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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2020, RV/7500029/2020

Zahlungserleichterung iZm Parkometerabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Identifikationsmerkmal 123, betreffend Abweisung des Ansuchens um Zahlungserleichterung vom , zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, mit Schreiben vom  einen Antrag um Bewilligung einer Zahlungserleichterung all seiner offenen rechtskräftigen Zahlungen (Gesamthöhe 1085,- und Stundung bis zu seinem Haftende, da er sich derzeit in Haft befindet und über kein Einkommen verfüge.
Weiters gab er nochmals bekannt, "dass ich das KFZ bereits im Juni 2018 vor meinem Haftantritt an die Firma XY KFZ Teile abgetreten habe und er ohne meines Wissens und Einverständnis das KFZ weiterverwendet hat, obwohl vereinbart war, dass er es abmeldet."

Die Magistratsabteilung 6 wies den Antrag mit dem vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid vom mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG, in der derzeit geltenden Fassung, hat die Behörde auf Antrag einem Bestrafen, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren. Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit.
Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes muss für den Fall, dass eine Geldstrafe uneinbringlich ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden. In einem solchen Fall darf laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Antrag auf Zahlungserleichterung, wie zB in Form eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung, nicht stattgegeben werden. Von Uneinbringlichkeit ist auch dann auszugehen, wenn die Entrichtung der Geldstrafe nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann.
Von Uneinbringlichkeit ist auch dann auszugehen, wenn die Entrichtung der Geldstrafe nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann.
Da mit Recht anzunehmen ist, dass die Parkometer- und Verwaltungsstrafen uneinbringlich sind, zumal sich der Schuldner in Haft befindet, war ihr Ansuchen abzuweisen. Darüber hinaus liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werde.

Die Beschwerde vom wurde erhoben wie folgt:
Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom .
Als Gründe gebe ich an, dass die Verwaltungsstrafen in der Gesamthöhe von 1085.- mein
ehemaliges KFZ PKW betreffend, nicht ich sondern der neue Besitzer Fa. XY.ähnliche.Fa. begangen hat. Wie schon mehrmals von mir dargelegt war ich zu den Zeiten der Verwaltungsübertretungen zum einen in Haft zum anderen hatte ich das Auto im Juni 2018 an oben genannte Firma verkauft. Alle Strafen wurden von ihm begangen und er hat leider auf keine der Aufforderungen reagiert und hat auch das Auto nicht wie vereinbart auf seinen Namen umgemeldet bzw. abgemeldet (es lag eine unterschriebene Vollmacht von mir vor). Es war vereinbart, dass er das Auto am nächsten Tag sofort ummeldet.

Die MA 6 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zu entscheiden ist über die Zahlungserleichterung in Zusammenhang mit den rechtskräftigen und vollstreckbaren Geldstrafen betreffend Verwaltungsübertretungen in Parkometerangelegenheiten (Geschäftszahlen (Seite 1 des Bescheides):
MA 67-PA 679335/8/0, MA 67-PA 680400/8/8, MA 67-PA 682154/8/4,
MA 67-PA 684585/8/7, MA 67-PA 685998/8/2 und MA 67-PA 675834/8/9.

Rechtliche Beurteilung:

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz idF ab lautet:

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser
Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens
zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu
vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist
oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu
vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe
von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den
Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein
 Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den
pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag
vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1
der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die
dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug
der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt
wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung
nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder
Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die
Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden,
dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

§ 54b VStG regelt die Zahlung, Mahnung und Vollstreckung von Geldstrafen
und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen, die durch (rechtskräftige)
Straferkenntnisse oder Strafverfügungen verhängt worden sind.

Bewilligung eines Aufschubes oder Teilzahlung, wenn die unverzügliche Zahlung dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen
Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen
Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich
und der Bestrafte zahlungsfähig ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 15).

Sind die Voraussetzungen von § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung
des Abs. 3 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum und einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. , unter Verweis auf , vgl. auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 14).

Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von
Ratenzahlungen (vgl. , ,
, , , ). In diesem Fall ist nach Abs. 2 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (; ).

Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe
wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) – oder aber die begründete
Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist
(zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung (vgl
§ 3 VVG) bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht
versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der
Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens
angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die
verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl Walter/Thienel II2 § 54b Anm 6).

Im Ermittlungsverfahrens ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 7).

Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen und substantiiert darzutun hat, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. Fister aaO Rz 15 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).

Zahlungsaufschub - Vollstreckungsverjährung

Die sechs verhängten Geldstrafen in Parkometerangelegenheiten erwuchsen (laut aktenkundigem Rückstandsausweis vom ) im Jahr 2018 in Rechtskraft, der Bescheid der o.a. ersten Geschäftszahl im September, die weiteren im Oktober.

§ 31 Abs. 3 VStG normiert:

Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
3. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.

Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG (Stundung) hemmt
die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen
(vgl. ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung darauf Bedacht zu nehmen, dass ausstehende Raten nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht mehr exequiert werden können. Eine Ratenzahlung ist daher nicht zu bewilligen, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl. , , unter Verweis auf , vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm. 16 zu § 54b VStG).

Mitwirkungspflicht durch den Bestraften bei der Sachverhaltsermittlung

Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend,
wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten
Behörde dargestellt hat (vgl. ua. ,
99/02/0163, ).

Nach dem Erkenntnis des , 0109, trifft den Bestraften
bei der Absicht, eine Begünstigung in Anspruch zu nehmen, im besonderen Maß eine
Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung.

In seinen Erkenntnissen vom , 90/02/0108, 0109,
99/02/0163, , erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass der Antragsteller im Verfahren substantiiert darzutun hat, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nur vorübergehender Natur sind und dass er auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (). Der Antragsteller habe die für die Zahlungserleichterung geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen (vgl. ). Nicht hinreichend sei insbesondere die bloße Behauptung des Bestraften, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten. Würden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich sei, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen könne, so habe die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl ; vgl. auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 15).

Im vorliegenden Fall steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bf. bezifferte in seinem Ersuchen um Zahlungserleichterung die Gesamthöhe seiner offenen rechtskräftigen Zahlungspflicht mit € 1085,- und weist diesen Betrag auch der beschwerdegegenständliche Bescheid auf Seite 1 aus:
Zu zahlender Gesamtbetrag: 1.085 Euro.
Die dem entscheidungsgegenständlichen Antrag zugrunde liegenden Geldstrafen betreffend Verwaltungsübertretungen in Parkometerangelegenheiten belaufen sich auf (6 x € 60,00 + Zwangsverfahrensgebühren iHv € 10,00 =) € 370,00 (Rückstandsausweis vom ).

Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen aus und begründete diese Beurteilung damit, dass sich der Bf. in Strafhaft befindet.

Der Bf. machte in seiner Beschwerde keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Laut Haftauskunft der Justizanstalt Garsten vom , betreffend den Bf., stellt sich die Haft wie folgt dar:
Anhaltung:
von , 17: 20 Uhr bis , 17:20 Uhr
Anhaltung zur Zeit in der JA Garsten in Strafhaft
LG … AZ: … Hv …
LG … AZ: … Hv …
Termine zur bedingten Entlassung:
err. EVZ für § 46 StGB (1/2): err. § 46 StGB (1/2)
err EVZ für § 46 StGB (2/3): err. § 46 StGB (2/3):
err EVZ für err. Strafende:

Am gab der Bf., inhaftiert in der Justizanstalt Garsten und in der Justizanstalt vernommen, an (Niederschrift):
Gegenstand der Vernehmung: Einvernahme, über welches Einkommen bzw. Vermögen Herr (der Bf.) verfügt.
Ich bin in der Justizanstalt Garsten derzeit ohne Beschäftigung und erhalte dafür ein Einkommen in der Höhe von ca. € 40,-- monatlich. Ich verfüge über kein Vermögen oder pfändbare Gegenstände.
Sonst kann ich nichts dazu angeben.

Am Tag der Unterfertigung dieses Erkenntnisses befand sich der Bf. in der Justizanstalt Garsten (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom ).

Nach dieser Sachlage kann der belangten Behörde, die bei Beurteilung der
Einbringlichkeit einer Geldstrafe von der Sachlage auszugehen hat, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellt und weiters Bedacht darauf zu nehmen hat, dass die endgültige Abstattung in einem angemessenen Zeitraum erfolgt (), nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass mit Grund anzunehmen ist, dass die Unrechtsfolge uneinbringlich ist (die besagten Parkometer-Geldstrafen (binnen drei Jahren ab rechtskräftiger Verhängung) uneinbringlich sein werden).

Wenn der Bf. in der Beschwerde vorbringt, s ein ehemaliges KFZ PKW betreffend habe nicht er, sondern der neue Besitzer Fa. XY.ähnliche.Fa. die Verwaltungsübertretungen begangen, und im Schreiben vom  'bekannt (gab), dass (er) das KFZ bereits im Juni 2018 vor (seinem) Haftantritt an die Firma … abgetreten habe und er ohne (seines) Wissens und Einverständnis das KFZ weiterverwendet hat, obwohl vereinbart war, dass er es abmeldet', ist auf Folgendes zu verweisen:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 VVG setzt die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung voraus, dass dieser ein entsprechender Titelbescheid zu Grunde liegt, dieser Bescheid gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ).
Mit dieser Bekanntgabe wendet sich der Bf. direkt gegen die mit Strafverfügung festgesetzten Strafen und versucht, diese dem Grunde nach zu bekämpfen.
Über die Strafen wurde jedoch bereits rechtskräftig entschieden. Im Verfahren gegen die Vollstreckungsverfügung können Einwendungen nicht mehr erörtert werden, welche im zugrundeliegenden Strafverfahren (bspw. mangels rechtzeitiger Erhebung eines Rechtsmittels) versäumt worden sind. Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. ).


Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der Judikaturlinie des
Verwaltungsgerichtshofes, die in den angeführten Erkenntnissen zur Bewilligung von
Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum
Ausdruck kommt (, , , ).

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs.1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500029.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at