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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2020, RV/5100077/2017

1) Haushaltszugehörigkeit eines Pflegekindes. 2) Keine Familienbeihilfengewährung bei einem Leistungsbezug aus der Grundversorgung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom , betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Kindes A. ersatzlos aufgehoben. Betreffend das Kind B. wird der angefochtene Bescheid für den Zeitraum März 2013 bis März 2014 ersatzlos aufgehoben und für den Zeitraum "ab April 2014"  abgewiesen. Der Bescheid bleibt folglich für den Zeitraum "ab April 2014" für das Kind B. unverändert. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Am beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) mit Formular Beih 1 die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder A. und B. "ab März 2013". Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag der Bf. auf Zuerkennung der Familienbeihilfe insoweit ab, dass es für den Sohn der Bf. eine Verwehrung der Beihilfe für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2015 und für ihre Tochter für den Zeitraum "ab März 2013" ausgesprochen hat. In der Begründung dieser Entscheidung verwies die Abgabenbehörde zum Sohn der Bf. darauf, dass A. vom bis nicht dem Haushalt der Antragstellerin angehört hätte und folglich ihr für das genannte Kind auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG keine Beihilfe zustehen würde. Gleiches gelte für die Tochter der Bf., da B. seit Februar 2013 ebenfalls nicht bei der Bf. haushaltzugehörig gewesen sei. 

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht, mit Schriftsatz vom Beschwerde. Darin bringt diese im Wesentlichen sinngemäß vor, dass ihr Sohn A. trotz seines Aufenthalts in einer Wohngruppe regelmäßig ausgedehnte Zeit im Haushalt der Bf. verbracht hätte. So habe A. die Bf. täglich zwei bis dreimal besucht, wobei ihr Sohn meist auch zu Abend bei ihr gegessen hätte. Die Wochenenden ab Freitag Mittag bis meist Montag früh, sowie auch die gesamte Ferienzeit habe ihr Sohn ausnahmslos in ihrem Haushalt in der X-Straße in C. verbracht. Selbstverständlich sei er auch in diesen Zeiten rundum von der Bf. versorgt worden. Er habe dabei sein eigenes Zimmer bewohnt, sei mit Essen verpflegt und weiters von der Bf. seine Kleidung gewaschen und darüber hinaus auch außerordentliche Anschaffungen (zusätzliches Taschengeld, zusätzliche Kleidung, Handy, CD‘ s, Spiele etc.) auf Kosten der Bf. getätigt worden. Die Meldeadresse und somit der Hauptwohnsitz von A. hätte sich demnach während seines gesamten Wohngruppenaufenthalts bei der Bf. in der X-Straße in C. befunden. Diese Angaben könnten auch von der Wohngruppe bestätigt werden. Im Übrigen sei A. seit nicht mehr in der Wohngruppe untergebracht und wohne seither ständig bei der Bf.. Auf Grund dieser Tatsachen werde ersucht, der Bf. die Beihilfe für A. auch während seines Wohngruppenaufenthalts zu gewähren.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom brachte die Bf. zu ihrer Tochter B. vor, dass sie sich als Kindesmutter in der Zeit von Februar 2013 bis ca. April 2013 im Krankenhaus befunden hätte. Aus diesem Grund sei nach Rücksprache mit dem Jugendamt die Obsorge von B. an die Schwester der Bf. übertragen worden. In dieser Zeit habe sich folglich B. bei der Schwester der Bf. befunden wodurch sie auch mit Hauptwohnsitz dort gemeldet gewesen sei. Nach dem Krankenhausaufenthalt der Bf. sei B. wieder in den Haushalt der Bf. zurückgekehrt und lebe seitdem wieder bei der Kindesmutter in der X-Straße in C.. Dort werde ihre Tochter auch von der Bf. verpflegt und versorgt. Der Hauptwohnsitz B's sei jedoch erst am wiederum umgemeldet worden. Die Bf. könne versichern, dass ihre Tochter in der gesamten Zeit in ihrem Haushalt gewohnt habe. Dies könne auch die Schwester der Bf. bzw. auch der Kindergarten bestätigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und führte zu B. Folgendes aus: Strittig sei ob B. in der Zeit ab März 2013 bis zumindest August 2015 (Datum des Bescheides) bei der Bf. haushaltszugehörig gewesen wäre. Die Tochter der Bf. sei vom bis bei Pflegefamilien, und ab bei ihrer Tante untergebracht gewesen. Bereits in einem Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung zur Beschwerde sei festgestellt worden, dass B. sich seit Februar 2013 bei Pflegeeltern aufhalten würde. In diesem Zusammenhang sei die Bf. auch ersucht worden einen Gerichtsbeschluss bezüglich der Obsorge durch die Schwester der Bf. der Abgabenbehörde zu übersenden. Die Bf. habe daraufhin ein Schreiben des Magistrats C. übermittelt, in dem bestätigt worden sei, dass B. seit März 2014 zumindest die Wochenenden bei der Bf. verbracht habe und die letzten Monate auch von der Bf. vorwiegend betreut worden wäre. Weiters habe die Bf. den Beschluss des Bezirksgerichts C. zur Pflegeschaftssache B. vom beigelegt, mit dem die Obsorge für B. auf die mütterliche Tante (D.) übertragen worden sei. Laut Meldedaten sei das genannte Kind vom bis auch bei seiner Tante mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Der überwiegende Aufenthalt des Kindes bei Pflegeeltern werde von der Bf. ohnedies nicht bestritten. Nach § 2 Abs. 2 FLAG habe nur die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Einer Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen würde, komme dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe zu, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Da somit für die Bf. kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter ab März 2013 bis August 2015 bestanden habe, sei eine weitere Prüfung des Vorliegens eines rechtmäßigen Aufenthaltes unterblieben.
Zum Sohn der Bf. stellte das Finanzamt fest, dass der Bf. die Beihilfe für die Zeiträume Mai 2013 bis November 2013 und Mai 2014 bis April 2015 zuerkannt werde. Die Zuerkennung werde mit gesonderter Post ergehen. Im Zeitraum Dezember 2013 bis April 2014 habe sowohl die Bf. als auch ihr Sohn A. über keine subsidiäre Schutzberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt, sodass bezüglich dieses Zeitraums kein Beihilfenanspruch bestanden habe. Mit sei vom Asylgerichtshof über die Beschwerde der Bf. und über die ihres Sohnes betreffend der Asylverfahren entschieden worden. Hingegen habe die Bf. erst am  einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen sowohl ihre Person als auch ihren Sohn betreffend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Über diese Anträge sei mit Bescheiden vom positiv entschieden worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerde der Bf. hinsichtlich ihres Sohnes A. nur teilweise stattgegeben werden können.

In ihrem Vorlageantrag vom hält die Bf. ihre bisherigen Vorbringen aufrecht und ergänzt zu ihrem Sohn, dass die Feststellungen des Finanzamtes hinsichtlich seiner asylrechtlichen Aufenthaltserlaubnis nicht zutreffend wären. Unter dezidierter Darstellung des Asylverfahrens und Nennung der maßgeblichen Bescheide legte die Bf. darin dar, dass durchgehend sowohl für ihre Person als auch für A. eine subsidiäre Schutzberechtigung vorgelegen wäre. In diesem Zusammenhang übermittelte die Bf. auch eine Bestätigung des BFA, in der sowohl für ihre Person als auch ihre gegenständlichen beiden Kinder ein durchgehender Status der subsidiären Schutzberechtigung seit bescheinigt wird.  

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt den gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor und beantragte darin sinngemäß, dem Beschwerdebegehren hinsichtlich des Kindes A. stattzugeben, da der Asylstatus der Antragstellerin und ihres Sohnes nunmehr entsprechend nachgewiesen worden sei. Bezüglich der Tochter hätten sich keine Änderungen im bisherigen Verfahren ergeben, sodass diesbezüglich eine Abweisung durch das BFG erfolgen möge.

In weiterer Folge wurden sowohl vom BFG als auch vom Finanzamt ergänzende Ermittlungen durchgeführt und deren Ergebnisse sowohl der Bf. (Schriftsätze des und vom ), als auch dem Finanzamt (siehe insbesondere die e-mail vom ) zur Kenntnis gebracht.    

II. Sachverhalt:

Die ledige Bf. reiste im Jahr 2010 nach Österreich ein und verfügt laut den Daten des Zentralen Melderegisters - wie im Übrigen auch die beiden Kinder A. (geb. 00.00) und B. (geb. 0.0.2010) - über die Kosovarische Staatsbürgerschaft. Alle vorgenannten Personen waren in Österreich im hier relevanten Zeitraum subsidiär schutzberechtigt. Die Bf. ging im hier relevanten Zeitraum in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und beantragte die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab März 2013 sowohl für ihre Tochter als auch ihren Sohn. B. war vom bis bei Pflegeeltern untergebracht und dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab bis wohnte B. bei der Bf. und war deren Haushalt zugehörig. Ab dem zuletzt genannten Datum war B. durchgehend bei ihrer Tante (D.) untergebracht und kam erst wiederum im September 2015 in den Haushalt der Bf. zurück. Für B. wurden im - für das gegenständliche Verfahren relevanten - Zeitraum April 2014 bis einschließlich August 2015 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Der Sohn der Bf. war in dem vom Abweisungsbescheid des Finanzamtes betroffenen Zeitraum Mai 2013 bis April 2015 dem Haushalt der Kindesmutter zugehörig. Auch wurden im vorgenannten Zeitraum weder von der Bf. noch für ihren Sohn Leistungen aus der Grundversorgung gewährt.    

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 2 FLAG:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.


(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

...

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

§ 3 FLAG in der hier anzuwendenden Fassung bis , BGBl. 168/2006:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

...

§ 3 FLAG in der ab gültigen Fassung, BGBl. 35/2014: 

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

...

§ 13 FLAG:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Eingangs ist zum angefochtenen Bescheid der Bf. vom auszuführen, dass die Verwehrung der Familienbeihilfe für ihre Tochter B. für den Zeitraum "ab März 2013" erfolgte, ohne darin einen Endzeitpunkt zu nennen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein solcher Abspruch mangels eines festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. ). Im gegenständlichen Fall teilte auf Anfrage des BFG das Amt der OÖ Landesregierung mit, dass ab bis die Tochter der Bf. bei der Kindesmutter gewohnt hätte und in diesem Zeitraum auch kein Leistungsbezug aus der Grundversorgung für das genannte Kind erfolgt sei. Durch diese Änderung im Sachverhalt mit September 2015 beschränkt sich somit für das BFG bezüglich B. eine Entscheidung über den Zeitraum März 2013 bis einschließlich August 2015 zu treffen. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit den Ausführungen des Finanzamtes in seiner Beschwerdevorentscheidung vom , in der die Abgabenbehörde bezüglich B. dem Rechtsmittelverfahren ebenfalls den zu beurteilenden Zeitraum März 2013 bis August 2015 zugrunde legte. Außerdem ist anzumerken, dass die Bf. mit einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe beim Finanzamt für B. einbrachte, über den die Abgabenbehörde mit einem gesonderten Bescheid abgesprochen hat. Auch dieses zuletzt genannte Verfahren ist beim BFG unter der GZ: RV/5101067/2017 anhängig, wobei darüber eine eigene Entscheidung durch das Finanzgericht ergehen wird. Hinsichtlich des Kindes A. ist ohnedies durch die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufscheinende Zeitspanne der Zeitraum für das BFG mit Mai 2013 bis einschließlich April 2015 festgelegt. 

Der unter II. dieser Entscheidung angeführte und dem gegenständlichen Verfahren nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus der Aktenlage des Finanzamtes und durch die Ergebnisse der nachträglich vom Finanzamt und dem BFG durchgeführten Ermittlungen.

Die Abgabenbehörde stützte ihre abweisende Entscheidung im Bescheid vom zusammengefasst zunächst darauf, dass die beiden Kinder der Bf. im jeweils im Spruch näher genannten Zeitraum nicht dem Haushalt der Bf. angehört hätten und demnach eine Beihilfegewährung nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG der antragstellenden Person zu verwehren gewesen sei. Durch die Einwendungen der Bf. in ihrer Beschwerde vom , dass ihr Sohn regelmäßig, während seiner freiwillig erfolgten Erziehung in einer Wohngruppe, ausgedehnte Zeiten sehr wohl im Haushalt der Kindesmutter verbracht hätte und dieses Vorbringen im - dem Finanzamt auch vorgelegten - Schreiben des Magistrats C. vom bestätigt wurde, sah bereits die Abgabenbehörde im Rahmen der von ihr erlassenen Beschwerdevorentscheidung eine Zugehörigkeit zum Haushalt der Bf. von A. als gegeben an. Aus diesem Grund gab das Finanzamt auch der Beschwerde für die Zeiträume Mai 2013 bis November 2013 und Mai 2014 bis April 2015 statt und wies diese für den übrigen Zeitraum (Dezember 2013 bis April 2014) nunmehr mit der Begründung ab, dass in der zuletzt genannten Zeitspanne weder die Bf. noch ihr Sohn über eine subsidiäre Schutzberechtigung iS des § 3 Abs. 4 FLAG verfügt hätten. Diese Annahme des Finanzamtes, dass die Bf. und ihr Sohn A. nicht die in § 3 Abs. 4 FLAG geforderten asylrechtlichen Voraussetzungen erfüllen würden, wurde in der Folge durch die von der Bf. der Abgabenbehörde vorgelegte Bescheinigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom insofern widerlegt, dass darin bestätigt wurde, dass sowohl der Bf. als auch ihren beiden Kindern A. und B. seit durchgehend der Status einer subsidiären Schutzberechtigung zuerkannt worden sei.

Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Auch das BFG hegt keine Zweifel daran, dass insbesondere auf Grund der vom Magistrat C. vorgelegten Bestätigung im hier relevanten Rückforderungszeitraum A. dem Haushalt der Bf. zuzurechnen war. Aus der Aktenlage sind auch keine weiteren Anhaltspunkte (die Bf. war im hier relevanten Zeitraum Mai 2013 bis April 2015 unselbständig erwerbstätig, auch scheint in dieser Zeit weder für die Bf. noch für das Kind A. ein Leistungsbezug aus der Grundversorgung auf) zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der Familienbleihilfe für A. im hier maßgeblichen Zeitraum nicht vorgelegen wären. Somit war der Beschwerde der Bf. hinsichtlich ihres Sohnes - wie ohnedies vom Finanzamt im Vorlagebericht an das BFG beantragt - stattzugeben und, da nach § 13 FLAG lediglich dann ein Bescheid zu erlassen ist, wenn einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich entsprochen wird, dieser betreffend das Kind A. ersatzlos aufzuheben.

Bezüglich der Tochter der Bf. ergibt sich durch die nachträglich durchgeführten Ermittlungen, dass B. vom bis bei Pflegeeltern untergebracht und bei diesen an der Adresse E. mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Diese Abwesenheit B's vom mütterlichen Haushalt bestätigt grundsätzlich auch die Bf. in ihrer ergänzenden Eingabe vom an das Finanzamt, wobei diese jedoch abweichend dazu vorbringt, dass in diesem Zeitraum eine Unterbringung von B. bei ihrer Tante erfolgt wäre. Für Zeiträume nach Mitte April 2013 ergeben sich für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit für B. nach der Aktenlage widersprüchliche Angaben. So behauptet die Bf. im vorgenannten Schriftsatz, dass etwa ab April 2013 - nach Rückkehr der Bf. von einem Krankenhausaufenthalt - B. aus dem Haushalt ihrer Schwester wiederum in den Haushalt der Bf. zurückgekehrt sei und sinngemäß lediglich eine polizeiliche Abmeldung bei der Tante des Kindes verabsäumt worden wäre. Im Zentralen Melderegister scheint jedoch für B. ein Hauptwohnsitz bei der Kindesmutter vom bis und erst im Anschluss vom bis ein Hauptwohnsitz für B. bei ihrer Tante, somit bei der Schwester der Bf., auf. Die sinngemäße Argumentation der Bf., dass eine Abmeldung von B. bei der Tante und eine Anmeldung bei der Kindesmutter nach der Rückkehr eines Krankenhausaufenthaltes der Bf. irrtümlich unterlassen worden sei, findet somit keine Deckung mit den Meldedaten, da B. während der krankheitsbedingten Abwesenheit der Bf. nicht bei ihrer Tante, sondern bei einer Pflegefamilie an der bereits vorgenannten Adresse untergebracht worden war. Vielmehr wurde nach den Daten des Melderegisters für B. erst mit  ein Hauptwohnsitz bei der Schwester der Bf. begründet, wodurch das sinngemäße Vorbringen der Bf., eine Abmeldung an der Adresse der Tante des Kindes nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus lediglich vergessen zu haben, nicht nachvollziehbar ist. Obwohl den Daten des Melderegisters lediglich Indizwirkung zukommt (vgl. auch Kommentar zur Bundesabgabenordnung - 6. Auflage, Christoph Ritz, zu § 26 BAO, Tz 4 und 7), geht das BFG gegenständlich davon aus, dass diese Eintragungen im vorliegenden Fall sehr wohl die tatsächlichen Unterbringungsverhältnisse von B. widerspiegeln und somit geeignete Rückschlüsse über die Haushaltszugehörigkeit der Tochter der Bf. zulassen. Dies wird dadurch untermauert, dass laut Auskunftserteilung durch das Magistrat C., Abteilung für Soziales, Jugend und Familie (SJF) eine Unterbringung von B. bei einer Krisenfamilie vom bis erfolgt sei. Dieser Zeitraum findet somit in etwa Bestätigung mit den Daten des Melderegisters zur Tochter der Bf., woraus sich ein Hauptwohnsitz vom bis bei Pflegeeltern an der bereits eingangs dieses Absatzes genannten Adresse ergibt. Danach - so das Magistrat ebenfalls im Schreiben vom an das BFG - sei B. an die Kindesmutter bis entlassen worden. Auch diese Angabe findet in etwa Übereinstimmung mit dem zu B. aufscheinenden Hauptwohnsitz bei der Bf. vom  bis . Im Anschluss sei das Kind laut Magistrat C. an seine Tante entlassen worden. Diese Angabe entspricht auch dem im Akt des Finanzamtes einliegenden Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes C. vom , aus dem zu entnehmen ist, dass für B. nach zweimaligen kurzfristigen Unterbringungen bei Krisenpflegefamilien eine langfristige Regelung getroffen werden sollte und demnach vom Jugendwohlfartsträger am beim vorgenannten Gericht ein Antrag nach § 181 ABGB eingebracht worden sei. Mit diesem Beschluss wurde das Obsorgerecht zum Wohle für B. an deren Tante übertragen und erst mit Beschluss des BG C. vom von der Tante wiederum an die Kindesmutter retourniert. Auch in einer Anfragebeantwortung an das BFG teilte die Abteilung Soziales der OÖ. Landesregierung am  diesbezüglich mit, dass nach den dort aufscheinenden Daten B. vom bis und vom bis bei der Bf. gewohnt hätte. Selbst aus den Stellungnahmen der F. in C. vom und  ergibt sich zusammengefasst, dass mit der Übertragung des Obsorgerechts für B. an die Schwester der Bf. das Kind bei seiner Tante gewohnt hätte.

Welchem Haushalt B. im hier zu beurteilenden Zeitraum März 2013 bis einschließlich August 2015 zuzurechnen war, hat das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO zu treffen. Nach der vorgenannten Norm ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es somit keine Beweisregeln (z.B. keine Rangordnung) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Im Zuge der Beweiswürdigung darf auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. 89/16/0186 v. und 95/16/0244 vom ) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Kommentar zur BAO, Christoph Ritz, Rz 8 zu § 167 BAO).   

In Zusammenschau der obigen Ausführungen gibt es nach der vorliegenden Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass im Zeitraum vom bis , in dem somit die Tochter der Bf. mit Hauptwohnsitz bei der Kindesmutter gemeldet war, B. nicht dem Haushalt der Bf. angehört hätte. Die vom bis erfolgte kurzfristige Unterbringung von B. bei Pflegeeltern auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes der Bf. ist gem. § 2 Abs 5 lit. a) FLAG lediglich als vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung mit der Kindesmutter zu werten, wodurch die Haushaltszugehörigkeit zur Bf. auch für diesen Zeitraum nicht aufgehoben war. Durch die monatliche Betrachtungsweise im Familienbeihilfenrecht gem. § 10 Abs. 2 FLAG war folglich B. in dem vom Bescheid erfassten Zeitraum beginnend mit März 2013 bis einschließlich März 2014 zur Bf. haushaltszugehörig. In diesem Zeitraum wurden laut Auskunft der Abteilung Soziales der OÖ. Landesregierung weder von der Bf. noch für ihre Tochter Leistungen aus der OÖ. Grundversorgung bezogen. Weiters war die Bf. als Kindesmutter in diesem Zeitraum auch unselbständig erwerbstätig. Somit lagen für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich März 2014 die Voraussetzungen für eine Gewährung der Beihilfe für B. vor, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Tochter der Bf. diesbezüglich ebenfalls im Sinne des § 13 FLAG ersatzlos aufzuheben war. Hingegen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Tochter der Bf. - zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - im Zeitraum April 2014 bis einschließlich August 2015 nicht dem Haushalt der Bf. angehörte. Dies ergibt sich - wie bereits ohnedies obenstehend ausführlich dargestellt - durch die aufscheinenden Daten im Zentralen Melderegister und den dazu im Einklang stehenden Ausführungen des Magistrats C., des Amtes der OÖ. Landesregierung und auch der F.. Auch bildet der vom BG C. erlassene Obsorgebeschluss an die Schwester der Bf. ein weiteres Indiz dafür, dass B. nicht mehr dem Haushalt der Bf., sondern dem ihrer Tante (D.) zuzurechnen war. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die gerichtliche Übertragung der Obsorge und der Pflege eines Kindes auch im Sinne des ABGB jenes Wesensmerkmal aufweist, dass eine eindeutige Verlagerung des Lebensmittelschwerpunktes des Kindes zu den Pflegeeltern stattfindet und sich im Wechsel der Haushaltszugehörigkeit zu den Pflegeeltern auf nicht bloß vorübergehender Dauer ausdrückt (vgl. auch ). Für den Zeitraum April 2014 bis August 2015 kommt demnach das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu jenem Schluss, dass B. nicht dem Haushalt der Bf. - sondern dem Haushalt ihrer Schwester - angehörte, wodurch nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG bereits aus diesem Grund diesbezüglich eine abweisende Entscheidung zu ergehen hatte.

Unabhängig davon, dass es das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen ansieht, dass B. im Zeitraum April 2014 bis August 2015 nicht dem Haushalt der Bf. angehörte, ist darauf zu verweisen, dass das Amt der OÖ Landesregierung durchgehend für die vorgenannte Zeitspanne für die Tochter der Bf. Leistungen aus der Grundversorgung gewährte. Der Einwand der Bf., dass ihre Schwester während jenes Zeitraums, in dem B. bei D. gewohnt hätte, keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hätte, erweist sich demnach als unzutreffend. Vielmehr findet ein derartiger Leistungsbezug ausdrücklich auch in der Mitteilung der F. an das und zwar bis Ende März 2015 ausdrücklich Bestätigung. Wenn die F. in dieser Mitteilung zusätzlich anführt, dass die Schwester der Bf. für B. im Zeitraum April 2015 bis August 2016 kein Verpflegungsgeld des Landes bezogen hätte, weil die Tante des Kindes in diesem Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen wäre, so wird diesbezüglich zur Gänze übersehen, dass nach Artikel 6 der OÖ. Grundversorgung diese nicht nur das Verpflegungsgeld, sondern beispielhaft auch Leistungen zur Unterbringung, Krankenversicherung und die Gewährung eines Taschengeldes umfasst. Bei der von der Schwester der Bf. bewohnten Wohnung handelt es sich um ein Grundversorgungquartier, für das das Land OÖ unter Mitberücksichtigung der dort ebenfalls wohnhaften Tochter der Bf. die Kosten - zumindest teilweise - für die Unterbringung der darin wohnenden Personen, leistete. Nach den Gesetzesmaterialien (62/A der XXIII. GP) zum § 3 Abs. 4 FLAG soll nach dieser Bestimmung für Personen, denen der Status der subsidiären Schutzberechtigung zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigne Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFG (vgl. auch RV/7102080/2018 vom ) führt der Bezug einer Grundversorgungsleistung für das Kind zum Ausschluss einer Beihilfengewährung, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 FLAG erfüllt wären. Auch aus diesem Grund war die Beschwerde bezüglich der Tochter der Bf. für den Zeitraum April 2014 bis August 2015 abzuweisen.  

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch dieser Entscheidung näher ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier relevante Rechtsfrage, ob ein Kind dem Haushalt der Bf. angehört  war unter Berücksichtigung des Vorbringens der Bf. und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung  unter Beachtung der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen. Dass ein Leistungsbezug für ein Kind aus der Grundversorgung zum Ausschluss einer Beihilfengewährung führt ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 2014/16/0014 vom ). Aus den vorgenannten Gründen liegen gegenständlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis zu verneinen war.

Linz, am

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ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100077.2017

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