Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2020, RV/2100129/2019

Rechtzeitigkeit von Vorsteuererstattungsantrag und Vorlageantrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Steuerberatung, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung 1-12/2017) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. Nr. II 222/2009 (158/2014) für den Zeitraum 1-12/2017 erfolgt mit 45.263,77 Euro.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Am wurde von der Beschwerdeführerin (BF), einem Unternehmen aus Slowenien, ein elektronischer Antrag auf Vorsteuererstattung für den Zeitraum 01-12/2017 eingebracht. Mit Bescheid vom wurde dieser vom Finanzamt als verspätet zurückgewiesen.

Mit Beschwerde vom wurde vorgenannter Bescheid angefochten und ausgeführt, dass der ein Sonntag gewesen sei und daher der Antrag mit rechtzeitig eingebracht worden sei.

Die Abweisung der Beschwerde erfolgte mit Beschwerdevorentscheidung vom . Der Antrag sei spätestens mit 30.09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres einzubringen. Es handle sich dabei um eine von keinem Mitgliedstaat und keiner Behörde verlängerbare gesetzliche Fallfrist.
Es liege in der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes, Anträge rechtzeitig einzubringen.
Ob ein Unternehmer dies bereits am 01.01. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres oder erst im September durchführe, liege in seiner persönlichen Entscheidung. Die gesetzliche Fallfrist der genannten Richtlinie 2008/9/EG sei jedenfalls für alle Mitgliedstaaten bindend. Eine Einreichung von Erstattungsanträgen für 2017 nach dem daher jedenfalls unzulässig.

Mit  wurde iZm der ergangenen Beschwerdevorentscheidung ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingereicht.

Das Finanzamt Graz-Stadt beantragte die Abweisung bzw. Zurückweisung gegenständlichen Vorlageantrages. Der Erstattungsantrag für den Zeitraum 01-12/2017 sei nach der gesetzlich geregelten Fallfrist () und somit verspätet eingereicht worden. Eine Verschiebung der Frist auf den nächsten Werktag, sollte der 30.09. auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, sei nicht vorgesehen. Es handle sich zudem um ein 24 Stunden und 7 Tage die Woche verfügbares Onlineverfahren, auf welches Sonn- und Feiertage keinen Einfluss haben (sollten).

Außerdem werde festgehalten, dass die diesbezüglich ergangene abweisende Beschwerdevorentscheidung bereits am ergangen sei und die Einreichung eines Rechtsmittels (Schreiben datiert mit ) am damit jedenfalls verspätet erfolgt sei.

Das BFG richtete an die BF folgenden Vorhalt vom :
"1. Nach der Aktenlage ist die Beschwerdevorentscheidung vom am elektronisch an den Mitgliedstaat der Erstattung, und damit an die Beschwerdeführerin (BF) zugestellt worden.
Der Vorlageantrag vom , Eingang beim Finanzamt am , ist damit als verspätet eingebracht zu werten und wäre als verspätet zurückzuweisen, da außerhalb der Monatsfrist (siehe auch die diesbezügliche Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht vom ).
1a. Um die Aktenlage entkräften zu können, wären entsprechende Nachweise zur erfolgten (verspäteten) Zustellung vorzulegen (Bestätigung der slowenischen Steuerverwaltung etc., jedenfalls in deutscher Übersetzung).
Selbst wenn der Bescheid an die BF postalisch und nicht elektronisch zugestellt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass dies innerhalb von 3 Werktagen erfolgte, also der Bescheid jedenfalls am zugestellt war.
2. Sollte der Nachweis der Rechtzeitigkeit gelingen, wird auch um Vorlage der antragsgegenständlichen Rechnungen gebeten.
3. Im Zusammenhang mit welcher Geschäftstätigkeit der BF sind die Vorsteuern in Österreich angefallen?
4. Hat die BF Umsätze in Österreich?
Bei nicht rechtzeitiger Beantwortung und Vorlage wird nach der Aktenlage vorgegangen."

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte die BF aus:
"Ad 1. Sachverhalt
Betreffend Fristenlauf stellt sich der zugrundeliegende Sachverhalt wie folgt dar:
Die BF ist beim elektronischen Steuerportal „eDavki“ der Republik Slowenien registriert und hat der elektronischen Zustellung von steuerbezogenen Dokumenten zugestimmt.
Der mit datierte „Bescheid Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO“ des FA Graz-Stadt wurde am in dieses eDavki-System zugestellt.
Die BF wurde am darüber informiert, dass ein neues Dokument (der erwähnte Bescheid vom ) in eDavki zugestellt wurde (siehe Beilage 1).
Am hat sich die BF beim eDavki-System angemeldet, den Bescheid abgerufen und mit dem Posteingangsstempel vom versehen (siehe Beilage 2).

- Stellungnahme: Das elektronische Informationsschreiben der slowenischen Steuerbehörde (Beilage 1) über den Eingang eines neuen Dokuments in eDavki wurde am an die Mailadresse der BF zugestellt. Der Bescheid wurde am – also 15 Tage später - von der BF im eDavki-System abgerufen und ausgedruckt. Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit Art 85a Abs 5 Zakon o davčnem postopku (ZDavP-2, slowenisches Abgabenverfahrensrecht) betreffend die Zustellung von Dokumenten. Demnach hat der Steuerpflichtige 15 Tage Zeit um das Dokument in eDavki abzurufen. Der Fristenlauf und im Speziellen auch der Fristenlauf für die Einbringung von Beschwerden beginnt nach slowenischem Verfahrensrecht nach Abruf des Dokuments und somit am .
Das elektronische über eDavki übermittelte Informationsschreiben der slowenischen Steuerbehörde (Beilage 1) enthält keinerlei Angaben betreffend Rechtsbelehrung oder Fristen. Die BF wurde darin nicht darüber informiert, dass österreichisches Abgabenverfahrensrecht anzuwenden sei, daher diese im slowenische Verfahrensrecht (Art 85a Abs 5 ZDavP-2) vorgesehene Abruffrist von 15 Tagen im gegenständlichen Fall nicht anwendbar wäre und der Fristenlauf daher bereits früher als dem beginnt.
eDavki sollte für die Unternehmen als Vereinfachung für u.a. Vorsteuerrückerstattungen und nicht als Komplikation dienen. Daher hat das von der slowenischen Steuerbehörde über eDavki übermittelte Informationsschreiben vor allem auch Informationen und Angaben zu enthalten, dass betreffend Rechtsmittel und Fristen das Recht des ausländischen Staates anzuwenden ist. Andernfalls müssten slowenische Unternehmen mit Verfahrensvorschriften aller EU-Mitgliedstaaten (d.h. 28 verschiedene Regelungen zum Abgabenverfahren) vertraut sein, in denen sie Anträge auf Erstattung von Vorsteuern über eDavki stellen.
Von ausländischen Steuerbehörden an slowenische Unternehmen zugestellte Dokumente unterliegen grundsätzlich dem slowenischen Abgabenverfahrensrecht. Die BF ging daher davon aus, dass betreffend das über eDavki übermittelte Informationsschreiben ebenso slowenisches Abgabeverfahrensrecht anzuwenden ist. Die BF errechnete daher die Monatsfrist für die Einreichung einer Beschwerde gegen den „Bescheid Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO“ ab dem , dem Datum des Abrufs des Dokuments in eDavki. Dies insbesondere, weil die slowenische Steuerbehörde im Informationsschreiben nicht auf die Anwendung des ausländischen Rechts hingewiesen hat.
Die BF hat nach den Vorschriften des slowenischen Verfahrensrechts gehandelt und das Schriftstück am in Empfang genommen. Der Vorlageantrag vom ist daher innerhalb der Monatsfrist und somit nicht verspätet eingebracht worden.

Ad 2. Anbei finden Sie die antragsgegenständlichen Rechnungen.
Ad 3. Die BF ist Spezialist für Transportdienstleistungen für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge. Diese Dienstleistungen werden ausschließlich mittels zum Vorsteuerabzug berechtigter LKW und für europäische Abnehmer erbracht, die allesamt Unternehmer sind (ausschließlich B2B-Umsätze). Österreich fungiert im Rahmen der Erbringung der Transportdienstleistungen lediglich als Transitland. Die Vorsteuern in Österreich sind ausschließlich im Zusammenhang mit Transportleistungen angefallen (siehe Rechnungen anbei).
Ad 4. Die BF erzielt keine Umsätze in Österreich.

Aus unseren Ausführungen ergibt sich, dass der Vorlageantrag binnen Monatsfrist und somit fristgerecht eingereicht wurde. Wir ersuchen um antragsgemäße Erstattung der Vorsteuern für den Zeitraum 01-12/2017."

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Slowenien und ist spezialisiert auf den Transport von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. Österreich fungiert im Rahmen der Erbringung der Transportdienstleistungen lediglich als Transitland. Vorsteuern in Österreich fallen im Zusammenhang mit der Betankung der LKW und Mautgebühren an.
Diese wurden elektronisch mit für das Jahr 2017 zur Rückerstattung beantragt.
Das Finanzamt wies diesen Antrag zurück, da als Frist für die Einreichung der gelte, der Antrag sei verspätet.
Die BF brachte vor, dass der ein Sonntag war, und damit der Antrag vom  als rechtzeitig zu werten sei.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom  wurde am  elektronisch an das Ansässigkeitsportal der BF zugestellt und von dieser am , einem Freitag, im elektronischen System abgerufen. Mit Schreiben vom  (aufgegeben per Einschreiben, eingelangt beim Finanzamt am ) erfolgte der Vorlageantrag.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Vorbringen der BF.

Rechtslage

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne der § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) ausgeführt hat. …

§ 3 (Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer) Abs. 1: Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Aufforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist.

Abs. 3: Bescheide im Erstattungsverfahren können elektronisch über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. ... 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes u.a. in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92:
KAPITEL III   ERSUCHEN UM ZUSTELLUNG DURCH DIE VERWALTUNG
Artikel 14
Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen.

Artikel 16
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.

Artikel 48
Diese Verordnung tritt am in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Artikel 85a des slowenischen Steuerverfahrensgesetzes (ZDavP-2) lautet (mit nicht autorisierter Übersetzung mithilfe von Google Übersetzer aus dem Rechtsinformationssystem der Republik Slowenien, www.pisrs.si): 

(elektronsko vročanje prek portala eDavki) (elektronischer Service über das eDavki-Portal)

(1) Davčni organ pravnim osebam, samostojnim podjetnikom posameznikom in posameznikom, ki samostojno opravljajo dejavnost, vroča dokumente prek informacijskega sistema Finančne uprave Republike Slovenije (v nadaljnjem besedilu: portal eDavki). (1) Die Steuerbehörde übermittelt Unterlagen an juristische Personen, Einzelunternehmer und Einzelunternehmer über das Informationssystem der Finanzverwaltung der Republik Slowenien (nachstehend: das eDavki-Portal).

(2) Davčni organ vroča dokumente prek portala eDavki tudi drugim davčnim zavezancem, če se prijavijo v sistem elektronskega vročanja prek omenjenega portala. (2) Die Steuerbehörde übermittelt Dokumente über das eDavki-Portal auch an andere Steuerpflichtige, wenn diese sich über dieses Portal im elektronischen Dienstleistungssystem anmelden. Prijava velja do odjave iz sistema elektronskega vročanja, ki se opravi prek portala eDavki. Die Registrierung gilt bis zur Abmeldung des E-Tax-Systems, die über das eDavki-Portal erfolgt. Vročitev dokumenta velja za opravljeno, če je bila odjava dana, ko je bil dokument že odložen in je davčni zavezanec že prejel obvestilo iz tretjega odstavka tega člena o prejemu dokumenta. Die Zustellung eines Schriftstücks gilt als abgeschlossen, wenn der Widerruf erfolgt ist, wenn das Schriftstück bereits aufgeschoben wurde und der Steuerpflichtige die Mitteilung gemäß Absatz 3 dieses Artikels bei Erhalt des Schriftstücks bereits erhalten hat.

(3) Davčni organ odloži dokument, ki ga je treba vročiti, v portal eDavki in prek njega obvesti zavezanca za davek, da je prejel dokument, ki mu ga je treba vročiti. (3) Die Steuerbehörde hinterlegt das zuzustellende Dokument auf dem eDavki-Portal und teilt dem Steuerpflichtigen mit, dass sie das zuzustellende Dokument erhalten hat. Informativno sporočilo o elektronsko odloženem dokumentu zavezanec za davek prejme tudi na elektronski naslov, če ga je sporočil organu. Der Steuerpflichtige erhält die Informationsnachricht auf dem elektronisch hinterlegten Dokument auch per E-Mail, wenn diese der Behörde mitgeteilt wurde.

(4) Zavezanec za davek dokument prevzame s portala eDavki tako, da z uporabo kvalificiranega digitalnega potrdila dokaže svojo istovetnost in prevzame dokument v elektronski obliki ter elektronsko podpiše vročilnico. (4) Der Steuerpflichtige holt das Dokument vom eDavki-Portal ab, indem er seine Identität mit einem qualifizierten digitalen Zertifikat nachweist und das Dokument in elektronischer Form akzeptiert und die Quittung elektronisch unterzeichnet.

(5) Vročitev velja za opravljeno z dnem, ko zavezanec za davek z elektronskim podpisom vročilnice prevzame dokument. (5) Die Zustellung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Steuerpflichtige mit elektronischer Unterschrift auf dem Beleg das Schriftstück erhält. Če dokumenta ne prevzame v 15 dneh od dneva, ko mu je bilo obvestilo puščeno prek portala eDavki, velja vročitev za opravljeno z dnem preteka tega roka. Erhält er das Dokument nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum, an dem die Benachrichtigung über das eDavki-Portal an ihn übermittelt wurde, so gilt die Dienstleistung nach Ablauf dieser Frist als erbracht. Portal eDavki dokument po preteku šestih mesecev od dneva vročitve izbriše, zavezanec za davek pa ga lahko prevzame pri davčnem organu. Sechs Monate nach dem Datum der Zustellung löscht das eDavki-Portal das Dokument und der Steuerpflichtige kann es bei der Steuerbehörde abholen.

(6) Če ima zavezanec za davek pooblaščenca za vročanje, se dokument temu vroči tako, da se odloži na portal eDavki, pooblaščencu za vročanje pa se pošlje informativno sporočilo iz tretjega odstavka tega člena. (6) Hat der Steuerpflichtige eine Steuerpflichtdienstleistung, wird das Dokument auf dem eDavki-Portal zugestellt, und der Informationsdienst gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird dem Steuerpflichtigen übermittelt. Glede vročitve dokumenta pooblaščencu za vročanje se uporabljata četrti in peti odstavek tega člena. Die Absätze 4 und 5 dieses Artikels gelten für die Zustellung der Urkunde an den Stimmrechtsvertreter.

(7) Podrobnejši način elektronskega vročanja določi minister, pristojen za finance. (7) Der Finanzminister bestimmt die detailliertere Art der elektronischen Zustellung.

(8) Ta člen se ne uporablja, če zakon o obdavčenju določa drugače. (8) Dieser Artikel gilt nicht, sofern das Steuergesetz nichts anderes vorsieht.

Erwägungen

Beschwerdegegenständlich strittig ist,
1. ob der Erstattungsantrag für 2017 rechtzeitig erfolgte und
2. weiters, ob der Vorlageantrag als verspätet eingebracht zu werten ist.

Zur Rechtzeitigkeit des Erstattungsantrages:

Für das Vorsteuererstattungsverfahren sind insofern die Bestimmungen der BAO anzuwenden, soweit die Erstattungsverordnung nicht Sonderbestimmungen enthält.
Richtig ist, dass es sich bei der Frist gemäß § 3 Abs. 3 der Erstattungsverordnung um eine Ausschlussfrist handelt, die nicht (durch Antrag oder behördlichen Akt) verlängerbar ist. Mit Versäumung der Frist geht das Recht auf Erstattung insoweit verloren.

Die §§ 108 bis 110 BAO gelten für verfahrensrechtliche und für materiellrechtliche Fristen (; Ritz, BAO6, § 108 Tz 1). 
In Verordnungen festgesetzte Fristen sind gesetzlichen Fristen gleichzuhalten (Stoll, BAO, 1177; ). Dies gilt zB. für die Verordnung BGBl. 279/1995, für die dortige Frist für den Antrag auf Erstattung (Ritz, BAO6, § 108 Tz 2).
Selbst das Vorliegen nicht verlängerbarer gesetzlicher Fristen schließt keineswegs die Anwendbarkeit des allgemein für Fristen geltenden § 108 Abs. 3 Satz 2 BAO aus (; Fischerlehner, Abgabenverfahrensrecht2 (2016) § 108 Anm 4).

§ 108 Abs. 3 BAO ist damit auch auf in Verordnungen normierte Präklusivfristen wie in § 3 Abs. 1 der Erstattungsverordnung anwendbar, d.h. wenn das Ende der Frist, der 30.09., auf einen Sonntag fällt, so ist der nächste Wochentag als letzter Tag der Frist anzusehen. 

Die Einbringung des elektronischen Antrages am (einem Montag) ist damit als rechtzeitig zu werten.

Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages:

Bescheide im Erstattungsverfahren können elektronisch über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden (§ 3 Abs. 3 der Verordnung BGBl. 279/1995 idF BGBl. II 158/2014).

Die Beschwerdevorentscheidung wurde elektronisch am  an das Ansässigkeitsportal der BF zugestellt. Das ist inhaltlich ein Ersuchen um Zustellung an den Empfänger. Damit hat der Ansässigkeitsstaat (Slowenien) die weitere Zustellung an den Empfänger (nach den Vorschriften des Ansässigkeitsstaates) vorzunehmen (vgl. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003, welche nach Art. 48 unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar ist; so auch die UStR 2000, Rz 2838: Über die Art der Zustellung entscheidet der Ansässigkeitsstaat).
Nach dem Vorbringen der BF und der Aktenlage erfolgte mit  in Slowenien eine E-Mail (offensichtlich an die steuerliche Vertretung der BF) mit dem Hinweis, dass ein elektronisches Dokument abholbereit ist.
Dieses wurde nach 15 Tagen abgerufen, was nach § 85a Abs. 5 des slowenischen Steuerverfahrensgesetzes (ZDavP-2) zulässig ist. Mit dem Tag der Auslesung des Dokumentes vom eDavki-Portal ist die Zustellung bewirkt und beginnt die Beschwerdefrist zu laufen.
Das Vorbringen im Vorlageantrag, dass die elektronische Zustellung mit , dem letzten Tag der 15-tägigen Abholfrist und einem Freitag erfolgte, wird als glaubwürdig gewertet. Zum Einen fiel die Benachrichtigung in die Vorweihnachtszeit und bewirkte eine späte Abholung des Schriftstückes auch eine entsprechende Verlängerung der Rechtsmittelfrist über die Jahreswende, andererseits werden Fristen von steuerlichen Beratern erfahrungsgemäß bis zum letztmöglichen Termin ausgeschöpft und beinhaltet das vorgelegte Dokument einen Eingangsvermerk. Auf weitere Nachweise zum Zeitpunkt der  erfolgten elektronischen Zustellung wird daher aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet.
Der eingeschriebene Vorlageantrag vom (Eingang am nächsten Tag beim Finanzamt) ist damit als innerhalb der Monatsfrist erfolgt und rechtzeitig eingebracht zu werten.

Nach der Aktenlage sind die Vorsteuern im betrieblichen Zusammenhang angefallen, Inlandsumsätze sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, daher werden die Vorsteuerbeträge aus den vorgelegten Rechnungen (wie im Vorjahr) als betrieblich veranlasst vollumfänglich erstattet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 1 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 48 VO 1798/2003, ABl. Nr. L 264 vom S. 1
§ 108 Abs. 3 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 14 VO 1798/2003, ABl. Nr. L 264 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100129.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at