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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2020, RV/7102238/2019

Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit von festen Gebühren iZm einem Antrag auf Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2020/16/0031. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7102904/2023 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel alle vom ,

1. GZ1 betreffend Gebühren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für AB und

2. dem damit in Zusammenhang stehenden Bescheid über eine Gebührenerhöhung und

3. GZ2 betreffend Gebühren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für BB und

4. dem damit in Zusammenhang stehenden Bescheid über eine Gebührenerhöhung

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:

ad 1. Die Gebühr im Zusammenhang mit dem Antrag betreffend Staatsbürgerschaft, eingebracht beim Magistrat der Stadt Wien MA 35 zu Zl. MA 35/III - B 18/16B wird festgesetzt mit 37,70 Euro.

ad 2. Im Zusammenhang mit der unter ad 1. genannten Gebühr wird eine Gebührenerhöhung festgesetzt mit 18,85 Euro.

ad 3. Die Gebühr im Zusammenhang mit dem Antrag betreffend Staatsbürgerschaft, eingebracht beim Magistrat der Stadt Wien MA 35 zu Zl. MA 35/III - B 17/16B wird festgesetzt mit 37,70 Euro.

ad 4. Im Zusammenhang mit der unter ad 3. genannten Gebühr wird eine Gebührenerhöhung festgesetzt mit 18,85 Euro.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine beiden in Schweden geborenen Kinder (A und B) für den Fall der Annahme der schwedischen Staatsbürgerschaft die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Nach Durchführung der entsprechenden Verwaltungsverfahren nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz wies der Magistrat der Stadt Wien die Anträge mit Bescheid vom 8. (A) bzw (B) ab. In mehreren Schreiben wies der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer darauf hin, dass für die von ihm gestellten Anträge und die damit vorgelegten Unterlagen Gebühren iHv 51,40 Euro zu entrichten seien. Rechtlich führte der Magistrat aus, dass gemäß § 11 GebG die Gebührenschuld im Zeitpunkt, in dem die das Verfahren einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt werde, entstehe. Der Magistrat wies ebenso darauf hin, dass im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Abgabenbehörde die Gebühr sowie eine Gebührenerhöhung bescheidmäßig festsetze.

Die österreichische Botschaft in Stockholm übermittelte die die Anträge auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft abweisenden Bescheide vom 8. bzw am zunächst per E-Mail. Ein neuerlicher Zustellversuch an den Beschwerdeführer erfolgte per Post am . Infolge Nichtbehebung der Poststücke wurden diese am an die österreichische Botschaft in Stockholm zurückgesandt. Dort wurden sie über Ersuchen des Magistrats der Stadt Wien in der Zeit von 15. Februar bis an der Amtstafel der Botschaft ausgehängt.

Mit Bescheiden vom setzte die belangte Behörde die Gebühr für die Anträge betreffend Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für B und A in der Höhe von jeweils 58,50 Euro sowie eine Gebührenerhöhung iHv jeweils 29,25 Euro fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , der dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt wurde.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde auf, den der Gebührenvorschreibung zugrunde liegenden Akt des Magistrats der Stadt Wien beizuschaffen und dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Die Vorlage erfolgte am .

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, zum im Akt einliegenden Zustellnachweis über die versuchte Zustellung der Bescheide vom 8. bzw und deren Hinterlegung sowie Retournierung als unbehoben an die österreichische Botschaft in Stockholm Stellung zu nehmen und allfällige Zustellmängel geltend zu machen.

Mit Schreiben vom ging der Beschwerdeführer auf den hg Beschluss vom nicht ein, sondern führte zusammengefasst aus, dass er aus dem mehr als ein Jahr nach seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom Magistrat erhaltenen Auftrag vom , wonach noch näher genannte Unterlagen benötigt werden, geschlossen habe, dass seine Anträge nicht wirksam eingebracht worden seien, weshalb für diese auch keine Gebühren zu entrichten seien.



II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die im Beschwerdefall für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zuständige Wiener Landesregierung informiert auf ihrer Homepage betreffend Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (https://www.wien.gv.at/verwaltung/staatsbuergerschaft/ahs-info/beibehaltung.html oder https://www.wien.gv.at/verwaltung/staatsbuergerschaft/ahs-info/pdf/beibehaltung.pdf) unter dem Punkt "Erforderliche Unterlagen - Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft" darüber, dass neben dem Antrag und anderen Unterlagen auch eine aktuelle Strafregisterauskunft des aktuellen Wohnsitzstaates sowie aller weiteren Staaten, in denen in den letzten 20 Jahren ein längerer als sechsmonatiger Aufenthalt stattgefunden hat und eine Meldebestätigung über den aktuellen Wohnsitz im Ausland vorzulegen sind.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine beiden in Schweden geborenen Kinder für den Fall der Annahme der schwedischen Staatsbürgerschaft die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zusammen mit den Anträgen legte der Beschwerdeführer zwei Vollmachten, drei (schwedische) Meldebestätigungen und (schwedische) Strafregisterauszüge sowie Kopien der drei Reisepässe und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis samt seiner Geburtsurkunde vor.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde für die Anträge der beiden Kinder (A und B) auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft und die damit im Zusammenhang vorgelegten Urkunden Gebühren iHv jeweils 58,50 Euro sowie eine Gebührenerhöhung iHv jeweils 29,25 Euro fest. Die Gebühr iHv 58,50 Euro setzte sich wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2
Zeugnis(se) mit insgesamt 2 Bogen
§ 14 TP 14 Abs. 1 GebG
28,60 Euro
4
Beilage(n) mit insgesamt 4 Bogen
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG
15,60 Euro
1
Eingabe
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG
14,30 Euro

Nicht festgestellt werden kann, dass die Bescheide vom 8. bzw vor dem (Datum der angefochtenen Gebührenbescheide) dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden sind.

Die Zustellung der der Gebührenvorschreibung zugrundeliegenden Verwaltungsbescheide (Bescheide mit denen die Anträge auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurden) erfolgte mit Beginn der Abholfrist der beim schwedischen Postamt hinterlegten Sendung.

Der Beschwerdeführer hat - mit Buchungstag - 117 Euro (das entspricht 2*58,50 Euro) zur Begleichung einer Gebührenschuld entrichtet.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vom Bundesfinanzgericht angeforderten Akt des Magistrats der Stadt Wien bzw. dem vorgelegten Verwaltungsakt der Abgabenbehörde und Einsichtnahme in die Daten des Steuerkontos. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Magistrat der Stadt Wien und der österreichischen Botschaft in Stockholm ergibt sich, dass eine rechtswirksame Zustellung der Bescheide vom 8. bzw jedenfalls nicht vor dem stattgefunden hat (vgl Mail vom 13. und , Staatsbürgerschaftsakt: AS 197f). Aus der im Akt einliegenden Bestätigung über die Sendungsdetails (AS 236 bzw 235) ergibt sich, dass das an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben von der österreichischen Botschaft am verschickt wurde, am am zuständigen schwedischen Postamt angekommen ist und am wieder an die Botschaft retourniert wurde. Der Beschwerdeführer hat auch nach Vorhalt (mit hg Beschluss vom ) des ausländischen Zustellnachweises in seinem Schreiben vom keine allfälligen Zustellmängel geltend gemacht. Solche konnten auch vom Bundesfinanzgericht von Amts wegen nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahrens seine schwedische Adresse angeführt hat, konnte die Verwaltungsbehörde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu Recht vom Bestehen einer aufrechten Abgabestelle an der vom Beschwerdeführer angegebenen schwedischen Adresse ausgehen.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

3.1.1. Gebühr

Gemäß § 4 Abs. 3 BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Eine solche in einer Abgabenvorschrift enthaltene Bestimmung über die Entstehung der Gebührenschuld ist § 11 GebG. Dessen Abs. 1 lautet:

"Die Gebührenschuld entsteht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
2.
...
5.
bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
6.
..."

Der unter § 11 Abs. 1 Z 5 leg cit. angeführte "amtliche Gebrauch" wird in § 8 Abs. 1 GebG wie folgt definiert:

"Unter dem Ausdruck 'Amtlicher Gebrauch' wird die Verwendung einer Schrift bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kasse zu dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden, gleichgültig, ob sie in Urschrift oder in Abschrift beigebracht wird."

Voraussetzung für die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren ist, dass die Gebührenschuld entstanden ist. Wie sich aus § 11 Abs. 1 Z 1 GebG ergibt, entsteht diese - für den Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die mit diesem vorgelegten Beilagen - in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Für die vom Beschwerdeführer in seiner Antragstellung vorgelegte ausländische Meldebestätigung und Strafregisterauskunft, die die belangte Behörde als ausländische Zeugnisse qualifizierte, entsteht die Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 leg. cit. sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird. Entscheidend erscheint in diesem Zusammenhang, ob und wann ein amtlicher Gebrauch von den ausländischen Zeugnissen gemacht wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung (§ 8 GG, BGBl Nr. 184/1946) ausgesprochen hat, ist der amtliche Gebrauch "nicht die blosse Vorlage an die Behörde, sondern erst die Verwendung bei der Behörde zu dem Zweck, zu dem die Urkunde ausgestellt ist" (). Die Vorlage bei einer Behörde bedeutet nur dann einen die Gebührenpflicht begründenden amtlichen Gebrauch, wenn sich der Überreicher auf den Inhalt der Urkunde beruft, um einen Antrag darauf zu stützen (vgl Arnold, Rechtsgebühren9, § 8 Rz 7 mwN). Ähnlich formuliert Twardosz, der den amtlichen Gebrauch dann verneint, wenn eine Behörde von Amts wegen, also ohne Privatinitiative, die Vorlage einer Schrift verlangt, weil mit "Verwendung" zu Beweiszwecken die Verwendung durch denjenigen, der der Behörde damit etwas beweisen will, gemeint sei (vgl Twardosz, Geb-ON6.01, § 8 Rz 8; Stand , rdb.at).

Anders als in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber die Strafregisterbescheinigung ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal normiert hat (bspw § 2 Abs. 2 Z 4 Kraftfahrliniengesetz, § 28 Abs. 2 Z 2 Tabakmonopolgesetz oder § 3b Abs. 3a Z 1 Apothekengesetz), setzt § 10 Abs. 1 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) für die Verleihung der Staatsbürgerschaft eine fehlende rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten voraus. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auch auf Fälle der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Z 1 StbG.

In Ermangelung eines den genannten Bestimmungen vergleichbaren Tatbestandsmerkmales im Staatsbürgerschaftsgesetz geht das Bundesfinanzgericht im Lichte des sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebenden Grundsatzes der Offizialmaxime davon aus, dass die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt und somit die in § 28 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 StbG gesetzlich normierte Voraussetzung für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft von Amts wegen festzustellen hat.

Gleiches gilt für den abgeforderten Nachweis über den aktuellen Wohnsitz im Ausland (Meldebestätigung). Auch hierfür fehlt es an einem entsprechend normierten Tatbestandsmerkmal (vgl bspw § 2 Abs. 2 Z 3 Kontrollgerätekartenverordnung) in § 28 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG.

Sofern nun die im Beschwerdefall für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zuständige Wiener Landesregierung auf ihrer Homepage (https://www.wien.gv.at/verwaltung/staatsbuergerschaft/ahs-info/beibehaltung.html) unter dem Punkt "Erforderliche Unterlagen - Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft" sowohl aktuelle Strafregisterauskünfte des aktuellen Wohnsitzstaates als auch aller weiteren Staaten, in denen in den letzten 20 Jahren ein längerer als sechsmonatiger Aufenthalt stattgefunden hat, als auch eine Meldebestätigung über den aktuellen Wohnsitz im Ausland abfordert, wälzt sie sie selbst treffende Ermittlungspflichten auf den Antragsteller ab. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass es sich hierbei nicht um (ausländische) Zeugnisse handelt, von denen ein amtlicher Gebrauch iSd § 8 GebG gemacht wurde. Vielmehr werden diese Zeugnisse, wie auf der Homepage ersichtlich, von der Behörde abverlangt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entsteht die Gebühr für diese Schriften nicht nach § 11 Abs. 1 Z 5 GebG, sondern allenfalls nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG (Beilagentatbestand). Damit entsteht die Gebühr aber auch in diesem Fall erst in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom , nach denen seiner Auffassung nach aus dem Verhalten der Behörde darauf zu schließen gewesen sei, dass sein ursprünglicher Antrag nicht wirksam eingebracht worden sei und für einen nicht wirksam eingebrachten Antrag auch keine Gebühr entstanden sein könne, ist entgegen zu halten, dass es sich bei dem behördlichen Auftrag vom nicht um die Aufforderung zur neuerlichen Antragstellung, sondern vielmehr um eine Aufforderung zur Nachreichung näher genannter Unterlagen gehandelt hat. Es mag zutreffen, dass einige der Unterlagen nochmals abgefordert wurden, daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht wirksam eingebracht wurde. Vielmehr zeigt die Bezugnahme im E-Mail an den Beschwerdeführer vom auf das behördliche Schreiben vom , mit dem das Einlangen des Ansuchens auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bestätigt wurde, dass der verfahrenseinleitende Antrag, wenn auch nicht vollständig, so jedoch wirksam, eingebracht wurde.

Dass die rechtswirksame Zustellung der bescheidmäßigen Absprache über die Anbringen des Beschwerdeführers - die mit 8. bzw datierten abweisenden Bescheide des Magistrats der Stadt Wien - zum Zeitpunkt der Erlassung der Gebührenbescheide und der Bescheide über die Gebührenerhöhung vom noch nicht rechtswirksam zugestellt worden waren, führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide.

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst und nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, hat es die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (vgl für viele mwN, zum insoweit mit § 279 BAO vergleichbaren Bereich des allgemeinen Verwaltungs(verfahrens)recht; Ritz, BAO6, § 279, Tz 31 mwN).

Wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, sind im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide durch das Bundesfinanzgericht die diesen zugrundeliegenden Verwaltungsbescheide jedenfalls wirksam ergangen. Aus gebührenrechtlicher Sicht kann für die Beschwerdefälle auch dahingestellt bleiben, an welchem Tag genau die Zustellung der abweisenden Verwaltungsbescheide erfolgte, da dies lediglich für die Frage des Beginns der Rechtsmittelfrist im Verfahren gegen diese Bescheide des Magistrates der Stadt Wien von Relevanz ist.

Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer auf Verlangen der Verwaltungsbehörde (Magistrat) vorgelegten Schriften (ausländische Strafregisterauskunft und ausländische Meldebestätigung) entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht um Zeugnisse iSd § 14 TP 14 Abs. 1 GebG, sondern vielmehr um Beilagen iSd § 14 TP 5 Abs. 1 GebG. Somit kommen zu den bereits vergebührten vier Beilagen mit insgesamt 4 Bogen (15,60 Euro) weitere zwei Beilagen mit insgesamt 2 Bogen (7,80 Euro) hinzu.

Zur Übersichtlichkeit wird die korrigierte Gebührenberechnung wie folgt aufgegliedert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
6
Beilage(n) mit insgesamt 6 Bogen
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG
23,40 Euro
1
Eingabe
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG
14,30 Euro
Insgesamt jeweils
37,70 Euro

3.1.2 Gebührenerhöhung

§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG lautet:

"Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß."

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn die feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass die zur Entstehung der Gebührenschuld führende Erledigung durch Hinterlegung beim Postamt als zugestellt gilt und somit auch zu diesem Zeitpunkt die Gebühr fällig war (vgl das zwar noch zur Rechtslage nach dem GebG idF des BGBl Nr. 267/1957, ergangene, aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich der Frage der Fälligkeit übertragbare Erkenntnis des , mwN). Da dies jedenfalls vor dem , dem Tag an dem der Beschwerdeführer einen (Teil)Betrag an Gebühren entrichtet hat, der Fall war, wurde die Gebühr bei Fälligkeit nicht vorschriftsmäßig entrichtet, weshalb die Festsetzung einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH, somit iHv 18,85 Euro, rechtmäßig ist.

Die angefochtenen Gebührenbescheide sind damit dahingehend abzuändern, dass die Gebühr zum Antrag betreffend Staatsbürgerschaft mit jeweils 37,70 Euro festgesetzt wird und die mit diesen Bescheiden in Zusammenhang stehende Gebührenerhöhung mit 50% davon, somit mit jeweils 18,85 Euro festgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann der Abgabenanspruch (im Beschwerdefall die Gebührenschuld für den Antrag sowie die mit ihm vorgelegten Beilagen) enstanden ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Dass die bescheidmäßige Festsetzung nicht vor dem Entstehen des Abgabenanspruches liegen kann, ist eine logische Folge.

Die Frage, ob von einem ausländischen Zeugnis (bspw ausländische Strafregisterauskunft) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, wenn dieses aufgrund einer allgemeinen amtlichen Aufforderung (konkret durch ein Informationsschreiben der Wiener Landesregierung) vom Antragsteller vorgelegt wird, ist - soweit ersichtlich - bis dato nicht durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und wird vor dem Hintergrund, dass davon nicht nur der Entstehungszeitpunkt der Gebührenpflicht sondern auch die Gebührenpflicht als solche abhängt, vom Bundesfinanzgericht als Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erachtet, weshalb diesbezüglich die Revision zugelassen wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 14 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 4 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 10 Abs. 1 Z 2 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 Abs. 1 Z 1 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 11 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102238.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at