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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.01.2020, RV/7500853/2019

Parkometerabgabe; Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung; Einwendungen richten sich gegen den Titelbescheid (Strafverfügung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom , gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, vom , MA67/67/2019, in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als  unbegründet abgewiesen und die Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, verhängte über die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges  mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 18:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Heindlgasse 7 - 9, ohne gültigen Parkschein) eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Die Zustellung der Strafverfügung wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb veranlasst. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am .

Die Strafverfügung wurde bis (Abholfrist) nicht behoben und erwuchs in Rechtskraft.

Nach Ablauf der mit der Strafverfügung festgesetzten zweiwöchigen Frist für die Bezahlung der verhängten Geldstrafe erging an die Bf. am die I. Mahnung, mit welcher ihr für die Bezahlung des mit offenen Betrages von insgesamt € 65,00 (Geldstrafe € 60,00, Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG € 5,00) eine Frist von zwei Wochen gesetzt wurde.

Unter Punkt II. "Vollstreckungsverfügung" stellte die Magistratsabteilung 6 - BA 32, fest, dass die Bf. die mit Strafverfügung vom , MA67/67/2019, verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt habe. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage per € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrag gemäß §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. 53/1991, die Zwangsvollstreckung verfügt.

Die Bf. erhob mit E-Mail vom Beschwerde und brachte vor, dass sie die Behörde mehrmals aufgefordert habe, alle Strafen auf ihren Sohn auszustellen. Da er ebenfalls Zulassungsbesitzer des Autos sei, sei er auch Lenker. Sie habe weder einen Führerschein noch dürfe sie das Auto lenken. 

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Über die Bf. wurde wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom , MA67/67/2019, eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte durch Hinterlegung und Abholung am .

Die Strafverfügung wurde bis (Ende der Abholfrist) nicht behoben und erwuchs in Rechtskraft.

Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht.

Nachdem die mit der Strafverfügung verhängte Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Frist nicht einbezahlt wurde, erging an die Bf. am die I. Mahnung.

Für die Bezahlung des mit  offenen Betrages von € 60,00 und für die Entrichtung der Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG von € 5,00 (insgesamt somit € 65,00) wurde der Bf. eine Frist von zwei Wochen gesetzt und für den Fall der Nichtentrichtung mit Vollstreckungsverfügung (Punkt II. des Schreibens vom ) die Zwangsvollstreckung verfügt.

Die Bf. hat die Strafe bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung () und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht bezahlt.

Die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom bildet den Titelbescheid für die Vollstreckungsverfügung der Magistratsabteilung 6 vom .

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG idF ab sind auf das Vollstreckungsverfahren,
soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles
des AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1991 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die
Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung (vgl. Erkenntnis LVwG Wien
VGW-151/082/3371/2015 vom ).

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe
von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den
Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die
dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug
der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt
wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht
zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder
Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der
Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden,
wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

§ 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) normiert:

(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse
gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von
der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist
auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.

§ 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) lautet:

Eintreibung von Geldleistungen

(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 35 Exekutionsordnung (EO) idgF ab normiert:

(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge
des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den
Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung
des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind.
Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der
Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen
im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die
Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die
Exekution in erster Instanz bewilligt hat.  ... Einwendungen gegen einen Anspruch, der
sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei
jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei
Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden
vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend
gemacht werden....

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution
einzustellen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG 1991 ergehenden Bescheide – voraus, dass dieser ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) zu Grunde liegt (, , ), der Bescheid gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen ist (, , ) und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. , , , , ).

Darüber hinaus muss die Leistung im Titelbescheid mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. , , Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 1398, E 75 zu § 10 VVG).

Die Unzulässigkeit der Vollstreckung ist demnach nur gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt (), wenn ein Titelbescheid dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist (), oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des
Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde ().

Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und
die Vollstreckung zulässig ist (,
2011/05/0129).

Für den vorliegenden Fall wird zusammenfassend Folgendes festgestellt:

Die Bf. hat die ihr mit der rechtskräftig zugestellten Strafverfügung auferlegte Geldstrafe von € 60,00 (plus Mahnspesen € 5,00) bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht bezahlt.

Da der Vollstreckungsverfügung der MA 6 vom ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde liegt, der Bescheid gegenüber der Bf. gegenüber rechtswirksam ergangen ist und die Bf. ihrer Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmt, erweist sich die Vollstreckung als zulässig (§ 3 VVG 1991).

Festgehalten wird noch, dass Umstände, über die im Titelbescheid (hier: Strafverfügung) bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können, keinen Beschwerdegrund bilden (vgl , , , , ).

Das Bundesfinanzgericht kann daher auf das Beschwerdevorbringen der Bf., dass sie die Behörde mehrmals aufgefordert habe, alle Strafen auf ihren Sohn auszustellen, da er ebenfalls Zulassungsbesitzer und Lenker des Autos sei und sie selbst weder einen Führerschein besitze noch das Auto lenken dürfe, nicht eingehen.

Die Bf. hätte ein derartiges Vorbringen in einem Einspruch gegen die Strafverfügung erstatten müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben
angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b Abs. 1a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 10 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1a VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500853.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at