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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2020, RV/7100272/2016

Mehraufwendungen wegen Magenkrankheit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Dorf, vertreten durch Heidrun Nefischer, Wiener Straße 6, 2285 Leopoldsdorf im Marchfelde, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , St.Nr. 123, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 beträgt € 4.519,83

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) gab in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 an zu 25% behindert zu sein und machte den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung geltend.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 erging am . Da der Bf die benötigten Unterlagen nicht beibrachte, wurde der Freibetrag nicht berücksichtigt.

Die steuerliche Vertreterin des Bf. brachte gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 am über FinanzOnline Beschwerde ein und brachte vor, dass der Bf die Behindertenausweise auf Grund eines längeren Urlaubs erst heute (Anm.: ) erhalten habe. Die Kopien würden sich im Anhang befinden.

Nach Ergänzungsersuchen des Finanzamtes übermittelte die steuerliche Vertreterin mit E-Mail vom den Behindertenausweis des Bf. und merkte dazu an, dass der Prozentsatz höher sei als der vom Bf ursprünglich angegebene. Sie ersuche, die Prozentsätze zu korrigieren.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass der Freibetrag der Behinderung vom Bundessozialamt erst ab dem Jahr 2015 festgesetzt worden sei.

Die steuerliche Vertretung stellte einen Vorlageantrag und wies zur Begründung darauf hin, dass im vorgelegten Bescheid über die Zuerkennung der Behinderung des Bf durch das Sozialministerium eine Behinderung in Höhe von 40 % (Erkrankung des Verdauungssystems) bereits ab dem Jahr 2013 anerkannt worden sei.

Auf Anforderung des Bundesfinanzgerichtes übermittelte das Sozialministeriumservice am das am erstellte Sachverständigengutachten i.K., aus dem hervorgeht, dass ab dem Jahr 2013 Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung aufgrund von Erkrankungen des Verdauungssystems im Ausmaß von 40% festgestellt wurden.

Dem Finanzamt wurden die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und wurde von diesem im Verfahren die Zuerkennung des Freibetrages für Behinderung bzw. Krankendiätverflegung (Magen) lt. Feststellung beantragt .
 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht nunmehr fest, dass dem Bf. eine 40%ige Behinderung wegen Erkrankungen des Verdauungstrakts ab 2013 bescheinigt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie muss außergewöhnlich sein,
- sie muss zwangsläufig erwachsen,
- sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Letzteres ist nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 dann der Fall, wenn die Belastung einen u.a. nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen berechneten Selbstbehalt übersteigt. Krankheitskosten erfüllen dem Grunde nach diese Voraussetzungen, allerdings ist idR von diesen Kosten der Selbstbehalt abzuziehen.

Davon abweichend können nach der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 gewisse Aufwendungen auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. Dazu zählen u.a. Aufwendungen wegen Körperbehinderung.

§ 35 EStG 1988 lautet:
(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
– bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),
– ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
– durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen,
nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener
Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt


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bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
ein Freibetrag von Euro
von 25% bis 34 %
75
35% bis 44%
99
45% bis 54%
243
55% bis 64%
294
65% bis 74%
363
75% bis 84%
435
85% bis 94%
507
ab 95%
726.

...

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6). ...

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen. ...."

Entsprechend der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der o.a. Auflistung dem Bf. ein Freibetrag in Höhe von € 99,00 zuzuerkennen.

§ 2 und § 3 der hierzu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, setzen Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung u.a. wegen Zuckerkrankheit sowie wegen der Unmöglichkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln fest, sofern der Grad der Behinderung mindestens 25% erreicht.

§ 1 Abs. 1 lautet:
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- …
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen."

§ 2 Abs. 1 lautet: Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
- ...
- ...
– Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Aus diesem Titel ergibt dies einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von € 504,00.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.   

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil sich die Rechtsfolge ex lege ergibt und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100272.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at