Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2020, RV/2100829/2010

Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gem. § 206 Abs 1 lit b BAO bei einem ehem. Vorstand nach Löschung einer AG gem. § 40 FBG und nach Beendigung eines Schuldenregulierungsverfahrens mit anschließender Löschung von Abgabenschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Franz Glashüttner in der Beschwerdesache Bf. als Haftungspflichtiger der AG, vertreten durch Stb, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Haftung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der sich aus dem angefochtenen Haftungsbescheid ergebende Abgabenbetrag von
€ 36.650,31 wird gem. § 206 Abs 1 lit. b BAO nicht festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging der angefochtene Haftungsbescheid, mit dem die Haftung gegenüber dem Bf. mit folgenden Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht wurde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
2007
22.532,74
Körperschaftsteuer
07-09/2009
875,00
Körperschaftsteuer
04-06/2009
875,00
Körperschaftsteuer
01-03/2010
875,00
Umsatzsteuer
2008
8.907,61
Umsatzsteuer
2009
2.584,96

Summe: 36.650,31

Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt:

"Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO besteht für die den vertretenen Abgabenpflichtigen treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Haftung des § 9 BAO setzt voraus:

Stellung als Vertreter,
Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen,
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung,
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter,
Verschulden des Vertreters und
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit

Die Stellung als Vertreter der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug, nach welchem der Bf. in der Zeit ab dem als Vorstand (bis selbstständig und ab dem gemeinsam mit einem weiteren Vorstand Mag.) der Primärschuldnerin eingetragen war.

Das Bestehen von Abgabenansprüchen ab dem Zeitpunkt als Geschäftsführer ergibt sich aus obiger Aufstellung der haftungsrelevanten Abgaben (hierbei sei angemerkt, dass die im Haftungsvorhalt genannten Nebengebühren vorerst nicht in die Haftungsbetrachtung miteinbezogen werden).

Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Beschluss des LG vom , xxx, wonach die Gesellschaft über kein Vermögen verfügt.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört schlussendlich unter anderen die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet. Eine solche ist für die zur Haftung herangezogenen Abgaben nicht erfolgt.

Den Argumentationen des Bf., er sei seit der Bestellung des alleinzeichnungsberechtigten Mag. zum Vorstand im Mai 2008 mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht mehr befasst gewesen, er selbst wäre mit als Vorstand abberufen worden, es wäre daher die im Vorhalt vom geforderte Nachweisführung für diesen erschwert gewesen bzw. faktisch derzeit unmöglich, der neue Vorstand wurde zur Verfügungstellung von Unterlage ersucht und wären aber bisher keine eingetroffen, ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Haftungspflichtige musste sich als Vorstand dessen bewusst sein, dass er als Ausfallshaftender in Betracht kommt bzw. war diesem die Tatsache einer möglichen Haftungsinanspruchnahme mit Erhalt des Haftungsvorhaltes vom sogar bekannt. Lt. hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen.

Dazu kommt, dass die Aufgabenverteilung bei mehreren Vertretern nicht dazu führen kann, dass ein Vertreter sich um die Tätigkeit des anderen nicht mehr kümmern braucht.

Jedem Vertreter obliegt die Überwachung der anderen ().

Da vom Haftungspflichtigen bis dato keine Unterlagen zur behaupteten internen Geschäftsverteilung vorgelegt wurden und auch nicht dargestellt wurde wie dieser seinen Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem zweiten Vorstand nachgekommen ist (hiezu Punkt 2 des Ergänzungsvorhaltes vom ), war hinsichtlich der Nichtentrichtung der haftungsrelevanten Abgaben von einer schuldhaften Pflichtverletzung desselbigen auszugehen.

Hinsichtlich der Argumentation der Haftungspflichtige hätte keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, weil die Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel gehabt hätte, ist entgegenzuhalten, dass die bloße Behauptung den Haftungsvorhalt geforderten Nachweis nicht zu ersetzen vermag, zumal die Tatsache, dass vom Abgabenkonto der Primärschuldnerin Guthabensbeträge mit iHv € 10.811,95, mit iHv € 6.206,34 und mit iHv € 7.613,15 auf andere Konten übertragen wurden und auch der Haftungspflichtige selbst Auszahlungen an Kleinstaktionäre einbekannt hat.

Hinsichtlich der Kausalität ist abschließend festzustellen, dass bei schuldhafter Pflichtverletzung die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (zB. ; ).

zu Ermessen ist folgendes auszuführen:

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung 'berechtigte Interessen der Partei', dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung 'öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten' beizumessen.

Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.

Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdrängt, sah sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen.

Schlussendlich ist zu sagen, dass in der Ermessensentscheidung welcher der Vorstände zur Haftung heranzuziehen zu berücksichtigen war, dass beim zweiten potentiell Haftungspflichtigen Vorstand Mag. auf Grund der Aktenlage von, auch hinkünftiger, Uneinbringlichkeit auszugehen war, dagegen auf Grund der Angaben des Haftungspflichtigen im Vermögensverzeichnis und in denen über die wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest hinkünftig von einer Einbringlichmachung ausgegangen werden kann."

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht.

Begründend wurde vorgebracht, dass die Haftungsinanspruchnahme nicht gerechtfertigt sei, da der Bf. nicht mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten befasst worden war und ausgeschlossene Geschäftsführer laut dem VwGH in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen seien. Jedenfalls bestünde für die Körperschaftsteuern 7-9/2009, 4-6/2009 und 1-3/2010 in Höhe von je € 875,00 sowie die Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 2.584,96 keine Pflichtverletzung, da das Unternehmen für diese Abgaben nie über liquide Mittel verfügt habe.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Außerdem werde die Aussetzung der Einhebung des Haftungsbetrages in Höhe von € 36.350,31 bis zur Erledigung der Berufung beantragt.

Durch Beschluss des LGZ vom , yyy, wurde ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der Primärschuldnerin, die AG, eröffnet. Am wurde die Bezeichnung von Sanierungsverfahren auf Konkursverfahren geändert. Am erfolgte die amtswegige Löschung der Firma gem. § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch.

Am wurde beim BG über den Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Am wurde mit Beschluss der Zahlungsplan (Quote 0,28939 %) rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

Am wurden beim Bf. vom Finanzamt Abgabenschulden iHv 330.419,94 Euro gelöscht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (). Die Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet ().

Die Haftung nach § 9 BAO stellt nicht die Haftung für einen Schaden dar, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist, sondern der Tatbestand des § 9 BAO stellt darauf ab, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (zB ; ; ). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (zB ). Er hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen.

Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB ). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (zB ; ).

Die Haftung des § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität).

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Laut Firmenbuch vertrat der Bf. seit selbstständig und seit gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Primärschuldnerin. Über das Vermögen der Primärschuldnerin konnte im Jahr 2009 ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet werden. Am wurde erneut ein Sanierungsverfahren eröffnet, am erfolgte die amtswegige Löschung der Firma im Firmenbuch gem. § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit. Der Bf. zählt als Vorstandsmitglied somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter, welche zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO herangezogen werden können.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der primärschuldnerischen AG steht daher unbestritten fest.

Gem. § 206 Abs. 1 lit b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, wenn sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar ist.

Für die Erlassung von Haftungsbescheiden gilt § 206 Abs. 1 lit b BAO allerdings nicht (Ritz, BAO6, § 206, Rz 7). Allerdings liegt die Erlassung eines Haftungsbescheides im Ermessen der Behörde, bei dem die Gründe des § 206 Abs. 1 lit b BAO sehr wohl berücksichtigt werden können (Ritz, BAO6, § 206, Rz 7).

Wie im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, kann der Abgabenanspruch gegenüber dem Bf. nicht mehr durchgesetzt werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass über dessen Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am das Verfahren mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans mit einer Quote von 0,28939 % aufgehoben wurde. Andererseits kann man auch erkennen, dass das Finanzamt selbst nicht mehr davon ausgeht, dass Abgabenschulden beim Bf.eingehoben werden können, da am Abgabenschulden iHv 330.419,94 Euro vom Abgabenkonto gelöscht wurden.

Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

In diesem Sinne ist die Erlassung eines Haftungsbescheides dann nicht zweckmäßig, wenn die Abgabe beim Haftungspflichtigen mit Bestimmtheit uneinbringlich wäre (Ritz, BAO6, § 206, Rz 7).

Eine erfolgreiche Inanspruchnahme des Bf. als potenziell Haftungspflichtiger für Abgabenschulden iHv 36.650,31 Euro ist aufgrund der bereits erfolgten Löschung von 330.419,94 Euro nicht zu erwarten.

Somit sind die Voraussetzungen des § 206 Abs. 1 lit b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten ist es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass das Bundefinanzgericht von der Festsetzung einer Abgabe ganz oder teilweise Abstand nehmen kann, wenn der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird, ergibt sich aus dem Gesetz und deckt sich mit der Literatur. Es war somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100829.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at