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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.02.2020, RV/3100451/2019

Unbehobener Mängelbehebungsauftrag

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0073. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Masseverwalter_A, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt_A
a) betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2016 und 2017 (beide mit Ausfertigungsdatum ),
b) betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ),
c) über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ) sowie
d) über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer (Haftungs- und Abgabenbescheide) für die Zeiträume 2016 und 2017 (beide mit Ausfertigungsdatum ) beschlossen:

Die Bescheidbeschwerde vom gilt betreffend obige Bescheide gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Sachverhalt:
1.a) Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Ort_A. Geschäftszweig des Unternehmens ist der "An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen". (Handelsrechtlicher) Geschäftsführer war (zuletzt) Name_A (siehe Firmenbuch-Auszug vom , FN_1). Mit Beschluss vom , AZ_1, eröffnete das Landesgericht_A das Konkursverfahren über die Beschwerdeführer. Zum Masseverwalter wurde Masseverwalter_A bestellt (siehe Auszug aus der Justiz-Insolvenzdatei vom , AZ_1, und Auszug aus dem Firmenbuch vom , FN_1).

1.b) In Folge einer bei der Beschwerdeführer vorgenommenen Außenprüfung zur ABNr.:_1 erließ das Finanzamt_A ua. Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2016 und 2017 (beide mit Ausfertigungsdatum ), betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ), über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ) sowie über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer (Haftungs- und Abgabenbescheide) für die Zeiträume 2016 und 2017 (beide mit Ausfertigungsdatum ; siehe angeführte Bescheide in Verbindung mit dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes_A vom ).

Die Beschwerdeführerin erhob ua. gegen obige Bescheide mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde und führte hierin aus, eine ausführliche Begründung werde bis zum nachgereicht. Festzuhalten sei jedenfalls bereits jetzt, dass die Abgaben aufgrund einer stattgefundenen Betriebsprüfung festgesetzt worden wären. Gemäß § 149 BAO habe über jede Außenprüfung eine Schlussbesprechung stattzufinden. Im vorliegenden Fall sei es zu keiner Schlussbesprechung gekommen. Abschließendes, gesetzlich zugestandenes Parteiengehör sei nicht gewährt worden. Zu einer Schlussbesprechung seien Abgabepflichtige und Parteienvertreter einzuladen. Die gesetzlich normierten Regelungen des § 149 Abs. 1 und Abs. 2 BAO wären von der Abgabenbehörde nicht eingehalten worden. Selbst im Betriebsprüfungsbericht fehle mangels einer Schlussbesprechung das Datum für eine etwaige Schlussbesprechung, die Finanzverwaltung sei somit mit der Feststellung deckungsgleich. Aufgrund dieses Verfahrensmangels seien die Bescheide rechtswidrig wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen. Es werde der Beschwerdeantrag gestellt, die Steuern und Abgaben aufgrund einer nachzureichenden Beschwerdebegründung festzusetzen.

Das Finanzamt_A trug der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom - mit Hinweis auf die Zurücknahmefiktion (bei Nichtbefolgung des Auftrages) - bescheidmäßig die Behebung der mangelhaften Beschwerde bis zum auf, da dieser die Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt werden, sowie eine Begründung fehlen würden.

Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Steuerberater_A, brachte mit Schreiben vom , eingegangen bei der Abgabenbehörde am selben Tag, vor, man habe erst vor kurzem die steuerliche Vertretung des Klienten übernommmen. Die Ausarbeitung und Recherche der einzelnen Prüfungsfeststellungen beanspruche leider sehr viel mehr Zeit als ursprünglich geplant, weshalb um Fristerstreckung zur Ausarbeitung der genauen Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, welche Änderungen konkret beantragt werden sowie eine gesetzeskonforme Begründung für das Begehren ersucht werde. In Anbetracht der besonderen Situation werde um die Zuerkennung einer Frist bis ersucht, damit man in der Lage sei, alle Erklärungen seriös zu erarbeiten.

Das Finanzamt_A wies den Antrag auf Fristverlängerung mit Bescheid vom , der zustellungsbevollmächtigten Steuerberaterin zugestellt am , mit der Begründung ab, das unsubstantiierte Vorbringen der steuerlichen Vertreterin rechtfertigte keinesfalls eine Verlängerung der Frist.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom entschied das Finanzamt_A, dass die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte, da dem Auftrag vom , die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen worden wäre. Daher wäre gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Mit Vorlageantrag vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und begründete diese ua. damit, bedingt durch die Feststellungen der stattgefundenen Außenprüfung für den Zeitraum 2015-2016 sei der Geschäftsführer des Unternehmens, Name_A, mit einer Reihe von rechercheintensiven Steuerfestsetzungen konfrontiert. Aufgrund der Ergebnisse der Außenprüfung habe sich das Unternehmen gezwungen gesehen, die steuerliche Vertretung zu wechseln. Steuerberater_A habe die Vollmacht im Dezember 2018 übernommen und fristgerecht eine Beschwerde gegen die Prüfungsfeststellungen eingebracht. Aufgrund der notwendigen Einarbeitungszeit und der erwähnten zeitintensiven Recherchen durch Name_A sei um eine Fristverlängerung zur exakten Beschwerdebegründung bis ersucht worden. Leider habe der Geschäftsführer die Aufbereitungszeit der notwendigen Beschwerdebegründung unterschätzt, sodass fristgerecht am um eine weitere Fristerstreckung zur Darlegung der genauen Beschwerdebegründung ersucht worden sei. Die Finanzbehörde habe zudem einen Mängelbehebungsauftrag, ebenfalls mit Frist , erlassen. Im Schreiben vom sei auf diesen Mängelbehebungsauftrag explizit eingegangen und um Fristerstreckung ersucht worden, um eine seriöse Bearbeitung gewährleisten zu können. Es sei eine Frist zur Abgabe der exakten Beschwerdebegründung bis beantragt worden. In der Zwischenzeit habe sich der Geschäftsführer jedoch leider mehreren Operationen unterziehen müssen, die ihn arbeitsmäßig außer Gefecht gesetzt hätten und haben. Zudem sei es in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu einem umfangreichen und polizeilich sowie versicherungsrechtlich erfassten Diebstahl gekommen. Leider seien dabei unter anderem die Computeranlagen gestohlen worden, auf denen der Geschäftsführer bereits große Teile der genauen Ausarbeitungen zwischenzeitlich ausgearbeitet und gespeichert habe. Der Diebstahl habe mittlerweile durch die Polizei aufgeklärt werden können, der mutmaßliche Dieb sei in München gestellt worden und befinde sich seitdem in Haft. Teile der gestohlenen Computerhardware seien zwar sichergestellt worden, jedoch sei das beschlagnahmte Diebesgut nach wir vor in Verwahrung der Polizei, Gegenstand von weiteren Untersuchungen und könne somit derzeit noch nicht dem rechtmäßigen Eigentümer retourniert werden. Anzumerken sei weiters, dass allein schon auf Grund der Höhe der Prüfungsfeststellungen die Recherchetätigkeiten sehr arbeitsintensiv ausfallen müssten. Das Finanzamt hingegen habe die ordnungsgemäß und seriös eingebrachten Fristverlängerungsbegehren als unsubstantielles Vorbringen eingestuft und das Fristersuchen betreffend den Mängelbehebungsauftrag abgewiesen. Ein abgesondertes Rechtsmittel sei jedoch gegen den Bescheid vom nicht möglich. Dem sei zu entgegnen, dass man wirklich bemüht sei, die genauen Dokumentationen und Unterlagen zu recherchieren, um eine erfolgreiche Beschwerdebegründung erbringen zu können. In Anbetracht der überaus wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens und des Bemühens des Geschäftsführers werde um eine Fristerstreckung zur Beibringung der exakten Beschwerdebegründungen bis ersucht. Hinsichtlich der Begründung werde um Gewährung dieser Fristerstreckung ersucht. An dieser Stelle werde im Rechtsmittel immer ergänzend auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, diesfalls sei es dem Geschäftsführer leider verwehrt bzw. unmöglich, schon seine detaillierte Beschwerdebegründung darzulegen.

In dem - am selben Tag bei der Abgabenbehörde eingegangenen - Schreiben vom führte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Institut_A vom und eines E-Mails vom aus, im Schriftsatz vom sei um Fristerstreckung zur Beibringung der exakten Beschwerdebegründung bis zum gebeten worden. Leider müsse noch um eine weitere Fristerstreckung bis ersucht werden, da der Geschäftsführer des Unternehmens aufgrund einer langwierigen Vorerkrankung und anschließender notwendiger Operation noch bis krankgeschrieben sei und aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen sich nicht im erforderlichen Maß um die Beibringung und Beschaffung von Unterlagen kümmern habe können und könne. Noch schwerwiegender als diese krankheitsindizierte Einschränkung sei jedoch ein Einbruchsdiebstahl vom in die Räumlichkeiten des Geschäftsführers, wo neben einer Reihe von Gegenständen auch der Laptop gestohlen worden sei, auf dem sich die bisher ausgearbeitete Beschwerdebegründung zum gegenständlichen Verfahren befinde. Schon mehrfach habe die Kripo die Freigabe des Laptops zugesagt, es sei jedoch immer wieder zu Verzögerungen gekommen, sodass der Geschäftsführer noch immer nicht über das Gerät verfügen könne. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sei es jedoch wiederum nicht möglich, die Unterlagen und die Begründungen neu zu recherchieren. Es werde deshalb nochmals um Fristerstreckung in einem überschaubaren Zeitrahmen ersucht. Zum einen sei mit der Ausfolgung des Laptops innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen zu rechnen, zum anderen sei es aufgrund der fortschreitenden Genesung des Geschäftsführers zudem möglich, notfalls die gesamte vorbereitete Beschwerdebegründung nochmals zu recherchieren und zeitgerecht abzuliefern.

Mit dem - am selben Tag bei der Abgabenbehörde eingegangenen - Schreiben vom begehrte die steuerliche Vertreterin unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz zu dem vorliegenden Fall nochmals um kurze Fristerstreckung bis , da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich vor wenigen Tagen die Stellungnahme zu den Feststellungen der Betriebsprüfung übermittelt habe, obwohl die EDV-Ausstattung noch immer nicht von der Kripo freigegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bemüht, alle zur Verfügung stehenden Dokumentationen, Beweisführungen und Stellungnahmen zu recherchieren und zu übermitteln. Diese Unterlagen würden gerade aufgearbeitet und ein entsprechender Schriftsatz vorbereitet werden. Es werde deshalb nochmals um Fristerstreckung in einem überschaubaren Zeitrahmen betreffend die exakte Beschwerdebegründung ersucht.

Die Beschwerdeführerin tätigte in Folge kein weiteres Vorbringen.

1.c) Die Beschwerdeführerin begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Vollsenat des Bundesfinanzgerichtes (siehe Beschwerde vom und Vorlageantrag vom ).

2.) Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

3.) Rechtslage:
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen nach Abs. 2 leg.cit. die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs. 2 erster Satz BAO liegen bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben ua. des § 250 BAO (Bescheidbeschwerde) vor. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw. fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, 17/2599/79; ; Ritz, BAO6, § 85 Tz. 12a, 15).

Nach § 110 Abs. 2 BAO können von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen verlängert werden. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist nach Abs. 3 leg.cit. ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Die Beschwerdefrist ist gemäß § 245 Abs. 3 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach Abs. 4 leg.cit. mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. § 245 Abs. 3 und 4 BAO gelten nach Abs. 5 leg.cit. sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 BAO bei Mängeln von Beschwerden.

Nach § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt zu verlängern. Die Verlängerung der Beschwerdefrist liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, BAO6, § 245 Tz. 11, 16).

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Der Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet ( 99/13/012025; , 0006; ). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (; ; ; ), wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (; RV/0164-K/11; ). Die Angabe gemäß § 250 Abs. 1 lit d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält (, 0006; ; ). Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit d BAO stellt etwa die nicht näher begründete Behauptung, der Bescheid sei ungesetzlich (), unrichtig (, 83/14/0172; ) oder er entspreche nicht dem Gesetz () dar (Ritz, BAO6, § 250, Tz. 11ff).

Entspricht die Bescheidbeschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Bescheidbeschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt (Ritz, BAO6, § 250 Tz. 2). Werden die Mängel nicht behoben, so hat die Abgabenbehörde die Beschwerde gemäß § 263 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen zu erklären.

Die Frist zur Behebung der Mängel ist eine behördliche Frist und daher auf Antrag verlängerbar (Ritz, BAO6, § 85 Tz. 16 und § 245 Tz. 44). Gemäß § 245 Abs. 5 BAO gelten § 245 Abs. 3 und 4 BAO für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 BAO bei Mängeln von Beschwerden sinngemäß. Dies bedeutet, dass im Falle von Beschwerden betreffenden Mängelbehebungsfristen Anträgen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfristen fristhemmende Wirkung zukommt (Ritz, BAO6, § 245 Tz 46, Fischerlehner, Abgabenverfahren² [2016] § 245 Anm 8). Die Hemmung des Fristenlaufs beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird, wobei die Hemmung nicht dazu führen kann, dass die Frist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Wird daher der Antrag erst am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist eingebracht, so steht dem Beschwerdeführer bei Abweisung vor dem von ihm beantragten Fristende nur mehr ein Tag zur Ausarbeitung und Einbringung der Mängelbehebung zur Verfügung, nämlich jener Tag, der dem Tag der Zustellung des die Hemmungswirkung beseitigenden Bescheides folgt (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 39 mwN, Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 245 Anm 29 [Stand , rdb.at]). Dies jedoch nur sofern sich nicht wegen der kürzeren beantragten Frist aus § 245 Abs. 4 letzter Satz BAO ein früheres Ende der Beschwerdefrist ergibt. Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen kommt nach dem VwGH-Erk vom , 92/13/0062 (ebenso ; ), keine hemmende Wirkung zu, da eine neuerliche Sachentscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Frist" nicht mehr möglich und damit unzulässig ist (Ritz, BAO6, § 245 Tz 26).

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260 BAO) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 261 BAO) zu erklären,
so kann nach § 278 Abs. 1 BAO das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

4.b) Die Entscheidung obliegt nach § 272 Abs. 2 Z 1 BAO ua. dem Senat, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können nach Abs. 4 leg.cit. die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2 BAO) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 BAO sowie Zurückweisungen (§ 260 BAO), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3 BAO, § 261 BAO), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1 BAO) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO.

Über die Beschwerde hat nach § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung ua. dann stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Der Senat kann nach § 274 Abs. 3 BAO ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO, Z 1), als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 261 BAO) zu erklären ist (Z 2) oder wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278 BAO, Z 3).

4.) Erwägungen:
4.a) Die Beschwerdeführerin brachte eine nach § 250 Abs. 1 BAO mit Mangel behaftete Bescheidbeschwerde vom ein, da diese ua. keine Erklärungen ausweist, in welchen Punkten die Bescheide bekämpft und welche Bescheidänderungen begehrt werden. Das Finanzamt_A hat somit gemäß § 85 Abs. 2 BAO rechtmäßig den Mängelbehebungsauftrag vom (mit Frist bis ) erlassen.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem fristgerecht eingereichten Schreiben vom die Mängel nicht behoben, sondern lediglich eine Fristerstreckung bis zur "Ausarbeitung der genauen Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, welche Änderungen konkret beantragt werden" sowie einer gesetzeskonformen "Begründung für unsere Begehren" beantragt. Begründet wurde das Fristerstreckungsersuchen mit der "erst vor kurzem" übernommenen steuerlichen Vertretung sowie einer "mit mehr als ursprünglich geplant" erforderlichen Zeit für die "Ausarbeitung und Recherche der einzelnen Prüfungsfeststellungen".

Durch den Antrag auf Fristverlängerung wurde gemäß § 245 BAO der Lauf der Mängelbehebungsfrist gehemmt.

Gemäß § 245 Abs. 5 BAO ist von der Abgabenbehörde die Frist des § 85 Abs. 2 BAO (bei Beschwerdenmängel) auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
Das Finanzamt_A hat den streitgegenständlichen Antrag mit Bescheid vom , der (steuerlichen Vertreterin der) Beschwerdeführerin am zugestellt, mit der Begründung abgewiesen, ein "solcherart unsubstantiiertes Vorbringen" rechtfertige keine Fristverlängerung.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Rechtsansicht des Finanzamtes_A an, da der Antragsbegründung vom kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Fristerstreckung zu entnehmen ist. Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass nach einem Wechsel der Steuerberatungskanzlei der (neuen) steuerlichen Vertretung die entsprechende Vollmacht erst im Dezember 2018 übertragen wurde (siehe Schreiben vom ) und die abgabenbehördlichen Feststellungen laut Bericht vom , ABNr.:_1, umfassend sind (neun Feststellungen), kann den Begründungsausführungen nicht ansatzweise entnommen werden, warum die "Ausarbeitung und Recherche der einzelnen Prüfungsfeststellungen" derart zeitaufwendig und komplex sein sollen, dass die unterlassenen Ausführungen nicht innerhalb eines Zeitraumes von (ungefähr) drei Monaten (das ist der Zeitraum zumindest von der Beschwerdeerstellung am bis zur (Abweisungs)Bescheiderstellung am ) nachgereicht werden hätten können. Die Beschwerdeführerin führte weder die noch ausstehenden Recherchetätigkeiten aus noch legte sie Gründe sowohl für die bis dato nicht mögliche "Ausarbeitung" als auch für den begehrten Zeitrahmen dar. Für das Bundesfinanzgericht ist damit nicht zu erschließen, warum der Beschwerdeführerin fristgerecht eine derartige Behauptung verwehrt gewesen sein soll, welche abgabenbehördliche(n) Feststellung(en) gänzlich bzw. zum Teil unzutreffend angesehen wird/werden und welche Spruchänderungen hieraus in den bekämpften Bescheiden abzuleiten wären. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom keinen "(auch nur) vagen" Grund für die Beschwerdeeinreichung behauptet. Nachdem laut Schreiben vom jedoch (Ab)Änderungen der bekämpften Bescheide und somit nicht deren (ersatzlose) Aufhebungen begehrt wird, ergibt sich aus dem in der Beschwerde vom angeführten Verfahrensmangel auch kein derartiges (unterlassenes) Vorbringen. Die Ausführungen im Antrag vom iVm der Beschwerde vom sind derart unsubstantiiert, dass hieraus kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Fristerstreckung abzuleiten ist.

Die Beschwerdeführerin erkennt in ihrem Antrag offensichtlich auch selbst keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Fristerstreckung; dies ergibt sich für das Bundesfinanzgericht daraus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag vom (sowie in den weiteren Schriftsätzen) kein Vorbringen erstattet, demzufolge die abweisende Fristverlängerung rechtswidrig ergangen wäre. Der Abweisungsbescheid vom wird von ihr nicht im Wege des Vorlageantrages vom bekämpft, sondern lediglich ein neuer Fristerstreckungsantrag für die Behebung der Beschwerdemängel begehrt.

Ergänzend wird weiters bemerkt, dass von der Beschwerdeführerin erstmals in ihrem Vorbringen vom (Vorlageantrag) als Begründung für eine Fristerstreckung die Erkrankung des Geschäftsführers und der Diebstahl des Computers vorgebracht wird; im Fristerstreckungsersuchen vom wurden diese Umstände nicht erwähnt. Nachdem der Entscheidung über den (ersten) Fristerstreckungsantrag vom jedoch lediglich die in diesem Begehren angeführten Gründe zugrunde gelegt werden können (zu diesem Zeitpunkt waren weder die Erkrankung noch der Diebstahl aktenkundig), hat die Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der Antragsbegründung vom zu erfolgen und sind die anschließend vorgebrachten Gründe hierfür von keinem Belang.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Finanzamt_A den Fristerstreckungsantrag vom bescheidmäßig zu Recht abgewiesen hat.

Die Hemmung der Frist zur Mängelbehebung endete im vorliegenden Fall somit mit der Zustellung des Abweisungsbescheides, somit am . Nachdem die Beschwerdeführerin den Fristerstreckungsantrag am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist eingebracht hat, wäre ihr für die Einbringung der Mängelbehebung noch der Tag, der dem Tag der Zustellung des die Hemmungswirkung beseitigenden Bescheides folgt (Mittwoch, ), zur Verfügung gestanden. Die Beschwerdeführerin erbrachte jedoch in Folge fristgerecht kein weiteres, insbesondere kein die Beschwerdemängel behebendes Schriftstück.

Die Beschwerdeführerin hat die streitgegenständlichen Mängel der Bescheidbeschwerde vom nicht behoben, sodass das Finanzamt_A diese mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO rechtmäßig für zurückgenommen erklärt hat. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ist somit mit keinem Erfolg beschienen, sondern ist der Spruch der Abgabenbehörde in obiger Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Dem im Vorlageantrag vom enthaltenen Fristerstreckungsantrag auf Mängelbehebung kommt keine (hemmende) Rechtswirkung zu, da eine neuerliche Sachentscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Frist" nicht mehr möglich und damit unzulässig ist.

4.b) Das Bundesfinanzgericht merkt ergänzend an, dass auch dann keine abweichende Entscheidung zu ergehen hätte, wenn die Begründung zur Fristerstreckung vom als "berücksichtigungswürdiger Grund" iSd § 245 Abs. 3 BAO zu qualifizieren gewesen wäre.
In einem derartigen Fall hätte das Bundesfinanzgericht den abweisenden Bescheid vom aufzuheben und wäre hierdurch die Frist für eine Mängelbehebung bis zum begehrten Zeitpunkt aufrecht. Aufgrund offener Frist käme dem Finanzamt_A in Folge keine Berechtigung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Erklärung der Beschwerdezurücknahme) vom zu, weshalb dieser Bescheid rechtswidrig ergangen wäre.

Der Vorlageantrag vom , eingegangen beim Finanzamt_A am selben Tag, würde aufgrund des Inhaltes des Schreibens einen - fristgerecht eingereichten - (neuerlichen) Antrag auf Fristverlängerung zur Mängelbehebung bis zum beinhalten, welche Frist - wiederum fristgerecht - durch die Eingaben vom (Frist bis ) und bis zum erstreckt wäre.

Die Beschwerdeführerin tätigte jedoch in Folge keine weitere, insbesondere keine die Beschwerdemängel behebende Eingabe, weshalb die streitgegenständlichen Mängel der Beschwerde bis dato weiterhin aufrecht wären.
Werden die Mängel nicht behoben, so hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde nach § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss für zurückgenommen zu erklären.

4.c) Wird eine Bescheidbeschwerde nach § 85 Abs. 2 BAO für zurückgenommen erklärt, so hat - ungeachtet eines Antrages nach § 272 BAO und § 274 BAO - der Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter zu ergehen. Es bedurfte sohin im vorliegenden Fall weder der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung noch der Entscheidung durch einen (Voll)Senat des Bundesfinanzgerichtes.

5.) Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

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