Parkometerabgabe; kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt; Änderung (Präzisierung) der Tatortumschreibung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Dorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans XY der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 14:26 Uhr in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz 8, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde
über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. ein von der Magistratsabteilung 67 (MA 67) als fristgerecht gewerteter Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde nicht begründet.
In der Folge wurde dem Bf. von der MA 67 mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") unter Anführung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
In dem genannten Schreiben wurde der Tatort mit "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz 8" angegeben.
In seiner Rechtfertigung vom bestritt der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit der Begründung, dass er sein Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt an einem völlig anderen Platz abgestellt habe, was Zeugen bestätigen könnten. Die der Aufforderung zur Rechtfertigung beigelegte Anzeige enthalte die Angabe von drei Fotos als Beweismittel. Wenn man diese drei Fotos mit Bildern (zB Google Maps) des angegebenen Ortes vergleiche, sei sofort erkennbar, dass der angegebene Ort, wo das angegebene Fahrzeug gestanden sein solle und der tatsächliche Ort, wo das Fahrzeug tatsächlich gestanden sei, zwei verschiedene Orte seien. Aus diesen Gründen sei sofort erkennbar, dass das angegebene Fahrzeug nicht am vom Meldungsleger XY angegebenen Ort abgestellt gewesen sei und somit die Anzeige nicht der Wahrheit entspreche, was den Schluss zulasse, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen habe. Daher fordere er die Einstellung des Verfahrens gegen seine Person mit sofortiger Wirkung. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien der Behörde bekannt: Einkommen pro Monat € 368,67 netto, keine Sorgepflichten.
Auf Grund des Vorbringens des Bf. wurde der Meldungsleger bei der MA 67 am als Zeuge niederschriftlich vernommen und von diesem Folgendes zu Protokoll gegeben:
"Bezüglich der von mir erstellten Beanstandung am um 14.26 Uhr in Wien 14.,
Achtundvierzigerplatz 8 kann ich angeben, dass - nach Einsicht in die drei von mir
angefertigten Beanstandungsfotos - der Tatort nicht mit dem übereinstimmt, wo das
Fahrzeug tatsächlich damals abgestellt war. Das Fahrzeug war gegenüber der Sport
(Tennis)-Anlage auf der Seite des Friedhofes Baumgarten beim Tor 8 abgestellt. Offenbar
wurde bei meiner Beanstandung von mir vergessen, das Wort "Tor" einzufügen, sodass
schließlich als Tatort "Achtundvierzigerplatz 8" auf der Anzeige aufscheint. Das Fahrzeug
war definitiv jedoch in Wien 14., Achtundvierzigerplatz auf der Seite des Friedhofes
Baumgarten nächst des Tores 8 abgestellt. Mehr kann ich dazu nicht angeben."
Mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 14:26 Uhr in "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8"abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde
über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Dem Bf. wurde Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen eine mündliche oder schriftliche Rechtfertigung abzugeben.
Mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") brachte die MA 67 dem Bf. die mit dem Meldungsleger aufgenommene Niederschrift zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. Gleichzeitig wurde der Bf. für den Fall einer schriftlichen Stellungnahme um Bekanntgabe sowohl der seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel, als auch seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse samt allfälliger Sorgepflichten ersucht (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz).
Der Bf. gab am folgende Rechtfertigung ab:
"1) Mein Fahrzeug soll laut Strafverfügung und auch Aufforderung zur Rechtfertigung
vom in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz 8 gestanden sein, was ich
bereits als unrichtig beeinsprucht habe.
Mit jetziger Aufforderung wurde mein Fahrzeug plötzlich in 1140 Wien,
Achtundvierzigerplatz auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8 beanstandet.
Dazu möchte ich anmerken, dass der Ausdruck "nächst" vom Verwaltungsgerichtshof
als nicht rechtens abgewiesen und für unrechtens erachtet wurde. DIESE
ORTSBESCHREIBUNG ENTBEHRT EINER NOTWENDIGEN GENAUIGKEIT UND
IST SOMIT UNGÜLTIG!
2) Das der Aufforderung zur Rechtfertigung beigelegte Beweisaufnahmeergebnis enthält
die Aussage des Meldungslegers, der unmissverständlich zur Aussage bringt, dass
"der Tatort nicht mit dem übereinstimmt, wo das Fahrzeug tatsächlich damals
abgestellt war. Offenbar wurde von mir vergessen, das Wort "Tor" einzufügen."
Wenn man das nachholt, wäre der Tatort "Achtundvierzigerplatz Tor 8" Und nicht
"Achtundvierzigerplatz auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8". Es ist
allerdings irrelevant, wie der Tatort dann geheißen hätte. Tatsache ist, dass der
Meldungsleger einen falschen Tatort angegeben hat und die vorgeworfene Tat somit
an diesem Ort nicht begangen wurde!
Aus diesen Gründen ist sofort erkennbar, dass das angegebene Fahrzeug nicht am
vom Meldungsleger angegebenen Ort abgestellt gewesen ist und somit die Anzeige
nicht der Wahrheit entspricht, was den Schluss zulässt, dass ich die mir angelastete
Tat am angegebenen Ort nicht begangen habe. Die Änderung des Tatortes ändert
nichts daran, dass der Tatort falsch angegeben wurde. Und zusätzlich noch in einer
nicht rechtskonformen Weise, da, wie schon erwähnt, der Ausdruck "nächst“ vom
Verwaltungsgerichtshof als unrechtens erachtet wurde. Daher fordere ich die
Einstellung dieses Verfahrens gegen meine Person mit sofortiger Wirkung! …"
Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 14:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8", abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen und nach Zitat der bezughabenden Normen (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) Folgendes aus:
"Wie sich im Ermittlungsverfahren (der Anzeige sowie der Zeugenaussage des
Meldungslegers) ergeben hat, war das Fahrzeug am um 14.26 Uhr in Wien
14., Achtundvierzigerplatz auf der Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8
abgestellt und wurde Ihnen dies innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem
Jahr (§ 31 VStG 1991) entsprechend zur Last gelegt.
Da Sie in Ihrer Stellungnahme den neu getroffenen Tatbestandsvorhalt nicht bestritten,
gab es für die Behörde auf Grund der Anzeigeangaben sowie der Zeugenaussage des
Meldungslegers keine Veranlassung diesen in Zweifel zu ziehen, zumal es sich um eine
eigene dienstliche Wahrnehmung eines im öffentlichen Straßenverkehr bestellten und
geschulten Überwachungsorgans handelt, dem wohl zugemutet werden kann,
verlässliche Angaben über relevante Tatsachen im ruhenden Verkehr zu machen.
Gemäß § 44a VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
die als erwiesen angenommene Tat;
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Der Vorschrift des § 44a lit. a VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des
Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall
insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44 a lit a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt.
In Ihrer Rechtfertigung bzw. Stellungnahme konnten Sie nicht glaubhaft darlegen, dass Sie wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wären, zumal die Konkretisierung des Tatortes in Verbindung mit den Ihnen zur Kenntnis gebrachten Beanstandungsfotos zu betrachten ist. Insoweit ist die Tatortangabe im Zusammenhang mit den Beanstandungsfotos durchaus ausreichend, Sie vor einer Doppelbestrafung zu schützen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen
Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom Beschwerde und brachte - soweit verfahrensrelevant - Folgendes vor:
"... Das angegebene Fahrzeug soll zur angegebenen Tatzeit an einem Ort abgestellt gewesen sein, der mit Adresse "Achtundvierzigerplatz auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8" angegeben ist.
Dazu sei Folgendes erwähnt:
In der Anonymverfügung vom wurde als Tatort "Achtundvierzigerplatz 8" vom Meldungsleger angegeben.
In der Strafverfügung vom wurde als Tatort ebenfalls “Achtundvierzigerplatz 8" angegeben.
Nach meinem Einspruch gegen die Strafverfügung aufgrund des falschen Tatortes erfolgte die Zusendung einer Lenkererhebung ebenfalls mit dem Tatort "Achtundvierziger Platz 8“.
Daraufhin folgte eine Rechtfertigungsaufforderung mit Datum vom , in der ich aufgefordert wurde, meinen Einspruch zu begründen, was ich mit dem Argument des falschen Tatortes auch tat. Beigefügt war die Anzeige des Meldungslegers mit der Nummer XY, in der ebenfalls als Tatort “Achtundvierzigerplatz 8“ angegeben war.
Am erfolgte eine weitere Aufforderung zur Rechtfertigung, diesmal allerdings mit dem Tatort “Achtundvierzigerplatz auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8"! Beigelegt waren neben Fotos des Meldungslegers auch eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Meldungsleger XY angibt, dass der, bis zu dieser Rechtfertigung verwendete Tatort "Achtundvierzigerplatz 8" - Zitat: ".... nicht mit
dem übereinstimmt, wo das Fahrzeug tatsächlich damals abgestellt war." Mit fadenscheinigen Ausreden wird anschließend vom Meldungsleger versucht, die Angabe “Achtundvierzigerplatz 8" zu begründen, was jedoch vollkommen irrelevant ist!
Dazu sei erwähnt, dass vom Verwaltungsgerichtshof am , ZfVB 1985/5/1826 eine Entscheidung gefällt wurde, die besagt, dass der genaue Tatort angegeben werden muss in einer Strafverfügung!
Im gegenwärtigen Fall war der Tatort in der Strafverfügung nicht nur ungenau sondern komplett falsch, da es laut Verwaltungsgerichtshof nicht von Belang ist, ob der Tatort und seine Umgebung dem angeblichen Täter bekannt ist, wie schon in Finanzgerichtsurteilen fälschlicherweise behauptet wurde, wogegen ich rechtliche Mittel ergreifen werde, sondern wo genau die Tat begangen wurde!
Im gegenständlichen Fall wurde bis zur ersten Rechtfertigung ein falscher Tatort bezeichnet, womit die Strafverfügung unrechtens ist und somit auch nicht beeinsprucht werden muss!
Des weiteren sei angemerkt, dass auch die unrechtens korrigierte Tatortbezeichnung ungesetzlich ist, da eben der Tatort genau bezeichnet werden muss und nicht "ungefähr" oder "nächst" oder wie auch immer!
Zu den Fotos sei noch erwähnt, dass diese irrelevant sind und nur als Hilfe, jedoch nicht als Beweis verwendet werden können! Außerdem bestätigen die Fotos meine Argumentation, dass der Tatort nicht korrekt angegeben wurde, was der Meldungsleger ja auch zugegeben hat!
Außerdem wurde in der Strafverfügung auch nicht erwähnt, ob das angegebene Fahrzeug links oder rechts von der Fahrbahn gestanden hat, was absolut nichts mit zentimentergenau zu tun hat. Mit zentimetergenau würde man argumentieren können, würde man behaupten, dass z.B. ein Fahrzeug nicht an einem bestimmten Ort abgestellt war sondern 27 cm davon entfernt - DAS wäre zentimetergenau!
Aus diesen Gründen gilt es als erwiesen, dass der Ort in keinster Weise richtig angegeben wurde und es daher eindeutig bewiesen ist, dass das angegebene Fahrzeug nicht am in der Strafverfügung angegebenen Ort gestanden hat...
Dazu möchte ich ... anführen, dass im Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes vom … der genaue Tatort in der Strafverfügung angegeben werden muss und wenn dies nicht der Fall ist, dass die Strafverfügung ungültig ist! Nicht entschieden wurde, bzw. nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte den Ort gekannt haben muss oder nicht, ob er schon öfter wegen gleichen Delikten in der Umgebung belangt wurde oder nicht und ob der Beschuldigte die in dieser Gegend vorhandenen Gegebenheiten, wenn er dort öfter war oder ist, kennen musste!
Aus diesen (und bestimmt auch noch anderen) Gründen gilt es als erwiesen, dass die mir angelastete Tat nicht begangen worden ist. Daher fordere ich die sofortige Einstellung des Verfahrens gegen meine Person. Sollte dieser Fall nicht so entschieden werden (wie andere bisher mit gleichen Voraussetzungen (falscher Tatort oder falsche Tatortangabe etc.), behalte ich mir rechtliche Schritte gegen die zuständigen Ämter bzw. Personen
vor, da ich es Leid bin, wegen Ungenauigkeit bzw. Nichtbeachtung der gesetzlichen Lage (Tatort solange ändern, bis er passt) bzw. deren "Interpretation" zum "Handkuss zu kommen“! In Fällen, wo die Strafverfügung, die Anonymverfügung bzw. die Anzeige korrekt erfolgte, habe ich meine Schuld ohne Wenn und Aber beglichen! Und ich sehe es nicht ein, für Fehler, die aus menschlichen Gründen (Irrtum) anderen Personen passieren, zu bezahlen! Die Meldungsleger dürfen zwar keine Fehler machen, doch auch sie sind Menschen und daher fehleranfällig. Und — es ist nicht so, dass diese Fehler absichtlich geschehen, sondern eben aus Irrtümern! Daher - frei nach Christian Morgenstern - kann es nicht sein, was nicht sein darf!"
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug war am um 14:26 Uhr in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werkt.) von 9:00 bis 19:00 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer max. 3 Stunden).
Dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug eingelegt war, blieb unbestritten.
Die Lenkereigenschaft blieb ebenfalls unbestritten.
Der Einwand, dass die ihm angelastete Tat nicht bewiesen sei, da der Tatort nicht eindeutig definiert gewesen sei, kann der Beschwerde - wie sich aus den weiter unten stehenden Ausführungen ergibt - nicht zum Erfolg verhelfen.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des Kontrollorgans am .
Aus dem im § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (vgl. ua. , , ).
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann (vgl , ). Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Das Gericht sieht es daher in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) als erwiesen an, dass der Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 14:26 Uhr in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8, ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.
Gesetzesgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung der Beschwerdeeinwendungen:
Änderung der Tatortumschreibung durch die Behörde
Wie schon im Sachverhaltsteil festgehalten, wurde der Tatort vom Meldungsleger in der Anzeige mit "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz 8" angegeben. In der Anonymverfügung vom , in der Strafverfügung vom , in der Lenkererhebung vom und in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde der Tatort ebenfalls mit "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz 8" angeführt.
Nachdem der Bf. in seiner Rechtfertigung vom vorbrachte, die ihm angelastete Tat nicht begangen zu haben, da das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt an einem völlig anderen Platz abgestellt gewesen sei, wurde der Meldungsleger bei der MA 67 am als Zeuge niederschriftlich einvernommen und gab zu Protokoll, dass die von ihm angefertigten Beanstandungsfotos nicht mit dem Tatort übereinstimmen würden. Das Fahrzeug sei gegenüber der Sport(Tennis-)Anlage auf der Seite des Friedhofes Baumgarten beim Tor 8 abgestellt gewesen. Offenbar sei bei seiner Beanstandung von ihm vergessen worden, das Wort "Tor" einzufügen, sodass schließlich als Tatort "Achtundvierzigerplatz 8" auf der Anzeige aufscheine. Das Fahrzeug sei definitiv jedoch in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz auf der Seite des Friedhofes Baumgarten nächst des Tores 8 abgestellt gewesen.
In der Folge wurde der Tatort von der Behörde in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom , in der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom und im Straferkenntnis vom mit "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8" angeführt.
Der Bf. rügt in seiner Rechtfertigung vom und in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom die geänderte Tatortumschreibung. In seiner Rechtfertigung und in der Beschwerde bringt der Bf. - soweit relevant - vor, dass das Fahrzeug nicht am vom Meldungsleger angegebenen Ort abgestellt gewesen sei. Somit entspreche die Anzeige nicht der Wahrheit, was den Schluss zulasse, dass er die ihm angelastete Tat am angegebenen Ort nicht begangen habe.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Richtigstellung des Tatortes rechtlich unbedenklich, wenn sie dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten wurde (vgl. , vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 983, E 138 ff zitierte hg. Judikatur).
Im vorliegenden Fall stand keine Verfolgungsverjährung entgegen, da der Meldungsleger innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist als Zeuge niederschriftlich einvernommen wurde, sodass innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine alle Tatelemente umfassende, taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
Die Änderung der Tatortadresse von "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz 8" auf "1140 Wien auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8" stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes lediglich eine im Zuge des Berufungsverfahrens zulässige Modifizierung der Tatumschreibung dar (vgl. , vgl. auch die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 1062, zitierte Judikatur).
Das Bundesfinanzgericht kann keine Verletzung von Rechten des Bf. durch diese Verdeutlichung der Tatortumschreibung erkennen (vgl. ).
Tatortumschreibung ungenau
Der Bf. verweist in seiner Beschwerde auf das Erkenntnis des ZfVB 1985/5/1826), wonach der Tatort in der Strafverfügung genau angegeben werden müsse. Im gegenwärtigen Fall sei der Tatort in der Strafverfügung nicht nur ungenau, sondern komplett falsch angegeben worden. Es sei laut Verwaltungsgerichtshof nicht von Belang, ob der Tatort und seine Umgebung dem angeblichen Täter bekannt sei, wie schon in Finanzgerichtsurteilen fälschlicherweise behauptet worden sei. Die unrechtens korrigierte Tatortbezeichnung sei ungesetzlich, da eben der Tatort genau bezeichnet werden müsse und nicht "ungefähr" oder "nächst" oder wie auch immer! In der Strafverfügung sei auch nicht erwähnt worden, ob das angegebene Fahrzeug links oder rechts von der Fahrbahn gestanden habe, was absolut nichts mit zentimentergenau zu tun habe. Aus diesen Gründen gelte es als erwiesen, dass der Ort in keinster Weise richtig angegeben worden sei und es daher eindeutig bewiesen sei, dass das angegebene Fahrzeug nicht am in der Strafverfügung angegebenen Ort gestanden habe.
Gemäß § 44a VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Folgendes zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Wie sich aus den Bestimmungen des § 44a Z. 1 VStG 1991 ergibt, hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (, , ; vgl. auch Walter/Thienel II2 § 44 a Anm 4).
Der Spruch hat weiters die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat zu enthalten (, , ).
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (, , ; ).
Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung (vgl § 32) bezogen hat (Mannlicher/Quell II8 § 44 a Anm 3; Walter/Thienel II2 § 44 a Anm 4; Thienel/Schulev-Steindl5 493).
Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter diese verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, ermöglichen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (vgl. , , , , Ra 2016/04/0053, , uvm, vgl. auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 44a (Stand , rdb.at).
Im Erkenntnis vom , 92/17/0181, stellte der VwGH fest, dass die Tatortumschreibung "Wien 1., Biberstraße gegenüber 22" nicht mangelhaft sei und eine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung des Tatortes gemäß § 44a Z. 1 VStG darstelle. Darüber hinaus handle es sich bei der Abkürzung "ggü." um einen üblichen und allgemein verständlichen Ausdruck. Der Vorschrift sei entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch auch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Handelt es sich - wie im gegenständlichen Verfahren - um den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Parkometerabgabe verkürzt, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung erfolgen kann, ob an dieser Stelle eine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht oder nicht.
Im Erkenntnis vom , 2011/02/0324, stellte der VwGH jedoch fest, dass die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes nicht überspannt werden dürfen.
Die Bezeichnung eines im verbauten Gebiet gelegenen Tatortes auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit der Ordnungsnummer des Grundstückes (Gebäudes) vor bzw. gegenüber welcher sich der Tatort befindet, entspricht der gängigen Praxis, wie sie auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner in zahllosen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Rechtsprechung akzeptiert wurde.
In zahlreichen Erkenntnissen (vgl. z.B. , , , ; ) - so auch in dem vom Bf. angeführten Erkenntnis vom , 85/02/0085, brachte der VwGH zum Ausdruck, dass Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird.
Im vorliegenden Fall wird zusammenfassend Folgendes festgestellt:
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des §44a VStG 1991.
Im Spruch wurde der Tatort - wie auch schon in der an den Bf. am ergangenen "Aufforderung zur Rechtfertigung" durch die geringfügige Ergänzung der Umschreibung des Tatortes von "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz 8" auf "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz auf Seite des Friedhofes Baumgarten nächst Tor 8" verdeutlicht bzw. eingeschränkt (vgl. ) und - entgegen der Ansicht des Bf. - keine Auswechslung des Tatortes vorgenommen. Zu der Einschränkung der in der Strafverfügung als Tatort angegebenen Adresse war die Behörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) berechtigt.
Dass diese Tatortumschreibung nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entspricht, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen (vgl. , ).
Mit der in der Strafverfügung angeführten Tatortbezeichnung "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz 8" kam klar zum Ausdruck, dass der "Tatort" innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen war und was dem Bf. zur Last gelegt wurde.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Bf. in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren eine im gegenständlichen Tatortbereich in zeitlicher Nähe zu der im angefochtenen Bescheid angenommenen Tatzeit begangene gleichartige Verwaltungsübertretung angelastet wurde und sohin die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde ().
Der Bf. hat auch in keiner Weise dargetan, dass er durch die Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden ist und dass die Gefahr der Doppelbesteuerung bestanden hat.
Abschließend wird noch festgehalten, dass durch die vom Meldungsleger aufgenommenen Fotos dokumentiert ist, wo das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt gestanden ist. Der Meldungsleger korrigierte die Bezeichnung des Abstellortes nur insofern, als er zwecks Präzisierung des Tatortes "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz 8" zu Protokoll gab, dass das Fahrzeug in "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz auf der Seite des Friedhofes Baumgarten nächst des Tores 8" abgestellt war.
Fahrlässigkeit und gebotene Sorgfalt
Im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt unstrittig weder ein Papierparkschein sichtbar eingelegt, noch war ein elektronischer Parkschein aktiviert.
Da der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien schon mehrfach für das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz, ohne gültigen Parkschein bestraft wurde, mussten ihm die für den 14. Wiener Gemeindebezirk geltenden Bestimmungen nach dem Parkometergesetz bekannt sein.
Der Bf. hat somit fahrlässig gehandelt, da er das Fahrzeug zur gebührenpflichtigen Zeit an der angegebenen Adresse ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld.
Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes
bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist kein Hinweis auf ein mangelndes Verschulden
zu entnehmen, sodass die belangte Behörde auch vom Vorliegen der subjektiven
Tatseite ausgehen konnte.
Die belangte Behörde hat dem Bf. zu Recht angelastet, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter
Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Neben den in § 19 Abs. 1 VStG ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB und Generalprävention () Bedacht genommen werden.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die verhängte Strafe muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass
hierfür ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein im Fahrzeug hinterlegt wird, schädigt in nicht unerheblichem Ausmaß das an der Erleichterung des städtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Das Ausmaß des Verschuldens kann daher im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Milderungs- und Erschwernisgründe berücksichtigt.
Der Bf. gab zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bekannt, dass er ein monatliches Einkommen von € 368,67 bezieht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ). Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. , unter Verweis auf ).
Das Bundesfinanzgericht erachtet die bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen
von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung verhängte Geldstrafe
von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Strafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da der Bf. sein Fahrzeug in der Vergangenheit schon mehrfach in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz" ohne gültigen Parkschein abgestellt hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Straferkenntnis vorgenommene Tatortumschreibung im Sinne des Gesetzes erfolgte, orientiert sich das Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen und die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (für die belangte Behörde) gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 44a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 44a lit. a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 66 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500007.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at