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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.12.2019, RV/5100458/2014

Aufwendungen für den Einbau eines Duschbades

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Adr.1, StNr. 0**/0***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I) Verfahrensverlauf

Der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf.) machte im Rahmen der Arbeitnehmer-veranlagung für das Jahr 2012 Kosten für Wohnraumschaffung in Höhe von 4.395,96 €, Kurkosten in Höhe von 1.858,18 € für seine Ehefrau, Krankheitskosten mit Selbstbehalt in Höhe von 389,35 €, sonstige außergewöhnliche Belastungen unter Kz 735 in Höhe von 13.675,64 € (Teilbeträge: 13.275,94 € und 399,70 €), sowie zusätzliche Kosten (Kz 476) in Höhe von 651,57 € geltend.

Im Zuge eines Ergänzungsersuchens forderte das Finanzamt den Bf. auf, einen Nachweis und eine genaue Aufstellung der beantragten Krankheitskosten über € 1.858,18, € 13.675,64 und € 651,57 und den Bescheid vom Bundessozialamt (Befund), aus dem der Grund und die Höhe (80%) der Behinderung bzw. die Zuckerdiät hervorgeht, nachzureichen.

In einem weiteren Ersuchen wurde dem Bf. aufgetragen, Rechnungen sowie einen Zahlungsnachweis über die Kosten für das Duschbad in Höhe von 13.275,94 € vorzulegen und bekannt zu geben, ob er dafür Ersätze bekommen hat und wenn ja, von wem.

Mit Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen im Betrag von 3.045,84 €, von denen jedoch ein Selbstbehalt in derselben Höhe abzuziehen war. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen den Selbstbehalt des Bf. in Höhe von 4.028,17 € nicht übersteigen würden. Die Kosten des Einbaus der Dusche wurden mit 13.675,64 € vom Finanzamt in die Kennzahl (Kz) 456 für Sonderausgaben Wohnraumschaffung / Wohnraumsanierung eingetragen, wobei die gesetzlichen Höchstbeiträge für den Bf. und seine Ehegattin mit je 2.920 € und davon ein Viertel im Bescheid zum Abzug kamen (Berechnung: 2 x 2.920 € = 5.840 € : 4 = 1.460 €) vgl. § 18 Abs. 3 EStG 1988 (Sonderausgabenhöchstbeträge).

Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt, da keine Kinder vorhanden sind, für die der Bf. oder sein (Ehe)Partner mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen haben.

Die vom Bf. als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen betreffend die Kurkosten der Ehefrau wurden um eine Haushaltsersparnis von 73,22 € gekürzt (Berechnung: 1.858,18 € minus 73,22 € = 1.784,96 €). Dieser Betrag und ein Betrag von 1.260,88 € in der Kz 730 für Krankheitskosten ergaben die Summe von 3.045,84 €.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom  Beschwerde und beantragte die geltend gemachten Aufwendungen (Kosten für den Kuraufenthalt und Kosten für den Umbau des Badezimmers) in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anzuerkennen. Als Begründung gab der Bf. an, dass es nicht richtig sei, dass die Aufwendung für das Duschbad nur zu einer Vermögensumschichtung führen würde. Er wohne in einer Genossenschaftswohnung und die Aufwendungen in Höhe von € 13.675,64 habe er in das Genossenschaftsgebäude investiert. Zu den Krankheitskosten seiner Ehegattin gab er an, dass die Kosten beim zahlenden Partner dann als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen seien, wenn dieser den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder die Einkünfte des Ehepartners den Betrag von € 6.000 nicht übersteigen, was hier der Fall ist.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die Kosten für den Kuraufenthalt der Gattin, nicht als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt werden konnten, da kein Nachweis über die Behinderung der Ehegattin vom Bundessozialamt vorliegen würde. Die Ausführungen im Steuerbuch auf S. 88 würden sich auf die Kostenübernahme von behinderungsbedingten Kosten des Partners beziehen. Weiters konnten die Kosten für das Duschbad nicht anerkannt werden, da es sich hierbei um eine bloße Vermögensumschichtung handle. Bei eventuellem Auszug aus der Wohnung stehe dem Bf. eine dementsprechende Investitionsablöse zu.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und legte zusammenfassend dar, dass das linke Knie seiner Ehegattin bereits im Jänner 2013 operiert worden sei und eine Operation des rechten Knies ebenfalls bevorstehe. Aufgrund dieser Umstände, würde sich ein Nachweis vom Bundessozialamt erübrigen. Weiters gab der Bf. an, dass auch er einen Behinderungsgrad von 80% habe und deshalb das Duschbad für ihn genau so wichtig sei, da er zwar in eine Badewanne hineinsteigen könne, allerdings ohne Hilfe nicht mehr heraus kommen würde.  Auch die Aussage des Finanzamtes, dass er im Falle eines Auszuges aus der Wohnung die Anschaffungskosten zurückbekommen würde, sei rein hypothetisch, da er nie ausziehen wird und man außerdem von der Genossenschaft nichts zurückbekomme. Aus all den Gründen könne eine Vermögensumschichtung nicht angekommen werden. Es entspreche nicht den Tatsachen.

Der Bf. beantrage weiterhin die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom ergänzte der Bf. seine Stellungnahme. Er führte aus, dass es sich um keinen Badumbau sondern um einen Badneubau handle. Das Duschbad sei von den beauftragten Firmen behindertengerecht eingerichtet worden, auch sei ein Klappsitz montiert worden. Der Bf. stellte den Antrag, dieses Schreiben dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Der Schriftsatz langte am beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Linz mit der Stellungnahme des Finanzamtes ein, dass die Kosten nicht behindertenbedingt angefallen seien und deshalb allenfalls als Kosten für Wohnraumsanierung abzugsfähig seien.

II) Sachverhalt

Vom Bundesfinanzgericht wurde folgender Sachverhalt der Entscheidung als erwiesen zugrunde gelegt:

Aus dem amtlichen Meldezettel des Bf. ist ersichtlich, dass er seit **.09.1960 an dieser Adresse das heißt seit mehr als 50 Jahren in dieser Wohnung wohnt. Es ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass in einer so lang genutzten Wohnung ein Sanierungsbedarf besteht.

Der im Jahr 2012 79jährige Bf. besitzt seit **.01.2013 einen Behindertenpass (80% Grad der Behinderung - davon 50% Herzmuskelschwäche bei Bluthochdruck und Erkrankung der Herzkranzgefäße; erhöhend wirkten sich auf die 50% aus: 40% Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, 30% Gefäßverschlusskrankheit der Beine, 20% Zuckerkrankheit mit erhöhten Blutfetten, 40% Schwerhörigkeit). Der Grad der festgestellten Behinderung von 80% besteht laut ärztlichem Gutachten seit Dezember 2012. Eine rückwirkende Bestätigung, über den angeführten Zeitraum hinaus, ist, laut Bescheinigung des Bundessozialamtes, nicht möglich.

Die Ehegattin des Bf. leidet an Arthrose und Osteoporose. Sie hatte im Folgejahr 2013 eine Operation am linken Knie. Eine Bescheinigung des Behinderungsgrades durch das Bundessozialamt liegt nicht vor. 

Im Zuge der Renovierung bzw. Neugestaltung eines Duschbades wurden im Oktober und November 2012 eine neue Badezimmerausstattung (inklusive Waschtischmöbel, Armaturen, Warmwasserspeicher 100 Liter Hängespeicher, Duschwanne Acryl 90x90x6,5cm …) angeschafft und montiert und das Badezimmer verfliest bzw. ausgemalt. Es erfolgte der Einbau einer Duschwanne samt Schiebetür und Seitenwänden. Auch ein Klappsitz wurde innerhalb der Duschkabine angebracht.

Aus den vollständig vorliegenden Rechnungen ist ersichtlich, dass es sich bei den Badezimmermöbeln, Armaturen und der sonstigen Ausstattung des Badezimmers um ein übliches modernes Badezimmer mit einer Dusche handelt. Außer dem Klappsitz besteht kein anderer Rechnungsposten aus einem speziell behinderungsbedingt notwendigem Gegenstand (wie zB ein unterfahrbares Waschbecken, spezielle Armaturen oder dergleichen). Der Einbau einer Dusche ist zwar für ältere Menschen sicherlich eine Erleichterung bei der selbständigen Körperpflege, die Aufwendungen  führen hier aber nicht zur Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung aus dem Titel der Behinderung, weder beim Bf., noch bei seiner Ehefrau.

III) Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden (Behindertenpass, Rechnungen) und auf die Angaben des Bf.

Der Duschbadeinbau umfasste eine Komplettsanierung eines Raumes einschließlich Stromleitungen, Warmwasser durch einen neuen 100 Liter Hängespeicher EHT, Wasser- und Abflussleitungen. Allein die Badezimmereinrichtungsgegenstände (dh. die Möbel für das Duschbad) hatten einen Preis von 4.675 €. Weder ein neuer Warmwasserboiler, noch die Badmöblierung stehen in irgendeinem Zusammenhang mit einer Behinderung des Bf. oder seiner Ehefrau.

Aus dem Behindertenpass (ausgestellt am **.01.2013 vom Bundessozialamt Landesstelle Oberösterreich) ist ersichtlich, welche Beschwerden bzw. Krankheiten zu dem vorliegenden Behinderungsgrad von 80 % des Bf. führten. Grundlage für die Ausstellung des Behindertenpasses war die Untersuchung des Bf. am .

Hier im gegenständlichen Sachverhalt erfolgte die Herstellung des Duschbades im Oktober / November 2012 dh noch vor der ärztlichen Begutachtung durch das Bundessozialamt am . Auch die Ehefrau des Bf. war zwar im Jahr 2012 auf Kur, die angeführte Knieoperation erfolgte erst 2013 und ein Grad einer Behinderung war nicht festgestellt.

Die Erleichterung altersbedingter Erschwernisse bei der Körperpflege durch ein Duschbad oder eine Sanierung eines Bades wegen jahrzehntelanger Benutzung, weil die technischen Einrichtungen an ihrem funktionellen Ende angelangt sind, führen nicht zur Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung aus dem Titel der Behinderung.

Ob die vom Bf. getätigten Aufwendungen für den Neubau des Duschbades eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen oder nicht, ist zu prüfen: 

Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich und zwangsläufig sein und den Selbstbehalt überschreiten, um anerkannt zu werden. Wenn eines dieser Merkmale fehlt, ist eine Berücksichtigung ausgeschlossen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es nicht ungewöhnlich, wenn ältere Menschen ihre Wohnung bzw. ihre Sanitäranlagen seniorengerecht adaptieren, um so Unfälle in der Wohnung zu vermeiden und dadurch auch länger in ihrer gewohnten Umgebung leben zu können. Es ist auch nicht außergewöhnlich, nach einem längeren Zeitraum des Bewohnens einer Wohnung - so wie hier seit 1960 - Erneuerungen - wie im gegenständlichen Fall die Umgestaltung bzw. Neugestaltung des Badezimmers - vorzunehmen. Unstrittig ist, dass solche Umbauten kostspielig sind. Dennoch handelt es sich bei den Kosten - im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens - und Vermögensverhältnisse - um keine atypischen, außerhalb der normalen Lebensführung gelegenen Belastungen. Es mangelt an der Außergewöhnlichkeit. Die beantragten Aufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

IV) Rechtslage

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außer-gewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. 

Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG5, Kommentar, § 34 Tz 5).

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Außergewöhnliche Belastungen betreffen an sich steuerlich unbeachtlicheAufwendungen der Lebens­führung, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Gemäß § 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen mit VO festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind (BGBl. 1996/201 ab ; BGBl. I 1998/9 ab ).

Die auf die §§ 34 und 35 EStG 1988 gestützte Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 2010/430, ordnet – auszugsweise – Folgendes an:

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind gemäß § 4 im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Unter Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne des § 4 der VO sind laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 785/02, generell auch behinderungsbedingte Ein- und Umbauten in Gebäuden zu verstehen. Konkret hält der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter fest, dass unter Hilfsmittel im Sinn des § 4 der VO auch sanitäre Einrichtungsgegenstände fallen, die auch oder ausschließlich für Behinderte konzipiert und bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie mit dem Gebäude fest verbunden werden oder nicht.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen jedoch Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern im Regelfall allerdings keine außergewöhnliche Belastung dar, da durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, und somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. zB ). Eine andere Beurteilung könnte nur dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen oä.) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (zB ). Voraussetzung für den Abzug von derartigen Aufwendungen aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung ist sohin, dass diese Aufwendungen ausschließlich durch die Behinderung bedingt sind. Nur für den ausschließlich behinderungsbedingten Mehraufwand kann der oa. Gegenwertgedanke nicht greifen (s. nochmals zB ).

V) Erwägungen

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass allenfalls ausschließlich durch die amtlich bestätigten Behinderungendes Bf. bedingte Anschaffungskosten für diverse Sanitäreinrichtungsgegenstände im Zusammenhang mit dem Badezimmerumbau (Dusche und damit zusammenhängende Errichtungskosten) als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt abgezogen werden könnten.

In Anbetracht dieser Rechtslage gelangte das Bundesfinanzgericht (BFG) nun aus folgenden Gründen zu der Ansicht, dass seitens des Finanzamtes den strittigen Kosten die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung mit und ohne Selbstbehalt zu Recht versagt worden ist:

Zum Duschbad:

Als allgemeine außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt nach § 34 EStG 1988 können die Aufwendungen für das Duschbad nicht geltend gemacht werden, da die Aufwendungen weder außergewöhnlich, noch zwangsläufig iS des Gesetzes waren.

Auch als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt aus dem Titel der Behinderung nach § 35 EStG 1988 können die Aufwendungen für das Duschbad wie folgt nicht geltend gemacht werden:

Im vorliegenden Fall liegt keine amtliche Bescheinigung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Bf. vor. Damit ist der im Gesetz geforderte Nachweis über die Tatsache einer Behinderung nicht erbracht worden.

Beim Bf. selbst wurde eine 80 % Behinderung festgestellt. Der Nachweis wurde durch eine Bestätigung des Bundessozialamtes vom **.01.2013 mit dem Hinweis erbracht, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 80% erst seit Dezember 2012 vorliegt. Eine rückwirkende Bestätigung über den angeführten Zeitraum hinaus ist nicht möglich, da die Behinderung auf kein besonderes Ereignis (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt) zurückzuführen ist (Jakom/Vock EStG, 2016, § 35 Rz 11). Der Entscheidung sind die jeweils vorliegenden Daten zugrunde zu legen (s. ).

Zum Zeitpunkt des Neubaus des Duschbades im Oktober / November 2012 lag keine amtliche Bescheinigung über den Behinderungsgrad des Bf. vor. Die Vorbringen des Bf. im Zusammenhang mit den vorliegenden Krankheiten und Beschwerden reichen als Nachweis der Behinderung im steuerrechtlichen Sinn nicht aus.

Im übrigen geht aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom hervor, dass die Behinderung des Bf. hauptsächlich in einer Herzmuskelschwäche mit Erkrankung der Herzkranzgefässe liegt und nicht in - außer altersbedingten - Bewegungseinschränkungen.

Einzig und allein der Klappsitz in der Dusche wäre noch als sonstiges Hilfsmittel im Betrag von 194,82 € (laut Rechnung Fa. Installateur: 191 € -15% Rabatt + 20% Umsatzsteuer) zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt dazu zu addieren. Davon wird aus verwaltungsökonomischen Gründen Abstand genommen, da der Bf. auch mit diesem zusätzlichen Betrag von 194,82 € plus 3.045,84 € = insgesamt 3.240,66 € nicht über seinen Selbstbehalt in Höhe von 4.028,17 € hinauskommen würde. Die betragliche Erhöhung hätte keinerlei Auswirkung.

Das Finanzamt hat das Duschbad somit richtigerweise zu den Sonderausgaben aus Wohnraumsanierung zugeordnet.

Kurkosten der Gattin:

Im vorliegenden Fall wurde seitens des Bf. - trotz entsprechender Aufklärung und Aufforderung durch das Finanzamt - keine amtliche Bescheinigung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den Grad der Behinderung der Ehegattin des Bf. vorgelegt. Damit ist der im Gesetz geforderte Nachweis über die Tatsache der Behinderung nicht erbracht worden. Ein Abzug der für die Kurkosten geltend gemachten Aufwendungen aus dem Titel der Behinderung nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 (ohne Selbstbehalt) ist daher ausgeschlossen. Auch wenn vom Bf. vorgebracht wurde, dass sich seine Ehegattin bereits einigen Operationen unterziehen musste bzw. dies zukünftig tun muss, und nach Meinung des Bf. dadurch ihre Krankheit bzw. Behinderung dokumentiert wurde, reichen die Vorbringen als Nachweis der Behinderung im steuerrechtlichen Sinn nicht aus, da diese Bestätigungen die für den Grad der Behinderung notwendige amtliche Bescheinigung nicht ersetzen können.

Angesichts der oben dargelegten rechtlichen Ausführungen konnte der gegen-ständlichen Beschwerde in beiden Punkten nicht stattgegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständliche Streitfrage  war eine auf Sachverhaltsebene im Wege der Beweiswürdigung zu klärende Frage, und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Duschbad
Behinderung
außergewöhnliche Belastung
Selbstbehalt
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100458.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at