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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2019, RV/7105086/2017

Beschwerde gegen einen ESt-Vorauszahlungsbescheid - Bezug habender Jahresbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Vertreter, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, bezog in den Jahren 2016 und 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt und von der Deutschen Rentenversicherung.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2016 mit Euro 570,00 festgesetzt.

Mit weiterem Bescheid vom setzte das Finanzamt Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2017 im Ausmaß von Euro 577,00 fest und führte diesbezüglich begründend wörtlich aus wie folgt:

"Ihrer letzten Einkommensteuerveranlagung liegen ausschließlich Pensionseinkünfte zu Grunde. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften wurde zur Ermittlung der Vorauszahlungen die Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres gemäß § 45 Abs. 4 EStG in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht (§ 108 Abs. 4 ASVG) nur um 1,3 % erhöht."

In der am gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass seine deutsche Rente lediglich Euro 3.800,00 betrage und er dafür Euro 310,00 an die deutsche Finanzbehörde überweise. Daher erscheine ihm die Vorschreibung von Euro 577,00 zu hoch.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte in dieser begründend aus, dass die festgesetzten Vorauszahlungen auf Grund des Umstandes, dass der Bf. auch weiterhin die deutsche Pension beziehe und eine gemeinsame Versteuerung des gesamten Einkommens erfolge, bestehen bleiben würden.

Im am beim Finanzamt eingelangten Vorlageantrag brachte der Bf. vor, dass das Finanzamt von einem zweiten Einkommen ausgehe, den Umstand, dass dieses bereits im Ausland versteuert worden sei, jedoch nicht beachte.

Am erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017. In diesem wurden Vorauszahlungen iHv Euro 577,00 auf die iHv Euro 1.079,00 festgesetzte Einkommensteuer zur Anrechnung gebracht. Dieser Bescheid wurde vom Bf. nicht bekämpft.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 45 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

"Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr "abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3"

- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlungen erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen."

Gemäß § 45 Abs. 4 EStG kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.

Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen findet sich in § 45 EStG 1988. Nach dessen Abs. 1 ergibt sich die Höhe der Vorauszahlungen aus der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Jahr (nach Abzug bestimmter Beträge und Erhöhung um feste Prozentsätze). Mit diesem Betrag werden die Vorauszahlungen im "Normalfall" festgesetzt (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 45 EStG 1988).

Vorauszahlungen können auf Antrag geändert bzw. von Amts wegen an geänderte Umstände angepasst werden (siehe Jakom/Vock EStG, 2017, § 45 Rz 11).

In Ansehung des vorstehend Gesagten sowie des Umstandes, dass der Bf. sowohl im Jahre 2016 als auch im Jahre 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt und von der Deutschen Rentenversicherung bezog, erfolgte die Vorschreibung von Euro 577,00 - festgesetzte Einkommensteuer 2016 Euro 570,00, Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht 1,3% - im bekämpften Bescheid zu Recht. Der Betrag von Euro 577,00 wurde, w. o. ausgeführt, auf die im unbekämpft gebliebenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 iHv Euro 1.079,00 festgesetzte Einkommensteuer zur Anrechnung gebracht.

Der Vollständigkeit halber ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzumerken, dass § 261 Abs. 1 BAO die Gegenstandloserklärung einer Bescheidbeschwerde für den Fall vorsieht, dass dem Beschwerdebegehren

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird.

Anders als die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer sind Vorauszahlungen an Einkommmensteuer für ein bestimmtes Kalenderjahr eine Abgabenschuld, die von der Einkommmensteuerjahresschuld zu unterscheiden ist. Der Veranlagungsbescheid setzt den Bescheid betreffend Vorauszahlungen für dieses Jahr nicht außer Kraft. Gegen Vorauszahlungsbescheide gerichtete Beschwerden werden durch Erlassung des Jahresbescheides weder unzulässig noch gegenstandlos (vgl. mwH; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 11 , § 45 Tz 1; Jakom/Baldauf, EStG 2009, § 45 Rz 6; Ritz, BAO 5 , § 253 Tz 5 und § 260 Tz 18).

Da somit im gegenständlichen Fall weder ein Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten noch der angefochtene Bescheid abgeändert oder aufgehoben worden ist, kommt eine Gegenstandsloserklärung nicht in Betracht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105086.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at