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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2020, RV/7100251/2016

Fortbildungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt vom betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrenshergang

Die Bf. bezog im Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom wurde sie erklärungsgemäß wie folgt zur Einkommensteuer 2014 veranlagt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
 
 
A Verein
18.225,45
 
W-Gesellschaft
2.569,22
 
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00
20.662,67
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
20.662,67
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-60,00
Einkommen
 
20.602,67
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
3.504,97
Verkehrsabsetzbetrag
 
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
3.159,97
Steuer für die sonstigen Bezüge:
 
 
0% für die  ersten 620,00
 
0,00
6% für die restlichen 2.612,94
 
156,78
Einkommensteuer
 
3.316,75
Anrechenbare Lohnsteuer
 
-2.354,04
Rundung gemäß § 29 Abs. 3 EStG 1988
 
0,29
Festgesetzte Einkommensteuer
 
963,00

Mit Beschwerde vom führte die Bf. aus, dass es ihr nicht bewusst und im Onlineformular nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Einkommensnachweis gleichzeitig auch die (gemeint: Erklärung zur) Arbeitnehmerveranlagung darstelle. Aus diesem Grund habe sie nicht alle außerordentlichen Kosten aus dem Jahr 2014 angeführt und sie schicke daher im Anhang die noch nicht berücksichtigten Rechnungen mit der Bitte, diese in die Abgabenfestsetzung mit einzubeziehen.

Im Anhang zur Beschwerde befanden sich die Rechnung einer Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie iHv. € 360,00, zwei Rechnungen eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde iHv. insgesamt € 234,50 und drei Rechnungen des Verein-ZentrumfürMeditation iHv. insgesamt € 2.010,00.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
 
 
A Verein
18.225,45
 
W-Gesellschaft
2.569,22
 
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00
20.662,67
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
20.662,67
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-60,00
 
 
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes
 
-594,00
Selbstbehalt
 
594,00
Einkommen
 
20.602,67
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
3.504,97
Verkehrsabsetzbetrag
 
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
3.159,97
Steuer für die sonstigen Bezüge:
 
 
0% für die  ersten 620,00
 
0,00
6% für die restlichen 2.612,94
 
156,78
Einkommensteuer
 
3.316,75
Anrechenbare Lohnsteuer
 
-2.354,04
Rundung gemäß § 29 Abs. 3 EStG 1988
 
0,29
Festgesetzte Einkommensteuer
 
963,00

Die Aufwendungen für Arztbesuche wurden demnach als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, was sich aber aufgrund der Höhe des zu berücksichtigenden Selbstbehaltes nicht steuermindernd auswirkte.

Die Kosten für den Besuch von Seminaren bei dem ZentrumfürMeditation wurden aus folgenden Gründen nicht als Werbungskosten anerkannt:

Werbungskosten seien die Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die beruflich veranlasst sind und unmittelbar in Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen seien dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fort- oder Ausbildung in verwandten Berufen oder Umschulungen darstellen. Eine Fortbildungsmaßnahme liege vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen.

Die beantragten Fortbildungskosten iHv. € 2.010,00 beträfen Aufenthalte im ZentrumfürMeditation. Diese Aufwendungen würden keine Werbungskosten iSd. § 16 EStG darstellen und könnten somit nicht anerkannt werden.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus, das ZentrumfürMeditation gelte als eingetragene buddhistische Glaubensgemeinschaft und die von der Bf. geforderten „Spenden“ seien daher von der Einkommensteuer abzuziehen.

Mit E-Mail an das Bundesfinanzgericht vom führte die Bf. ergänzend aus, die vom Finanzamt angegebene Begründung, wonach die Seminare nicht in Zusammenhang mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit stünden, sei nicht richtig:

Die Bf. arbeite als psychosoziale Fachkraft mit psychiatrisch schwer erkrankten Personen. Psychohygiene und psychische Gesundheit seien unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufes. Es gäbe unzählige Studien darüber, dass Meditation die psychische Gesundheit schütze und stärke, weshalb die Bf. diese Kurse besucht habe.

Zusätzlich sei noch anzumerken, dass die Bf. zu diesem Zeitpunkt beim Verein W in Wien als Basisbegleiterin für Menschen mit Psychoseerfahrung tätig gewesen sei. Das Behandlungskonzept von W baue auf buddhistischer Meditation und Selbsterfahrung der BetreuerInnen auf. Seminare in Meditation zu besuchen - wobei Unterweisungen durch geübte Lehrer stattgefunden hätten - sei für diesen Job Voraussetzung und Grundlage gewesen, um nach dem Vereinskonzept arbeiten zu können. Daher sei das Besuchen der Kurse nicht als „persönliches Interesse ohne Zusammenhang“ zu sehen, sondern eben als nötige Fortbildung zur Ausübung ihres Berufes.

Das ZentrumfürMeditation gelte als anerkannte buddhistische Religionsgemeinschaft. Sohin sei die von der Bf. geleistete Spende zumindest als Spende an eine Religionsgemeinschaft anzuerkennen.

Internetrecherchen des Bundesfinanzgerichtes ergaben:

Der Verein-ZentrumfürMeditation, an welchen die Bf. die strittigen Seminarbeiträge leistete, ist unter ZVRxxx im Vereinsregister eingetragen.

Die W-Gesellschaft ist als Verein mit Sitz in Wien registriert. Entsprechend der Darstellung auf seiner homepage www.W.at ist er seit 1994 in der sozialpsychiatrischen Versorgung tätig.

Grundlage der W-Therapie ist demnach die „Basisbetreuung“, die durch ausgebildete BegleiterInnen in der Regel drei Stunden lang in oder außerhalb der Wohnung durchgeführt wird.

Das W Behandlungs- und Betreuungskonzept ist durch acht Charakteristika ausgezeichnet:

Gesundheits- und Ressourcenorientierung

Aufbau eines therapeutischen Haushalts/Milieus/Settings

Intensive KlientInnenpartizipation

….

Schulung der MitarbeiterInnen sowohl in psychosozialen als auch in kontemplativen Skills

Persönliche kontemplative Praxis der W-Mitarbeiterinnen

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Bf. betreffend die Frage der beruflichen Notwendigkeit zum Besuch der strittigen Seminare um Ergänzung folgender Punkte ersucht:

1) Welche akademische Ausbildung haben Sie absolviert?

2) Bitte umschreiben Sie näher Ihren Aufgabenbereich als „psychosoziale Fachkraft“ bei der Einrichtung A und als Basisbegleiterin für den Verein W im Jahr 2014.

3) Welche berufliche Ausbildung und welche Fortbildungen für diese beruflichen Tätigkeiten verlangen die Einrichtungen A bzw. W von ihren Mitarbeitern?

4) Der Inhalt der von Ihnen besuchten Seminare ist näher darzulegen.

5) Welche Berufsgruppen nahmen an diesen Seminaren teil bzw. waren die Seminare allgemein zugänglich?

6) Wurden Sie von dem/den Dienstgebern dazu angehalten, diese Seminare zu besuchen? Gegebenenfalls ist eine Bestätigung der/s Dienstgeber/s über die dienstliche Notwendigkeit der Seminare vorzulegen.

7) Wurden Sie für den Besuch dieser Seminare dienstfrei gestellt?

8) Wurden Ihnen von dem/n Dienstgeber/n die Seminarkosten (teilweise) ersetzt?

9) Welche sonstigen Umstände können Sie für den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit des Besuches dieser Seminare ins Treffen führen?

Mit Vorhaltsbeantwortung vom führte die Bf. aus:

Ad 1) Sie habe bis 2013 die Fachhochschule für Soziale Arbeit absolviert und mit einem Bachelor abgeschlossen.

Ad 2) Sie habe als Basisbegleiterin bei W eine Dame mit Schizophrenie begleitet, wobei diese Tätigkeit aufgrund des Behandlungskonzeptes von W, in dem Präsenz und Achtsamkeit in den Vordergrund gestellt werden, äußerst anspruchsvoll gewesen sei. Als Basisbegleiterin übe man sich in Meditation, Achtsamkeit, Präsenz und Kontemplation, um diese „Werkzeuge“ an den KlientInnen zu verwenden, wobei man dahingehend durch regelmäßige und tiefgehende Praxis der Meditation in diesen Arbeitsmitteln geschult werde.

Als psychosoziale Fachkraft bei A habe sie Menschen mit schweren psychiatrischen Erkrankungen (vor allem Schizophrenie) betreut, diese dabei überwiegend durch psychotische Krisen begleitet, im Alltag versorgt und bei der Raumpflege unterstützt. Die damit einhergehende Beziehungsarbeit erfordere ein erhöhtes Maß an Stressresistenz, Resilienz, Selbstreflexion, Persönlichkeitsentwicklung und Ressourcenmanagement. Meditation gelte dabei als förderlich für diese Eigenschaften und sei ein Mittel für die in diesem Job notwendige Psychohygiene.

Ad 3) Die regelmäßige Ausübung einer kontemplativen Praxis sowie der Besuch des Basislehrgangs seien Voraussetzung für die Mitarbeit bei W. Für die Anstellung als psychosoziale Fachkraft bei A sei eine akademische Ausbildung in Sozialer Arbeit, Psychologie oder Psychotherapie vorausgesetzt.

Ad 4) In den besuchten Seminaren seien verschiedene Meditationsmethoden, Achtsamkeitsübungen und philosophische Kontemplation gelehrt und geübt worden. Darüber hinaus sei darüber reflektiert worden, wie diese Methoden im beruflichen Alltag angewendet werden könnten, zB. achtsamer Umgang mit sich selbst und anderen, Umgang mit schwierigen Emotionen, Verankerung im gegenwärtigen Moment in Zeiten der Krise. Die Seminare hätten aber vor allem der Erlangung von Stabilität und Sicherheit in der Ausübung der kontemplativen Praxis gedient, die für die Arbeit bei W notwendig gewesen sei.

Ad 5) Die Seminare seien allgemein zugänglich gewesen, ein Großteil der Teilnehmer sei jedoch im psychosozialen Feld tätig gewesen.

Ad 6) Zum Nachweis der beruflichen Notwendigkeit der Seminare legte die Bf. auch eine Bestätigung der Geschäftsführerin des Vereines W vom nachfolgenden Wortlauts vor:

Hiermit bestätige ich, das Fr. Bf. Besuch von Meditationsseminaren im ZentrumfürMeditation in großem Maße dazu beigetragen hat, dass sie für die Arbeit als „Basisbegleiterin“ qualifiziert war. Die Ausübungen von und Schulung in Achtsamkeitspraktiken wie Meditation ist für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Basisbegleitern bei W erforderlich.

Im Betreuungskonzept von W ist vorgesehen, dass Basisbegleiter*innen einer kontemplativen Praxis nachgehen. Die Präsenz, welche durch Meditation und Kontemplation geschult wird, ist ein essenzielles Arbeitsmittel, welche die Basisbegleiter*innen zum Einsatz bringen.

Abgesehen von der persönlichen Praxis zuhause ist der Besuch von Seminaren, Fortbildungen und Schulungen in diesem Bereich notwendig, um mit qualifizierten Lehrpersonen die Praxis zu vertiefen und zu festigen.

Wir haben daher Fr. Bf. Weiterbildung im Rahmen der Seminare im ZentrumfürMeditation befürwortet und begrüßt und werten dies als berufsbezogene Fortbildung.

Ad 7) Für den Besuch der Seminare sei die Bf. nicht dienstfrei gestellt worden, da die Basisbegleitung der KlientInnen zu sehr flexiblen Zeiten stattgefunden hätten und dies im Verein auch nicht üblich gewesen sei. Auch die Seminarkosten seien ihr nicht ersetzt worden, da sie sich dieser Möglichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei und deshalb auch nicht darum angesucht hätte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

2. Sachverhalt

Strittig ist, ob die von der Bf. im Jahr 2014 an das Verein-ZentrumfürMeditation geleisteten Zahlungen iHv. insgesamt € 2.010,00 steuerlich als Werbungskosten (Fortbildungsmaßnahmen iSd. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG) oder als Sonderausgaben (freigebige Zuwendungen an eine gemeinnützige Organisation iSd. § 18 Abs. 1 Z 7 iVm. § 4a EStG) zu berücksichtigen sind.

3. Rechtsgrundlagen

Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lauten:

3.1. Werbungskosten:

§ 16 Abs. 1 EStG: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: …

10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

§ 20 Abs. 1 EStG: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

2 lit. a Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

3.2. Sonderausgaben:

§ 18 EStG:

Abs. 1 Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich.

….

7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie

a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie

b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden.

Die Zuwendung ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.

Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.

Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6.

§ 4a EStG:

Abs. 1 Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Abs. 2 Begünstigte Zwecke sind:

...

3. Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen:

a) Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.

Abs. 5 Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind:

1. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

2. Körperschaften des öffentlichen Rechts,

3. vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie

4. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Abs. 8 Z 3 lit. c – das Sammeln von Spenden ist.

Abs. 7 Für die Zuwendungen gilt Folgendes:

1. Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d, Abs. 4a und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.

2. Hinsichtlich der in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4a und Abs. 5 genannten Einrichtungen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.

4. Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.

5. Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Werbungskosten

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen, wobei diese aber nur insoweit abzugsfähig sind, als dies vom Gesetz ausdrücklich zugelassen wird.

Im Gesetz ausdrücklich als Werbungskosten angeführt werden in § 16 Abs. 1 Z 10 EStG Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.

Dem gegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt berufliche Fortbildung vor, wenn die Bildungsmaßnahmen im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können (; , 2009/15/0197) bzw. wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (; , 2013/15/0185). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen abzugsfähig ().

Legen die Bildungsmaßnahmen allerdings einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, wie dies beispielsweise bei Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung der Fall ist, darf eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche Tätigkeit notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit dient als verlässliches Indiz für die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Veranlassung (; , 2002/14/0012). Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es vor allem, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt oder der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten übernimmt oder er den Arbeitnehmer für die Dauer der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehaltes dienstfrei stellt (; Jakom/Lenneis EStG12 2019, § 16 Rz 52).

Im Beschwerdefall geht aus den übermittelten Unterlagen hervor, dass die Bf. an den oben angeführten Meditationskursen teilgenommen hat, um ihre „Psychohygiene zu fördern“ und ihre „psychische Gesundheit zu schützen“. Trotz ihrer Angaben, die Kurse seien eine unabdingbare Voraussetzung und Grundlage für die Ausübung ihres Berufes als psychosoziale Fachkraft bei dem Verein A, fallen diese in den Bereich der privaten Lebensführung iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG, da sie die Entfaltung des Charaktergefüges, die Bewältigung von Stress sowie die Beseitigung negativer Einstellungen zum Inhalt haben. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom VwGH verlangte Notwendigkeit der strittigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Bf. bei A gegeben ist. Die Kurskosten sind daher im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf. als psychosoziale Fachkraft bei dem Verein A als Aufwendungen für Persönlichkeitsentwicklung dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf. bei W als „Basisbegleiterin“ war allerdings sehr wohl eine berufliche Notwendigkeit für den Besuch der Seminare gegeben:

Wie in der Vorhaltsbeantwortung vom von der Bf. glaubhaft ausgeführt wurde und auch auf der homepage des Vereines dargestellt wird, war eine entsprechende Schulung in Form der Seminare erforderlich, um dem Behandlungskonzept von W gerecht werden zu können. Dieses Erfordernis wurde auch mit oa. Schreiben der Geschäftsführung der W-Gesellschaft vom bestätigt.

Die im Rahmen der Seminare erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten – darunter vor allem verschiedene Meditationsmethoden, Achtsamkeitsübungen und philosophische Kontemplation – konnten demnach von der Bf. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei W insofern verwertet werden, als dieses Know-How zur Bewältigung des beruflichen Alltages und dazu beigetragen hat, den jeweiligen beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Damit steht die Fortbildungsmaßnahme in Form der buddhistischen Seminare jedenfalls im Zusammenhang mit der von der Bf. bei W ausgeübten beruflichen Tätigkeit.

Für eine Notwendigkeit dieser Weiterbildung spricht darüber hinaus die Tatsache, dass die Seminare zwar der Allgemeinheit zugänglich waren, die Seminare aber laut Stellungnahme der Bf. zum Großteil von Personen besucht wurden, die im psychosozialen Bereich tätig sind (zB. psychiatrische Krankenschwester, Psychotherapeuten, Ärzte).

Aufgrund der dargestellten Umstände sind die Seminarkosten iHv. insgesamt € 2.010,00 bei den Einkünften aus der Tätigkeit bei W als Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG zu berücksichtigen.

4.2. Freigebige Zuwendungen:

Die Bf. beantragte im Vorlageantrag hilfsweise die Abzugsfähigkeit der strittigen Seminarkosten als Spende, da das ZentrumfürMeditation als eingetragene Buddhistische Glaubensgemeinschaft gelte.

Dazu ist auszuführen:

Die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft ist gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom betreffend die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft, BGBl. Nr. 72/1983 eine anerkannte Religionsgesellschaft. Verpflichtende Beiträge an diese Religionsgesellschaft sind daher gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG mit dem Höchstbetrag von € 400,00 jährlich als Sonderausgabe absetzbar. Dazu zählen jedoch weder freigebige Zuwendungen noch Zuwendungen mit Entgeltcharakter für Leistungen wie zB. Seminarbeiträge.

Ab ist die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft als Empfänger von Beiträgen im Sinne von § 18 Abs. 1 Z 5 gemäß 18 Abs. 8 EStG verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von Finanzonline Informationen über den Leistenden zu übermitteln. Die anerkannten Religionsgesellschaften werden ab in der Liste der begünstigten Empfänger von freigebigen Zuwendungen (ohne Anfangsdatum) angeführt. Die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft scheint daher in dieser Liste (Stand vom ) unter „KR 11941“ auf.

Nicht gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG absetzbar sind jedoch Zuwendungen an Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auch wenn sie einer anerkannten Religionsgesellschaft nahestehen. Eine solche Einrichtung ist der Verein-ZentrumfürMeditation, an welchen die Bf. die strittigen Seminarbeiträge geleistet hat.

Die in § 18 Abs. 1 Z 7 EStG angeführten Sonderausgaben umfassen freigebige Zuwendungen an in § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 EStG konkret bezeichnete Einrichtungen (lit. a) und freigebige Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften iSd. § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und 6 EStG (lit. b). Der Verein-ZentrumfürMeditation fällt unter keine der in § 18 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Einrichtungen. Geldleistungen (nicht: Sachleistungen) an den Verein wären allenfalls dann als freigebige Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b EStG absetzbar, wenn dieser als empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Einrichtungen (§ 4a Abs. 7 Z 1 EStG) eingetragen war.

Der Verein-ZentrumfürMeditation wurde jedoch weder im Jahr 2014 noch wird er aktuell (Stand ) in dieser vom BMF veröffentlichten Liste angeführt. Zuwendungen an diesen Verein können somit schon dem Grunde nach nicht als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b EStG berücksichtigt werden, sodass sich eine Prüfung, welcher Teil der Zuwendungen Entgelt für Seminarbesuche darstellte bzw. inwieweit diese Zuwendungen den gemeinen Wert der Gegenleistungen überstiegen haben, erübrigt.

Ein Sonderausgabenabzug der geleisteten Zahlungen als freigebige Zuwendungen kommt somit nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid war somit wie folgt abzuändern:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
 
 
A Verein
18.225,45
 
W-Gesellschaft
2.569,22
 
Werbungskosten
-2.010,00
18.784,67
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
18.784,67
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-60,00
 
 
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes
 
-594,50
Selbstbehalt
 
594,50
Einkommen
 
18.724,67
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
2.819,50
Verkehrsabsetzbetrag
 
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
2.474,50
Steuer für die sonstigen Bezüge:
 
 
0% für die ersten 620,00
 
0,00
6% für die restlichen 2.612,94
 
156,78
Einkommensteuer
 
2.631,28
Anrechenbare Lohnsteuer
 
-2.354,04
Differenz
 
277,24
Festgesetzte Einkommensteuer
 
277,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at