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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2020, RV/5200046/2016

Tarifierung von Wasserhängematten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt ZA vom , Zln.: 0001, 0002 und 0003, betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) sowie die Festsetzung einer Abgabenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Sachverhalt und Verfahrensgang

Mit Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) durch ihren Vertreter die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine „ Wasserhängematte" unter Einreihung unter dem Code 9401 8000 000 der Kombinierten Nomenklatur .
In Feld 8 (Warenbeschreibung) des Antragsformulars „Za 275" heißt es:
Wasserhängematte:
Sitzmöbel - Liege wie eine Hängematte aufgebaut; seitliche Konstruktion kann als Armlehne dienen.
Maße: ca. 178 x 94 cm
Boden aus Kunststoffnetz sorgt für Abkühlung
- aufblasbarer Ring mit Stoffummantelung bietet Haltbarkeit und Komfort
- integriertes Luftkissen
"

Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) „ AT****" vom (gültig bis ) reihte das Zollamt ZA*, Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte, diese Ware unter dem Code 6306 9000 90 ein.
Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Warenbeschreibung der genannten vZTA lautet:
„Campingausrüstung in Form einer Wasserhängematte - mit den Maßen von ca. 178cm x 94cm, - in der Mitte aus einem netzartig gestanzten Flächenerzeugnis aus Kunststoff bestehend (keine abgeknüpften Zellen, somit kein Erzeugnis der Position 5608), - um das Netz herum mit einem aufblasbaren Schlauch versehen, welcher mit einem Spinnstoff (Polyester, Nylon) überzogen und mit einem Kunststoffventil zum Aufblasen und Ablassen der Luft ausgestattet ist, - wird zum Liegen auf dem Wasser verwendet, stellt aufgrund der durchbrochenen Liegefläche keine Luftmatratze der Unterposition 6306 40 dar, - der mit Spinnstoff ummantelte, aufblasbare Schlauch wird im Hinblick auf die Verwendung (ermöglicht das Liegen auf dem Wasser) als wesensbestimmend angesehen. (sämtliche Angaben vom Antragsteller, Abbildung siehe Anlage)"

Die Bf. beantragte durch ihren direkten Vertreter mit den Zollanmeldungen CRN ***1 vom , CRN ***2 vom und CRN ***3 vom beim Zollamt ZA u.a. die Überführung von „xxxx" (Wasserhängematten) in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Code 4000 zum Feld 37 des Einheitspapiers) und gab im Feld 33 des Einheitspapiers als Warennummer „3926 9092 90" an.

Die Waren wurden in den freien Verkehr überlassen und der Bf. die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben mitgeteilt.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom  teilte das Zollamt der Bf. unter Bezugnahme auf die genannte vZTA vom die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben (Zoll) mit und setzte eine Abgabenerhöhung fest.

Die dagegen erhobenen Beschwerden vom  wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingaben vom beantragte die Bf. die Entscheidungen über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageanträge).

Im Erkenntnis vom , RV/7200064/2016, gelangte das Bundesfinanzgericht (BFG) in einem hier nicht gegenständlichen Fall zur Auffassung, dass die in Rede stehenden Wasserhängematten unter dem Code 3926 9092 90 in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen sind. Das BFG verneinte eine Bindungswirkung der vZTA  „ AT****", weil in diesem konkreten Fall die Ware bereits am  zur Einfuhr angemeldet wurde und somit die Zollförmlichkeiten vor der Auskunftserteilung erfüllt wurden.

Das BFG stellte im genannten Erkenntnis in sachverhaltsmäßiger Hinsicht fest, dass es sich bei der von der Bf. in der mündlichen Verhandlung dargelegten Wasserhängematte in den Maßen von ca. 178cm x 94cm um einen aufblasbaren Schlauch mit einem Kopfteil, beide aus Kunststoff und beide mit einem Kunststoffventil zum Aufblasen und Ablassen der Luft versehen, handelt. Der aufblasbare Schlauch ist mit einem Spinnstoffgewebe ummantelt. Die an den Schlauch angenähte Liegefläche (der Boden) ist ein netzartiges Spinnstoffgewirke. Die xxxx wird zum Liegen und „ Abhängen" (daher auch Wasserhängematte) auf dem Wasser verwendet.

II.) Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Verfahrensgang sowie der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Ausgehend von den i m Erkenntnis des , dargestellten Sachverhaltsannahmen und Ermittlungsergebnissen sieht das BFG den maßgeblichen Sachverhalt auch in den hier vorliegenden Beschwerdefällen als ausreichend geklärt an.
In der dem Erkenntnis vorgelagerten mündlichen Verhandlung wurde die in der der Anmeldung zugrunde liegenden Handelsrechnung als „ xxxx" beschriebene Ware von der Bf. dargelegt, in der Folge von den Parteien des Verfahrens und von den Richtern des entscheidenden Senates des BFG beschaut sowie zur Ware eine Warenbeschreibung aufgenommen.
Insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Artikelnummern in den jeweiligen Handelsrechnungen sieht es das BFG in den vorliegenden Fällen als erwiesen an, dass die hier zu beurteilenden Wasserhängematten in ihrer Beschaffenheit jener dem Erkenntnis vom , RV/7200064/2016, zugrundeliegenden Wasserhängematte entsprechen. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

III.) Rechtslage

Gemäß Art 12 Abs. 2 der im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABL L 302 vom , (Zollkodex - ZK) bindet eine verbindliche Zolltarifauskunft die Zollbehörden nur hinsichtlich der Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt werden.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchstabe a  ZK umfasst der gemeinsame Zolltarif, auf welchen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen, u.a. die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Gemäß Art. 67 ZK ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK hat, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256 vom , in den im Beschwerdefall maßgeblichen Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom , ABl. L 282 vom , und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1055/2012 der Kommission vom , ABl. L 313 vom  (im Folgenden: KN-Verordnung) enthält in ihrem Anhang I (Kombinierte Nomenklatur), Teil II (Zolltarif) den Abschnitt VII (Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus).

In Abschnitt VII enthält das Kapitel 39 („ Kunststoffe und Waren daraus") die Position 3926 („Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 "), wobei für den KN-Code 3926 9092 90 ein Drittlandszollsatz von 6,5 % vorgesehen ist.

In Abschnitt XI (Spinnstoffe und Waren daraus) enthält das Kapitel 63 („Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen") die Position 6306 („Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen"), wobei für den KN-Code 6306 9000 90 („andere") ein Drittlandszollsatz von 12 % vorgesehen ist.

Die KN-Verordnung enthält in ihrem Anhang I (Kombinierte Nomenklatur), Teil I (Einführende Vorschriften) Titel I (Allgemeine Vorschriften) Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV).

Demnach sind die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften (AV 1).

Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht (AV 2b).

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird nach der AV 3 wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln (AV 6).

IV.) Rechtliche Erwägungen

Gemäß Art. 12 Abs. 2 ZK bindet eine verbindliche Zolltarifauskunft die Zollbehörden nur hinsichtlich der Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt werden.
Gegenständlich erfolgte die Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor der Erlassung der vZTA „ AT****", sodass die Auskunft in den hier vorliegenden Fällen daher keine Bindungswirkung entfaltet. 

Im bereits erwähnten Erkenntnis vom , RV/7200064/2016, gelangte das BFG zur Auffassung, dass die in Rede stehenden Wasserhängematten unter dem Code 3926 9092 90 in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen sind.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei Campingausrüstungen um Erzeugnisse zum Campieren, zum Urlauben und Übernachten im Freien oder in Zelten handle, sodass Wassersportartikel oder Artikel, die ausschließlich im Wasser genutzt werden könnten und sollten und als Schwimmhilfe konstruiert seien, vom Begriff „ Camping" nicht umfasst seien. Wasserhängematten würden vor allem im Sommer im See oder im Pool eingesetzt. Dadurch, dass man auf einer xxxx immer leicht im Wasser hänge (daher auch der Name Wasserhängematte), werde der Körper immer angenehm kühl gehalten.
Im Vergleich zu einer klassischen Luftmatratze hänge der Körper dauerhaft leicht im Wasser; eine klassische Luftmatratze hingegen müsse komplett mit Luft gefüllt werden, bei einer Hängematte für das Wasser jedoch nur der äußeren Ring und das Kissen.
Da in die Position 6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen einzureihen seien, müsse eine diesbezügliche Einreihung einer xxxx bereits am Wortlaut der Position 6306 HS scheitern, weil die xxxx ihrem Zweck nach „ zum Liegen und Abhängen auf dem Wasser" verwendet werden solle, daher nicht vorrangig ein Erzeugnisse zum Campieren, zum Urlauben und zum Übernachten im Freien oder in Zelten sei.
Das vor dem BFG durchgeführte Beweisverfahren habe gezeigt, dass die xxxx nach der stofflichen Beschaffenheit und dabei vor allem nach ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware einzureihen sei. Eine xxxx solle nur zum Liegen auf dem Wasser verwendet werden. Der Kunststoffanteil sei charakterbestimmend, weil er sowohl vom Gewicht her (die Komponenten aus Kunststofffolie würden ein Gewicht von 378 Gramm, die Spinnstoffummantelung und das Gewirke hingegen ein Gewicht von 118 Gramm haben) als auch funktionsmäßig als Schutz des Schwimmers vor dem Ertrinken den Spinnstoffanteil unzweifelhaft überlagere. Würde die Luftdichte des schlauchförmigen Kunststoffreifens versagen, wäre ein Überwasserhalten des Nutzers nicht möglich.
Der Kunststoffanteil könne ermittelt werden und verleihe der xxxx auch ihren wesentlichen Charakter. Er überwiege gegenüber der Spinnstoffummantelung und gegenüber dem Gewirke sowohl im Hinblick auf die Funktion, das Gewicht und den Wert, weshalb die ... vorgenommene Tarifierung der Wasserhängematten ... als Waren der Position 6306 zu Unrecht erfolgt sei.
Da in die Position 9506 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung einzureihen seien, müsse eine diesbezügliche Einreihung einer xxxx bereits am Wortlaut der Position 9506 scheitern, weil die xxxx ihrem Zweck nach zum Liegen und „ Abhängen" auf dem Wasser verwendet werden solle. Die xxxx sei kein Gerät oder Ausrüstungsgegenstand für Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, für anderer Sportarten und Freiluftspiele und auch kein Schwimmbecken und kein Planschbecken.

Das BFG schließt sich diesen Ausführungen im Erkenntnis vom auch in den vorliegenden Beschwerdefällen an, sodass daher spruchgemäß zu entscheiden war.

V.) Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Entscheidung werden keine grundsätzlichen Rechtsfragen angesprochen, sodass der Revisionsausschluss zum Tragen kommen musste.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 12 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5200046.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at