Rückforderung der Familienbeihilfe unter Anrechnung des 10.000,00 Euro übersteigenden Betrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN NN, Straße-Tür-Nr, 1210 Wien, vertreten durch Rudolf Peter, Esteplatz 3 Tür 9, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung der für Jänner bis November 2018 ausbezahlten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Rückforderungsbetrag wird auf den Betrag von 3.324,16 Euro herabgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von NN VN, in der Folge Bf., die von diesem im Zeitraum von Jänner 2018 bis November 2018 bezogene Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zurück und führte begründend aus, das Einkommen im Jahr 2018 habe die Einkommensgrenze überschritten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom mit der Begründung, das zu versteuernde Einkommen übersteige unter Berücksichtigung der Werbungskosten etc. die Einkommensgrenze für die Zuerkennung der Familienbeihilfe des Kinderabsetzbetrages nicht.
In der Folge wurde die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2018 unter Anschluss eines Steuerberechnungsblattes nachgereicht.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte in dieser unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen aus, bei erhöhter Familienbeihilfe dürfe das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 13.852,00 (für das Jahr 2018) nicht übersteigen. Da laut Einkommensteuerbescheid 2018 vom das Einkommen des Bf. für das Jahr 2018 15.804,33 Euro betrage und somit die Grenze des Einkommens von 13.852,00 Euro übersteige, sei die Beschwerde abzuweisen.
Der Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte aus, das Einkommen im Jahr 2018 betrage 13.703,56 Euro und übersteige somit die Grenze des erlaubten Einkommens von 13.852,00 Euro nicht. Der Einkommensteuerbescheid wurde beigelegt.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht begründend aus, gem § 5 Abs 1 FLAG verringere sich die FB um den die Einkommensgrenze iHv EUR 10.000 übersteigenden Betrag. Der Grenzbetrag stelle einen Jahresbetrag dar, der auch für ein erheblich behindertes Kind gelte. Der EUR 10.000 übersteigende Betrag müsse refundiert werden. Da laut Einkommensteuerbescheid 2018 das zu versteuernde EinkommenEUR 13.703,56 betrage, müsse der Betrag iHv EUR 3.703,56 zurückgefordert werden. Es werde daher beantragt, der Beschwerde im Sinne der obigen Ausführungen teilweise stattzugeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Der Bf. hat unstrittig nur für den Zeitraum von Jänner bis November 2018 die Familienbeihilfe erhalten obwohl er aufgrund seiner Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für das ganze Jahr hatte. Er hat laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 (Beschwerdevorentscheidung vom ) im Jahr 2018 ein zu versteuerndes Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von
13.703,56 Euro erzielt. Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG verringerte sich die Familienbeihilfe daher um den 10.000,00 Euro übersteigenden Betrag in Höhe von 3.703,56 Euro.
Berücksichtigt man den grundsätzlichen Anspruch für das gesamte Jahr in Höhe von 4.552,80 Euro und zieht von diesem Betrag den Betrag von 3.703,56 Euro ab, um den sich die Familienbeihilfe verringert, ergibt sich ein Betrag von 849,24 Euro, auf welchen der Bf. Anspruch gehabt hätte. Er hat tatsächlich 4.173,40 Euro erhalten. Zieht man von diesem Betrag den Betrag von 849,24 Euro ab, so errechnet sich ein Rückforderungsbetrag von 3.324,16 Euro.
Dasselbe Ergebnis lässt sich auf dem Familienbeihilfenkonto durch Verbuchung eines zusätzlichen Anspruches auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Dezember 2018 und einer Verringerung der Familienbeihilfe in Höhe von 3.703,56 Euro darstellen.
Der Beschwerde konnte daher teilweise Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Erhebliche Rechtsfragen waren im gegenständlichen Fall nicht zu klären, weil sich die Lösung der Verringerung des Anspruches auf Familienbeihilfe aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Rückforderung der Familienbeihilfe 10.000,00 Euro Verringerung übersteigender Betrag |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100321.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAC-23365