Keine Berichtigung nach § 293 BAO für die Streichung des Alleinerzieherabsetzbetrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri**** in der Beschwerdesache A**** B****, vormals A**** C****, Straße1, PLZ1 Ort1, StNr. 0**/0*** - FA 53, über die Beschwerde vom gegen die Berichtigungsbescheidenach § 293 BAO der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom und zwar betreffend den Einkommensteuerbescheid 2009, den Einkommensteuerbescheid 2010 und den Einkommensteuerbescheid 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Berichtigungsbescheide vom werden – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Streitpunkt:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin (abgekürzt: Bf) nach bereits erklärungsgemäß ergangenen Erstbescheiden der Alleinerzieherabsetzbetrag in den Jahren 2009, 2010 und 2011 nachträglich gemäß § 293 BAO aberkannt werden könnte.
Ablauf des bisherigen Verwaltungsgeschehens
1. Zur Einkommensteuer 2009:
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmerin des Unternehmens L**** M**** GmbH. Sie reichte am elektronisch die ArbeitnehmerInnenveranlagung 2009 ein und beantragte u.a. den Alleinerzieherabsetzbetrag. Die Abgabenbehörde erließ erklärungsgemäß am den Einkommensteuerbescheid 2009, in welchem eine Gutschrift in Höhe von -117,02 € festgesetzt wurde.
2. Zur Einkommensteuer 2010:
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmerin des Unternehmens L**** M**** GmbH, des Unternehmens A**** H****, des Unternehmens A**** GmbH und von der OÖ.GKK. Sie reichte am elektronisch die ArbeitnehmerInnenveranlagung 2010 ein und beantragte u.a. den Alleinerzieherabsetzbetrag. Die Abgabenbehörde erließ erklärungsgemäß am den Einkommensteuerbescheid 2010, in welchem eine Gutschrift in Höhe von -398,89 € festgesetzt wurde.
Mit Einkommensteuerbescheid vom berichtigte das Finanzamt gemäß § 295a BAO den Bescheid vom hinsichtlich folgender Punkte: -Kinderfreibetrag; dies führte zu einer um 32 € geringeren Gutschrift und zwar nur mehr zu einer Gutschrift in Höhe von -366,77 €.
3. Zur Einkommensteuer 2011:
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmerin des Unternehmens A**** GmbH. Sie reichte am elektronisch die ArbeitnehmerInnenveranlagung 2011 ein und beantragte u.a. den Alleinerzieherabsetzbetrag. Die Abgabenbehörde erließ erklärungsgemäß am den Einkommensteuerbescheid 2011, in welchem eine Gutschrift in Höhe von -765 € festgesetzt wurde.
4. Ad. 1., 2. und 3.: Berichtigungsbescheide nach § 293 BAO vom zu den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2009, 2010 und 2011:
In der Folge wurden an die Bf am die gegenständlich bekämpften Berichtigungsbescheide gemäß § 293 BAO
-zum Einkommensteuerbescheid für 2009 vom ,
-zum Einkommensteuerbescheid für 2010 vom und
-zum Einkommensteuerbescheid für 2011 vom erlassen und jeweils im Spruch festgehalten:
„Dieser Bescheid tritt nicht an die Stelle des Bescheides vom bzw. vom bzw. vom , sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend folgender Punkte: -Absetzbeträge“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde (vormals Berufung) für die Jahre 2009, 2010 und 2011 brachte die Bf vor, dass sie und ihr Sohn S**** in der Straße2/1 gemeldet seien und nicht wie vom Finanzamt angenommen in der Straße2/2.
Laut einem handschriftlichen Aktenvermerk des Finanzamtes vom auf dem Meldezettel der Bf ist Herr G**** X**** laut dem Meldeamt Ort1 seit in PLZ1 Ort1, Straße2/1 gemeldet. Es bestehe daher seit ein gemeinsamer Haushalt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen für jedes der Jahre abgewiesen. Die Begründung lautete: „Laut Zentralem Melderegister ist Herr G**** X**** seit in Ort1, Straße2/1 gemeldet. Seit besteht ein gemeinsamer Haushalt mit Ihnen. Ihre Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.“
Mit Schreiben vom erhob die Bf Beschwerde als Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidungen und die Rückzahlung des Alleinverdienerabsetzbetrages 2009 – 2011 mit folgender Begründung: Laut beiliegender Meldebestätigung von der Gemeinde Ort1 vom sei ersichtlich, dass Herr G**** X**** in der Straße2/2 gemeldet sei und nicht wie im Schreiben des Finanzamtes in der Straße2/1.
Am führte das Finanzamt erneut ein Telefonat mit der Marktgemeinde Ort1, da lt. Meldebestätigung vom Herr X**** in PLZ1 Ort1, Straße2/2 gemeldet war. Die Nachfrage ergab, dass diese Bestätigung unrichtig sei, da Herr X**** nie bei Nummer 2 gemeldet war und ein offensichtlicher Schreibfehler vorliege.
Die Beschwerden wurden mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Information zum Verfahren
Vorauszuschicken ist: Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht (abgekürzt: BFG) als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Sachverhalt
Die Bf hatte in den beschwerdegegenständlichen Jahren den Nachnamen C**** und hat nun seit XX.09.2016 durch Verehelichung den Nachnamen B****.
Die Bf war laut Abfrage im Zentralen Melderegister vom bis an der Adresse Straße2/1, PLZ1 Ort1 gemeinsam mit ihrem Sohn S**** mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie bezog für den Sohn S**** die Familienbeihilfe.
Es konnte vom BFG auf Grund der Einsicht in das Grundbuch und auf Grund des Akteninhaltes nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für den Allein-erzieherabsetzbetrag in den Jahre 2009, 2010 und 2011 bei der Bf nicht vorgelegen sind.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde laut Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere die Schreiben und Beilagen der Bf.
Aus den vorgelegten Unterlagen der Amtspartei (= das Finanzamt als belangte Behörde) geht nicht hervor, wie oder wodurch die Amtspartei davon Kenntnis erlangt hat, dass die Bf in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn G**** X**** zum damaligen Zeitpunkt gestanden hätte.
Offensichtlich wurden die Berichtigungsbescheide für die Bf am auf Grund der Kenntnis über eine gemeinsamen Wohnadresse oder auf Grund der vermeintlichen Kenntnis über eine gemeinsame Wohnadresse in Straße2/1, PLZ1 Ort1, von der Amtspartei erlassen.
Vom Bundesfinanzgericht wurde am ein Grundbuchsauszug für die Liegenschaft BG Gmunden, KG 4*****, EZ 4** mit der Adresse Straße2, PLZ1 Ort1 aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch ausgedruckt. Daraus ist ersichtlich, dass auf dem auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude seit 1976 Wohnungseigentum an W 1 und Wohnungseigentum an W 2 besteht. Herr G**** X**** hat laut Übergabsvertrag vom je ½ Anteil für die Wohnung im Wohnungseigentum an W 1 und den zweiten ½ Anteil an der Wohnung im Wohnungseigentum an W 2. Daraus ist ersichtlich, dass es tatsächlich 2 Wohnungen an dieser Adresse laut einem Wohnungseigentumsvertrag gibt.
Rechtslage
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF, kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
§ 293 soll die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (vgl. u.a.).
Einer Berichtigung sind daher insbesondere solche Unrichtigkeiten zugänglich, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zu Grunde gelegten Gedanken unrichtig wiedergibt ().
Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen. Solche Unrichtigkeiten liegen vor, wenn "erkennbar eine Formulierung dem erschließbaren Gestaltungswillen nicht entspricht" (). Als solche einem Schreib- oder Rechenfehler nahe kommende Versehen sind insbesondere auch alle sogenannten "Flüchtigkeitsfehler" zu erachten (siehe ).
Ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten sind zB Fehler, die sich daraus ergeben, dass ein Finanzamt den Programmablauf, den sie mit einer bestimmten Eintragung in einem Eingabebogen auslöst, nicht kennt (). Ein solcher Fehler kann eine auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennziffer erfolgte Eintragung sein ().
Nicht nach § 293 berichtigbar sind hingegen Fehler im Bereich des Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens, sohin Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen (; u. a.).
Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gemäß § 293 zugänglich ().
Demnach dürfen unrichtige Rechtsauffassungen, Folgen einer unrichtigen Sachverhalts-ermittlung, Subsumtions- und Interpretationsfehler sowie sachliche Bescheid- oder Begründungsmängel nicht gem. § 293 BAO berichtigt werden (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., Rz 13 zu § 293).
§ 293 BAO bietet somit keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung des Bescheides. Ebensowenig kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (vgl. ; ).
Es handelt sich bei von dieser Gesetzesstelle erfassten Fehlern laut dem VwGH um solche, die der Behörde selbst bei der Ausfertigung des Bescheides unterlaufen sind.
Es geht hier nicht um Fehler, die der Partei, wenn auch durch offensichtlich irrtümliche Angaben - z.B. in den Abgabenerklärungen - unterlaufen sind und von der Behörde übernommen wurden. Beruht ein Bescheid auf solchen Fehlern, so differieren nicht die Parteiangaben und der formelle Bescheidwille. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 293 BAO wären nicht gegeben (; siehe auch Ritz, BAO-Kommentar, 5. Aufl., Rz 1-8 zu § 293 mit weiterer Judikatur).
Erwägungen
Im gegenständlich vorliegenden Sachverhalt entsprechen alle Erstbescheide für die Jahre 2009, 2010 und 2011 den beantragten Angaben der Bf und waren rechtskräftig.
Die angefochtenen Berichtigungsbescheide weichen von den ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheiden dahingehend ab, dass der von der Bf angekreuzte Alleinerzieherabsetzbetrag vom Finanzamt wegen anderer Beurteilung des Sachverhalts nicht mehr gewährt wurde.
Aus den vorgelegten Unterlagen der Amtspartei (= das Finanzamt als belangte Behörde) geht nicht hervor, wie oder wodurch die Amtspartei davon Kenntnis erlangt hat, dass die Bf in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn G**** X**** zum damaligen Zeitpunkt gestanden hätte.
Offensichtlich wurden die Berichtigungsbescheide für die Bf am auf Grund der gemeinsamen Wohnadresse in Straße2/1, PLZ1 Ort1, von der Amtspartei erlassen.
Die Amtspartei hat aber weder erhoben, ob an der Adresse Straße2 zwei Wohnungen - nämlich laut Grundbuch W 1 und W 2 - vorhanden waren, noch ob tatsächlich in diesen Jahren bereits eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft von der Bf und Herrn X**** vorlag.
Das Vorliegen von neu hervorgekommenen anderen Tatsachen - wie hier das Vorliegen eines möglichen anderen Sachverhalts - wäre nur im Wege der Aufhebung und Neuerlassung eines Bescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 299 BAO (z.B. für das Jahr 2011) möglich gewesen oder im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO. Eine andere rechtliche Würdigung, weil die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht gegeben wären, ist kein Schreib- oder Rechenfehler oder eine andere auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Behörde.
Festgehalten wird, dass es für die Aufhebung der Berichtigungsbescheide vom durch das BFG unerheblich ist, welcher Sachverhalt bei der Bf tatsächlich vorgelegen ist.
Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene inhaltliche Änderung, mit der eine tatsächlich oder vermeintlich unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts behoben werden sollte, stellt keinen nach § 293 BAO berichtigungsfähigen Fehler dar. Die Amtspartei hat mit diesen Berichtigungsbescheiden vom ein verfahrensrechtlich nicht taugliches Mittel zur Korrektur der Erstbescheide verwendet.
Den Beschwerden ist somit Folge zu geben und die Berichtigungsbescheide sind ersatzlos aufzuheben.
Beilage: Grundbuchsauszug vom
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich im gegenständlichen Fall die Beurteilung der Rechtsfrage bereits aus dem Gesetz ergibt, war die Revision für unzulässig zu erklären.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Alleinerzieherabsetzbetrag |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100025.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at