Parkometerabgabe; gebührenpflichtige Kurzparkzone mit zusätzlichen Parkverbot an der Tatörtlichkeit; kein Parkschein; Begründung: Durchführung einer Ladetätigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Graz, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, 1090 Wien, Währinger Straße 48, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Beisein der Schriftführerin S., zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den
Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (= 20% der verhängten
Geldstrafe) zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren (€ 12,00) ist gemeinsam mit
der Geldstrafe (€ 60,00) und den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00),
insgesamt somit € 82,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den
Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als
Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision
durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien nach durchgeführter Lenkererhebung (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) und unter der Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans XY mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:21 Uhr in 1090 Wien, Währinger Straße 29, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung
in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine
Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 14 Stunden verhängt.
Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte ohne Zustellnachweis (§ 26 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz).
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom Einspruch erhoben und vorgebracht, dass er zur bereits näher bezeichneten Zeit in 1090 Wien, Währinger Straße 29, eine Ladetätigkeit durchgeführt habe. Es handle sich bei der gegenständlichen Haltefläche um die einzige Ladetätigkeitszone, welche zur Währinger Straße 48/7 nächstgelegen sei. Alle anderen Ladezonen seien Lastkraftwagen vorbehalten, weswegen die Haltezone vor Währinger Straße 29 in Anspruch genommen werden habe müssen. Die Wegzeit hin und zurück inklusive Gegenzeichnung des Lieferscheines bedürfe mehr als 30 Minuten. Wenn in der "Parken verboten"-Zone eine Ladetätigkeit betrieben werde, sei dafür nicht einmal Rauslegen einer Notiz, wann die Ladetätigkeit begonnen habe, vorgesehen. In der Kurzparkzone sei die Notwendigkeit des Ziehens eines Parktickets erst ab dem Moment geboten, ab dem keine Ladetätigkeit mehr betrieben werde.
Der Magistrat der Stadt Wien setzte den Bf. mit Schreiben vom (Verspätungsvorhalt) in Kenntnis, dass das gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom am mittels E-Mail und elektronischem Fax eingebrachte Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine.
Am sei die Strafverfügung dem Zustellprozess übergeben worden und habe die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz begonnen.
Das Rechtsmittel sei jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht worden.
Dem Bf. werde Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Falls er einen Zustellmangel geltend mache, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.
Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme erfolgen, müsste das Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen werden.
Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme (E-Mail vom ) vor, dass ihm die Strafverfügung vom am eingegangen bzw. im Postkasten hinterlegt und am behoben worden sei. Gemäß § 17 Zustellgesetz gelte dieser Tag als Eingangsdatum und sei der daher als Tag des Eingangs zu behandeln. Somit sei das Fristende für das Rechtsmittel der gewesen und sei dieses somit fristgerecht eingebracht worden. Die Strafverfügung samt Eingangsstempel befinde sich im Anhang.
Der Einspruch des Bf. wurde in der Folge vom Magistrat als fristgerecht eingebracht gewertet und ihm mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen Folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 24 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken verboten“ und „Wechselseitiges Parkverbot“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, verboten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine
Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit
fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei
Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird. Die durch die Straßenverkehrsordnung und die Parkometerabgabeverordnung geschützten Rechtsgüter sind nicht ident. Daher wird bezüglich der eingewendeten Ladetätigkeit darauf hingewiesen, dass ein Halten in der Parkverbotszone erlaubt ist, jedoch muss ein Kurzparknachweis hinterlegt werden.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im
gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).
In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Bf. vor, die im Straferkenntnis angeführte Tat nicht begangen zu haben. Der dargelegte Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen. Er habe eine Ladetätigkeit von wenigen Minuten durchgeführt.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Der Bf. ist zu der für den anberaumten mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht erschienen.
Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung gab als Zeuge vernommen niederschriftlich zu Protokoll, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt mit offenem Kofferraumdeckel vorgefunden habe. Er habe niemanden beim Fahrzeug gesehen. Er habe auch nicht gesehen, ob eine Ladetätigkeit vorgenommen wurde. Da das Fahrzeug nicht in einer deklarierten Ladezone gestanden sei und er nur die Entrichtung der Parkometerabgabe kontrolliert habe, habe er nicht überprüfen müssen, ob eine Ladetätigkeit vorliege.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:21 Uhr in 1090 Wien, Währinger Straße 29, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
An der angeführten Örtlichkeit besteht von Montag bis Freitag von 9 bis 22 Uhr für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen Gebührenpflicht (max. Parkdauer: 2 Stunden).
Darüber hinaus besteht im Bereich der genannten Örtlichkeit ein Parkverbot, welches durch die Vorschriftszeichen "Parken verboten Anfang" und "Parken verboten Ende" gemäß § 52 Z. 13a StVO 1960 ordnungsgemäß kundgemacht war.
Zum Beanstandungszeitpunkt bestand somit Gebührenpflicht.
Im Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt weder ein gültig entwerteter Parkschein hinterlegt noch war ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 25 StVO 1960 kann die Behörde - wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist - durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Zudem ermächtigt der Bundesgesetzgeber durch § 15 Abs 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 – mit Ausnahme von Fahrzeugen, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten (lit g) – auszuschreiben.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff
„Abstellen“ sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27
StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Der Bf. brachte in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vor, dass er zur bereits näher bezeichneten Zeit in 1090 Wien, Währinger Straße 29, geparkt habe um eine Ladetätigkeit in der Währinger Straße 48/7 durchzuführen. Es handle sich bei der gegenständlichen Haltefläche um die einzige Ladetätigkeitszone, welche zur Währinger Straße 48/7 nächstgelegen sei. Alle anderen Ladezonen seien Lastkraftwagen vorbehalten, weswegen die Haltezone vor Währinger Straße 29 in Anspruch genommen werden habe müssen. Die Wegzeit hin und zurück inklusive Gegenzeichnung des Lieferscheines bedürfe mehr als 30 Minuten. Wenn in der "Parken verboten"-Zone eine Ladetätigkeit betrieben werde, sei dafür nicht einmal das Rauslegen einer Notiz, wann die Ladetätigkeit begonnen habe, vorgesehen. In der Kurzparkzone sei die Notwendigkeit des Ziehens eines Parktickets erst ab dem Moment geboten, ab dem keine Ladetätigkeit mehr betrieben werde.
Halteverbot innerhalb einer Kurzparkzone
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es für die Abgabenpflicht nach dem (Wiener) Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (Verweis auf , uva; vgl. auch VfSlg. 5152/1965 sowie den ).
Im Bereich eines Halteverbotes ist auch das Stehenbleiben für kurze Zeit oder kurze Ladetätigkeiten verboten. Außer den in § 24 Abs. 2a StVO 1960 genannten Fällen darf auch zum bloßen Ein- und Aussteigenlassen im Bereich eines Halte- und Parkverbotes nur gehalten werden, wenn die Behörde eine entsprechende Ausnahme verordnet hat (vgl. VfGH 1997/2015 ua, , unter Verweis auf ; Grubmann, StVO3, 2015, § 24, Anmerkung 4 [S. 603]).
Halte- und Parkverbot innerhalb einer Kurzparkzone
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. ) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , , , ) dürfen innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen wird.
Die Abgabepflicht besteht auch für Bereiche von Halte- und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen (vgl. noch einmal ).
In einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fall (), bei dem sich der Revisionswerber auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz und zu § 1 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg berief, stellte der Gerichtshof Folgendes fest:
„Sowohl nach der Steiermärkischen als auch nach der Salzburger Bestimmung wird eine Parkgebühr für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) oder in Teilen von solchen ausgeschrieben und ist daher auch im Fall eines straßenpolizeilich unzulässigen Haltens oder Parkens im Bereich von Kurzparkzonen zu entrichten (vgl. , und , 2002/17/0350). Das Gleiche gilt für die zur Wiener Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der § 1 Parkometergesetz zu Grunde lag, nach dem die Entrichtung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) vorgesehen ist. Auch hier ist es ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der StVO das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (Verweis auf ).“
Im Erkenntnis vom , 92/17/0300, führte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise aus:
"Wie der Verfassungsgerichtshof in Slg. 12668/1991 dargelegt hat, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschloss, wird (kompetenzrechtlich unbedenklich) die Abgabenpflicht - als ein Sachverhaltselement - an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone geknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits (davon verschiedene) abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der StVO 1960 etwa ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht."
Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines Halte- und Parkverbotes in einer Kurzparkzone kann sowohl eine Bestrafung nach den Bestimmungen der StVO wegen Falschparkens wie auch eine Bestrafung nach dem Parkometergesetz wegen Nichtentrichtung der Parkometerabgabe nach sich ziehen ().
Ladetätigkeit in einer Kurzparkzone (nicht in Ladezone):
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."
Von dieser Ermächtigung, mit dem für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, hat die Gemeinde Wien Gebrauch gemacht.
In einer Kurzparkzone müssen alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge zu den näher bestimmten Zeiten die Parkgebühr entrichten. Dabei ist es egal, ob das Auto geparkt wird oder ob eine Ladetätigkeit stattfindet. Nur für das Abstellen bis 15 Minuten verzichtet die Stadt Wien auf die Parkgebühr, wenn der Beginn der Abstellzeit mit einem lila 15-Minuten-Parkschein angezeigt wird. Die Verwendung mehrerer 15-Minuten-Parkscheine ist nicht zulässig. Wenn die Ladetätigkeit länger als 15 Minuten dauert, ist gleich ein Parkschein zu verwenden, da es nicht erlaubt ist, nach einem 15-Minuten-Parkschein einen normalen Parkschein zu verwenden.
Ladetätigkeit in einer Parkverbotszone
Im vorliegenden Fall war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug - wie schon festgehalten - in 1090 Wien, Währinger Straße 29, zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Im 9. Wiener Gemeindebezirk ist das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen zu näher bestimmten Zeiten gebührenpflichtig.
Im Abstellbereich des Fahrzeuges besteht darüber hinaus ein Parkverbot.
In einer Parkverbotszone ist das Parken verboten, aber das Halten erlaubt. Halten ist das Abstellen des Kraftfahrzeuges für die Dauer von bis zu 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit. Daher darf in einer Parkverbotszone auch länger als 10 Minuten geladen werden.
In Ladezonen und in Parkverbotszonen (ab 10 Minuten) darf ein Kraftfahrzeug nur abgestellt werden, wenn Ladetätigkeit stattfindet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Inhalt des Begriffs "Ladetätigkeit" iSd § 62 Abs. 1 iVm Abs. 3 StVO Folgendes festgestellt:
Eine Ladetätigkeit ist ein Vorgang des Auf- und Abladens, die ununterbrochen vorgenommen werden muss und direkt beim Fahrzeug stattfindet. Zwar ist auch der Weg zu berücksichtigen, doch 20 Minuten, ohne dass sich beim Fahrzeug etwas tut, sind laut VwGH jedenfalls zu lang. (vgl. ).
Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie nach § 62 Abs. 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (vgl. , Zl. 90/18/0125).
Eine Ladetätigkeit wird dann nicht unverzüglich durchgeführt, wenn sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernt und erst jemanden aus einer Wohnung holen muss, um dann nach dessen Eintreffen mit der Ladetätigkeit beginnen zu können (, ).
Vorbereitungshandlungen wie bspw das Verpacken von Waren oder das Zusammentragen von Ladegut stellen eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dar und gehören nicht zur Ladetätigkeit (vgl. , ).
Auch die Vollständigkeitskontrolle des in Behältnissen verpackten Transportgutes gehört nicht mehr zur Ladetätigkeit (vgl. ; ).
Zusammenfassend wird festgestellt, dass ein Lenker, der sein Fahrzeug zum Zweck von Ladetätigkeiten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, wo zusätzlich eine Parkverbotszone besteht, bei einer Ladetätigkeit von bis zu 10 Minuten einen Gratisparkschein oder aber für eine voraussichtlich länger als 10 Minuten dauernde Ladetätigkeit mit Beginn des Abstellens einen kostenpflichtigen Papierparkschein ausfüllen oder elektronisch aktivieren muss. Nur so kann das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens überprüfen ().
Eine solche Beweisvorsorge wurde vom Bf. unstrittig nicht getroffen, obwohl er nach den vorstehenden Ausführungen dazu verpflichtet gewesen wäre.
Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt war, hat der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Die belangte Behörde hat dem Bf. daher zu Recht die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.
Zur subjektiven Tatseite
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich
in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die
keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher
fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der
Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene
Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen
Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl zB Slg. N.F. Nr. 5486/A, , Slg. N.F. Nr. 7528/A).
Im Hinblick auf diese Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt ausgesprochen, dass eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 (hier: gesetzmäßige Kennzeichnung einer Kurzparkzone iSd § 25 StVO 1960) bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann ( unter Hinweis auf Slg.N.F. Nr. 10.462/A).
Auf Grund der Ausführungen des Bf. ist offenkundig, dass dieser davon ausging, dass die Durchführung einer Ladetätigkeit nicht der Kurzparkzonenregelung unterliegt.
Auch wenn der Bf. tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hätte und sich lediglich des begangenen Unrechts nicht bewusst gewesen wäre, war dieser doch als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, sich mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen vertraut zu machen.
Der Bf. hat einen derartigen Parkschein unstrittig weder vorschriftsmäßig angebracht und entwertet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Er hat daher keine Beweisvorsorge getroffen und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens nicht ermöglicht.
Die Benutzung der Kurzparkzone ohne entsprechende Entwertung eines Parkscheines bzw. Aktivierung eines elektronischen Parkscheines ist daher zumindest als fahrlässig begangen im Sinne des Gesetzes anzusehen und war die Verschuldensfrage zu bejahen.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Somit hat der Bf. den objektiven und den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32
bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach
den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist
(, ), allerdings
muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe
vertretbar erscheinen (vgl. ,
Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein
öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung
besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet,
entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der
Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das
Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben machte, obwohl ihm dazu von der Behörde die Möglichkeit
eingeräumt wurde, ging die Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln
der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und
tatangemessen.
Angemerkt wird, dass die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis bei der Strafbemessung irrtümlich den Strafrahmen mit einem Betrag "bis zu 726 Euro" angegeben hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind jedoch Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Eine Revision wegen Verletzung von Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und m Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.
Für die belangte Behörde ist gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 43 Abs. 1 lit. c StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 62 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500816.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at