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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2020, RV/2200019/2019

Nacherhebung von Antidumpingzoll

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/16/0071. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2 sowie Laienrichter L1 und Laienrichter L2 in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: aaaa, betreffend Eingangsabgaben in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

"Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird abgeändert. Die gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK idF bis ) iVm Art. 105 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 952/2013 (ZK idF ab ) mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. aaaa, nacherhobenen Eingangsabgaben werden wie folgt neu festgesetzt:

Gegenüberstellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A00
A030
B00
D00
Summe
bisher
25.515,16
229.272,08
129.196,97
9.172,26
393.156,47
neu
25.515,16
210.317,92
125.406,12
8.441,15
369.680,35
Gutschrift
0,00
18.954,16
3.790,85
731,11
23.476,12

Die A, Adresse1, ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass gemäß § 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 keine Berichtigung der mitgeteilten Einfuhrumsatzsteuer erfolgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der neu festgesetzten Abgaben können der Anlage zur Beschwerdevorentscheidung des Zollamts Graz vom , Zl. bbbb, entnommen werden und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses."

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf:

Das Zollamt Graz hat bei der A [nun Beschwerdeführerin (kurz: Bf)] eine Betriebsprüfung/Zoll durchgeführt.

Gegenstand der Betriebsprüfung war die Überprüfung der Richtigkeit der erklärten Zollwerte anlässlich der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr und die Einhaltung von Antidumpingmaßnahmen.

Gemäß dem Betriebsprüfungsbericht vom , Zl. cccc, gab es im Hinblick auf Zollwertangelegenheiten keine Feststellungen. Zu Fragen der Tarifierung (zu Antidumpingangelegenheiten) gab es im Zusammenhang mit selbstklebenden Gitterstreifen diverse Feststellungen.

Mit Bescheid vom , Zl. aaaa, hat das Zollamt Graz festgestellt, für die Bf sei bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt € 383.984,21 entstanden. Buchmäßig erfasst worden seien nur Eingangsabgaben im Betrag von € 108.857,71, damit Eingangsabgaben in einem geringeren Betrag. Der Differenzbetrag in der Höhe von € 275.126,50 werde weiterhin gesetzlich geschuldet und sei nach zu erheben. Verzugszinsen seien vorzuschreiben, die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer könne wegen der Berechtigung der Bf zum Vorsteuerabzug unterbleiben, sodass der nach zu erhebende Eingangsabgabenbetrag in der Höhe von insgesamt € 238.444,34 mitgeteilt werde.

Gegen diesen am zugestellten Bescheid wendet sich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom .
Der Bescheid des Zollamtes Graz wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
Die Bf beantragt abschließend,
1) es möge in der Sache ein Senat entscheiden,
2) es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden,
3) es möge in der Sache selbst entschieden, der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert werden, dass kein Eingangsabgabenbetrag mitgeteilt, buchmäßig erfasst bzw. nacherhoben wird,
4) es mögen in eventu die mit dem bekämpften Bescheid buchmäßig erfassten, mitgeteilten bzw. festgesetzten Eingangsabgaben in der Höhe von € 238.444,34 [€ 229,272,08 an Antidumpingzoll (A30) sowie Verzugszinsen von € 9.172,26] erlassen werden;
5) es möge in eventu der angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangten Behörde zurück verwiesen werden.

Über diese in offener Frist formgerecht gegen den bekämpften Bescheid gerichtete Beschwerde hat das Zollamt Graz mit seiner Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom , Zl. bbbb, entschieden.
Es hat den Spruch des angefochtene Bescheides dahingehend abgeändert, dass es die nach zu erhebenden Abgaben im Betrag von insgesamt € 369.680,35 neu festgesetzt hat. Im Übrigen hat das Zollamt Graz die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen die am zugestellte BVE vom wendet sich der in offener Frist formgerecht eingebrachte Vorlageantrag vom . Von der Bf werden im Wesentlichen ihre Anträge in der Beschwerde, u.a. auf die Entscheidung durch einen Senat nach Durchführung einer mündliche Verhandlung, wiederholt.

Die Bf hat über Ersuchen durch das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) am nach Bescheiden geordnete Anmeldungen und Rechnungen nachgereicht.

Am wurde eine mündlichen Verhandlung vor dem Vollsenat durchgeführt.

Rechtslage:

Die für die vorliegende Entscheidung wichtigsten verfahrens- und materiellrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen in der anlässlich der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben gültigen Fassung sind:

§ 166 BAO:
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167 BAO:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 279 Abs. 1 BAO:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Artikel 20 ZK:
(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;
c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar
- die Zölle
- […]
g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.

Art. 220 Abs. 1 ZK:
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219 verlängert werden.

Für die Einreihung von Waren in die KN gibt es nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A, Allgemeine Vorschriften (AV) für die Auslegung.

Artikel 12 ZK:
(1) Auf schriftlichen Antrag und nach Einzelheiten, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden, erteilen die Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte.
(2) Die verbindliche Zolltarifauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren. Die verbindliche Zollauskunft bindet die Zollbehörden nur hinsichtlich der Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt werden.
(3) […]
(7) Die zolltarifliche Einreihung nach der verbindlichen Zolltarifauskunft gemäß Absatz 6 gilt nur für
- die Festsetzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
- […]

Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs als zolltarifliche Einreihung von Waren gilt die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur (KN), der diese Waren zugewiesen werden.

Nach den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur (KN) eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

Jede Unterposition KN hat gemäß Art. 3 Abs. 1 der vorzitierten Verordnung eine achtstellige Codenummer:
a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems ("Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren"- HS);
b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des HS nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und achte Stelle 00.

Die Unterpositionen des TARIC (Tarif intégré des Communautées Européennes - integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß Art. 3 Abs. 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Abs. 1 genannten Codenummern die TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00.

Bereits an dieser Stelle soll erstmals die entscheidungsrelevante Judikatur zum Irrtum und zum Absehen von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung angesprochen werden.
Der EuGH verlangt ein aktives Handeln der Zollbehörde und die Ursächlichkeit dieses Handelns für den (aktiven) Irrtum. Die Zollbehörde darf dem Irrtum nicht nur unterliegen, sie muss selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Zollschuldners beruhte, schaffen ().
Der VwGH verlangt für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung drei kumulative Voraussetzungen, nämlich die Nichterfassung muss auf einem Irrtum der Zollbehörden beruhen, es muss sich dabei um einen Irrtum handeln, der von einem gutgläubig handelnden Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und der Abgabenschuldner muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollanmeldung eingehalten haben ().

In Art. 243 ZK ist als Mindestanforderung an das Rechtsbehelfsverfahren ein zweistufiges geregelt. Die darüber hinausgehende Verfahrensvorschrift ist gemäß § 1 BAO die Bundesabgabenordnung selbst. Damit ist das Mängelbehebungsverfahren des § 85 BAO auch auf das Verfahren zur Erteilung einer VZTA anzuwenden.

Erwägungen:

A) Zum Sachverhalt:

Der Entscheidung des BFG wird folgender als erwiesen angenommener Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Zollamt Graz hat bei der A eine Betriebsprüfung/Zoll für den Zeitraum 2015 mit einer Erweiterung für den Zeitraum 2014 und für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum gemäß § 25 ZollR-DG und gemäß § 147 Abs. 1 BAO durchgeführt.

Gegenstand der Betriebsprüfung war die Überprüfung der Richtigkeit der erklärten Zollwerte und die Einhaltung von Antidumpingmaßnahmen anlässlich der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr.

Im Hinblick auf Zollwertangelegenheiten gab es im Betriebsprüfungsbericht vom , Zl. cccc, keine Feststellungen. Zu Fragen der Tarifierung (zu Antidumpingangelegenheiten) hingegen gab es Feststellungen im Zusammenhang mit diversen selbstklebenden Gitterstreifen.

Mit Bescheid vom , Zl. aaaa, hat das Zollamt Graz festgestellt, für die Bf sei bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit den in der Anlage zum Bescheid näher angeführten Zollanmeldungen gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2913 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft [Zollkodex, ZK (idF bis )] iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG, idF bis ) eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt € 383.984,21 [darin enthalten an Zoll (A00) € 25.515,16, an Antidumpingzoll (A30) € 229.272,08 und an Einfuhrumsatzsteuer (B00) € 129.196,97] entstanden.
Buchmäßig erfasst worden seien jedoch nur Eingangsabgaben im Betrage von insgesamt € 108.857,71 [darin enthalten an Zoll (A00) € 25.515,16 und an Einfuhrumsatzsteuer (5EV) € 83.342,55], also ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag.
Der Differenzbetrag in der Höhe von € 275.126,50 [darin enthalten an Antidumpingzoll (A30) ein Betrag von € 229.272,08 und an Einfuhrumsatzsteuer (B00) ein Betrag von € 45.854,42] werde weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gemäß Art. 105 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (ZK idF ab ) nach zu erheben.
Verzugszinsen in der Höhe von € 9.172,26 seien vorzuschreiben, die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer könne wegen der Berechtigung der Bf zum Vorsteuerabzug unterbleiben.
Der nach zu erhebende Eingangsabgabenbetrag in der Höhe von insgesamt € 238.444,34 [darin enthalten Antidumpingzoll (A30) im Betrag von € 229.272,08 sowie Verzugszinsen im Betrag von € 9.172,26] werde gemäß Art. 105 Abs. 4 ZK (idF ab ) nachträglich buchmäßig erfasst und gemäß Art. 102 Abs. 3 ZK (idF ab ) mitgeteilt.

Die Bf hat im Prüfungszeitraum neben anderen Waren auch selbstklebende Gitterstreifen in zwei unterschiedlichen Längen zu 20 m mit der Materialnummer 5403 und zu 90 m mit der Materialnummer 5404 mit Versendungsland und Ursprungsland Volksrepublik China in den freien Verkehr übergeführt.

Am hat die Bf beim Zollamt Wien für solche Gitterstreifen den Antrag auf die Erteilung einer Verbindliche Zolltarifauskunft (kurz: VZTA) für die Einreihung dieser Waren in die KN (achtstelliger Code) gestellt.

Am hat das Zollamt Wien die VZTA Nr. dddd mit der Beschreibung erteilt, es handle sich um ein ca. 5 cm breites, einseitig selbstklebend ausgeführtes Gewebeband aus Glasseidensträngen (Rovings). Das Erzeugnis liegt als Meterware auf Rollen zu 20 m bzw. 90 m vor und dient als Bewehrungsstreifen bei Spachtelarbeiten zur Stabilisierung und Vermeidung von Rissen. Die Ware wurde unter den achtstelligen Einreihungs-Code 7019 4000 KN eingereiht.
Diese VZTA war bis zum gültig.
Das Zollamt Wien, Zentralstelle für verbindliche Zolltarifauskünfte, 1030 Wien (kurz: ZvZ) begründet die Einreihung mit den AV 1 und AV 6, mit den Erläuterungen zum HS zur Position 7019, mit dem Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt Wien (kurz: TUA) vom , und
- damit, dass die TUA in ihrem Untersuchungsbefund zum Ergebnis komme, dass es sich um ein Gewebe aus Glasseidensträngen der Position "7019 4000 90 - andere" TARIC handelt.

Am ist es zu einer Änderung des TARIC gekommen. Die Position "7019 4000 90 - andere" wurde weiter unterteilt bzw. geändert:


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-- andere
7019 4000 50
--- offenmaschigen Geweben aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben
7019 4000 99
--- andere

Der Grund für die Änderung des TARIC war die VO (EU) Nr. 1356/2013 der Kommission vom zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungs-VO (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren.
Die VO ist am Tag nach der Veröffentlichung am im Amtsblatt L 341/43 der Europäischen Union in Kraft getreten.

Gemäß Art. 1 der VO wurde eine Untersuchung nach Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und Zellbreite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 7019 4000 (TARIC-Codes 7019 4000 11, 7019 4000 21 und 7019 4000 50) eingereiht werden, in die Union, die mit der Durchführungs-VO (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Gemäß Art. 2 der VO (EU) Nr. 1356/2013 unternehmen die Zollbehörden nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Art. 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Mit der Durchführungs-VO (EU) Nr. 976/2014 der Kommission vom zur Ausweitung des mit der Durchführungs-VO (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls wurde der auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, auch mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet.

Gemäß Art. 1 der VO (EU) Nr. 976/2014 wurde der mit der Durchführungs-VO (EU) Nr. 791/2011 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und Zellbreite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7019 5100 und ex 7019 5900 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und Zellbreite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union, die derzeit unter dem KN-Code ex 7019 4000 (TARIC-Codes 7019 4000 11, 7019 4000 21 und 7019 4000 50) eingereiht werden, ausgeweitet.

Für die in der VO beschriebene und von den in der VO aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten endgültige Antidumpingzollsätze zwischen 48,4 und 62,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

Gemäß Art. 2 der VO (EU) Nr. 976/2014 wird der Zoll erhoben auf die nach Art. 2 der Durchführungs-VO (EU) Nr. 1356/2013 sowie Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfassten Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und Zellbreite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union, die derzeit unter dem KN-Code ex 7019 4000 (TARIC-Codes 7019 4000 11, 7019 4000 21 und 7019 4000 50) eingereiht werden.

Laut dem Untersuchungsbefund der TUA zur vorliegenden VZTA Nr. dddd vom handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt bei der Einfuhrware um ein Gewebe aus Glasseidensträngen der Position 7019 4000 90 - andere.

Eine weitere Unterteilung - basierend auf einer unterschiedlichen Zelllänge und Zellbreite bzw. auf dem Quadratmetergewicht - war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden, da die entsprechende Änderung des TARIC erst mit der VO Nr. 1356/2013 der Kommission vom Platz gegriffen hat.

Die Bf hat die eingeführten Gitterstreifen im Prüfungszeitraum stets mit der Warennummer 7019 4000 99 mit einem Zollsatz von 7% angemeldet.

Die Bf hat dem Zollamt Graz im Zuge der Betriebsprüfung eine technische Beschreibung der Gitterstreifen, das "Technical Data Sheet of fiberglass mesh tape 75g/m2, 9*9 mesh" (kurz: Data Sheet) des Herstellers und ein Warenmuster des Artikels 5403 zur Verfügung gestellt. In diesem ist das Quadratmetergewicht des Gitterstreifens mit der Herstellerartikelnummer CNT75-9X9 mit 75 g/m2 angegeben. Die Zelllänge und Zellbreite des vorliegenden Warenmusters beträgt ca. 2,5 - 2,8 mm.

Die VZTA Nr. dddd war bis zum gültig und damit für die Zollbehörden rechtsverbindlich anzuwenden. Die Ware wurde in dieser unter den achtstelligen Code 7019 4000 KN eingereiht.

Die TUA ist in ihrem dieser VZTA zugrunde liegenden Untersuchungsbefund zum Ergebnis gekommen, dass es sich um ein Gewebe aus Glasseidensträngen der Position "7019 4000 90 - andere" TARIC handelt.

Auf Grund der Änderung des TARIC war ab unter den Warennummern 7019 4000 50 und 7019 4000 99 zu unterscheiden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
7019 4000 50
--- offenmaschigen Geweben aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben
7019 4000 99
--- andere

Hinsichtlich des Materials, der Qualität und der spezifischen Zusammensetzung der Gitterstreifen hat sich in den Jahren 2013 bis 2016 nichts geändert. Die Materialnummern in der Materialwirtschaft haben sich in den Jahren 2013 bis 2016 ebenfalls nicht geändert, sodass die anlässlich der Untersuchung zur VZTA Nr. dddd vom eingereichten Muster die gleichen Waren darstellen, wie sie stets in den freien Verkehr überführt wurden.

Anlässlich der Zollabfertigungen wurden von der Zollbehörde Kontrollen durchgeführt und wurde im Zuge der Zollabfertigung zu CRN eeee vom zum Zweck der Überprüfung der Einreihung der eingeführten Waren in den österreichischen Gebrauchszolltarif durch die Zollbehörde ein Warenmuster entnommen und durch die TUA untersucht.

Bei dieser Untersuchung hat es sich um die verfahrensgegenständlichen Gitterstreifen gehandelt. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die Gitterstreifen in die TARIC-Position 7019 4000 99 eingereiht (Urfassung der ETOS-Erledigung hhhh).

Es ist in diesem Zusammenhang aber zu beachten, dass im Untersuchungsbefund vom bzw. in der diesbezüglichen ETOS-Erledigung hhhh vom das Quadratmetergewicht - aus welchem Grund auch immer - offenbar zu Unrecht mit "weniger als 35 g" angegeben wurde.

Die Mitteilung an den Anmelder erfolgte durch das Zollamt Salzburg mit Erledigung vom , Zl. ffff. Gegenstand dieses Bescheides sind nur Anmeldungen mit einem Annahmedatum bis zum , damit Anmeldungen vor der Erteilung dieser Mitteilung.

Eine neuerliche Untersuchung der Gitterstreifen im Jänner 2017 durch die TUA hat ein abweichendes Ergebnis und eine Änderung der TARIC-Position ergeben. Entsprechend dieser neuerlichen Untersuchung sind die Gitterstreifen mit dem nun objektiv richtigen Quadratmetergewicht in die Position 7019 4000 50 TARIC einzureihen.
Die ZvZ hat die Entscheidung mit der AV 1 und der AV 6 und dem Untersuchungsbefund der TUA begründet: Ca. 50 mm breite Rolle eines offenmaschigen Gewebes (Gittergewebe) aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht "von mehr als 35 g", mit Schussfäden aus Glasseidensträngen (Rovings) und Kettfäden aus gedrehten Garnen aus Glasfasern, mit Kunststoff getränkt und selbstklebend ausgeführt.
Drehergewebe aus Glasseidensträngen der Position 7019 4000 50.
Auf die VZTA Nr. DE12609/16-1 wurde hingewiesen.

Die Mitteilung an den Anmelder über die Änderung der Einreihung erfolgte vom Zollamt Salzburg mit der Erledigung vom , Zl. gggg.

Gegenstand der beiden Beschwedeverfahren sind Feststellungen in den Berichten der Betriebsprüfung Graz vom und vom zur Tarifierung von selbst klebenden Gitterstreifen in zwei unterschiedlichen Längen bei der Einfuhr solcher Waren mit Versendungs- und Ursprungland Volksrepublik China in den freien Verkehr im Hinblick auf Antidumpingangelegenheiten.

Dass die Waren in die Position 7019 4000 50 TARIC einzureihen sind, wurde von der Bf in der mündlichen Verhandlung vom außer Streit gestellt. In dieser hat es die Bf grundsätzlich bedauert, dass das Zollamt Graz nicht vertreten war.

B, Betriebsprüfer des Zollamtes Graz, wurde als Auskunftsperson befragt. Die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom und die damit verbundene Tarifierung von Raspelhobeln, von Stichlingen und von Handschleifern aus Kunststoff wurden außer Streit gestellt.

In der mündlichen Verhandlung wurde festgehalten, dass die Bf am den Antrag auf Erteilung einer VZTA gestellt, den zehnstelligen Einreihungscode 7019 4000 90 TARIC vorgeschlagen, aber den achtstelligen Einreihungscode 7019 4000 KN beantragt hat. Das Zollamt Wien hat in der Folge die VZTA Nr. dddd vom erteilt und die Ware in die achtstellige Warennummer 7019 4000 KN eingereiht.

Der Vertreter der Bf bringt dazu in der mündlichen Verhandlung vor, das Zollamt Wien hätte, zumal es sich - aus dem Antrag und der Korrespondenz erkennbar - um eine Einfuhr gehandelt habe und weil auch der Untersuchungsbefund der TUA die Position 7019 4000 90 TARIC ergeben habe, der VZTA den zehnstelligen Einreihungscode 7019 4000 90 TARIC zugrunde legen müssen. Der Antrag sei diesbezüglich falsch gewesen und hätte das Zollamt Wien diesbezüglich zumindest bei der Bf nachfragen oder ein Verbesserungsverfahren, ein Mängelbehebungsverfahren, wobei es nicht sicher sei, dass dieses auch für eine VZTA gelte, einleiten müssen. Die TUA bzw. die ZvZ hätten abklären müssen, ob die Bf tatsächlich den Achtsteller oder doch den Zehnsteller wollte.

In der mündlichen Verhandlung wurde ein weiters Mal festgehalten, dass im Zuge der Zollabfertigung vom ein Muster gezogen und untersucht wurde. In der Urfassung der ETOS-Erledigung hhhh vom wurde die Ware in die Warenposition 7019 4000 99 TARIC eingereiht. Eine neuerliche Untersuchung hingegen hat eine Änderung der TARIC-Position ergeben. Deshalb wurde der Bf mit Erledigung vom mitgeteilt, dass die Ware in die Position 7019 4000 50 TARIC einzureihen sei.

B bestätigte den Grund für zwei Berichte in der Änderung der Rechtslage. Er hatte den Auftrag, Unterlagen und Anmeldungen hinsichtlich Zollwert und Antidumping zu prüfen. Die Bf war kooperativ. Mir der im Gegenstand betroffenen Spedition hatte der Betriebsprüfer des Zollamtes Graz keinen Kontakt. Aufgrund der Rechnungen und Lieferscheine konnte man nicht erkennen, dass die Warennummer 7019 4000 99 falsch war. Auf diesen Unterlagen haben entscheidende Informationen, wie die Maschenweite und das Quadratmetergewicht gefehlt. Erst das Data Sheet sei der entsprechende Anstoß gewesen. Es wäre nicht leicht gewesen, die für eine richtige Einreihung entscheidenden Parameter durch Messen und Wiegen festzustellen. Die nach der Änderung des TARIC von der Spedition herangezogene und durch die Urfassung der ETOS-Erledigung hhhh bestätigte Warennummer 7019 4000 99 habe er in der Planungsphase - ausgehend von diversen Risikofeldern - wegen diverser Recherchen, in Deutschland in Umlauf befindlicher VZTA-Entscheidungen und vermutlich auch wegen des Data Sheets angezweifelt. Es sei schwierig, die Maschenweite wegen der Wellen mit einem Lineal feststellen, beim Gewicht werde es wegen der äußeren und inneren Umschließungen noch schwieriger.

Eine Messung - so C - könne ohne Schublehre und Waage keine eindeutigen Ergebnisse liefern.

Nach den Ausführungen des Vertreters der Bf in der mündlichen Verhandlung wurden die Verzollungen zu einem Fachbetrieb, zu einer Spedition ausgelagert. Für die Kommunikation mit der Spedition gibt es bei der Bf dafür zuständige Personen.
Nach der Änderung des TARIC, als es die Warennummer 7019 4000 90 nicht mehr gegeben hat, wurde über die Einreihung diskutiert. Es wurde, nachdem es Prüfungen gegeben hat, die neue Warennummer 7019 4000 99 als richtig angesehen. Dies habe sich im Nachhinein durch die ETOS-Erledigung hhhh aus Juni 2016 bestätigt. Bei Tarifierungsfragen habe man sich auf die Spedition verlassen.
Die Ausführungen der Bf in der Stellungnahme vom , die Behörde habe nach der Splittung der Warennummer Fehler gemacht, würde ein Jurist aktiven Irrtum bezeichnen. Dieser fange bei der VZTA mit dem Antrag und dem Einreihungswunsch an, könne der Korrespondenz mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Zollamtes Wien, dass eine Einfuhr beabsichtigt sei, entnommen werden und werde durch die ETOS-Erledigung aus 2016, auf die man vertrauen durfte, als Höhepunkt dieses aktiven Irrtums dokumentiert. Die wirklichen Profis seien die Zollbehörden. Es habe auch diverse Warenkontrollen, bei denen nichts aufgefallen sei, gegeben, sogar schon bei der ersten Einfuhr. Daher durften die Bf und die Spedition rechtlich davon ausgehen, dass es von Anbeginn an gepasst habe, dass von Anbeginn an aktiver Irrtum vorliege, ein rechtlicher Mechanismus, der strenge und sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse abfedern soll. Es gebe deutliche Anhaltspunkte, die zu einem aktiven Irrtum führen, wie die Warenkontrollen, die Fachgutachten, die unbeanstandet gebliebenen Abfertigungen, das Vertrauen, die Schwierigkeit, die Waren einzureihen. Ein unzulässiges Argument sei, dass eine unrichtige Einreihung der Zollbehörde - weil so schwierig - nicht auffallen hätte können, einem Wirtschaftsbeteiligten bzw. einer Spedition hingegen auffallen hätte müssen. Die Einreihung ab 2014 sei ein Fehler gewesen. Der hier vorliegende Sachverhalt unterstreiche jedoch die Komplexität gerade der fraglichen Tarifposition.

In der mündlichen Verhandlung wurde ferner festgehalten, dass es im Hinblick auf die Fehlermeldung im Zuge der ersten Anmeldung 2014 für die Einreihung ab der Änderung des TARIC nach der Lebenserfahrung einen Austausch zwischen der Bf und der Spedition gegeben haben muss. Als lebensnah wurde die Situation einbekannt, dass, als ab 2014 die Einreihung der Ware in die Warennummer 7019 400 90 wegen einer Fehlermeldung nicht mehr möglich war, von der Spedition versucht wurde, die Anmeldung im System unterzubringen.

Dies verdeutliche die Stellungnahme der Bf vom . Aus dieser geht u.a. hervor, dass die Spedition beim ersten Import 2014 Probleme hatte, da die Tarifnummer 7019 4000 90 nicht mehr existiert hat. Daraufhin hat die Bf die VZTA aus 2013 an die Spedition übermittelt, die sodann mit der naheliegenden Tarifnummer 7019 4000 99 verzollt habe. Hier habe die Zollbehörde versagt, weil ab der Splittung der Tarifnummer die Risikoanalyse nicht aktiviert worden sei, eine Situation die Jahre später dazu geführt habe, dass Hunderttausende nachzuzahlen seien, obwohl mittendrin ein Fachgutachten, eine - nach Ansicht der Zollbehörde jedoch nicht relevante - bestätigende ETOS-Erledigung ergangen sei.

Der Vertreter der Bf bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Frage nach einem Antidumpingzoll - bezogen auf den Antragszeitpunkt - nicht gestellt habe. Außer Streit gestellt wurde, dass die labormäßig geprüfte Ware nach der Änderung des TARIC und nach der Einführung von Antidumpingzöllen aufgrund der Maschenbreite und aufgrund des Quadratmetergewichtes nach 7019 4000 50 TARIC einzureihen ist.
Die VZTA betrifft - auch aus der Sicht der Zustellung der VZTA nach der Änderung des TARIC - die antragskonforme Erledigung im Hinblick auf die Rechtlage vor der Änderung des TARIC.

Verlesen wurde der in der VZTA aus 2013 zitiert Untersuchungsbefund Zl. iiii. Festgestellt wurde schließlich noch, dass es tatsächlich zwei Warenkontrollen gegeben hat. Die erste Beschau hat es gleich bei der ersten Einfuhr am mit einer Warenkontrolle - eine innere Beschau ohne abweichende Feststellungen - gegeben.
Die zweite Beschau hat es anlässlich der Anmeldung vom mit einer Warenkontrolle - mit der Einschaltung der ZVZ oder TUA - gegeben.

B) Beweiswürdigung:

Der vorstehend angeführte Sachverhalt wird vom BFG in freier Würdigung als erwiesen angenommen. Der angeführte Sachverhalt ergibt sich für das BFG vor allem aus dem Inhalt der vom Zollamt Graz vorgelegten Verwaltungsakten zum behördlichen Abgabenverfahren bzw. aus den Eingaben und Vorbringen der Bf und des Zollamtes Graz, die dem BFG im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahren vorgelegt bzw. zur Kenntnis gebracht und auch der jeweils anderen Partei im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht wurden. Der Sachverhalt findet darüber hinaus Stütze in den Vorbringen und Aussagen der Parteien und in der Aussage des als Auskunftsperson vernommen Betriebsprüfers des Zollamtes Graz im gerichtlichen Abgabenverfahrens anlässlich der mündlichen Verhandlung.

C) Zum Beweisverfahren in Abgabensachen:

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung, z.B. ).

Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich ().

Der Behörde ist es nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung, z.B. ).

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

D) Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat (z.B. ). Nur der Spruch (die Sache) eines Bescheides erwächst in Rechtskraft (z.B. ).

Eine individualisierende Konkretisierung eines Abgabenfalles ist deshalb geboten, damit ein konkretes Geschehen, ein bestimmter Sachverhalt mit seinen zeitlichen und sachlichen Dimensionen so deutlich in seiner Individualität angesprochen und bezeichnet wird, dass die Abgabensache in ihrer tatsächlichen Gegebenheit von einer Rechtskraft (und damit verbundenen Wirkung, wie dem Wiederholungsverbot) umschlossen sein kann (vgl. Stoll, BAO Kommentar2, § 198, Seite 2076).

Spruch und damit Sache des von der Bf bekämpften Bescheides ist die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben (insbesondere von Antidumpingzöllen) gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstrabe a) und Abs. 3 ZK iVm den Art. 101, 105 Abs. 3 und 4, 102 Abs. 3 ZK (alle idF ab ); diese basierend auf dem Inhalt der Niederschrift des Zollamtes Graz Betriebsprüfung/Zoll vom , Zl. cccc.

Der von der Bf unter Punkt 4) der Beschwerdeschrift in eventu beantragte Erlass der buchmäßig erfassten, mitgeteilten bzw. festgesetzten Eingangsabgaben war nicht Sache des Spruches des bekämpften Bescheides.

E) Grundsätzliches zu Antidumpingzöllen:

Zum Schutz des europäischen Marktes gegen gedumpte Einfuhren steht der Europäischen Union (EU) das System der Antidumpingmaßnahmen zur Verfügung. Der Begriff "dumping" kommt aus dem Englischen und bedeutet im Wesentlichen "Ausfuhr zu Schleuderpreisen". Dumping liegt vor, wenn Handelswaren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden. Die EU erhebt auf die gedumpten Produkte zusätzlich zum Regelzollsatz einen Antidumpingzoll. Dadurch wird der ungerechtfertigte Preisvorteil im Vergleich zu Waren des Marktes der Union ausgeglichen. Solche Maßnahmen werden erst nach Einleitung eines genau geregelten Untersuchungsverfahrens durch die Europäische Kommission beschlossen. Die Einleitung dieses Verfahrens setzt in der Regel wiederum den Antrag eines Wirtschaftszweigs der Union voraus.

Die EU leitet unter folgenden Voraussetzungen Antidumpingmaßnahmen ein:
- die Wareneinfuhren in die Union sind gedumpt,
- es wird eine bedeutende Schädigung der Unionsindustrie festgestellt,
- zwischen dem Dumping und der Schädigung besteht ein ursächlicher Zusammenhang und
- ein Eingreifen liegt im Interesse der EU.

Grundlage für die Einführung eines Antidumpingzolls sind Grundverordnungen, in denen die jeweiligen grundsätzlichen Regelungen zur Einführung, Berechnung und Erhebung der Zölle festgelegt sind.
Die einzelnen Maßnahmen gegenüber bestimmten Waren bzw. Warengruppen werden dann in individuellen Verordnungen festgelegt aus denen sich die entsprechenden Einzelheiten, Bedingungen und die anzuwendenden Zollsätze ergeben.

Grundlage zur Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen als gesetzlich geschuldete Abgaben bei der Einfuhr ist Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Buchstabe g) ZK.

F) Zu den Vorbringen in der Beschwerde, im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung:

Die Bf hat im Prüfungszeitraum neben anderen Waren auch selbstklebende Gitterstreifen in zwei unterschiedlichen Längen mit Versendungsland und Ursprungsland Volksrepublik China in den freien Verkehr übergeführt.

Die Waren wurden vom Hersteller und Versender D, Adresse3, mit Handelsrechnungen ohne unterzeichneter Erklärung gekauft.

Nach einer Firmenumstrukturierung lautet der Hersteller und Versender seit ca. Oktober 2015 E, Adresse4.

Die Neufestsetzung der Abgaben in der BVEist in der Anwendung der für die in Abs. 2 zu Art. 1 der VO 976/2014 der Kommission genannten Unternehmen - darunter auch der gegenständliche Hersteller und Versender - festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze begründet. Die Bf hat im Rechtszug Handelsrechnungen des Herstellers und Versenders, die den Vorgaben in Anhang II der genannten Durchführungs-VO entsprechen, vorgelegt.

Streitgegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist demnach die nachtägliche Vorschreibung der Eingangsabgaben, insbesondere des unternehmensspezifischen Antidumpingzolls und der Verzugszinsen.

In der Beschwerdeschrift bringt die Bf unter dem Titel des Aufhebungsgrundes der Rechtswidrigkeit des Inhalts im Wesentlichen vor, die VZTA Nr. dddd sei bis gültig und sohin für die Zollbehörden verbindlich. Im Hinblick auf die e-Mail der ZvZ vom sowie die Mitteilung des Zollamtes Salzburg vom , Zl. ffff, sei die Ware in die "Position 7019 4000 99 TARIC" einzureihen, sodass schon aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche Ware in die Position 7019 4000 99 TARIC einzureihen sei, die belangte Behörde den bekämpften Bescheid in Verkennung der Rechtslage mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet habe.

Das Vorbringen ist nicht berechtigt. Der Bf wurde die VZTA Nr. dddd erteilt. Diese war bis zum gültig und bis zu diesem Datum tatsächlich für die Zollbehörden im Hinblick auf den "achtstelligen" Code 7019 4000 KN rechtsverbindlich anzuwenden.

Die Ware wurde deshalb unter den achtstelligen Code 7019 4000 KN eingereiht, weil dies die Bf beantragt hat. Die Bf hat im Antrag auf Erteilung der VZTA in Feld 5 "Kombinierte Nomenklatur (KN)" angekreuzt. Dieses Feld trägt den Titel "5. Zollnomenklatur" und wird danach an den Antragsteller die Frage gestellt: "In welche Nomenklatur soll die Ware eingereiht werden?" Die Ware wurde in der VZTA somit bezogen auf die Rechtslage zum Antragszeitpunkt antragsgemäß in den achtstelligen Code 7019 4000 KN eingereiht.

Eine Einreihung in den zehnstelligen TARIC-Code hätte für die Bf im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens nach der Änderung des TARIC keine Auswirkungen gehabt, zumal es nach der Änderung des TARIC die Warennummer 7019 4000 90 nicht mehr gegeben hat.

Von der Bf wird in ihrer Beschwerdeschrift weiters vorgebracht, die Waren seien nicht zuletzt auch gemäß der Mitteilung des Zollamtes Salzburg vom , Zl. ffff, entsprechend der ETOS-Erledigung hhhh ausdrücklich nicht unter die Position 7019 4000 50 TARIC einzureihen, sodass der angefochtene Bescheid auch aufgrund dieser Tatsache mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Bei der Zollabfertigung mit der Anmeldung CRN eeee vom wurde durch die Zollbehörde zum Zweck der Überprüfung der Einreihung der eingeführten Waren in den österreichischen Gebrauchszolltarif ein Warenmuster entnommen und durch die ZvZ eine Untersuchung veranlasst. Die Gitterstreifen wurden zum damaligen Zeitpunkt in die Position 7019 4000 99 TARIC eingereiht (Ursprünglich ETOS-Erledigung hhhh). Die Mitteilung an die Bf zu Handen des Anmelders/Vertreters erfolgte mit Erledigung des Zollamtes Salzburg vom . Aus der Anlage zum bekämpften Bescheid ist zu entnehmen, dass Anmeldungen mit Annahmedatum nach Erteilung dieser Mitteilung () nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind, sondern gemäß der Anlage zum Bescheid nur Anmeldungen mit Annahmedatum vom bis zum , damit nur Anmeldungen vor der Mitteilung des Zollamtes Salzburg vom .
Die (Urfassung) der ETOS-Erledigung hhhh, mit der die Gitterstreifen in die Position 7019 4000 99 TARIC eingereiht wurden, hat im Gegenstand - wie auch grundsätzlich bei einer VZTA - keine rückwirkenden Auswirkungen. Aber selbst wenn man der Urfassung der ETOS-Erledigung eine zurück wirkende vertrauensbildende Auswirkung zugestehen wollte, wäre für die Bf im Hinblick auf die Judikatur des EUGH und des VwGH zum Irrtum und zum damit im Zusammenhang stehenden Absehen von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Eingangsabgaben nichts gewonnen; was vom BFG weiter unten noch darzulegen sein wird.

Die Bf hat die im Prüfungszeitraum eingeführten Gitterstreifen stets unter der Position 7019 4000 99 TARIC mit einem Zollsatz von 7% angemeldet. Von der Bf wurden immer die gleichen Waren in den freien Verkehr überführt.

Das Data Sheet bestätigt und dokumentiert das Quadratmetergewicht der Gitterstreifen mit 75 g/m2, also mit mehr als 35 g/m2. Die Zelllänge und Zellbreite des vorliegenden Warenmusters misst danach ca. 2,5 - 2,8 mm, also mehr als 1,8 mm.

Diese Parameter und Maße führen eindeutig und ohne berechtigte Zweifel zur neunten und zehnten Stelle der Warennummer TARIC, nämlich zur "50" hin, und führen somit zur Einreihung der Waren in die Warennummer "7019 4000 50 TARIC".

In den von der Betriebsprüfung/Zoll geprüften Handelsrechnungen, Vollmachten und Anmeldungen wurden die entscheidenden technischen Parameter und Spezifikationen nicht angeführt bzw. nicht erklärt. Auf den Handelsrechnungen befanden sich keine Angaben zur Zelllänge bzw. zur Zellbreite und zum Quadratmetergewicht der Gitterstreifen. Die Waren werden darin als fiberglass mesh tape 5 cm x 20 m / Roll Material No. 5403 bzw. 5 cm x 90 m / Roll Material No. 5404 bezeichnet.

In den Zollanmeldungen (Feld 31: Warenbezeichnung) wurden die Gitterstreifen völlig unterschiedlich als Gewebe aus Glasseidensträngen, als Glasseidengewebe, als Fiberglas-Gewebebänder, als Gewebebänder aus Glasseidensträngen, als Gewebeklebebänder, als Gitterstreifen selbstklebend, als Glasfasergewebebänder oder als Gewebeklebebänder aus Glasseidensträngen bezeichnet.

Nach den in den Zollanmeldungen gemachten Angaben bzw. aufgrund der geprüften den Zollanmeldung zugrunde liegenden Dokumente konnten sich für die jeweils abfertigende Zollbehörde keine Zweifel hinsichtlich der angemeldeten Warennummern ergeben.

Dies hat sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung erhärtet, als einerseits der als Auskunftsperson vernommen Betriebsprüfer des Zollamtes Graz ausgesagt hat, dass man aufgrund der Rechnungen und Lieferscheine nicht erkennen konnte, dass die Warennummer 7019 4000 99 falsch war. Auf diesen Unterlagen haben entscheidende Informationen, wie die Maschenweite und das Quadratmetergewicht gefehlt. Erst das Data Sheet war der entsprechende Anstoß. Es wäre nicht leicht gewesen, die für eine richtige Einreihung entscheidenden Parameter durch Messen und Wiegen festzustellen. Es wäre schwierig gewesen, die Maschenweite wegen der Wellen mit einem Lineal festzustellen, beim Gewicht wäre es wegen der äußeren und inneren Umschließungen noch schwieriger gewesen. Auf der anderen Seite hat C vorgebracht, eine Messung hätte ohne Schublehre und Waage keine eindeutigen Ergebnisse geliefert.

Dass die Bf - wie vom Zollamt in der Begründung des Bescheides und in der Begründung der BVE behauptet - das geforderte spezifische Wissen um die Eigenschaften der gekauften und importierten Waren, insbesondere zur tatsächlichen Zelllänge und Zellbreite bzw. zum Quadratmetergewicht dieser fiberglass mesh tapes hatte, ist nicht erwiesen; dies umso mehr, wenn sie sich für die Abgabe der Zollanmeldungen einer zollkundigen Spedition bedient hat.

Auch wenn die Spedition selbst über eine langjährige Erfahrung in der Abfertigungspraxis verfügt, hätte sie lediglich anhand der Rechnungen und Lieferscheine in Erfüllung der sie treffenden Sorgfaltspflichten nicht zur Einreihung der Ware in die Position 7019 4000 50 TARIC kommen können.

Weil häufig technischen Parameter und Spezifikationen die Einreihung von Waren bedingen, hätte die Spedition - zumal sich in Bezug auf die Einreihung der fraglichen Gitterstreifen sogar der TARIC geändert hat - zumindest hinterfragen müssen, ob die Einreihung der Ware in die Position 7019 4000 99 TARIC aus der Sicht der ihr von der Bf übersendeten VZTA Nr. dddd vom durch die Wahl der Position 7019 4000 99 TARIC berechtigt ist.

Wie bereits in den Rechtsgrundlagen dargelegt, wird jede Unterposition KN durch eine achtstellige Codenummer dargestellt. Jede Unterposition TARIC hat darüber hinaus noch eine neunte und eine zehnte Stelle. Ist eine Unterposition KN weiter untergliedert oder wurde - wie im Gegenstand - die Untergliederung - der TARIC - sogar geändert, ist es insbesondere bei der Einreihung von Waren in eine letzte Unterposition "--- andere" TARIC geboten, zu prüfen, welche Waren nicht in diese letzte Nummer eingereiht werden. Anders formuliert: Bevor Waren in eine letzte Nummer "--- andere" eingereiht werden, ist zu prüfen, ob bzw. dass sie nicht in eine dieser letzten Unterposition TARIC vorgehenden Unterpositionen TARIC einzureihen sind. Dahingehend zu argumentieren, es sei, als eine Einreihung in die Unterposition 9017 4000 90 TARIC nicht mehr möglich war, eine Ware in die "naheliegende Unterposition 7019 4000 99 TARIC" eingereiht worden, erfüllt die zuletzt genannten zwingende Anforderungen an eine ordnungskonforme Einreihung aber nicht.

Das Handeln und damit auch fahrlässiges Handeln des Vertreters ist der Bf zuzurechnen. Der Zollschuldner muss sich nicht nur die Fehler seines Vertreters, sondern auch dessen Erfahrung und damit auch dessen Kenntnisse zurechnen lassen (vgl. Witte, ZK6, Art. 220, Rz 26 und die dort zitierte Judikatur des EuGH).

Die Bf bringt in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen weiters vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, von Art. 119 ZK von Amts wegen Gebrauch zu machen und nicht erkannt, dass für sie eine Vertrauensschutz dahingehend bestehe, als es auf Grund einer ursprünglich zu nieder mitgeteilten Zollschuld dann nicht zu einer Nachforderung kommt, wenn die Ursache der zu nieder mitgeteilten Zollschuld auf einen Irrtum der Zollbehörden zurückzuführen sei. Auch deswegen habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Eine solche habe nicht zu erfolgen bzw. sei ein Einfuhrabgabenbetrag gemäß Art. 119 Abs. 1 ZK zu erlassen, wenn der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entspreche, dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt habe werden können und der Zollschuldner gutgläubig gehandelt habe.

Hinsichtlich der Grundsätze zum Vertrauensschutz sei die bisherige Rechtslage zu Art. 220 Abs. 2 ZK anwendbar. Eine nachträgliche Vorschreibung der Einfuhrabgaben sei im Hinblick auf die konkrete Konstellation dieses Einzelfalles aus Gründen der Rechtssicherheit beschränkt und berechtigtes Vertrauen geschützt.

Ginge man davon aus, die Waren seien nicht in die Position 7019 4000 99 TARIC einzureihen, gründe die seinerzeitige Einfuhrabgabenerhebung auf einem irrtümlichen Fehlverhalten der zuständigen Zollbehörde, die anzuwendende Bestimmungen unrichtig ausgelegt bzw. angewendet habe. Insofern sei das berechtigte Vertrauen der Bf auf das Verwaltungshandeln der Zollbehörden jedenfalls geschützt, weil sie als verständige Abgabenschuldnerin diesen Irrtum der Zollbehörde nicht erkennen habe können. Der sich in der erteilten VZTA und den davor schriftlich erteilten Informationen seitens der Zollbehörde manifestierte Irrtum habe auch nicht auf unrichtigen Erklärungen der Bf gegründet. Würde man in den Tarifierungen unrichtige Erklärungen der Bf erkennen, so wären diese unschädlich, weil sie nur die Folge unrichtiger Auskünfte seien, die von zuständigen Behörden erteilt wurden und diese binden. Nicht nur verbindliche, sondern freilich auch unverbindliche Auskünfte der Zollbehörden könnten einen Irrtum im Sinne des Art. 119 ZK bewirken. Jedenfalls stehe fest, dass die Abgabenerhebung auf ein Handeln der zuständigen Behörden und nicht etwa auf eines, das in der Sphäre der Bf liegen würde, zurückzuführen sei. Insofern liege im Gegenstand der geforderte aktive Irrtum im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls vor.

Aber auch die Tatsache, dass die Anmeldungen seitens der Zollbehörden über einen längeren Zeitraum unbeanstandet angenommen wurden und im Übrigen sogar offensichtlich Kontrollen durchgeführt wurden, begründe einen Irrtum im Sinne des Art. 119 ZK.

Der Irrtum der Zollbehörde sei für die Bf nicht erkennbar gewesen. Bei dieser rechtlichen Problematik sei von einer schwierigen und komplexen Rechtslage auszugehen. Sie sei sohin schutzwürdig und habe gutgläubig gehandelt. Zur komplexen Rechtslage sei festgehalten, dass in Europa mehrere unterschiedliche VZTA´s erlassen worden seien. Der Inhalt der Mitteilung des Zollamtes Salzburg vom zur ETOS-Erledigung hhhh bestätige die Frage der Komplexität der im Gegenstand zu beurteilenden Problemfelder.

Wiewohl keine allgemeine Pflicht zur Einholung einer VZTA existiere, habe die Bf - um Rechtssicherheit zu erhalten - eine VZTA eingeholt und sei ihr in diesem Zusammenhang mehrmals bestätigt worden, dass diese antragsgemäß erlassen wurde.

Den Vorbringen ist zunächst mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen für eine Erlass oder eine Erstattung von Einfuhrabgaben, die in Art. 119 ZK (idF ab ) abschließend geregelt sind, zu begegnen. Danach werden Einfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörde einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach, der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und der Zollschuldner gutgläubig gehandelt hat.

Die Voraussetzung, dass der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach, ist im Gegenstand erfüllt.

Der Irrtumsbegriff dient der Unterscheidung zwischen einer die Abgabenerhebung betreffenden unzutreffenden Rechtsanwendung oder -auslegung, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, und einer solchen, deren Ursache in der Sphäre des Zollschuldners liegt und daher nicht vor einer Nacherhebung schützt (vgl. Witte, ZK7, Art. 119, Rz 6 und die dort zitierte Judikatur).

Der EuGH verlangt ein aktives Handeln der Zollbehörde und die Ursächlichkeit dieses Handelns für den (aktiven) Irrtum. Die Zollbehörde selbst darf dem Irrtum nicht nur unterliegen, sie muss selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Zollschuldners beruhte, schaffen (vgl. Witte, ZK7, Art. 119, Rz 8 und die dort zitierte ständige Rechtsprechung des ).

Damit sind Fälle, in denen Zollbehörden eine passive Rolle spielen, nicht erheblich.

Der VwGH verlangt für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung drei kumulative Voraussetzungen, nämlich
1) die Nichterfassung muss auf einem Irrtum der Zollbehörden beruhen,
2) es muss sich dabei um einen Irrtum handeln, der von einem gutgläubig handelnden Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und
3) der Abgabenschuldner muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollanmeldung eingehalten haben ().

Nun soll dargelegt werden, dass im Gegenstand zumindest die dritte vom VwGH kumulativ geforderte Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung in keinem einzigen Fall erfüllt wurde.

Im Dezember 2013 wurde der TARIC geändert, sodass ab der Änderung die zehnstellige Warennummer 7019 4000 90 TARIC nicht mehr zur Verfügung stand. Die Bf bzw. deren Vertreter konnten die Waren ab der Änderung nun nicht mehr in die zehnstellige Position 7019 4000 90 TARIC einreihen.

Die Spedition hat die Waren danach von sich aus - dies ohne ein aktives Mitwirken des die Ware abfertigenden Zollamtes - ab der ersten verfahrensgegenständlichen Anmeldung in die (neue) objektiv nicht zutreffende zehnstellige Position 7019 4000 99 TARIC gereiht. Damit ist klargestellt, dass nach dem im Zollrecht vorherrschenden Antragsprinzip die durch die jeweilige Anmeldung angestoßene Abgabenerhebung nicht auf ein aktives Handeln des abfertigenden zuständigen Zollamtes, sondern auf ein in der Sphäre der Bf liegendes Handeln zurückzuführen ist.

Die Warenuntersuchung anlässlich der ersten Abfertigung und im Nachhinein die Bestätigung durch die Urfassung der ETOS-Erledigung hhhh werden das Vertrauen der Bf und der Spedition bestärkt haben. Detaillierte Überlegungen zur Frage, ob die Bf den Irrtum vernünftigerweise nicht habe erkennen können und zur Frage, ob sie gutgläubig gehandelt hat, sind aber nicht mehr anzustellen, weil ein Absehen von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung bereits dann nicht begründet ist, wenn eine der drei geforderten Voraussetzungen fehlt (vgl. , mwN).

In der Erteilung der VZTA und in den davor schriftlich erteilten Informationen seitens der Zollbehörde, die alle den achtstelligen KN-Code betroffen haben, hat sich kein Irrtum manifestiert. Die Berechtigung zur Nacherhebung ist in den (objektiv) unrichtigen Anmeldungen der Bf begründet. Es besteht Bindungswirkung und Rechtssicherheit nur im Hinblick auf den beantragten und erteilten achtstelligen KN-Code.

Selbst dann - wenn man von einem aktiven Irrtum und auch davon ausgehen wollte, dass die Bf gutgläubig gehandelt hat, dass also die beiden ersten Anforderungen des VwGH erfüllt wären, ist für die Bf nichts gewonnen, weil es in jedem Anmeldefall an der dritten vom VwGH geforderten Voraussetzung gefehlt hat. Bei keiner einzigen Anmeldung hat die Bf bzw. die sie vertretende Spedition alle geltenden Vorschriften über eine Zollanmeldung eingehalten. Dies hat der Betriebsprüfer des Zollamtes Graz glaubhaft dargelegt, als er ausgeführt hat, dass man aufgrund der Rechnungen und Lieferscheine (als Beilagen zur jeweiligen Anmeldung) nicht erkennen konnte, dass die Warennummer 7019 4000 99 nicht zugetroffen hat. Auf diesen Unterlagen haben entscheidende Informationen, wie die Maschenweite und das Quadratmetergewicht gefehlt.

Ein Irrtum in der falschen Rechtsanwendung kann "nur" dann bestehen, wenn eine Anmeldung alle notwendigen und zutreffenden Abgaben, aber ein unzutreffende Warennummer enthält, somit erkennbar unschlüssig ist und dennoch angenommen wird ().

Die Bf ist im Recht, dass nicht nur verbindliche, sondern auch unverbindliche Auskünfte der Zollbehörden einen Irrtum im Sinne des Art. 119 ZK bewirken können ().

Der EuGH verlangt bei Fragen im Zusammenhang mit der Irrtum ein aktives Handeln der Zollbehörden. Dazu gibt es aber Ausnahmen.

Enthält eine Zollanmeldung für die Anwendung der Regelungen, die ein höhere, zunächst nicht mitgeteilte Zollschuld begründen, alle notwendigen und zutreffenden Angaben, so kann auch eine nachträgliche Überprüfung keine neuen Tatsachen ergeben, sodass eine derartige Prüfung nicht Voraussetzung eines Irrtums sein kann. In diesem Fall liegt der Irrtum schon in der widerspruchslosen Entgegennahme der Zollanmeldungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sämtliche Zollanmeldungen des Zollschuldners insofern vollständig waren, als sie nicht nur die unrichtig angemeldete Tarifposition, sondern auch die Warenbezeichnung enthielten, die der zutreffenden Tarifposition entsprachen, und wenn damit zahlreiche Einfuhren über einen längeren Zeitraum abgewickelt wurden (vgl. Witte, ZK7, Art. 119, Rz 9 und die dort zitierte Judikatur des EuGH; ).

Vorausgesetzt ist - kurz gesagt -, dass sämtliche Zollanmeldungen des Zollschuldners vollständig waren und dass damit zahlreiche Einfuhren über einen längeren Zeitraum abgewickelt wurden. Im Gegenstrand fehlt es an diesen Voraussetzungen.

Weil das Quadratmetergewicht bzw. die Zellenlänge weder in den Warenbezeichnungen noch auf den Rechnungen angegeben wurde, haben die Anmeldungen nicht alle notwendigen und zutreffende Angaben für die Anwendung der Regelungen, die eine höhere, zunächst nicht mitgeteilte Zollschuld begründen, enthalten. Nur in jenen Fällen, in denen Anmeldungen alle notwendigen und zutreffende Angaben für die Anwendung der Regelungen, die ein höhere, zunächst nicht mitgeteilte Zollschuld begründen, enthalten, können zahlreiche über einen längeren Zeitraum abgewickelte Einfuhren einen Irrtum begründen. Ein solcher Irrtum ist jedoch ausgeschlossen, wenn das abfertigende Zollamt bei der Annahme der Anmeldungen Sachverhaltselemente nicht kennt, welche zu einer Einreihung in die richtige Position des TARIC erforderlich sind (vgl. ).

Das Vorbringen der Bf, es liege eine schwierige und komplexe Rechtslage vor, die zu beurteilen sei, überzeugt. Für die Einreihung der angemeldete Waren in die Position 7019 4000 50 TARIC ist im Wesentlichen das durch eine chemische Untersuchung bestätigte Vorliegen offenmaschiger Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings) mit einer Zelllänge und Zellbreite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g gefordert. In den Rechnungen, die den Anmeldungen zugrunde gelegt wurden, werden die Waren als "fiberglass mesh tapes", als Glasfasernetzbänder beschrieben. Die Zelllänge und Zellbreite des vorliegenden Warenmusters beträgt ca. 2,5 - 2,8 mm. Die Zuordnung solcher Waren [von Geweben aus Glasseidensträngen (Rovings)] in die Position 7019 4000 50 TARIC ist schwierig, die Rechtslage komplex.

Mit dem Hinweis darauf, dass in Europa mehrere unterschiedliche VZTA´s erlassen wurden, ist nichts gewonnen, weil die Bindung nur gegenüber dem Berechtigten wirkt; dies auch nur, wenn exakt die gleiche Ware betroffen ist. Dritte könne sich nicht auf eine solche VZTA berufen (vgl. Witte, ZK6, Art. 12, Rz 19 und die dort zitierte Judikatur).

Gegenstand der verfahrensgegenständlichen VZTA sind Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings) der Position 7019 4000 KN. Gegenstand der in der Stellungnahme der Bf vom angesprochenen VZTA´s waren augenscheinlich andere Gewebe der Position 7019 5100 KN, also nicht solche aus Glasseidensträngen.

Gegen eine widerspruchslose Entgegennahme der Anmeldungen durch die Zollbehörden über einen längeren Zeitraum hinweg spricht die Dokumentation der durchgeführten Waren- und Dokumentenkontrollen. Betroffen sind die Anmeldungen, die in der Zeit vom bis zum angenommen wurden. In den Klammern werden vom BFG jeweils die dokumentierten Anmerkungen der Zollbehörde angeführt.
1) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen und eine Warenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (1 Karton beschaut; konform).
2) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung geprüft - Empfänger, Währung, Wert).
3) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (kein Verdacht, Versender Empfänger Wert Lieferkondition).
4) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (laut Rechnung keine Hinweis auf Falschtarifierung).
5) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (kein Hinweis auf Umgehung von Antidumpingmaßnahmen).
6) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung für in Ordnung befunden).
7) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (laut den eingesehenen Unterlagen und der Internetrecherche liegt kein Verdacht auf Umgehung der Maßnahmen vor. Rechnung geprüft - Versender, Empfänger, Währung, Wert).
8) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung für in Ordnung befunden, kein Verdacht feststellbar).
9) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Tarifierung durch Einsichtnahme in Rechnung geprüft und für in Ordnung befunden, konform).
10) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung vollständig geprüft und für in Ordnung befunden, keine Hinwies auf Risikoware festgestellt).
11) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (laut Rechnung handelt es sich um Fiberglas Gewebebänder; kein Verdacht auf Umgehung AD-Maßnahmen; auf der Rechnung Versender, Empfänger, Wert, Währung und Rechnungsnummer geprüft und für in Ordnung befunden).
12) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung geprüft und keine Verdacht auf Antidumpingmaßnahmen; auf der Rechnung Versender, Empfänger, Wert, Währung und Rechnungsnummer und Ware geprüft und für in Ordnung befunden).
13) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (konform).
14) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (keine Verdacht auf Antidumping nach Überprüfung der Rechnung; Versender Empfänger Wert Lieferkondition).
15) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung geprüft und keine Verdacht auf Umgehung AD-Maßnahmen; auf der Rechnung Versender, Empfänger, Wert, Währung, Rechnungsnummer und Ware geprüft und für in Ordnung befunden).
16) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (laut Rechnung keine Hinweis auf Falschtarifierung und kein Hinweis auf falsches Ursprungsland).
17) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung geprüft und kein Verdacht auf Umgehung AD-Maßnahmen - Währung, Wert).
18) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung geprüft, auf der Rechnung Versender, Empfänger, Wert, Währung, Rechnungsnummer und Ware geprüft und für in Ordnung befunden).
19) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (kein Verdacht nach Überprüfung der Rechnung, Versender Empfänger Wert Lieferkondition).
20) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (laut Rechnung keine Hinweis auf Falschtarifierung und kein Hinweis auf falsches Ursprungsland, Handelsrechnung wurde vollständig geprüft).
21) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (kein Verdacht nach Überprüfung der Rechnung; Versender Empfänger Wert Lieferkondition).
22) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (überprüft und für in Ordnung befunden, konform; Anmerkung: Import wurde bereits im Zuge einer Entladekontrolle/ Sektorenanalyse beschaut).
23) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle und eine Warenkontrolle durchgeführt (Warenkontrolle: Einschaltung der ZvZ oder TUA; 1 Karton Gitterstreifen, weiß, selbstklebend, 20 m beschaut und 2 Stück Proben zur Prüfung durch TUA entnommen. Dokumentenkontrolle: Handelsrechnung geprüft und für in Ordnung befunden).
24) Bei der Anmeldung vom wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung vollständig geprüft; laut Rechnungskontrolle kein unmittelbarer Verdacht auf Falschtarifierung, ebendiese Ware wurde am durch das Zollamt Salzburg an die TUA zur Untersuchung eingeschickt).

Die Bf bringt in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen weiters vor, im Gegenstand würden auch die Voraussetzungen des Art. 120 ZK vorliegen. Die Zollschuld sei unter besonderen Umständen entstanden, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Bf zurückzuführen seien. Auch diese Bestimmung sei von Amts wegen zur Anwendung zu bringen und könnten die Grundsätze zur bisherigen Bestimmung des Art. 239 ZK auch auf die Auslegung des Art. 120 ZK herangezogen werden.

Dem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass gemäß Art. 120 Abs. 1 ZK (idF ab ) Einfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.

Dazu ist grundsätzlich anzumerken, dass der von der Bf in eventu beantragte Erlass der buchmäßig erfassten, mitgeteilten bzw. festgesetzten Eingangsabgaben nicht Sache des Spruches des bekämpften Bescheides ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. liegen besondere Umstände im Sinne des Abs. 1 dann vor, wenn die Umstände des Falles klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhrabgabenbetrages entstanden wären.

Solche besonderen Umstände - ein Zollschuldner muss sich in einer besonderen, in einer außergewöhnlichen Lage befinden, die eine Abgabenschuldentstehung bewirkt hat - sind eng auszulegen (vgl. Witte, ZK7, Art. 120 Rz 2 und Rz 11).

Ein besonderer Fall im Sinne des Billigkeitsrechtes des Art. 120 ZK liegt im Gegenstand nicht vor. Der Begriff hat durch die Judikatur des EuGH zur Vorgängervorschrift des Art. 239 ZK auch unter Berücksichtigung des Art. 120 Abs. 2 ZK hinreichend genaue Konturen erhalten (vgl. Witte, ZK7, Art. 120, Rz 11). Demnach sind gewöhnliche Vorkommnisse, die auch andere vergleichbare Wirtschaftsteilnehmer treffen können, als Teil des normalen Geschäftsrisikos, keine besonderen Umstände, keine außergewöhnlichen Situationen, wenn sie lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sind, wenn sie Situationen sind, bei denen jeder Wirtschaftsbeteiligte mit den gleichen Folgen zu rechnen hat.

Aus dem Begriff der "offensichtlichen Fahrlässigkeit" geht hervor, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine "offensichtliche Fahrlässigkeit" in Erlassfällen (im Sinne des Art. 239 ZK) vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind. Bei einer Prüfung der Komplexität der Vorschriften ist dabei laut EuGH-Urteil jene Gesetzesbestimmung zu beurteilen, die im konkreten Fall zur Zollschuldentstehung führte ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Abgrenzung zwischen einem Fehler der "nicht hätte passieren dürfen" und einem so genannten Arbeitsfehler, der "passieren kann" ().

Keine offensichtliche Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um einen Arbeitsfehler handelt, der unter Beachtung der konkreten Situation durchaus passieren kann. Arbeitsfehler sind solche, die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht immer vermieden werden könnten (vgl. Witte, ZK6, Art. 204, Rz 40).

Im vorliegenden Fall ist der ab geänderte TARIC (namentlich sind es die Positionen "7019 4000 50 und 7019 4000 99") jene Gesetzesbestimmung, die im konkreten Fall zur Zollschuldentstehung führte.

In Fällen wie dem gegenständlichen hätte jeder Abgabenschuldner mit Nachforderungen zu rechnen. Im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld stellt der gegenständliche Sachverhalt keinen besonderen Fall im Sinne des Billigkeitsrechts dar.

Ob die Bf möglicherweise einen Schaden zu tragen hat, wird wohl im Innenverhältnis zivilrechtlich zu klären sein. Im Verwaltungsverfahren ist das Handeln des beauftragten Anmelders/Vertreters jedenfalls der Bf zuzurechnen.

Der in Zollangelegenheiten erfahrene Anmelder/Vertreter hätte in Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten bei gegebenen technischen Parametern und Spezifikationen der Gitterstreifen zumindest hinterfragen müssen, ob die Ware tatsächlich in die Position 7019 4000 99 TARIC einzureihen ist. Dies erst recht, als im Dezember 2013 der TARIC geändert wurde und nach der Änderung die zehnstellige Warennummer 7019 4000 90 TARIC nicht mehr zur Verfügung stand, der Vertreter der Bf die Waren ab der Änderung des TARIC demnach nicht mehr in die zehnstellige Position 7019 4000 90 TARIC einreihen konnte.

Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Bf im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Bf in dem dieser VZTA zugrundeliegenden Antrag auf Erteilung derselben beantragt habe, die Ware in die Position 7019 4000 90 TARIC einzureihen und dass ihr mit e-Mail der ZvZ vom mitgeteilt worden sei, dass die Erledigung der VZTA bzw. die Einreihung antragsgemäß erfolgt sei. Hätte sie diesen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt, wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bf auf diese Auskunft der zuständigen Zollbehörde vertrauen durfte.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Bf - wie bereits dargestellt - die Einreihung in den achtstelligen KN-Code beantragt und die Einreihung in den zehnstelligen TARIC-Code lediglich vorgeschlagen hat.

Die Bf bringt im Vorlageantrag im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte, weil die Bf im Antrag auf die Erteilung einer VZTA den KN-Code beantragt und den TARIC-Code vorgeschlagen habe, ein Verbesserungsverfahren einleiten müssen.

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Begriff "Verbesserungsverfahren" dem AVG (§ 13) entstammt. Die BAO kennt diesen Begriff nicht; sie kennt jedoch in § 85 das Rechtsinstitut "Mängelbehebungsauftrag".

Für die Beurteilung von Anbringen - hier der Antrag vom auf Erteilung einer VZTA für die gegenständlichen Gitterstreifen - kommt es auf den Inhalt, das erkennbare oder das zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Das Zollrecht stellt im Besonderen auf das Antragsprinzip ab. Für die Wirksamkeit eines Parteischrittes ist das Erklärte (hier der Antrag auf die Erteilung des KN-Codes), nicht das Gewollte (hier der Antrag auf die Erteilung des TARIC-Codes) maßgebend. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.

Der Antrag vom auf Erteilung einer VZTA für die Gitterstreifen ist nach seinem objektiven Erklärungswert als "Antrag auf die Erteilung eines achtstelligen KN-Codes" ein klar erkennbar deutlicher Parteischritt und bedarf keiner Auslegung, keiner Auslegung im Wege eines Mängelbehebungsauftrages. Das Vorbringen der Bf ist daher nicht berechtigt.

Erst bei einem undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei, wenn erforderlich im Wege eines Mängelbehebungsauftrages zu erforschen (vgl. Ritz, BAO6, § 85, Tz 1 und die dort zitierte Judikatur).

Wären die erteilende Stelle oder die TUA tatsächlich verpflichtet gewesen, den Parteiwillen zu erforschen, wäre für die Bf nichts gewonnen, weil die VZTA dann die vorgeschlagene Position 7019 4000 90 TARIC beinhalten hätte müssen, eine Position, die nach der Änderung des TARIC nicht mehr zur Verfügung stand, eine Position nach der alten Rechtslage.

Dem Vorbringen der Bf im Zusammenhang mit einer näher genannten Entscheidung des UFS aus 2013, wonach bereits bei zehn Abfertigungen im Laufe eines Kalenderjahres von einer langjährigen und laufenden Praxis auszugehen sei, ist ein zeitlich jüngeres entgegen zu halten ().

Die Behandlung der dagegen erhobenen VfGH-Beschwerde zur GZ. E 582/2014 hat dieser mit Beschluss vom abgelehnt und die Beschwerde an VwGH abgetreten. Die Revision zur GZ. Ra 2015/16/0034 hat der zurückgewiesen. Demnach kann eine langjährige Abfertigungspraxis ohne eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen. Eine langjährige Abfertigungspraxis liegt innerhalb einer Frist von drei Jahren aber nicht vor (vgl. Beschluss der Kommission vom , REC 03/08). Das BFG ist dabei im Hinblick darauf, dass Abfertigungen in vergleichbaren Fällen bei dreiundzwanzig Abfertigungen über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren vorlagen, nicht von zahlreichen Abfertigungen ausgegangen.

Auch im Gegenstand wird unter Berücksichtigung der Anmeldungen in vergleichbaren Fällen mit Antidumpingproblematik, die - beide Beschwerdeverfahren zusammengefasst - im Zeitraum vom (erste Anmeldung gemäß der Anlage zum Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. aaaa) bis zum (letzte Anmeldung gemäß der Anlage zum Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. jjjj) von den Zollbehörden angenommen wurden, bei insgesamt dreiunddreißig Anmeldungen in einem unter drei Jahren liegenden Zeitraum nicht von zahlreichen Abfertigungen ausgegangen.

Die Bf bringt im Vorlageantrag schließlich noch vor, es müsse, da Dokumentenkontrollen durchgeführt wurden, die Überprüfung der Richtigkeit der in der Anmeldung angeführten Warennummer das zentrale Element einer jeden Zollkontrolle darstellen, weil eine Zollbehörde nur so die zollrechtlichen Konsequenzen korrekt beurteilen könne, weshalb ein aktiver Irrtum auch aus diesem Grund vorliegen würde.

Dem ist entgegen zu halten, dass - wie bereits weiter oben dargestellt - nicht nur Dokumentenkontrollen durchgeführt wurden. Anlässlich der Anmeldung vom und anlässlich der Anmeldung vom wurden auch Warenkontrollen durchgeführt. Am wurde ein Karton beschaut. Am kam es zur Einschaltung der TUA.

Es ist richtig, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Warennummer ein zentrales Element jeder Zollkontrolle - somit auch einer Dokumentenkontrolle - ist (-Z3K/12). Die überprüfende Bestätigung der Richtigkeit der in einer Anmeldung angeführten Warennummer setzt bei einem Antragsverfahren - die Zollanmeldung ist ein Antragsverfahren - aber immer voraus, dass Zollanmeldungen und die dazugehörigen Dokumente alle notwendigen und zutreffenden Angaben enthalten. Dies war - wie bereits dargelegt - im Gegenstand aber bei keiner einzigen Anmeldung der Fall.

Nach der Aktenlage sind der ETOS-Erledigung iiii und der ETOS-Erledigung hhhh Bilder der Gitterstreifen (Bilder der Rollen) angefügt. Aus der Beschriftung der Rollen lässt sich weder die Zelllänge und Zellbreite noch das Gewicht und damit indirekt das Quadratmetergewicht der Gitterstreifen entnehmen. Eine Beschau alleine, ohne dass die Ware chemisch untersucht, verwogen und die Zelllänge und Zellbreite vermessen wurde, kann einen aktiv durch die jeweils die Ware abfertigenden Zollbehörde begangenen Irrtum nicht begründen. Dass die Ware verwogen und dass auch die Zelllänge und Zellbreite vermessen wurde, ist in den Vermerken zur Warenbeschau nicht dokumentiert.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Vertreters der Bf, dass die Situation Jahre später dazu geführt habe, dass "Hunderttausende" nachzuzahlen seien, ist an die grundsätzlichen Ausführungen zu Antidumpingzöllen zu verweisen, wonach Antidumpingmaßnahmen dem Schutz des europäischen Marktes gegen gedumpte Einfuhren dienen. Im Wesentlichen wird dadurch und auch im Gegenstand ein Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Unternehmen ausgeglichen, die Waren in der EU erwerben oder mit Antidumpingzoll belastete einführen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das BFG ist bei den Rechtsfragen weder von der Rechtsprechung des EUGH noch von jener des VwGH abgewichen. Das BFG hat sich insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung eines Irrtums einer abfertigenden zuständigen Zollbehörde, auf die Anforderung an das Absehen von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Abgaben, zur Einreihung von Waren in den Zolltarif, zu den die Zollanmeldungen betreffenden geltenden Vorschriften, zum Irrtum in der falschen Rechtsanwendung, zur Verbindlichkeit von Auskünften jeglicher Art, zur Beurteilung von schriftlichen Anträgen und zum Mängelbehebungsverfahren an der Judikatur des EUGH und des VwGH orientiert.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 12 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Einreihung von Waren
Verbindliche Zolltarifauskunft
Verbindlichkeit von Auskünften
Irrtum
Antidumping
Irrtum - EUGH
Irrtum - VwGH
Verweise











-Z3K/12
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2200019.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at