Entstehung der Eingabengebühr (VfGH) mit Überreichung der Eingabe; nicht vorschriftsmäßige Entrichtung führt zu bescheidmäßiger Gebührenvorschreibung und Gebührenerhöhung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Geschäftszahl betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer eine selbst verfasste Eingabe per Fax am an den Verfassungsgerichtshof gesandt, mit der er Beschwerde gegen eine Entscheidung eines nicht näher bezeichneten Verwaltungsgerichtes erhob und einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellte. Nach Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der Beschwerdeführer seitens des Verfassungsgerichtshofes aufgefordert, die Beschwerde binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach § 19 Abs. 3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer hingewiesen. Mit Beschluss vom , E 360/2019, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Einbringung durch einen Rechtsanwalt zurück.
Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, die mit Überreichung der Eingabe fällig gewordene Eingabengebühr in Höhe von 240 Euro auf ein näher bezeichnetes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Mit diesem Schreiben wies der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auch daraufhin, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt.
Mit amtlichem Befund vom teilte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Nichtentrichtung der Gebühr mit.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Gebühr für die vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erstattete Eingabe vom [richtig wohl: ] mit 240 Euro fest und setzte ebenfalls bescheidmäßig eine Gebührenerhöhung in Höhe von 120 Euro fest.
Mit beim Finanzamt am eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerden als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichtshof nicht nachgewiesen worden sei, weshalb es sich nicht um eine vorschriftsmäßige Entrichtung gehandelt habe, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei.
Mit Vorlageantrag vom wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom .
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Für diese hat er die Eingabegebühr weder im Zeitpunkt der Einbringung noch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Frist entrichtet. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Eingabengebühr schrieb die belangte Behörde die Gebühr sowie die Gebührenerhöhung mit Bescheid vom vor.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind von den Parteien des Verfahrens unbestritten. Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
Gemäß § 17a VfGG sind für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG Eingabengebühren zu entrichten. Diese beträgt gemäß § 17a Z 1 VfGG 240 Euro.
Gemäß § 17a Z 3 VfGG entsteht die Gebühr im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird in diesem Zeitpunkt fällig. Unter "Überreichung" ist in diesem Zusammenhang das Einlangen der Eingabe beim Gerichtshof zu verstehen (vgl mwN). Mit dem Einlangen der Beschwerde ist somit der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt.
Wird die Gebühr nicht - wie in § 17a Z 4 VfGG geregelt - ordnungsgemäß entrichtet, ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die Erhebung der Gebühr zuständig.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist in jenen Fällen, in denen eine feste Gebühr - wie die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG - nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, eine Gebührenerhöhung in Höhe von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist die durch die belangte Behörde erfolgte bescheidmäßige Festsetzung der nicht ordnungsgemäß entrichteten Eingabengebühr, sowie die bescheidmäßige Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50vH nicht als rechtswidrig zu beanstanden und die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist unzulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Die Rechtsfolge der Gebührenentstehung im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (§ 17a Z 3 VfGG) ergibt sich ebenso wie die Rechtsfolge der Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung (§ 9 Abs. 1 GebG) unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 17a Z 3 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106395.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at