Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2020, RV/7500016/2020

Parkometerabgabe; der mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafbetrag wurde nicht fristgerecht entrichtet; Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Dorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Die Kosten des behördlichen Verfahrens (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe (€ 48,00) sowie die Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00), insgesamt somit € 58,00, sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, war zum Beanstandungszeitpunkt auf die Fa. G., zugelassen.

Das Fahrzeug wurde vom Kontrollorgan XY der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 12:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Deutschordenstraße 16-28, beanstandet, da es ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war. Es wurde mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36 Euro verhängt.

Die Organstrafverfügung wurde - nachdem binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist kein zuordenbarer Zahlungseingang auf dem Bezug habenden Konto der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, erfolgte, gegenstandslos und der Zulassungsbesitzerin mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00, zahlbar bis , vorgeschrieben.

Nachdem binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist (§ 49a Abs. 6 VStG) zu der unter MA67/67/2019 erfassten Verwaltungsübertretung kein Zahlungseingang verzeichnet wurde, erging an die Zulassungsbesitzerin am ein Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und wurde der Beschwerdeführer (Bf.) in der Lenkerauskunft vom als jene Person namhaft gemacht, der das näher bezeichnete Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war. Unter "Sonstiges" wurde in der Lenkerauskunft vermerkt, dass der mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Betrag von € 36,00 bereits am an die MA 6 - BA 32, überwiesen worden sei.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Im dem am erhobenen Einspruch bestritt der Bf. nicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung, sondern brachte nur vor, den Betrag der Übertretung von € 36,00 bereits am an die MA 67 überwiesen zu haben. Dass die Überweisung nach der Zahlfrist erfolgt sei, bedauere er. Die Frist sei jedoch nicht absichtlich überschritten worden, sondern der Zahlschein leider "liegen geblieben". Dass er für die verspätete Überweisung (1 Woche) nochmals € 60,00 zahlen solle, werde hiermit beeinsprucht.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung verwies die Behörde auf die betreffend die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und stellte fest, dass sich der vom Bf. fristgerecht eingebrachte Einspruch lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe richte. Die Strafverfügung hinsichtlich der dem Bf. angelasteten Übertretung sei somit rechtskräftig geworden. Die erkennende Behörde sei nur noch über das Strafausmaß entscheidungsbefugt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sei nicht in Betracht gekommen, da sich die Strafe vor allem am Strafzweck zu orientieren habe. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch die Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen nach dem Parkometergesetz anzuhalten.

Zum Vorbringen des Bf., dass der Organstrafbetrag zwar verspätet, jedoch bereits bezahlt worden sei, müsse festgehalten werden, dass die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos werde, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolge. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.

Die Zahlung des Bf. sei durch Überweisung per Netbanking am - somit verspätet - erfolgt. Der Betrag von 36,00 Euro sei von der Buchhaltungsabteilung (MA 6 - BA 32) am auf das Konto des Einzahlers zurücküberwiesen worden.

Auf die Motive der nicht ordnungsgemäßen Einzahlung des verhängten Betrages könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen und habe die Einleitung eines Strafverfahrens daher nicht abgewendet werden können.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die verhängte Geldstrafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde.

Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass rechtskräftige, das Wiener Parkometergesetz betreffende, Vormerkungen hieramts nicht aufscheinen würden.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom ) und brachte in Wiederholung zu seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vor, dass er den ihm mit Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrag von 36 Euro leider verspätet, jedoch vor jeglicher, sonstiger Aufforderung (Lenkeraufforderung) am an die MA 67 entrichtet habe. Der Strafbetrag sei somit unaufgefordert (lediglich verspätet) an die Behörde überwiesen worden. Er sehe nicht ein, wenn dieses Vorgehen genauso behandelt werde, als wenn er NICHT bezahlt hätte und dass er für die verspätete Überweisung nun 70 Euro zahlen solle. Die Behörde möge zur Kenntnis nehmen, dass er im Fall der Nichtanerkennung der Berufung die Ersatzfreiheitsstrafe antreten werde. Damit wäre weder der MA 67 noch ihm geholfen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft der Bf. ausschließlich die Strafhöhe, weshalb der Schuldspruch der angefochtenen Strafverfügung wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 WienerParkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WienerParkometergesetz 2006 unbekämpft blieb.

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

In seiner Beschwerde bringt der Bf. vor, die ihm mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe von 36 Euro am leider verspätet entrichtet zu haben. Er sehe nicht ein, wenn dieses Vorgehen genauso behandelt werde, als wenn er NICHT bezahlt hätte und dass er für die verspätete Überweisung nun 70 Euro zahlen solle.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist - wenn nur die Strafhöhe bekämpft wird - von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. , , , , vgl. auch Walter/Thienel, Veraltungsverfahrensgesetze II, E 126 zu § 51 VStG und das dort zitierte VwGH-Erkenntnis , 92/18/0033). Der Beschuldigte hat daher keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da über diese bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. (0015).

Dem Bundesfinanzgericht oblag daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.

Nach der Aktenlage steht fest, dass die Zahlung der mit Organstrafverfügung vom vorgeschriebenen Geldstrafe von 36 Euro per Netbanking am , und somit nach Ablauf der zweiwöchigen gesetzlichen Zahlungsfrist erfolgte.

In der Folge wurde dem Bf. mit Anonymverfügung vom ein zu zahlender Strafbetrag von 48 Euro vorgeschrieben.

Mit Strafverfügung vom wurde über den Bf. wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein) eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden vorgeschrieben.

Der dagegen erhobene Einspruch wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Straferkenntnis vom abgewiesen und wegen der näher angeführten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Festgehalten wird, dass der verspätet eingezahlte Betrag von 36 Euro (Organstrafbetrag) von der MA 6, BA 32, am auf das Konto des Bf. zurücküberwiesen wurde.

Wie sich aus den untenstehenden Ausführungen ergibt, kann eine abschließende Erledigung der Strafsache nur durch eine frist- und formgerechte Bezahlung des Strafbetrages bewirkt werden.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zu Recht das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren (§§ 47 bis 50 VStG)

Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen ergehen im abgekürzten Verfahren und ermöglichen dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und kostensparende Erledigung standardisierter Straffälle. Sie bieten den Behörden die Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahren eine Geldstrafe bis zu einer bestimmten Höhe vorzuschreiben. Für die vorerst erfolgte Strafbemessung in Form eines Organmandats (§ 50 VStG) und/oder einer Anonymverfügung (§ 49a VStG) sind ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Tat maßgeblich.

Anders als bei Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschuldigten/dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen.

Organstrafverfügung

Die Entscheidung, ob eine Organstrafverfügung verhängt wird oder eine Anzeige, richtet sich nach der Art und Schwere der Übertretung. Diese Entscheidung wird von der Polizei oder den Überwachungsorganen getroffen.

Gemäß § 50 Abs. 1 VStG idgF ab kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung können bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.

Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ausgestellt und erfolgt keine fristgerechte oder ordnungsgemäße Einzahlung der vorgeschriebenen Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos (§ 50 Abs. 6 VStG).

Für das weitere Verfahren ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Anonymverfügung

Die Anonymverfügung wird bei bestimmten Übertretungen (z.B. bei Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz) eingesetzt.

Für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein (§ 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung, für die nicht ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines (§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) und für die unzulässige Komibination von Parkscheinen (§ 4 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) sowie nicht ordnungsgemäße Anbringung von Parkkleber, Parkchip oder Einlegetrafel (§ 5 Abs. 3 und 6 Wiener Pauschalierungsverordnung) beträgt die Strafe 48 Euro.

Die Anonmverfügung richtet sich an keine bestimmte Person, sondern wird einer Person zugestellt, von der die Verwaltungsstrafbehörde annehmen kann, dass sie die Täterin/den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Bei Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz wird die Anonymverfügung in der Regel an die Zulassungsbesitzerin / den Zulassungsbesitzer versendet.

Erlässt die Behörde eine Anonymverfügung und erfolgt eine rechtmäßige und fristgerechte Einzahlung des damit vorgeschriebenen Strafbetrages binnen vier Wochen nach Ausfertigung, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (§ 49a Abs. 7 VStG).

Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn der vorgeschriebene Strafbetrag nicht binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist entrichtet wird (§ 49 Abs. 6 VStG).

Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 49a Abs. 6 VStG; vgl. auch Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49a, Rz. 1 und 2).

Die Behörde hat in der Folge den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten (zB durch eine Lenkererhebung). In diesem Fall hat die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen zwei Wochen die Lenkerauskunft zu erteilen.

Gegen diese Person kann dann entweder eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. In diesen Fällen kann auch eine höhere als die in der Anonymverfügung festgesetzte Strafe verhängt werden.

Strafverfügung

Gemäß § 47 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen, wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird.

Gemäß § 47 Abs. 2 VStG kann das oberste Organ, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung

Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zu (vgl. , , , ; ; vgl. auch Hauer-Leukauf5, S. 1040).

Ordnungsgemäße Bezahlung des Strafbetrages

Eine ordnungsgemäße Bezahlung des mit Organstrafverfügung oder Anonymverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages liegt bei einer Überweisung nur dann vor, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungempfängers fristgerecht, d.h. innerhalb einer zweiwöchigen Frist, gutgeschrieben wird und somit bei der entsprechenden Behörde rechtzeitig einlangt. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung (§ 50 Abs. 6 und § 49a Abs. 6 VStG)

Bei der Geldstrafe handelt es sich um eine Bringschuld, dh es gehen sämtliche mit der Überweisung verbundene Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen) zu Lasten der die Zahlung veranlassenden Person. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft (vgl. Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, § 50, Rz 22).

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne ordnungsgemäße
Entwertung eines Parkscheines in einer Kurzparkzone abgestellt hat.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten wurden vom Bf. keine Angaben gemacht.

Das Bundesfinanzgericht berücksichtigt den Umstand, dass der Bf. - letztlich zwar wegen der verspäteten Einzahlung ohne Erfolg - bemüht war, durch die Einzahlung des mit der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Betrages die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens zu vermeiden und sieht eine Geldstrafe in Höhe der Anonymverfügung (€ 48,00) als angemessen an.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 14 auf 10 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht dem Bf. nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise stattgegeben wird.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass sowohl die Organstrafverfügung als auch die Anonymverfügung gegenstandslos wird und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist, wenn die mit ihnen verhängten Geldstrafen nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 47 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 47 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 12 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500016.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at