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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2019, RV/3101072/2017

Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FinanzamtA vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit der am beim Finanzamt elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte der Abgabepflichtige den Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 geltend.

2. Das Finanzamt erließ am einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016, mit dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt wurde, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld des (Ehe-)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € seien.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am fristgerecht Beschwerde, mit der er die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragte. Seine Lebenspartnerin AB habe null Einkünfte und gar nichts in bar erhalten. Da die Familie mit zwei kleinen Kindern aber in einer Betriebswohnung seiner Lebenspartnerin wohne, komme ein Sachbezug von monatlich 518,17 € zur Anrechnung. Das sei ja kein Einkommen, wenn die Lebenspartnerin nichts in bar erhalte. Der Umstand, dass die Familie in dieser gemeinsamen Wohnung lebe, könne doch beim Abgabepflichtigen nicht zur Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages führen. Bei einem Jahreseinkommen der Familie von 16.213,78 € (kein Karenzgeld mehr) sehe er das einfach nicht ein. Es sei einfach nicht möglich, bei seinem geringen Einkommen auch noch eine Wohnung für eine Familie mit zwei Kindern zu bezahlen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Da die maßgeblichen Einkünfte der Lebenspartnerin des Abgabepflichtigen über 6.000,00 € lägen, könne der Beschwerde nicht Folge geleistet werden.

5.Am stellte der Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Ergänzend führte er aus, dass die Sätze für Betriebswohnungen ohnehin dem Marktpreis angepasst seien; zusätzlich seien noch Betriebskosten von ca. 1.500,00 €/Jahr zu bezahlen. Der Sinn des Alleinverdienerabsetzbetrages liege ja darin, dass bei gar keinem oder sehr geringem Einkommen eine Unterstützung für die Familie erfolge. Seine Lebenspartnerin habe aber kein Einkommen ausbezahlt bekommen. Er verweise nochmals auf sein geringes Gehalt und zwei Kinder.

II. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielt als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 2016 bezog er im Rahmen seiner Vollbeschäftigung steuerpflichtige Einkünfte von 16.756,78 € (KZ 245 des vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettels). Sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen betrug 16.213,78 € (nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten und der geltend gemachten Sonderausgaben).

Im Streitjahr 2016 lebte der Bf. in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin AB, geb. am TagX. Der gemeinsame Hauptwohnsitz des Bf. und seiner Lebenspartnerin befindet sich seit dem (lt. Meldung im Zentralen Melderegister) in OrtA, StraßeB, wo eine der Lebenspartnerin eingeräumte Betriebswohnung bewohnt wird. I m gemeinsamen Haushalt leben auch die beiden haushaltszugehörigen Kinder AC (geb. am TagY) und AD (geb. am TagZ).

Die Lebenspartnerin des Bf. stand im Streitjahr 2016 in einem Dienstverhältnis (Teilzeitbeschäftigung) zum Arbeitgeber „P“, wobei sie - dem Lohnkonto zufolge - als Arbeiterin mit einem Beschäftigungsausmaß von 30 Stunden/Woche tätig war. Dem vom Bf. vorgelegten Lohnzettel ist zu entnehmen, dass AB vom 1. Jänner bis Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b)“ von 6.218,04 € bezog (KZ 210 des vorgelegten Lohnzettels). Bei diesem Betrag handelt es sich gleichzeitig auch um die „Steuerpflichtigen Bezüge“ der Lebenspartnerin (KZ 245 des vorgelegten Lohnzettels). Dem vom Bf. für das Streitjahr ebenfalls vorgelegten Jahreslohnkonto der Lebenspartnerin ist zu entnehmen, dass es sich beim ausgewiesenen Bruttobezug um einen Sachbezug handelt (518,17 €/Monat x 12 Monate = 6.218,04 €/Jahr). Der Sachbezug wurde für die Einräumung der genannten Betriebswohnung angesetzt.

2. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den vom Bf. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (Lohnzettel und Lohnkonto der Lebenspartnerin). Streit besteht darüber, ob dem Bf. im Streitjahr 2016 der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.

III. Rechtslage

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.

IV. Erwägungen

1. Im Hinblick auf die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist einzig strittig, ob AB, mit der der Bf. im Streitjahr in einer Lebensgemeinschaft mit zwei haushaltszugehörigen Kindern iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 lebte, Einkünfte von höchstens 6.000,00 € iSd § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 erzielte.

2. In einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkunftsgrenze für den (Ehe-)Partner 6.000,00 €. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrags von 6.000,00 € ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2019, § 33 Rz 57). Allenfalls dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnende steuerfreie Einkünfte bzw. sonderbesteuerte Einkünfte (wie zB die gemäß § 67 EStG 1988 mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge, etwa der 13. und 14. Monatsbezug) liegen im Streitfall unbestritten nicht vor. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen betreffen die Ermittlung des Einkommens und sind für Zwecke der Ermittlung des Grenzbetrags nicht abzuziehen (; ; vgl. auch Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2019, § 33 Rz 57).

3. Die Summe der vom Steuerpflichtigen innerhalb des Wirtschaftsjahres (Kalenderjahres) erzielten positiven und negativen Einkünfte führt zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Anknüpfungspunkte für die Besteuerung sind die in § 2 Abs. 3 EStG 1988 taxativ aufgezählten sieben Einkunftsarten. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten (so auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Dieser ist in den §§ 15 und 16 EStG 1988 geregelt (§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988).

4. Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Zu den geldwerten Vorteilen zählen die Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge, sie sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015; vgl. dazu auch die Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008).

5. Geldwerte Vorteile (Sachbezüge) sind alle von außen zukommenden, nicht in Geld bestehenden, aber in Geld messbaren und daher auch bewertbaren Vorteile und idR Einnahmen in Geld gleichzusetzen. Soweit Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zufließen, sind diese in Geld zu bewerten. Durch die beispielhafte Aufzählung in § 15 Abs. 2 EStG 1988 wird klargestellt, dass nicht nur Sachbezüge geldwerte Vorteile darstellen, sondern darunter alle Vorteile, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten an Stelle von Geld, aber mit Geldeswert zukommen, zu verstehen sind. Die Gewährung eines ideellen Vorteiles hingegen fällt nicht unter den Einnahmenbegriff, zumal sich ein derartiger Vorteil monetär nicht messen lässt (vgl. Brennsteiner/Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 15 Rz 6 (Stand , rdb.at)).

Mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes wird der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten einer vergleichbaren Leistung aus Eigenem aufkommen müsste (; vgl. auch Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 15 Rz 8).

6. Der Lebenspartnerin des Bf. wurde im Streitjahr 2016 im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung eine Betriebswohnung überlassen, die sie mit dem Bf. und ihren beiden Kindern bewohnt (gemeinsamer Hauptwohnsitz der Familie). Für die Überlassung der Betriebswohnung wurde - dem Lohnkonto der Lebenspartnerin zufolge - ein Sachbezugswert von 518,17 € monatlich angesetzt, was auch vom Bf. bestätigt wurde. Die Höhe des angesetzten Sachbezugswertes ist unbestritten; vom Bf. wurde insbesondere auch nicht eingewendet, dass dieser Sachbezugswert zu hoch angesetzt worden wäre. Somit ist der Lebenspartnerin des Bf. im Streitjahr 2016 ein geldwerter Vorteil von 6.218,04 € (518,17 €/Monat x 12 Monate) zugekommen. Auch dem für die Lebenspartnerin vorgelegten Lohnzettel ist zu entnehmen, dass sie „steuerpflichtige Bezüge“ von 6.218,04 € bezogen hat (KZ 245 des von ihrem Arbeitgeber ausgestellten und dem Finanzamt übermittelten Lohnzettels).

Dem Bf. muss widersprochen werden, dass seine Lebenspartnerin AB „null Einkünfte“ erhalten habe. Es mag zutreffen, dass ihr im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung kein Geld zugeflossen ist; in der Überlassung der Betriebswohnung ist jedoch ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) zu sehen, der zu steuerpflichtigen Einnahmen iSd § 15 EStG 1988 und damit zu einem steuerpflichtigen Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 geführt hat. Es kann auch der Einwand des Bf. nicht nachvollzogen werden, dass bei seinem geringen Einkommen auch noch eine Wohnung für eine Familie mit zwei Kindern zu bezahlen sei: Die gemeinsam benützte Wohnung wurde der Lebenspartnerin im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung als Lohnbestandteil überlassen, sodass keine Mietkosten angefallen sind.

7. Nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten von 132,00 € (darüber hinausgehende Werbungskosten sind offensichtlich nicht angefallen und wurden vom Bf. auch nicht eingewendet) ergibt sich demnach für die Lebenspartnerin ein steuerpflichtiger Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 von 6.086,04 €. Bereits ein geringfügiges Überschreiten des Grenzbetrages von 6.000,00 € führt zum gänzlichen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2019, § 33 Rz 57; zur Verfassungskonformität der Regelung siehe ).

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht dem Bf. somit im Streitjahr 2016 nicht zu. Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 ist als unbegründet abzuweisen.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 15 EStG 1988), dass geldwerte Vorteile (Überlassung einer Wohnung) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen sind. Die Höhe des bei der Lebenspartnerin des Bf. anzusetzenden (und den Grenzbetrag für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages demnach übersteigenden) Sachbezugswertes ist unbestritten. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3101072.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at