Festsetzung der Zollschuld für Schmuggelzigaretten gegenüber dem Erwerber
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zl. zzz, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. zzz, setzte das Zollamt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 3.324,90 (€ 663,55 an Zoll, € 746,15 an Einfuhrumsatzsteuer und € 1.915,20 an Tabaksteuer) fest.
Er habe im im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2015 14.400 Stück Zigaretten der Marke Memphis von Frau NN1 erworben, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbes wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.
Dadurch sei für ihn gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Zollschuld im erwähnten Ausmaß entstanden.
Außerdem kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von € 41,51.
In der gegen diesen Bescheid noch von seinem damaligen Vertreter, Herrn NN2, Rechtsanwalt in Adresse1, eingebrachten Beschwerde bestreitet der Bf. sowohl die vom Zollamt angenommene Menge an Tabakwaren als auch das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale.
Er habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2015 die Menge von 5.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis von NN1 erworben ohne davon Kenntnis gehabt zu haben, dass diese Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden seien.
Es sei für den Bf. weder aus den Aussagen der Verkäuferin noch aus der Aufmachung der Verpackungen ersichtlich gewesen, dass die Waren nicht aus dem Gebiet der Union kamen. Der Bf. sei davon ausgegangen, dass die Zigaretten von NN1 außerhalb Österreichs aber innerhalb der Union bei Auslandaufenthalten gekauft worden seien und sie diese Zigaretten im Rahmen des Reiseverkehrs nach Österreich verbracht habe.
Mit Mitteilung vom zog der bisherige Vertreter des Bf. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück. Da auch keine Zustellvollmacht vorhanden sei, sei die Entscheidung direkt an den Bf. zuzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a der im Beschwerdefall noch maßgebenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Zollschuldner sind gemäß Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbes oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftiger Weise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Mit Erkenntnis vom , Zl. ZzZ, hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde den Bf. als schuldig erkannt, er habe im Zeitraum Jänner 2015 bis einschließlich Jänner 2016 vorsätzlich Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich zumindest 14.400 (72 Stangen) Zigaretten der Marke Memphis hinsichtlich welcher zuvor von NN3 und NN1 das Finanzvergehen des Schmuggels begangen wurde, in Kenntnis dieser Herkunft an sich gebracht.
Er habe dadurch die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 FinStrG begangen.
Dieses Erkenntnis ist nach der Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen.
Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, entfaltet, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (beispielsweise ). Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (; ; u.a.). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist ().
Der nunmehr angefochtene Abgabenbescheid betrifft unstrittig genau jene Menge an vorschriftswidrig in die Union verbrachten Tabakwaren, die im Spruch des genannten Erkenntnisses genannt sind.
Dem in der Beschwerde noch erhobenen Einwand, die vom Zollamt ermittelte Zigarettenmenge entspreche nicht den Tatsachen, kann unter Bedachtnahme auf die erwähnte Bindungswirkung nicht gefolgt werden.
Das diesbezügliche Vorbringen steht überdies im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Bf., der sich im Rahmen der am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor Organen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde hinsichtlich des gesamten Tatvorwurfes vollinhaltlich geständig gezeigt und eingeräumt hat, im oben erwähnten Zeitraum tatsächlich 72 Stangen Zigaretten zollunredlicher Herkunft der Marke Memphis angekauft zu haben.
Aufgrund dieses Geständnisses ist auch das Beschwerdevorbringen, der Bf. habe trotz der Aufmachung der Zigaretten und trotz des unverhältnismäßig geringen Preises der Tabakwaren nicht deren drittländische Herkunft erkennen können, nunmehr als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Das Bundesfinanzgericht erachtet es nach dem Gesagten vielmehr als erwiesen, dass der Bf. im angeführten Zeitraum die im angefochtenen Abgabenbescheid näher bezeichneten Tabakwaren erworben hat, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs der Zigaretten wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.
Für die in Folge des vorschriftswidrigen Verbringens gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstandene Zollschuld war der Bf. als Erwerber gem. Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK als Abgabenschuldner heranzuziehen.
Die Wohnsitzverhältnisse der Verkäuferin der Schmuggelzigaretten sind im gegebenen Zusammenhang ohne jegliche Relevanz. Auf den Einwand des Bf., er habe davon ausgehen können, dass eine Kellnerin in Österreich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Union stamme, braucht daher nicht näher eingegangen werden.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200146.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at