Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/16/0037. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Vertreter, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs.1 Z.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bf. vom gegen den Bescheid der Vorsitzenden des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Organ des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , mit welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis vom abgewiesen worden ist, zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis vom als unzulässig zurückgewiesen wird.
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom , StrafNr. 12345, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, dass er am im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Goldschmuck mit einem Gesamtgewicht von 2.446 Gramm, vorsätzlich vorschriftswidrig aus Istanbul mit Flug 11111 kommend in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und damit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1 Z.1 FinStrG begangen hat. Er wurde hiefür gemäß § 35 Abs.4 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 bestraft. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde gemäß § 20 Abs.1 FinStrG die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Tagen festgesetzt. Gemäß §§ 35 Abs.4, 17 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG wurde auf Verfall des Goldschmucks erkannt, gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und die Kosten des etwaigen Strafvollzuges zu ersetzen.
Das Erkenntnis des Spruchsenates wurde gemäß § 134 Abs.1 FinStrG nach Schluss der mündlichen Verhandlung am auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers öffentlich verkündet. Weder der Amtsbeauftragte, noch der Verteidiger haben eine Erklärung zu dem Erkenntnis abgegeben.
Gemäß § 150 Abs.4 FinStrG ist, wenn ein Erkenntnis mündlich verkündet wurde, die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das angefochtene Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
Da die der zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung anwesend waren und ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet (§ 150 Abs.4) wurde, erging eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Anmeldung einer Beschwerde gemäß § 150 Abs.4 FinStrG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde sei bereits mit Ablauf des verstrichen. Der einschreitende Rechtsanwalt habe seinem Mitarbeiter A.B., welcher für die Fristenverwaltung zuständig und seit mehr als einem Jahr in der Kanzlei tätig ist und noch nie einen Fehler betreffend die Fristen beging, im Anschluss an die mündliche Verhandlung aufgetragen, die Frist für die Anmeldung der Beschwerde am im elektronisch geführten Kalender einzutragen. Die Eintragung sei vorgenommen und vom einschreitenden Rechtsanwalt kontrolliert worden. Aufgrund eines Systemfehlers sei die eingetragene Frist gelöscht worden, was dem einschreitenden Rechtsanwalt erst am bekannt wurde, als der Beschwerdeführer Unterlagen für die Beschwerde übergab. Der Fehler habe bislang nicht eruiert werden können, es dürfte sich jedoch um einen Systemfehler handeln.
Dem Antrag lag eine eidesstattliche Erklärung des einschreitenden Rechtsanwaltes bei. Demnach hat dieser im Anschluss an die mündliche Verhandlung am mit seinem Mandanten die Möglichkeit erörtert, ein Rechtsmittel gegen das mündliche verkündete Erkenntnis zu erheben. Der Mandant gab bekannt, innerhalb der nächsten Woche Bescheid zu geben. Nach der Rückkehr in die Kanzlei übergab der einschreitende Rechtsanwalt den Akt mit einer Notiz dahingehend, die Frist für die Anmeldung der Beschwerde am einzutragen, an seinen Mitarbeiter A.B.. Dieser trug die Frist in einen elektronischen Kalender ein, was vom Rechtsanwalt kontrolliert wurde. Am übergab der Beschwerdeführer Unterlagen für die Beschwerde, welche dem einschreitenden Rechtsanwalt mitsamt dem Akt vorgelegt wurden. Dabei fiel ihm auf, dass die Frist für die Anmeldung der Beschwerde nicht mehr im Kalender eingetragen war. Eine weitere eidesstattliche Erklärung von A.B. bestätigte die Angaben des Rechtsanwaltes.
Mit Bescheid der Vorsitzenden des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Organ des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Strafnummer 12345, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 Abs.1 und 2 FinStrG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, da ein Rechtsanwalt seinen Kanzleibetrieb so einzurichten hat, dass es auch bei einem technischen Defekt nicht zur Versäumung von Fristen komme. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen nicht, dass vom Mandanten überhaupt ein Auftrag innerhalb der Frist erteilt worden sei, dieser sei vielmehr erst am mit Unterlagen in der Kanzlei erschienen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Berufsstand der Rechtsanwälte in Zeiten fortschreitender Digitalisierung nicht verwehrt werden könne, technische Hilfsmittel und nicht mehr händische Aufzeichnungen zum Fristenvormerk heranzuziehen. Dabei sei der Systemfehler aufgetreten.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 167 Abs.1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteteiligten ein Verschulden an der Versäumnis zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 150 Abs.4 FinStrG ist, wenn ein Erkenntnis mündlich verkündet wurde, die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das angefochtene Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der Beschwerdeführer hat diese Frist zur Anmeldung der Erhebung einer Beschwerde versäumt.
Der Wiedereinsetzungsantrag bezweckt, eine Partei gegen Nachteile zu schützen, die dieser aus der Versäumung einer an eine Frist gebundenen Rechtshandlung erwachsen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag muss zu seiner Nachvollziehbarkeit alle für die Beurteilung der versäumten Handlung maßgeblichen Angaben und eine Beschreibung des Hindernisses enthalten. Inhaltliche Mängel eines Wiedereinsetzungsantrages sind nicht verbesserungsfähig und führen zur Zurückweisung des Antrages (; Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz § 167 Rz. 6Fellner, Finanzstrafgesetz § 167 Rz. 21; Tannert/Kotschnigg, Finanzstrafgesetz § 167 Rz. 39).
Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bzw. der beiliegenden eidesstattlichen Erklärung hat der einschreitende Rechtsanwalt im Anschluss an die mündliche Verhandlung am mit seinem Mandanten die Möglichkeit erörtert, ein Rechtsmittel gegen das mündliche verkündete Erkenntnis zu erheben. Der Mandant gab bekannt, innerhalb der nächsten Woche Bescheid zu geben. Am übergab der Beschwerdeführer dem einschreitenden Rechtsanwalt Unterlagen für die Erhebung der Beschwerde.
Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, wann der einschreitende Rechtsanwalt mit der Anmeldung der Beschwerde beauftragt wurde. Die Frist für die Anmeldung der Beschwerde ist mit Ablauf des verstrichen, ohne dass eine Kontaktnahme zwischen Mandanten und Rechtsanwalt dokumentiert oder behauptet wurde.
Dementsprechend kann nicht beurteilt werden, ob das Ereignis (Untergang der Frist im elektronisch geführten Fristenbuch) überhaupt zur Versäumung der Frist geführt hat, oder ob der einschreitende Rechtsanwalt am nicht bereits verspätet mit der Anmeldung der Beschwerde beauftragt wurde.
Auf diesen Umstand wurde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Dem angefochtenen Bescheid kommt dabei Vorhaltcharakter zu, sodass die beschwerdeführende Partei im Rechtsbehelfsverfahren die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt darzulegen (vgl. ). Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, in der Beschwerdeschrift dazu Stellung zu nehmen und Näheres auszuführen.
Wurde der einschreitende Rechtsanwalt bis zum Ablauf des mit der Anmeldung der Beschwerde beauftragt, mangelt es dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag an der Darlegung der versäumten Handlung. Weist der Wiedereinsetzungsantrag inhaltliche Mängel auf, führt dies zur Zurückweisung des Antrags.
Wurde der einschreitende Rechtsanwalt jedoch erst am vom Beschwerdeführer mit der Anmeldung und Ausführung einer Beschwerde beauftragt, ist das im Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Ereignis (Untergang der Frist im elektronisch geführten Fristenbuch) ohne Relevanz, da die Frist zur Anmeldung der Beschwerde zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Ein in der Sphäre des Beschwerdeführers bzw. Mandanten liegendes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 167 Abs.1 FinStrG für die verspätete Beauftragung des einschreitenden Rechtsanwaltes wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Auch in diesem Fall ist daher der Wiedereinsetzungsantrag wegen inhaltlicher Mängel zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gründet sich vielmehr auf eine eindeutige Gesetzeslage in Verbindung mit einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Klagenfurt am Wörthersee, am
Mit Erkenntnis des Spruchsenates des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom , StrafNr. 12345, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, dass er am im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Goldschmuck mit einem Gesamtgewicht von 2.446 Gramm, vorsätzlich vorschriftswidrig aus Istanbul mit Flug 11111 kommend in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und damit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1 Z.1 FinStrG begangen hat. Er wurde hiefür gemäß § 35 Abs.4 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 bestraft. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde gemäß § 20 Abs.1 FinStrG die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Tagen festgesetzt. Gemäß §§ 35 Abs.4, 17 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG wurde auf Verfall des Goldschmucks erkannt, gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und die Kosten des etwaigen Strafvollzuges zu ersetzen.
Das Erkenntnis des Spruchsenates wurde gemäß § 134 Abs.1 FinStrG nach Schluss der mündlichen Verhandlung am auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers öffentlich verkündet. Weder der Amtsbeauftragte, noch der Verteidiger haben eine Erklärung zu dem Erkenntnis abgegeben.
Gemäß § 150 Abs.4 FinStrG ist, wenn ein Erkenntnis mündlich verkündet wurde, die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das angefochtene Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
Da die der zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung anwesend waren und ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet (§ 150 Abs.4) wurde, erging eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Anmeldung einer Beschwerde gemäß § 150 Abs.4 FinStrG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde sei bereits mit Ablauf des verstrichen. Der einschreitende Rechtsanwalt habe seinem Mitarbeiter A.B., welcher für die Fristenverwaltung zuständig und seit mehr als einem Jahr in der Kanzlei tätig ist und noch nie einen Fehler betreffend die Fristen beging, im Anschluss an die mündliche Verhandlung aufgetragen, die Frist für die Anmeldung der Beschwerde am im elektronisch geführten Kalender einzutragen. Die Eintragung sei vorgenommen und vom einschreitenden Rechtsanwalt kontrolliert worden. Aufgrund eines Systemfehlers sei die eingetragene Frist gelöscht worden, was dem einschreitenden Rechtsanwalt erst am bekannt wurde, als der Beschwerdeführer Unterlagen für die Beschwerde übergab. Der Fehler habe bislang nicht eruiert werden können, es dürfte sich jedoch um einen Systemfehler handeln.
Dem Antrag lag eine eidesstattliche Erklärung des einschreitenden Rechtsanwaltes bei. Demnach hat dieser im Anschluss an die mündliche Verhandlung am mit seinem Mandanten die Möglichkeit erörtert, ein Rechtsmittel gegen das mündliche verkündete Erkenntnis zu erheben. Der Mandant gab bekannt, innerhalb der nächsten Woche Bescheid zu geben. Nach der Rückkehr in die Kanzlei übergab der einschreitende Rechtsanwalt den Akt mit einer Notiz dahingehend, die Frist für die Anmeldung der Beschwerde am einzutragen, an seinen Mitarbeiter A.B.. Dieser trug die Frist in einen elektronischen Kalender ein, was vom Rechtsanwalt kontrolliert wurde. Am übergab der Beschwerdeführer Unterlagen für die Beschwerde, welche dem einschreitenden Rechtsanwalt mitsamt dem Akt vorgelegt wurden. Dabei fiel ihm auf, dass die Frist für die Anmeldung der Beschwerde nicht mehr im Kalender eingetragen war. Eine weitere eidesstattliche Erklärung von A.B. bestätigte die Angaben des Rechtsanwaltes.
Mit Bescheid der Vorsitzenden des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Organ des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Strafnummer 12345, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 Abs.1 und 2 FinStrG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, da ein Rechtsanwalt seinen Kanzleibetrieb so einzurichten hat, dass es auch bei einem technischen Defekt nicht zur Versäumung von Fristen komme. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen nicht, dass vom Mandanten überhaupt ein Auftrag innerhalb der Frist erteilt worden sei, dieser sei vielmehr erst am mit Unterlagen in der Kanzlei erschienen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Berufsstand der Rechtsanwälte in Zeiten fortschreitender Digitalisierung nicht verwehrt werden könne, technische Hilfsmittel und nicht mehr händische Aufzeichnungen zum Fristenvormerk heranzuziehen. Dabei sei der Systemfehler aufgetreten.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 167 Abs.1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteteiligten ein Verschulden an der Versäumnis zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 150 Abs.4 FinStrG ist, wenn ein Erkenntnis mündlich verkündet wurde, die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das angefochtene Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der Beschwerdeführer hat diese Frist zur Anmeldung der Erhebung einer Beschwerde versäumt.
Der Wiedereinsetzungsantrag bezweckt, eine Partei gegen Nachteile zu schützen, die dieser aus der Versäumung einer an eine Frist gebundenen Rechtshandlung erwachsen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag muss zu seiner Nachvollziehbarkeit alle für die Beurteilung der versäumten Handlung maßgeblichen Angaben und eine Beschreibung des Hindernisses enthalten. Inhaltliche Mängel eines Wiedereinsetzungsantrages sind nicht verbesserungsfähig und führen zur Zurückweisung des Antrages (; Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz § 167 Rz. 6Fellner, Finanzstrafgesetz § 167 Rz. 21; Tannert/Kotschnigg, Finanzstrafgesetz § 167 Rz. 39).
Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bzw. der beiliegenden eidesstattlichen Erklärung hat der einschreitende Rechtsanwalt im Anschluss an die mündliche Verhandlung am mit seinem Mandanten die Möglichkeit erörtert, ein Rechtsmittel gegen das mündliche verkündete Erkenntnis zu erheben. Der Mandant gab bekannt, innerhalb der nächsten Woche Bescheid zu geben. Am übergab der Beschwerdeführer dem einschreitenden Rechtsanwalt Unterlagen für die Erhebung der Beschwerde.
Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, wann der einschreitende Rechtsanwalt mit der Anmeldung der Beschwerde beauftragt wurde. Die Frist für die Anmeldung der Beschwerde ist mit Ablauf des verstrichen, ohne dass eine Kontaktnahme zwischen Mandanten und Rechtsanwalt dokumentiert oder behauptet wurde.
Dementsprechend kann nicht beurteilt werden, ob das Ereignis (Untergang der Frist im elektronisch geführten Fristenbuch) überhaupt zur Versäumung der Frist geführt hat, oder ob der einschreitende Rechtsanwalt am nicht bereits verspätet mit der Anmeldung der Beschwerde beauftragt wurde.
Auf diesen Umstand wurde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Dem angefochtenen Bescheid kommt dabei Vorhaltcharakter zu, sodass die beschwerdeführende Partei im Rechtsbehelfsverfahren die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt darzulegen (vgl. ). Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, in der Beschwerdeschrift dazu Stellung zu nehmen und Näheres auszuführen.
Wurde der einschreitende Rechtsanwalt bis zum Ablauf des mit der Anmeldung der Beschwerde beauftragt, mangelt es dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag an der Darlegung der versäumten Handlung. Weist der Wiedereinsetzungsantrag inhaltliche Mängel auf, führt dies zur Zurückweisung des Antrags.
Wurde der einschreitende Rechtsanwalt jedoch erst am vom Beschwerdeführer mit der Anmeldung und Ausführung einer Beschwerde beauftragt, ist das im Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Ereignis (Untergang der Frist im elektronisch geführten Fristenbuch) ohne Relevanz, da die Frist zur Anmeldung der Beschwerde zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Ein in der Sphäre des Beschwerdeführers bzw. Mandanten liegendes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 167 Abs.1 FinStrG für die verspätete Beauftragung des einschreitenden Rechtsanwaltes wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Auch in diesem Fall ist daher der Wiedereinsetzungsantrag wegen inhaltlicher Mängel zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gründet sich vielmehr auf eine eindeutige Gesetzeslage in Verbindung mit einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gründet sich vielmehr auf eine eindeutige Gesetzeslage in Verbindung mit einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
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Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300056.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at