht worden, da ihm eine mangelnde Aufklärung über eben diese Risiken vorgeworfen worden sei. Darüber hinaus sei ihm sogar vorgeworfen worden, zusammen mit anderen Personen durch Begehung von Betrügereien einen Schaden von zumindest € 1.976.000,00 verursacht zu haben. Diese Vorwürfe hätten zu jahrelangen Gerichtsverfahren geführt und seien schließlich im Berufungsverfahren bestätigt worden. Dabei sei der Bf. zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt worden. Dementsprechend sei er auch seit seinem Strafantritt im Juli 2016 derzeit bis auf weiteres in der Justizvollzugsanstalt Y. inhaftiert.

Wirtschaftlich sei damit der Bf. völlig ruiniert, da er sowohl durch die Haftstrafe als auch durch sein Alter und insbesondere auch durch die erlittene Rufschädigung an der Erzielung weiterer Einkünfte gehindert sei. Die einzige Einkommensquelle sei somit die Pension. Auch diese sei verpfändet, um die aushaftenden Anwaltskosten für die Vertretung bei den zahlreichen Gerichtsverhandlungen abzudecken. Sollte der Bf. dennoch einmal zu Geld kommen - was derzeit jedoch überhaupt nicht vorstellbar sei - müsste dies für die Ansprüche der Kläger auf Schadenswiedergutmachung aufgewendet werden.

Da somit das dem Steuerrückstand zugrundeliegende Einkommen nach Ansicht des Gerichtes auf unrechtmäßige Art zustande gekommen sei und zu einer erheblichen Anlegerschädigung geführt habe, sei auch die Einhebung der darauf entfallenden Steuern unbillig, zumal auch die nachträglich angefallenen Ausgaben für die Rechtskosten und Strafverteidigung nicht mehr steuermindernd abgesetzt werden könnten.

Zusammenfassend ergebe sich, dass keine realistische Chance bestehe, dass der Abgabepflichtige jemals in der Lage sein werde weitere Steuern zu bezahlen. Die Vermögenslosigkeit sei schon bei den zahlreichen Einbringungsversuchen festgestellt worden.

Somit werde im Sinne des Antrages und der Verwaltungsökonomie um antragsgemäße Erledigung und Schließung des gegenständlichen Steueraktes ersucht (Anlage Kostenaufstellung Rechtsanwalt und Verpfändung Pension).

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Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag des Bf. vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 33.006,50 ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe könne eine persönliche oder eine sachliche sein.

Gründe für eine sachliche Unbilligkeit seien nicht geltend gemacht worden.

Eine persönliche Unbilligkeit ergebe sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.

Eine Abgabennachsicht sei dann nicht in Erwägung zu ziehen, wenn die Nachsicht sich zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde.

Eine Unbilligkeit sei dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändere ().

Laut eigenen Angaben würde sich somit an der Pfändung der Pension nichts ändern.

Eine Gewährung der Nachsicht würde der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der anderen Steuerpflichtigen und der Steuergerechtigkeit widersprechen.

Das Ansuchen des Bf. sei deshalb als unbegründet abzuweisen.

Dieser Bescheid vom über die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

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Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. neuerlich die Nachsicht der noch nicht entrichteten fälligen Abgaben.

Begründend wird ausgeführt, gegenüber dem Bf. bestünden auf Grund der Rückstandsaufgliederung per aus dem Zeitraum 2009, 2010, 2012 und 2014 fällige in Vollstreckung befindliche Abgabenforderungen der Finanzverwaltung in gesamter Höhe von € 33.006,50.

Der Bf. sei bis zu seiner Pensionierung jahrzehntelang im Unternehmen seiner zwischenzeitig geschiedenen Ehegattin in leitender Position tätig gewesen. Die Unternehmen seien aufgelöst oder insolvent geworden. In den Jahren 2009 bis 2013 sei bei der Staatsanwaltschaft X. und beim Landesgericht X. ein jahrelanges Ermittlungs- und Strafverfahren in der Affäre der ,,XY“ anhängig gewesen. Der Bf. habe sich als Mitbeschuldigter in dieser Affäre zu verantworten gehabt, dass er in leitender Position über die erwähnten Unternehmensteile den Vertrieb von Anlageprodukten der XY betrieben habe. Gegenstand dieses Anlagebetrugsprozesses sei gewesen, dass die XY vorgegeben habe, in angebliche komplexe wachstumsstarke, innovative Unternehmen investiert zu haben. In einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren seien von der XY Anleger um insgesamt ** Millionen Euro geschädigt worden. Der Hauptangeklagte Firmenverantwortliche der XY selbst habe sich wegen tödlich eingetretener Erkrankung nicht mehr vor Gericht verantworten können. Mit Urteil des LG X. vom TT.MM.2013 sei der Bf. zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, welche er am in der Justizanstalt Y. angetreten habe und aus der er am entlassen worden sei. Der Strafrest von einem Jahr sei ihm vom Vollzugsgericht bedingt nachgesehen worden.

Dieses Strafverfahren habe den Bf. in eine persönliche Existenzgefährdung gebracht. Darüber hinaus habe ihn seine Ehegattin verlassen und die seit Jahrzehnten bestandene Ehe sei während der Haft rechtskräftig geschieden worden.

Der am xx geborene Bf. stehe nunmehr nahezu im 82. Lebensjahr.

Geblieben seien dem Bf. aus all den erwähnten Vorgängen die ihm von der PVA Wien zuerkannte Alterspension von brutto € 1,951,72 und netto monatlich € 1.596,39.

Hievon rechne die PVA Wien einen mit Bescheid vom erlassenen Rückforderungsanspruch in Höhe von € 11.028,68 auf, auf welchem ab dem Bf. Ratenzahlungen in Höhe von monatlich € 390,00 von der PVA Wien bewilligt worden seien. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes würde dem Bf. sohin etwas mehr als das Existenzminimum verbleiben, sofern nicht auf den verbleibenden laufenden Pensionsbezug Exekution bis zum Existenzminimum geführt werde.

Die Einhebung der in Rede stehenden Abgaben sei nach Lage des Falles, wie gesagt, eine persönliche Existenzgefährdung und stelle mit Blick darauf eine sachliche Unbilligkeit dar, über welche die Abgabenbehörde im Ermessen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden habe. Zu berücksichtigen wäre, dass der Bf. in den Jahrzehnten seines Wirkens als Verantwortlicher der steuerpflichtigen Unternehmen sich ordentlich verhalten habe und nunmehr im 82 Lebensjahr stehend, aufgrund seines hohen Alters es eine Unbilligkeit darstellen würde, die Einhebung der in Rede stehenden fälligen vollstreckbaren Forderung bis an sein Lebensende vorzunehmen.

Aus all diesen Gründen stelle der Bf. im Sinne des § 236 BAO den Antrag, die Finanzbehörde wolle ihm die noch nicht entrichteten fälligen Abgaben am Abgabenkonto nachsehen.

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Mit dem den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildenden Bescheid vom wurde dieser Antrag des Bf. vom um Nachsicht der noch nicht entrichteten fälligen Abgaben in Höhe von insgesamt € 33.006,50 als unzulässig - wegen bereits entschiedener Sache - zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom sei der Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 33.006,50 abgewiesen worden. Der Abweisungsbescheid sei rechtskräftig. Laut Aktenlage habe sich an der wirtschaftlichen Situation des Nachsichtswerbers nichts geändert. Da somit eine bereits entschiedene Sache vorliege, sei das neuerliche Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen.

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Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , in welcher wie folgt ausgeführt wird:

„1. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung:

Gegen den erlassenen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom in welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom , eingebracht am um Nachsicht einer nicht entrichteten fälligen Abgabe in der Höhe von insgesamt € 33.006,50 als unzulässig zurückgewiesen wurde, erhebt der umseits bezeichnete Abgabenpflichtige als Beschwerdeführer durch seinen umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter, binnen offener Frist gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 BVG iVm §§ 7 und 9 VwGVG die Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht, sofern die Abgabenbehörde 1. Instanz durch Vorentscheidung nicht selbst entscheidet.

Der oben angeführte Bescheid der Zurückweisung eines Nachsichtsansuchens wird vollinhaltlich, wegen Rechtswidrigkeit angefochten.

Dieser verletzt gemäß § 132 Abs 1 Z 1 BVG iVm §§ 7 und 9 VwGVG die einfach gesetzlichen gewährleisteten Rechte des abgabenpflichtigen Beschwerdeführers wie folgt:

2. Sachverhalt:

Gegenüber dem Abgabenpflichtigen bestehen auf Grund der Rückstandsaufgliederung per aus dem Zeitraum 2009, 2010, 2012 und 2014 fällige in Vollstreckung befindliche Abgabenforderungen der Finanzverwaltung in gesamter Höhe von € 33.006,50.

Der Abgabenpflichtige war bis zu seiner Pensionierung jahrzehntelang im Unternehmen seiner zwischenzeitig geschiedenen Ehegattin in leitender Position tätig. Die Unternehmen sind letztlich aufgelöst oder insolvent geworden. In den Jahren 2009 bis 2013 war bei der STA . und beim LG . ein jahrelanges Ermittlungs- und Strafverfahren in der Affäre der ”XY“ anhängig. Der Abgabenpflichtige hatte sich als Mitbeschuldigter in dieser Affäre zu verantworten, dass er in leitender Position über die erwähnten Unternehmensteile den Vertrieb von Anlageprodukten der XY betrieben hat. Gegenstand dieses Anlagebetrugsprozesses war, dass die XY vorgegeben habe, in angebliche komplexe wachstumsstarke, innovative Unternehmen investiert zu haben. In einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren wurden von der XY Anleger um insgesamt ** Mio. Euro geschädigt. Der Hauptangeklagte und Firmenverantwortliche der XY selbst konnte sich wegen tödlich eingetretener Erkrankung nicht mehr vor Gericht verantworten. Mir Urteil des LG . vom TT.MM.2013 wurde der Abgabenpflichtige zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, welche der Abgabenpflichtige am in der JA Y. angetreten hat und am daraus entlassen wurde. Der Strafrest von einem Jahr wurde ihm vom Vollzugsgericht bedingt nachgesehen.

Zum Zeitpunkt des mit abgesprochenen Bescheides befand sich der Beschwerdeführer sohin in Strafhaft, aus welcher er erst, wie gesagt, am entlassen wurde. Es haben sich aber seither die tatsächlichen Umstände dahingehend geändert, dass dieses Strafverfahren und die damit zusammenhängende Haft dem Abgabepflichtigen nicht nur in eine persönliche Existenzgefährdung gebracht haben, sondern darüber hinaus hat ihn seine Ehegattin verlassen.

Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom um Bewilligung der Nachsicht der betreffenden Abgabenforderung angesucht; dieses Ersuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom rechtskräftig abgewiesen. Die belangte Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dass sich an der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers nichts geändert hat und somit eine bereits entschiedene Sache vorliegt, wodurch das neuerliche Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen war. Dem kann nicht gefolgt werden.

Offenkundig hat dieses Strafverfahren den Abgabepflichtigen in eine persönliche Existenzgefährdung gebracht. Darüber hinaus hat ihn, wie gesagt, während der Strafhaft seine Ehegattin verlassen und wurde die seit Jahrzehnten bestandene Ehe während der Haft des Abgabepflichtigen rechtskräftig geschieden.

Der am xx geborene Abgabenpflichtige steht nunmehr nahezu im 82. Lebensjahr. Geblieben ist dem Abgabepflichtigen aus all den erwähnten Vorgängen die ihm von der PVA Wien (AZ MA***) zuerkannte regelmäßige Geldleistung einer Alterspension von brutto € 1.951,72 abzüglich Krankenversicherung in der Höhe von € 99,54 und Lohnsteuer in der Höhe von € 255,79 sohin monatlich netto € 1.596,39. Hievon rechnet die PVA Wien einen mit Bescheid vom erlassenen Rückforderungsanspruch in der Höhe von € 11.028,68 auf, auf welchem ab dem Abgabepflichtigen Ratenzahlungen in der Höhe von monatlich € 390,00 von der PVA Wien bewilligt wurden. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbleiben dem Abgabepflichtigen etwas mehr als das Existenzminimum, sofern nicht auf den verbliebenden laufenden Pensionsbezug Exekution bis zum Existenzminimum geführt wird.

Die Einhebung der in Rede stehenden Abgabe ist nach der sich ab ergebenden Lage des Falls, wie gesagt, eine persönliche Existenzgefährdung und stellt mit Blick darauf eine sachliche Unbilligkeit dar, über welche die Abgabenbehörde im Ermessen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden hat.

Zu berücksichtigen wäre, dass der Abgabepflichtige in den Jahrzehnten seines Wirkens als Verantwortlicher der steuerpflichtigen Unternehmen sich ordentlich verhalten hat und nunmehr im 82. Lebensjahr stehend, aufgrund seines hohen Alters es eine Unbilligkeit darstellen würde, die Einhebung der hier in Rede stehenden fälligen vollstreckbaren Forderung bis an sein Lebensende vorzunehmen.

Es fehlen wie gesagt dem angefochtenen Bescheid die sachlichen Voraussetzungen für eine entschiedene Sache. Es haben sich die maßgeblichen und tatsächlichen Umstände für eine Nachsicht ab entscheidend geändert, sodass diese Sachverhaltselemente bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Zurückweisung führen müsste.

Im Ergebnis hat die belangte Abgabenbehörde sohin den Neuerungstatbestand nicht geprüft, wodurch der abgabenpflichtige Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ist in Abgabensachen gegeben. Der abgabenpflichtige Beschwerdeführer ist der Steuerpflicht unterlegen.

Der bekämpfte Bescheid - Zurückweisung eines Nachsichtsansuchens - vom , wurde am zu Handen des umseits ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellt.

Die nunmehr an das zuständige Bundesfinanzgericht erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.

4. Beschwerdegründe:

Der angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom zu Abgabenkontonummer ******* verletzt den abgabenpflichtigen Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten.

Diese Rechtsverletzung ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Statt sich mit dem Neuerungstatbestand bei der Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände auseinanderzusetzen, hat die Abgabenbehörde erster Instanz am den angefochtenen Zurückweisungsbescheid erlassen.

In der Begründung stützt sich die Abgabenbehörde erster Instanz einzig allein auf die Verwirklichung des Tatbestandes der entschiedenen Sache (im Sinne des § 68 Abs 1 AVG), als Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde. Wobei die belangte Behörde vermeint, dass sich an der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers nichts geändert hat.

Die belangte Behörde irrt. Wohl hat sich offenkundig einerseits weder die Rechtslage geändert und andererseits deckt sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren, wohl aber ist in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten.

Das betreffende Sachverhaltselement des Neuerungstatbestandes wurde von der belangten Behörde nicht wahrgenommen.

Bei einer entsprechenden Berücksichtigung der im Sachverhalt erwähnten betreffenden Sachverhaltselemente, welche zur Vermeidung von Wiederholungen auch zu den Beschwerdegründen erhoben werden, wie der Trennung und Scheidung der Ehegattin, die Haftentlassung am und die finanzielle Härte, welcher der Beschwerdeführer seither ausgesetzt ist, wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass im Anlassfall durch dieses Tatbestandselement keine entschiedene Sache vorliegt und sich die belangte Behörde daher mit dem Parteibegehren auseinanderzusetzen gehabt hätte.

Im Ergebnis hat die belangte Abgabenbehörde, ohne sich mit dem Neuerungstatbestand auseinanderzusetzen, durch Zurückweisung des Nachsichtsansuchens vom den abgabenpflichtigen Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt.

5. Beschwerdebegehren:

Aus all den vorgenannten Gründen stellt der abgabenpflichtige Beschwerdeführer an die Abgabenbehörde erster Instanz und an das Bundesfinanzgericht die Anträge,

1. dass im Sinne des § 262 Abs 2 Z 2 21 BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleibt;

2. das Bundesfinanzgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid - Zurückweisung eines Nachsichtsansuchens - aufheben und in der Sache selbst entscheiden, in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die Abgabenbehörde erster Instanz unter Ausschluss der bisherigen Entscheidungsgründe zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverweisen.

3. Das Bundesfinanzgericht wolle gemäß § 272, 274 BAO eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Senat über die vorliegende Beschwerde entscheiden."

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Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. aufgefordert, einen Fragebogen über seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt zu retournieren und bekanntzugeben, von welchen Gläubigern Lohnpfändungen in welcher Höhe aufrecht sind.

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In der mündlichen Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Abs. 2: Abs. 1 findet auch auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238 BAO zulässig.

Die Entscheidung über die Nachsicht setzt einen Antrag voraus, über den mit Bescheid abzusprechen ist (§ 311 BAO). Auch Bescheide über Nachsichtsansuchen erwachsen in Rechtskraft, insofern, als der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals zum Inhalt eines neuerlichen Bescheides werden kann. Entschiedene Sache liegt vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes führt daher zu einer "anderen Sache", sondern nur das Eintreten oder Behaupten von wesentlichen Änderungen (). Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (). Haben sich also die bei der Bescheiderlassung bestandenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Sachlage geändert, so kann (wirksam) neuerlich um Nachsicht angesucht werden, worüber sachlich zu entscheiden ist (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, § 236, S. 2431; vgl. auch den Sachverhalt zu ).

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Bf. vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 33.006,50 mit der Begründung abgewiesen, die finanzielle Situation des Bf. sei so schlecht, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändere (). Zudem würde sich somit an der Pfändung der Pension nichts ändern und die Nachsicht würde zu einer Begünstigung anderer Gläubiger führen.

Nach einer vom Bf. dem Nachsichtsansuchen vom angeschlossenen Aufstellung der Pensionsversicherungsanstalt über die vorgemerkten Pfandränge gab der Bf. Gesamtverbindlichkeiten, für die Lohnpfändungen aufrecht waren, in Höhe von insgesamt € 111.049,16 (davon € 34.640,30 Finanzamtsschulden am vierten und letzten Pfandrang) bekannt, die eben zu dieser Feststellung des Finanzamtes führten, dass die finanzielle Situation des Bf. so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung und auch an der Pfändung der Pension nichts ändern würde.

Das dem gegenständliche Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Nachsichtsansuchen vom bezieht sich auf exakt dieselbe Höhe der von der Nachsicht betroffenen Abgabenschuldigkeiten von € 33.006,50. Dieses wurde mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich an der wirtschaftlichen Situation des Bf. seit dem die Nachsicht abweisenden Bescheid der Abgabenbehörde vom nichts geändert habe, deswegen eine entschiedene Sache vorliege und das neuerliche Nachsichtsansuchen vom daher zurückzuweisen sei.

Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde und in einer vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen ergänzenden Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Bf. seine wirtschaftliche Situation dahingehend dargestellt, dass seine monatliche Pension in Höhe von € 1.596,39 netto bis auf das Existenzminimum gepfändet werde und er darüber hinaus kein Vermögen habe.

Eine vom Bundesfinanzgericht von der Pensionsversicherungsanstalt angeforderte Aufstellung der durch Lohnpfändungen vorgemerkten Pfandränge wurde von dieser mit Schreiben vom dahingehend beantwortet, dass die von Lohnpfändungen betroffenen Gesamtverbindlichkeiten insgesamt € 220.610,46 (davon € 34.640,30 Finanzamtsschulden am dritten Pfandrang) betragen.

Damit steht fest, dass sich das mit Bescheid vom abgewiesene Naschsichtsuchen vom und das mit Bescheid vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesene Nachsichtsansuchen des Bf. vom auf dieselbe Abgabenschuld in Höhe von € 33.006,50 beziehen und sich auch an den für die Abweisung des Nachsichtsansuchens maßgeblichen Umständen, dass durch die Gewährung einer Nachsicht die Existenzgefährdung des Bf. nicht beseitigen würde, dieses keinen Sanierungseffekt haben würde und die Gewährung nur zu einer Begünstigung anderer Gläubiger führen würde, zwischenzeitig nichts geändert hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (jedenfalls) dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. z.B. ). Eine solche Unbilligkeit ist also dann nicht anzunehmen, wenn sich an der Existenzgefährdung des Abgabenschuldners nichts ändert, gleichgültig, ob die fraglichen Abgabenschuldigkeiten eingehoben würden oder nicht. Vielmehr muss die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben gefährdet sein (vgl. z.B. ; ).

Der Bf. ist im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens dem für die Zurückweisung des gegenständlichen Nachsichtsansuchens maßgeblichen Argument, dass sich seit der Abweisung des Nachsichtsansuchens mit Bescheid vom an der wirtschaftlichen Situation des Nachsichtswerbers nichts geändert hat, nicht mit einer konkreten Darstellung einer mittlerweile geänderten Sachlage, die zu einer Gewährung des gegenständlichen Nachsichtsansuchens führen hätte können, entgegen getreten.

Die vom Bf. ins Treffen geführten Änderungen der tatsächlichen Umstände dahingehend, dass das Strafverfahren vor dem Landesgericht X. und die damit zusammenhängende Haft sowie auch die Scheidung von seiner Gattin während der Strafhaft ihn in eine persönliche Existenzgefährdung gebracht hätten, stellen keine Änderung der entscheidungswesentlichen Umstände dar.

Wie der Bf. selbst vorbringt, befand er sich zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides über die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom bereits in Strafhaft und das Strafverfahren vor dem Landesgericht X. war bereits abgeschlossen. Darin können somit schon aufgrund der zeitlichen Abfolge keine neuen entscheidungswesentlichen Änderungen der tatsächlichen Umstände liegen. Im diesem das Nachsichtsansuchen abweisenden Bescheid vom ist die Abgabenbehörde aufgrund der erhobenen wirtschaftlichen Lage des Bf. schon von einer Existenzgefährdung des Bf. ausgegangen, hat jedoch festgestellt, dass sich durch die Gewährung der beantragten Abgabennachsicht insgesamt - aufgrund des hohen Standes der übrigen Verbindlichkeiten - nichts ändern würde, die Abgabennachsicht somit nicht zu einer Beseitigung der Existenzgefährdung führe würde.

An dieser für die Abweisung des Nachsichtsansuchens maßgeblichen wirtschaftlichen Situation des Bf. ist nach den oben dargestellten Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes keine Änderung eingetreten, insbesondere hätte die Bewilligung einer Abgabennachsicht - bei von Lohnpfändungen betroffenen Gesamtverbindlichkeiten von insgesamt € 220.610,45 - nach wie vor nicht den geringsten Sanierungseffekt für den Bf. und würde nach wie vor zu einer Begünstigung von anderen Gläubigern führen.

Da somit keine Änderung der entscheidungswesentlichen Umstände eingetreten ist, erweist sich der gegenständliche Bescheid vom , mit dem das Nachsichtsuchen vom wegen entschiedene Sache (res iudicata) zurückgewiesen wurde, als rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall (Vorliegen geänderter Umstände, die zu einer neuerlichen Sachentscheidung in der Nachsichtssache führen können) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104009.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at