Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Ditachmair & Partner Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsGmbH, Schönbrunner Schloßstraße 5/3/6, 1120 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 05/2019 in Höhe von € 14.597.879,82 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 291.957,60 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wurde vorgebracht, dass der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 3 BAO zu Unrecht festgesetzt worden sei, da für die geschuldete Abgabe zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden sei. Gleichzeitig werde auf die derzeit laufenden Umsatzsteuernachschauen, ob überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht bestanden habe oder ob ig Lieferung (Reverse Charge) anzuwenden sei, verwiesen.
Laut derzeitiger Rechtsmeinung der Betriebsprüfer habe keine Umsatzsteuerpflicht bestanden, sodass die verhängten Zuschläge ohnehin obsolet seien.
Die Schlussbesprechung werde abzuwarten sein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 Abs. 1-10 Bundesabgabenordung (BAO) ein Sämniszuschlag zu entrichten sei, wenn eine Abgabe nicht lägstens bis zum gesetzlichen Fäligkeitstag entrichtet werde, sofern der Eintritt der Verpflichtung zu seiner Entrichtung nicht durch einen rechtzeitigen Antrag auf Zahlungsaufschub hinausgeschoben werde, und der festzusetzende Betrag € 50,00 übersteige.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Üerschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs. 5 UstG 1994 werde durch eine Nachforderung auf Grund einer Jahresveranlagung keine von den Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fäligkeit begründet.
Gemäß § 21 Abs. 3 UstG 1994 habe das Finanzamt, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlasse oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweise, die Steuer festzusetzen.
Eine Festsetzung könne nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen worden sei. Eine festgesetzte Vorauszahlung habe den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirke bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führe eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gelte als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Üerschusses wirksam geworden sei.
Mit rechtzeitiger, elektronischer Eingabe vom sei für die Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum 05/2019 in Höhe von € 14.597.879,82 ein Zahlungserleichterungsansuchen (Stundung) eingebracht worden. Dieses Ansuchen sei mit Bescheid vom abgewiesen worden. Somit habe sich der Zahlungstermin für die Umsatzsteuer 05/2019 auf den verschoben.
Im vorliegenden Fall sei für die am fällig gewesene Umsatzsteuer für den Zeitraum 05/2009 in Höhe von € 14.597.879,82 mit Bescheid vom ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% (d.s. € 291.957,60) vorgeschrieben worden, da diese Umsatzsteuer bis zum Zahlungstermin nicht entrichtet worden sei.
Die Entrichtung sei nämlich erst mit der Gutschrift der Umsatzsteuer 08/2019 in Höhe von € 44.824.859,35 mit Wirksamkeit (= Abgabe der Voranmeldung) erfolgt.
Da die Verspätung mehr als 5 Tage betragen habe, komme die Stornierung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 5 BAO auch nicht in Betracht.
Der Säumniszuschlag sei daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben worden.
Dagegen brachte die Bf. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein, ohne diesen zu begründen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 BAO : Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212 Abs. 3, 2. Satz BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungser leichterungen.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handelt.
Am wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen mit dem Ersuchen, für die U 05/2019 in Höhe von € 14.597.879,82 eine Stundung bis zu gewähren, eingebracht, das mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Zahlungstermin auf Grund der gemäß § 212 Abs. 3 BAO für die Entrichtung zustehenden Nachfrist war gemäß Bescheid vom der .
Per haftete die Umsatzsteuer 05/2019 am Abgabenkonto Abgabenschuldigkeiten unberichtigt in Höhe von € 14.597.879,82 aus.
Da einem nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO gestellten wiederholten Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 230 Abs. 3 BAO keine die Einbringung hemmende Wirkung (mehr) zukommt () , war keine diesbezügliche Prüfung anzustellen.
Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt, dass das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen und die Umsatzsteuer 05/2019 nicht innerhalb der Nachfrist vollständig entrichtet wurde.
Diesen Fakten hat die Bf. im Vorlageantrag nichts entgegengehalten.
Eine Beschwerdevorentscheidung hat die Wirkung eines Vorhaltes (). Tritt der Beschwerdeführer den in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, kann das Bundesfinanzgericht diese als richtig annehmen ().
Ergänzend wird festgestellt, dass die aufgrund der UVA 08/2019 und 9/2019 verbuchten Gutschriften in Höhe von € 44.824.859,35 und € 84.017.979,03 auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes ( und ) zurückwirken, diese Gutschriften daher den am verwirkten Säumniszuschlag nicht beseitigen konnten.
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Diesfalls genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, und zwar unabhängig von deren sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung (Formalcharakter der Säumniszuschlagsverpflichtung). Für die Verwirklichung des Säumniszuschlages ist es somit unbeachtlich, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist oder ob die maßgebliche Selbstberechnung der Stammabgabe richtig ist.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat jedoch gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen. Eine Herabsetzung der Abgabenschuld ist bis dato nicht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich zwingend und eindeutig aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106464.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at