Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2020, RV/2100803/2019

Besteuerung eines slowenischen Pensionsbezuges

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0034. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/2100366/2021 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X. vom betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist die steuerliche Behandlung von Pensionsbezügen aus Slowenien im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Bf für 2018.

Das Finanzamt X. (FA) geht davon aus, dass die (geringfügigen) slowenischen Pensionsbezüge des Beschwerdeführers (Bf) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) als nichtselbständige Einkünfte (ohne Lohnsteuerabzug) der Besteuerung in Österreich zu unterziehen sind.

Der Bf bestreitet eine Steuerpflicht dieser Einkünfte in Österreich.

Weitere Streitpunkte aus dem erstinstanzlichen Verfahren sind vor dem BFG nicht mehr strittig.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (vorgelegte FA-Verfahrensunterlagen, BFG-Datenbankrecherchen) legt das BFG seiner Entscheidung folgenden als erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde:

Der Bf, ein deutscher Staatsbürger, der aufgrund langjähriger Ansässigkeit in Österreich seit Jahren unbeschränkt steuerpflichtig ist, erzielte im Verfahrensjahr 2018 Einkünfte aus mehreren Ruhegenussbezügen (deutsche staatliche Altersrente, deutsche Betriebsrente, österreichische Sozialversicherungspension, slowenische staatliche Pension).

Die Besteuerung der österreichischen und deutschen Einkünfte erfolgte entsprechend der durch das BFG im Jahr 2016 für Vorjahre geklärten Rechtslage (Behandlung der österreichischen Sozialversicherungspension und der deutschen Betriebsrente als steuerpflichtige nichtselbständige Bezüge (Kz 245/359), Behandlung der deutschen staatlichen Altersrente als steuerfreie Auslandseinkünfte unter Progressionsvorbehalt (Kz 453/791).

Zu den Details dieser - nach Klärung im erstinstanzlichen Rechtmittelverfahren beim BFG nicht mehr strittigen - Besteuerung wird auf die BFG-Erkenntnisse vom 28.Sept.2016 RV/2100009/2016 bzw. RV/2101418/2016 verwiesen.

Erstmals in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) zur ANV 2018 vom erfasste das FA unter den steuerpflichtigen Bezügen des Bf (Kz 359) auch eine - lt. BVE-Begründung - "slowenische Sozialversicherungspension" in Höhe von 175,75 €, die dem FA im Rahmen eines zwischenstaatlichen Informationsaustausches bekannt geworden war.

Da der Bf im Vorlageantrag in Bezug auf seine slowenischen Einkünfte selbst von einer staatlichen, gesetzlichen Altersrente ausgeht, deren Zufluss in der vom FA erfassten Höhe er nicht bestreitet, sieht auch das BFG keine Veranlassung an der rechtlichen Grundlage und Höhe der slowenischen Rentenbezüge des Bf zu zweifeln.

II. Zur maßgeblichen Rechtslage wird aus verfahrensökonomischen Gründen wiederholend aus dem BFG-Erkenntnis vom 28.Sept.2016 RV/2100009/2016 zitiert:

" § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF bestimmt, dass natürliche Personen, die im Inland über einen Wohnsitz verfügen, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die sich auf das gesamte Welteinkommen bezieht (vgl. auch 2004/15/0051).

§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 besagt: "Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend."

Bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist daher das (Gesamt)einkommen nach den Vorschriften des österreichischen EStG zu ermitteln (vgl. 2005/14/0099; 96/15/0234; 2004/15/0051). Besonderheiten des ausländischen Rechtes (wie zB nur im ausländischen Steuerrecht vorgesehene Steuerbefreiungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. Doralt, EStG18, § 2 Tz 193, mwN).

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Deutschland), BGBl. III, 182/2002, dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland nimmt Österreich Einkünfte von der Besteuerung aus, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen. Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland dürfen diese Einkünfte gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden.

(…)

Die deutschen Einkünfte des Bf. sind damit zwar in Österreich nicht zu besteuern, wohl aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige inländische Einkommen zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Dabei wird das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den Vorschriften des österreichischen EStG 1988 ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (vgl. 2005/14/0099 unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18 und Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art. 15 Rz 51).

Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben seinen Wohnsitz in Österreich. Demzufolge ist der Bf. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte, allerdings hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland das Besteuerungsrecht an der Altersrente, die der Bf. aus Deutschland bezieht, der Quellenstaat Deutschland und Österreich hat das Recht, auf Grund der Anwendung des Progressionsvorbehaltes, die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte jenem Steuersatz, der zum Tragen käme, wenn alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammten, zu unterziehen. Dieser Progressionsvorbehalt ist bei Vorliegen entsprechender inländischer Einkünfte im Wege einer Steuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt zwingend vorzunehmen und liegt nicht im Ermessen der Behörde. Unbestritten liegt das "Welteinkommen" des Bf. über 11.000 € und ist der Durchschnittssteuersatz somit nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen."

Die Rechtslage zur Besteuerung der slowenischen Rentenbezüge des Bf ist mit jener für die Besteuerung der staatlichen Alterspension aus Deutschland vergleichbar.

So wie das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland ordnet auch das DBA Österreich Slowenien, BGBl. III Nr. 4/1999 idF 2018 das Besteuerungsrecht für "Ruhegehälter" grundsätzlich dem "Kassenstaat" zu.

Art. 18 DBA Österreich Slowenien lautet (im Übrigen analog Art. 18 des OECD-Musterabkommens): "Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden."

Für die Anwendbarkeit des Art. 19 DBA Österreich Slowenien (Öffentlicher Dienst) finden sich im anhängigen Verfahren keine Anhaltspunkte.

So wie das DBA Österreich Deutschland sieht auch das DBA Österreich Slowenien zugleich zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung u.a. für "Ruhegehälter" die sogenannte "Befreiungsmethode" unter Anwendung eines "Progressionsvorbehalts" vor (Artikel 24 DBA Österreich Slowenien).

Aus Slowenien stammende "Ruhegehälter" sind für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger daher zufolge Art. 18 DBA Österreich Slowenien in Österreich steuerfrei, jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes im Wege des "Progressionsvorbehalts" einzubeziehen.

III. Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage kommt dem Beschwerdebegehren des Bf daher insofern Berechtigung zu, als dessen Pensionsbezüge aus Slowenien - analog den Bezügen aus der deutschen staatlichen Rente - in den Besteuerungsgrundlagen zur ANV 2018 nicht unter der Kz 359 (= steuerpflichtige Bezüge) sondern unter den Kz 453/791 (steuerfreie, progressionswirksame Pensionseinkünfte aus dem Ausland) zu erfassen sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. ).

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen. Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut der angewendeten Rechtsgrundlagen. Zugrundeliegende Rechtsfragen sind durch die zitierte VwGH-Rechtsprechung ausreichend beantwortet.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
Art. 24 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100803.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at