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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.02.2020, RV/7104540/2019

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache D., Adresse, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers (Bf.) in der Höhe von € 112.386,71 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 1.127,67 die Geldforderungen (Guthaben) des Bf. auf dem Konto xxxxx und auf anderen (nicht näher bezeichneten) Konten bei der HYPO NÖ Landesbank für Niederösterreich und Wien AG.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Bescheidbeschwerde führte der Bf. aus, dass das angeführte Konto einzig und allein der Kontoinhaberin C. zuzurechnen sei. Es handle sich um ein Guthaben nach Tilgung eines von ihr rückgezahlten Fremdwährungskredites. Nach der Trennung von seiner Lebensgefährin sei vergessen worden, das Konto, das derzeit noch auf den Bf. und C. laute, zu berichtigen.

Beweise dafür könnten im Original vorgelegt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Dem Pfändungsbescheid vom liege ein Rückstandsausweis vom über € 112.386,71 zugrunde. Das gegenständliche Vollstreckungsverfahren sei hinsichtlich dieses Betrages infolge Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgt.

Zum Zeitpunkt der Pfändung sei der Bf. als Kontoinhaber angemerkt gewesen.

Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein, ohne die bisherige Begründung zu ergänzen. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.

Unbestritten ist, dass der gegenständlichen Forderungspfändung der Rückstandsausweis vom  über € 112.386,71 zugrunde liegt, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Bf. gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.

Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Beschwerde nicht auf, da der Bf. in der Beschwerde selbst vorbrachte, dass das Konto im Zeitpunkt der Pfändung auf ihn sowie eine weitere Person gelautet hat bzw. lautet. Ebensowenig wird in der Beschwerde ein Fall der Unpfändbarkeit aufgezeigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104540.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at