Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.01.2020, RM/7100007/2019

Maßnahmenbeschwerde - keine Aktivlegitimation des abgelehnten Vertreters

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri.in der Beschwerdesache - Maßnahmenbeschwerde - der Bf., Adresse, vertreten durch Ges-GF, Adresse1, vom betreffend behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei FPT für das FA Wien 2/20/21/22 am im Lokal Lokal,

beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Fax vom wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG - Maßnahmenbeschwerde - eingebracht.

Im Schriftsatz waren als Beschwerdeführerin, die Bf. (in der Folge Bf.), sowie als Vertreter der Bf. deren Gesellschafter-Geschäftsführer (Ges-GF) Ges-GF angeführt. Als dessen Vertreter war Mag. XX angegeben.

Am Ende des Schriftsatzes waren Ort und Datum, [Ort] , die Bf. sowie der Name Mag. XX  angegeben. Zudem war eine elektronische Signatur abgebildet in der als Unterzeichner Mag. XX angeführt war.
Die Einbringung der Beschwerde war unter der Fax-Nr. Fax erfolgt. Die Telefonnummer des Mag. XX lautete Tel., sodass auf die Zugehörigkeit der FaxNr. zu schließen war.

Mit dem Schriftsatz wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz gem. § 35 VwGVG beantragt.

Die erhobene Beschwerde wegen Verletzung in verfassungs- sowie einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten richtete sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AvBZ) durch Organe der Finanzpolizei.

Es wurde beantragt, die in Beschwerde gezogene Befehls- und Zwangsgewalt, konkret die Beschlagnahme der Geräte, das Abkleben der Kameras der Videoüberwachung und das gewaltsame Aufbrechen der beiden e-Kioske, als rechtswidrig zu erklären.

Zum Sachverhalt war u.a. angeführt, dass es sich bei der Bf., der Bf., um eine in der Slowakei ansässige Firma handelt, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff AEUV sowie der Grundfreiheiten auf Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit nach den Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der EU (GRC) am Standort Lokal, vier Quizomaten und zwei Verkaufsautomaten aufgestellt habe. Die Bf. sei zivilrechtliche Eigentümerin der Geräte, wozu eine Rechnung vorgelegt werde.

Am seien Organe der Finanzpolizei im genannten Lokal erschienen und hätten die angeführten Geräte beschlagnahmt.
Die vorläufige Beschlagnahme stützte sich auf § 53 Abs. 2 GSpG.
Das Lokal sei gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mit Videokameras zum Schutz des Eigentums überwacht gewesen. Diese Kameras seien von den Organen mit Klebebändern abgeklebt und so unbrauchbar gemacht worden. Es sei eine Sachbeschädigung iSd § 125 StGB begangen worden. Es seien die beiden e-Kiosk-Geräte aufgebrochen und die Geldkassetten entfernt worden.
Diese Maßnahmen seien mangels gesetzlicher Grundlage Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Sowohl das Abkleben der Videokameras als auch das Aufbrechen der e-Kioske stellten keinen hoheitlichen Akt, sondern ausschließlich einen Exzess dar, der mittels Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden könne.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde auf die behauptete Verletzung in Rechten durch AvBZ, nämlich das Abkleben und das Unbrauchbarmachen der Videokameras sowie das Aufbrechen der e-Kioske, und auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde verwiesen.
Die Rechtzeitigkeit sei gegeben, da die in Beschwerde gezogene Amtshandlung am stattgefunden habe und die Einbringung der Beschwerde am per Telefax erfolgt sei.

Ohne hier im Detail auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes einzugehen, wird durch das BFG festgehalten, dass der Beschwerdeschriftsatz u.a. umfassende Ausführungen über die rechtlichen Zusammenhänge, insbesondere Ausführungen über unionsrechtliche Diskriminierungsverbote im Zusammenhang mit Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie Bezüge auf die Grundrechtscharta der EU enthielt. Es wurde auf die Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 1 1. ZPEMRK sowie nach Art. 5 StGG, auf die Befugnisse der Finanzpolizei gem. § 12 AVOG 2010 sowie auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG verwiesen.
Es waren zudem, unter Bezug auf diese gesetzlichen Grundlagen, in der Folge die Gründe dargelegt, aus denen nach Ansicht der Bf. die Rechtswidrigkeit der Handlungsweise der Organe der Finanzpolizei resultierte.
Für die Bf. lag eine Verletzung ihrer Rechte vor, da sie keine Glücksspielautomaten betrieben habe, sondern nach zivilrechtlichen Vorschriften Geschicklichkeitsautomaten unterhalten habe.
Nach Ansicht der Bf. fehlte es auch an einem ausreichend substantiierten Verdacht einer Übertretung nach dem GSpG, sodass das Einschreiten der Finanzpolizei und die durchgeführte Beschlagnahme der Geräte nicht begründet und damit rechtswidrig gewesen seien.

Dem Schriftsatz waren u.a. die behördliche "Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 2 GSpG" (Seiten 1 und 2) vom , Gz. Gz., FPT07 - FA Wien 2/20/21/22, sowie eine Vollmacht beigefügt.
Die beigefügte Vollmachtsurkunde war datiert mit .
Mit dieser Vollmacht wurde Mag. XX, geb. Datum, umfassend zur vollen Vertretung des Gesellschafter-Geschäftsführers und Vollmachtgebers Ges-GF bevollmächtigt. Die Vollmacht umfasste u.a. dessen Vertretung und die Ausübung der Rechte in allen gesellschaftlichen Belangen der Bf. Es waren sämtliche gesellschaftsrechtlichen Vertretungshandlungen umfasst, wie Stimmabgabe bei Sitzungen der Gesellschafterversammlung, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gründung, der Übertragung von Geschäftsanteilen, Abberufung und Ernennung des Geschäftsführers, Vertretung bei sämtlichen Rechtsgeschäften und Verfahren vor Ämtern und Behörden. Ebenso war eine Zustellvollmacht enthalten.

Bereits mit wurde der als Vertreter des Gesellschafter-Geschäftsführers angeführte  Mag. XX, gemäß § 84 Abs. 1 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO und §§ 1 und 17 VwGVG, abgelehnt.
Damit wurde der Ausschluss des unbefugten Vertreters von laufenden und späteren Verfahren der Bf. vor dem BFG ausgesprochen.
Der Beschluss wurde dem abgelehnten Vertreter mit RSa-Brief nachweislich am zugestellt.
Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Über diesen Beschluss wurden die Bf. sowie der Gesellschafter-Geschäftsführer Ges-GF durch Zustellung der Mitteilung die Ablehnung betreffend in Kenntnis gesetzt. Die Zustellung dieser Mitteilung erfolgte nachweislich am .

Die mit der Vollmacht vom erteilte Zustellbevollmächtigung wurde durch den Ablehungsbeschluss nicht berührt.

Erwägungen und rechtliche Würdigung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ)wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen AuvBZ gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die AuvBZ für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die AuvBZ wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Gemäß § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs. 2 - Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter, 3. Zollämter.
Abs. 3 - Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören: Z 2 - Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.

§ 9 Abs. 3 AVOG 2010 - Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.
§ 12 Abs. 5 AVOG 2010 - Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmer-beschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
§ 13 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 - Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich obliegen für ihren Amtsbereich die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.

Hinsichtlich der Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit ist in der Durchführungsverordnung des AVOG 2010 - AVOG - DV bestimmt:
Laut § 10b Abs. 1 AVOG 2010 – DV wird die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.
Abs. 2 Z 2 lit c - Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen, die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 idgF.


Zur Zuständigkeit des BFG
Aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass das BFG in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (z.B. nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-, Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz) betreffen.

Durch das BFG wurde als unstrittig beurteilt, dass durch Organe der Finanzpolizei FPT am eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im verfahrensgegenständlichen Lokal durchgeführt worden war.
Dabei handelte es sich um eine sogenannte ordnungspolitische Maßnahme, der kein Bescheid vorausgegangen war.
Das BFG war somit grundsätzlich für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.


Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wegen „Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ)“ durch Organe der Finanzpolizei gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG wurde mit Fax vom beim BFG eingebracht.

Wie den Angaben im Schriftsatz zu entnehmen war und seitens des BFG in der Begründung dargestellt wurde, wurde die Beschwerde für die angeführte Bf.  durch Mag. XX, [Ort], der im Schriftsatz als Vertreter des Gesellschafter-Geschäftsführers Ges-GF angeführt war, eingebracht.
Die Beschwerde war durch den angeführten Herrn  Mag. XX gezeichnet und ging dieser auch als Unterzeichner aus der am Schriftsatz vorhandenen „elektronischen Signatur“ hervor.
Der Beschwerde vom lag die Generalvollmacht vom bei.
Der Schriftsatz war vom Faxanschluss, der dem genannten Bevollmächtigten zuordenbar war, versendet worden.

Inwieweit es sich bei den in der Beschwerde angegebenen Handlungen der Kontrollorgane, der vorläufigen Beschlagnahme, dem Abkleben von Videokameras, der behaupteten Sachbeschädigung und Aufbrechen von e-Kiosken um rechtswidrige Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte, war in einer zu treffenden Sachentscheidung festzustellen.

Jedoch setzte die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache voraus, dass überhaupt eine Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde vorlag, d.h. dass eine Aktivlegitimation gegeben war.
Die Berechtigung war nicht schon dadurch gegeben, wenn mangels Bescheid von einer faktischen Amtshandlung auszugehen war.

Es war daher durch das BFG vor der Entscheidung in der Sache u.a. zu prüfen, ob eine rechtsgültig eingebrachte Beschwerde der Bf. vorlag.

Bei dieser Prüfung war insbesondere folgende Tatsache zu berücksichtigen:
Die durch das BFG erfolgte Ablehnung des bevollmächtigten Vertreters mit Beschluss vom .

Mit wurde der durch die Bf. als Bevollmächtigter bzw. Vertreter der Bf. bzw. Vertreter des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. ausgewiesene Mag. XX in seiner Funktion als Vertreter vor dem BFG als unbefugt beurteilt und abgelehnt.
Die Ablehnung erfolgte gemäß § 84 Abs. 1 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO und §§ 1 und 17 VwGVG.
Grundlage dieser Vertretung war die dem BFG vorgelegene Vollmacht vom sowie die schriftliche Bestätigung des Gesellschafter-Geschäftsführers Ges-GF vom gegenüber dem BFG.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer legte mit dem Schreiben die Original-Vollmacht vor und bestätigte nochmals, dass Mag. XX befugt war ihn in sämtlichen Agenden der Bf. zu vertreten.
Durch diese Vollmacht(en) wurde dem genannten Bevollmächtigten ein umfassender Aufgabenbereich übertragen, der sämtliche rechtlichen und sonstigen Angelegenheiten, sowohl der Bf. als auch des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf., betraf.
Aufgrund dieser umfassenden Bevollmächtigung und der durch Mag. XX gegenüber dem BFG (und weiteren Behörden) mehrfach gesetzten Vertretungshandlungen wurde durch das BFG festgestellt, dass nicht nur gelegentlich Vertretungshandlungen gesetzt werden würden sondern diese bereits gesetzt worden waren, sodass eine häufige und somit als geschäftsmäßig zu beurteilende Vertretung vorlag.
Eine berufsrechtliche Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung war für den Bevollmächtigten Mag. XX nicht gegeben.
Die Ablehnung des geschäftsmäßig tätigen Bevollmächtigten lag nicht im Ermessen, sodass der Beschluss über die Ablehnung des unbefugten Vertreters zu fassen war.
Der Ablehnungsbeschluss des BFG erging mit Datum und erwuchs nach seiner Zustellung am  in Rechtskraft.

Mit diesem Beschluss wurde der somit unbefugte Vertreter Mag. XX von laufenden und späteren Verfahren der Bf. vor dem BFG ausgeschlossen.

Dieser Ausschluss hat zur Folge, dass Eingaben und Schriftsätze, die nach dem Wirksamwerden des in Rechtskraft befindlichen Ablehnungsbeschlusses, somit nach dem , durch die abgelehnte Person dem BFG vorgelegt werden, als nicht eingebracht zu beurteilen sind. Diese Eingaben entfalten keine rechtliche Wirkungen.

Die Bf. war über die Ablehnung des Bevollmächtigten und deren rechtliche Wirkungen ebenfalls nachweislich in Kenntnis gesetzt worden.

Die dem abgelehnten Vertreter erteilte Zustellungsbevollmächtigung wird durch den Ablehnungsbeschluss nicht berührt.

Am  wurde wie oben ausgeführt, trotz des vorliegenden Ablehnungsbeschlusses für die Bf. durch den abgelehnten Vertreter, d.h. durch  Mag. XX, die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde eingebracht.
Infolge des in Rechtskraft befindlichen Ablehnungsbeschlusses vom war Mag. XX nicht befugt die Bf. vor dem BFG zu vertreten und Eingaben für die Bf. zu machen.
Der Bevollmächtigte war nicht befugt die Maßnahmenbeschwerde für die Bf. einzubringen.

Daraus folgte, dass, aufgrund der fehlenden Legitimation des Einschreiters, die eingebrachte Beschwerde samt Anträgen keine rechtliche Wirkungen entfaltete.
Es wurde damit keine Entscheidungspflicht in der Sache ausgelöst.

Die Maßnahmenbeschwerde vom war als unzulässig zurückzuweisen.

Über die Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zulässig.

Wien, am

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