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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2020, RV/7500307/2019

Verletzung des Gebrauchsabgabegesetzes durch Baustofflagerung sowie Anbringung eines Gerüstes ohne ausreichende Gebrauchserlaubnis; Einschränkung der Beschwerde auf die Höhe der Geldstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., AdresseBf., wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien Bf. und der gemäß  § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogenen Fa. X-GmbH, AdresseX-GmbH vom , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Christian Grasl, Gluckgasse 2, 1010 Wien, gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom , MA 6/ARP***, wegen Übertretung des § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D2 des GAG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des VStG zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Beschwerdeführers Bf. insoweit Folge gegeben, als - bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch - die verhängten Geldstrafen ad 1) von € 490,00 auf € 392,00 und ad 2) von € 1.110,00 auf € 888,00 herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden ad 1) mit 14 Stunden und ad 2) mit 22 Stunden bestimmt.

II. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogenen X-GmbH  insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch über die Haftung entsprechend der Reduzierung der Geldstrafen ad 1) von € 490,00 auf € 390,00 und ad 2) von € 1.110,00 auf € 880,00 herabgesetzt wird . 

III. Gemäß § 64 VStG sind ad 1) € 39,00 und ad 2) € 88,00 als Kosten des Strafverfahrens (je 10 % der verhängten Geldstrafen) zu ersetzen.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die beschwerdeführenden Parteien keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision  an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom wurde der Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH

1) am vor der Liegenschaft in Wien, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Gesamtausmaß von 150,80 m2 vorgenommen und damit das mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 zur Zahl MA 46*** bewilligte Ausmaß von 84,00 m2 um 66,80 m2 überschritten gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2017 bis zum mit dem Betrag von € 656,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2) von bis vor der Liegenschaft in Wien, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung und ein Gerüst auf Schutzpassage im Gesamtausmaß von 150,80 m2 vorgenommen sowie aufgestellt gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.479,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des GAG iZm § 9 Abs. 1 VStG verletzt und dadurch Verwaltungsübertretungen begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn ad 1) eine Geldstrafe von € 490,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden und ad 2)  eine Geldstrafe von € 1.110,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 GAG verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ad 1) € 49,00 und ad 2)  € 111,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafen, auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher ad 1)  € 539,00 und ad 2) € 1.221,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Weiters hafte die X-GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben
ist.

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sind.

lm vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige eines Kontrollorganes der Magistratsabteilung 46 hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben.

Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung stellten Sie die Ihnen angelasteten Übertretungen nicht in Abrede, wendeten aber ein, dass Herr AB hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsstrafangelegenheiten verantwortlich sei; unter einem wurde eine Zustimmungserklärung aus dem Jahr 2011 vorgelegt.

Hiezu wird Folgendes festgestellt:

§ 9 Abs. 1, 2 und 4 VStG lauten:
"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen
oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind."

Nach ständiger Rechtsprechung ist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem den Behörden die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, diese Bestellung in dem Sinne wirksam, dass der namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des sonst Verantwortlichen tritt.

Zur Frage, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof weiters die Auffassung, dass es sich dabei um ein Beweismittel handeln muss, das schon vor der Begehung der Tat vorhanden war.

Die von ihnen vorgelegte „Zustimmungserklärung“ war zwar schon vor Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten vorhanden, stellt jedoch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach dem Gebrauchsabgabegesetz keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG dar.
Wie unter Punkt 4. "sachlicher Zuständigkeitsbereich" ersichtlich, ist Herr AB ausschließlich für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes sowie zur Einhaltung sämtlicher Arbeitsnehmerschutzvorschriften verantwortlich. Alle weiteren Verwaltungsvorschriften sind hievon nicht erfasst. Somit sind Sie - als nach außen berufene Person der Gesellschaft - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.

Der angelastete Sachverhalt selbst wurde nicht bestritten.

Aufgrund der Aktenlage ist es daher als erwiesen anzusehen, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen haben ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung (Selbstbemessung) und Entrichtung der Abgabe kommt ( Zl.: 87/17/0349).

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21.000,-- zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.

Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Als erschwerend war eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafe zu werten.

Als mildernd war kein Umstand zu werten.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde vom , welche wie folgt ausführt wird:

"Gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 vom
, zugestellt am wird binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE
erhoben.

II.
Das Straferkenntnis wird sowohl wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie
Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.

III.
Richtig ist. dass Bf. handelsrechtlicher Geschäftsführer der 
X-GmbH ist. Hinsichtlich der angeblichen Übertretungen etc. fehlen der X-GmbH nähere Kenntnisse.

Aus anwaltlicher Vorsicht wird somit bestritten, dass tatsächlich jeweils das bewilligte
Ausmaß entsprechend überschritten wurde, ohne dass hierfür eine
Gebrauchserlaubnis erwirkt wurde bzw. Gebrauchsabgabe entrichtet wurde.

IV.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Herr AB grundsätzlich
für alle Verwaltungsstrafverstöße etc. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde bzw. bestellt hätte werden sollen.

Sowohl Bf. als auch AB sind davon ausgegangen,
dass AB auch für sämtliche Verwaltungsstrafthematiken bzw. auch
für allfällige Verstöße gegen das Gebrauchsabgabengesetzt (GAG) verantwortlich ist,
womit Bf. persönlich nicht zu bestrafen gewesen wäre.

Beweis: - Einvernehme von Herrn AB, p.A X-GmbH, AdresseX-GmbH

V.
Ausdrücklich wird auch die Strafhöhe bekämpft und werden somit gestellt die

ANTRÄGE
auf Anberaumung einer Verhandlung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
gegen Herrn Bf. bzw.
in eventu
auf Reduzierung der verhängten Strafe
".

Mit Eingabe vom wird seitens der Bf. der objektive Sachverhalt und die grundsätzliche Haftung von Bf. als Geschäftsführer der X-GmbH außer Streit gestellt und die Beschwerde somit auf die Strafhöhe eingeschränkt.

Schließlich wird auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit der gegenständlichen Beschwerde, welche mittels Eingabe vom modifiziert bzw. auf die Höhe der Geldstrafe eingeschränkt wurde, wird das Vorliegen der objektiven Tatseite dahingehend, dass der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH
1) am vor der Liegenschaft in Wien, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Gesamtausmaß von 150,80 m2 vorgenommen und damit das mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 zur Zahl MA 46*** bewilligte Ausmaß von 84,00 m2 um 66,80 m2 überschritten gehabt hat, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe und
2) von bis vor der Liegenschaft in Wien, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung und ein Gerüst auf Schutzpassage im Gesamtausmaß von 150,80 m2 vorgenommen sowie aufgestellt gehabt hat, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe, nicht mehr in Abrede gestellt. Insbesondere ist sohin davon auszugehen, dass im Einklang mit der vorliegenden Aktenlage keine rechtswirksame Bestellung des AB zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG für alle Verwaltungsstrafverstöße vorgelegen ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtene Erkenntnis verwiesen.

Gegenständlich wendet sich der Bf. nunmehr lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe, indem ersucht wird, diese erheblich zu reduzieren.

Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage; dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. ).
Hinsichtlich der Schuldfrage ist somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl.
Ra 2017/02/0062, ).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint im Übrigen aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Bf. als geklärt, wurde doch der entscheidungswesentliche Sachverhalt nunmehr in keiner Weise (vom Bf.) bestritten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG  genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21.000,00 zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen

Die Abgabenstrafbehörde ist zu Recht vom Vorhandensein einer zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen Vorstrafe als Erschwerungsgrund ausgegangen. Als mildernd hat die Behörde keinen Umstand gewertet.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt zwar nicht als geringfügig angesehen werden, doch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bf. bereits anlässlich seiner Aufforderung zur Rechtfertigung die angelasteten Übertretungen dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt hat, wenn er auch ursprünglich davon ausgegangen ist, ordnungsgemäß einen "verantwortlichen Beauftragten" bestellt zu haben. Nunmehr hat der Bf. jedoch in der Beschwerde bzw. der Ergänzung hiezu ein reumütiges Geständnis auch hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zum Ausdruck gebracht.

Unter besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes und der Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bf., zumal dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht offengelegt hat, konnten die verhängten Geldstrafen ad 1) von € 490,00 auf € 392,00  und ad 2) von € 1.110,00 auf € 888,00 herabgesetzt werden (das sind je 20%) und erscheinen damit in general- und spezialpräventiver Hinsicht als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht.

Aufgrund des genannten, zugunsten des Bf. bei der Strafbemessung mildernd ins Kalkül zu ziehenden Umstandes konnten auch die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend ad 1) von 18 auf von Stunden auf 14 Stunden und ad 2) von 1 Tag und 4 Stunden auf 22 Stunden herabgesetzt werden (rund 20%). Sie sind insoweit im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt im Hinblick auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 21.000,00 reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Die Haftung der b eschwerdeführenden Partei Fa. X-GmbH wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG auf die nunmehrige Höhe der Geldstrafe beschränkt.

Da sowohl die Bf. wie auch die Amtspartei auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben und die Beschwerde zudem auf eine Reduzierung der Geldstrafe beschränkt wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Bf. keine Kosten des Beschwerdeverfahrens  aufzuerlegen, zumal der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6/ARP- )

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG und § 24a VwGG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500307.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at