Beschwerde gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Verbindung mit einem Zustellmangel
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch B, vom , betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gem. § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde über die Beschwerdeführerin (Bf) Fa. A (kurz GmbH) gem. § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von
€ 1.000,-- verhängt, da die Meldung der Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde.
Auf die vorangegangen Erinnerung mit Androhung der Zwangsstrafe vom wurde hingewiesen.
Dieser Bescheid wurde an die GmbH an die damals bekannte Adresse in C mit RSb Rückscheinbrief zugestellt.
Die Sendung langte mit dem Vermerk (angekreuzt) „unbekannt“ an das Finanzamt zurück.
Daraufhin wurde auf der Sendung vermerkt, dass „Zustellung durch Hinterlegung im Akt am “ erfolgt ist.
Eine Begründung dafür erfolgte nicht.
Diesem Bescheid war die Erinnerung vom vorausgegangen mit der die Bf unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert wurde, die zu erstattende Meldung im Sinne des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.
Dieses Schreiben war mit dem Postvermerk „unbekannt“ zurückgelangt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom war der Geschäftsführer der GmbH aufgefordert worden, dem Firmenbuch eine zustellfähige Adresse bekannt zu geben bzw. diese ändern zu lassen.
Dieses Schreiben langte „als nicht behoben“ an das Finanzamt zurück.
Gegen den Zwangsstrafenbescheid richtet sich der Einspruch der GmbH vom , der als Beschwerde zu werten war.
Darin wurde ausgeführt, dass dem Geschäftsführer der GmbH anlässlich eines Finanzamtstermins mitgeteilt wurde, dass gegen diese eine Strafe verhängt wurde.
Dem werde nunmehr entgegengehalten, dass keine postalische Zustellung einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung an die Firmenadresse vorliege.
Auch habe es keine Aufforderung auf elektronischem Weg per Email oder Kontaktaufnahme per Telefon seitens der Behörde gegeben.
Mangels Mitteilung der Behörde und damit Mangels Kenntnis dieses Sachverhaltes habe keine Handlung veranlasst werden können.
Auf die Ausführungen zum WiEReG wird verwiesen.
Nach Bekanntwerden dieses Sachverhalts wurde die Übermittlung der Daten umgehend vom Steuerberater der GmbH durchgeführt.
Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde auf das kundgemachte WiEReG mit der Möglichkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe verwiesen. Ebenso wurde auf die vorangegangene Erinnerung sowie das Anschreiben an den Geschäftsführer verwiesen.
Hingewiesen wurde darauf, dass gemäß § 104 BAO iVm. § 8 Zustellgesetz (ZustG) der Abgabepflichtige die Änderung der Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so sei die Zustellung durch Hinterlegung vorzunehmen.
Da die Meldung im Sinne des WiEReG unterlassen wurde und keine neue Abgabestelle mitgeteilt wurde sowie die Festsetzung der Zwangsstrafe rechtswirksam durch Hinterlegung erfolgte, sei die Zwangsstrafe zu Recht vorgeschrieben worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Einspruch der Bf vom , der als Vorlageantrag zu werten war.
Darin wurde ausgeführt, dass die Adressänderung dem Firmenbuch mittgeteilt, von diesem jedoch nicht umgesetzt wurde.
Die Zustellung an die Privatadresse des Geschäftsführers könne nicht erfolgt sein und sei auch nicht rechtsgültig gewesen, da dieser bei der Post eine Ortsabwesenheitserklärung abgegeben habe.
Auch wurde der eingetragene Steuerberater der Bf nicht informiert.
Auf das weitere Vorbringen wird verwiesen.
Es werde daher ersucht von einer Strafe abzusehen.
Auf ein weiteres, vom Finanzamt nachgereichtes Anbringen der Bf, vom samt Übermittlung einer Meldung über die Ortsabwesenheit des Geschäftsführers der GmbH wird verwiesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus den Grunddaten zur StNr. XY der Bf ist ersichtlich, dass die Bf seit dem Jahr 2013 durch D, Steuerberatung, vertreten wurde.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gem. § 98 Abs. 1 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) lautet:
Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Abs. 2 ZustG lautet:
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 23 ZustG lautet:
Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zu Abholung bereitzuhalten.
Gem. § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, langte sowohl die Erinnerung vom als auch der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe zurück, da der Empfänger an der angegebenen Adresse „unbekannt“ war. Eine Zustellung erfolgte somit nicht.
Richtig ist, dass die Änderung der Abgabestelle dem Finanzamt nicht bekannt gegeben wurde und eine neue Adresse auch im Wege des Geschäftsführers nicht festgestellt werden konnte.
Strittig ist daher auch, ob die Hinterlegung des Zwangsstrafenbescheides im Sinne des
§ 23 ZustG zu Recht erfolgte oder nicht.
Wie sich aus § 8 Abs. 2 ZustG ergibt, ist eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann zulässig, wenn eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Wie sich aus dem Kommentar zur BAO „Ritz“ 6 Aufl. zu § 8 ZustG, Tz 11 samt der dort angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, gehören zu den zumutbaren Ermittlungen Anfragen an die Meldebehörden, Firmenbuchabfrage, Blick ins Telefonbuch oder auch Erhebungen bei Verwandten usw..
Dazu gehört jedenfalls die Anfrage bei dem die Bf vertretenden Steuerberater. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Da somit zumutbare Ermittlungen durch das Finanzamt unterlassen wurden, liegt eine rechtmäßige Zustellung durch Hinterlegung des angefochtenen Bescheides im Sinne des
§ 23 iVm. § 8 ZustG nicht vor.
Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom ist daher nicht Wirksam geworden.
Da somit ein wirksamer Bescheid im Sinne der BAO nicht vorliegt, ist die dagegen erhobene Beschwerde nicht zulässig und war daher gem. § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und sind durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 8 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 23 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100256.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at