Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2020, RV/7300048/2019

Teils versuchte und teils vollendete Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG sowohl im Bezug auf die objektive als auch betreffend die subjektive Tatseite bestritten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Karl Kittinger, den Richter Dr. Josef Graf und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Ingrid Schöberl in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Dr. Peter Wolf, Steuerberater, Lehargasse 3a, 1060 Wien, wegen der Finanzvergehen der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 1333 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden
1.) des Beschuldigten vom  und
2.) der Amtsbeauftragten AB vom
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , SpS *****, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin C.D. zu Recht erkannt:

1.) Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der im Übrigen aufrecht bleibende Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer  2014 in Höhe von € 2.734,00 und Einkommensteuer für 2015 in Höhe von € 3.334,00 wird im Bezug auf die versuchte Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer 2016 dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte eine Verkürzung an Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 16.421,93 zu bewirken versucht hat.

Gemäß §§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren wegen versuchter Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer 2016 hinsichtlich eines Differenzbetrages an Einkommensteuer 2016 von € 5.317,86 eingestellt.

2.) Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe mit € 5.600,00 sowie die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Tagen neu bemessen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

3.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS *****, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich
Einkommensteuer für 2014 in Höhe von € 2.734,00
Einkommensteuer für 2015 in Höhe von € 3.334,00 verkürzt und
Einkommensteuer für 2016 in Höhe von € 21.739,79 zu verkürzen versucht.

Der Bf. habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 6.500,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 26 Tagen trete, verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe er außerdem einen Betrag von € 500,00 an Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bf. sei österreichischer Staatsbürger, verheiratet, sorgepflichtig für zwei Kinder. Er verdiene als Angestellter bei einem Steuerberater ca. € 2.200,00 monatlich, sei vermögenslos und bislang unbescholten.

Der Bf. sei Berufsanwärter bei einer Steuerberatungskanzlei und nebenbei selbstständig als Dolmetscher für die arabische Sprache tätig. Als solcher habe er vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Einkommensteuer für 2014 in Höhe von € 2.734,00 und Einkommensteuer für 2015 in Höhe von € 3.334,00 verkürzt und Einkommensteuer für 2016 in Höhe von € 21.739,79 zu verkürzen versucht und habe dabei die Verwirklichung der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung zumindest ernsthaft für möglich und sich damit abgefunden.

Der Schaden sei zu 64% gutgemacht worden.

Diese Feststellungen gründeten sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gründeten auf dessen diesbezüglichen Angaben, jene zu seinem Vorleben würden sich aus dem Strafakt ergeben.

Aufgrund von Kontrollmitteilungen der Buchhaltungsagentur seien Differenzen zwischen den erklärten und versteuerten Einkünften zu Tage gekommen. Im Zuge einer nach § 99 FinStrG angeordneten abgabenbehördlichen Prüfung habe der Bf. am Selbstanzeige erstattet, da ihm „Ungenauigkeiten bei der Erstellung der Steuererklärungen des Prüfungszeitraumes unterlaufen" seien. Es seien berichtigte Steuererklärungen eingereicht worden, die darin erklärten Einnahmen würden den seitens der Landespolizeidirektion bestätigten Einnahmen entsprechen. Ausgabenseitig habe der Prüfer festgestellt, dass einerseits Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge in Abzug gebracht worden seien, andererseits auch „Ausgaben für nicht konsumierten Urlaub" und Fremdlöhne. Für die in Abzug gebrachten Fremdlöhne (Zahlungen an Töchter und Ehegattin) habe es keinerlei Aufzeichnungen über die erbrachten Tätigkeiten gegeben.

Der Bf. habe sich dazu sowohl im Vorverfahren, als auch im Spruchsenat nicht schuldig bekannt und zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Neben seiner 40 Stunden umfassenden wöchentlichen Arbeitszeit als Berufsanwärter bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei werde er fallweise als Arabischdolmetscher bei Gericht und der Bundespolizei herangezogen. Dabei sei er unter Eid gestellt, zur Verschwiegenheit und Einhaltung der Datenschutzvorschriften verpflichtet und den Polizeikommissariaten jeweils hinsichtlich Dienstort und Dienstzeit bei Tag, Nacht und Wochenenden entsprechend weisungsgebunden. Seine jeweiligen Abrechnungen seien auf denselben Formularen wie für Beamte erfolgt, mit den entsprechenden Überstunden, Nacht- und Wochenendzuschlägen.

Nur Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge habe man ihm nicht abgezogen, dies sei seines Erachtens unrechtmäßiger Weise nicht erfolgt. Alles sei nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes abgerechnet worden. Er habe in den Jahren 2014-2016 sozusagen wie ein Beamter zur Arbeitsspitzenabdeckung gedient, auch habe er sich zu dieser Tätigkeit angesichts des anwachsenden Flüchtlingsstromes aus arabischen Ländern moralisch verpflichtet gefühlt.

In den Jahren 2015 und 2016 sei diese Tätigkeit zu seinem Zweitberuf ausgewachsen, er habe im Jahr 2014 36 Gebührennoten gelegt, im Jahr 2015 254 Gebührennoten, im Jahr 2016 wiederum nur 24 Gebührennoten abgerechnet. Zur Durchführung dieser Abrechnung habe er seine Töchter herangezogen und sie auch dementsprechend honoriert. Mit seinem Arbeitgeber habe die Vereinbarung bestanden, dass er zu Zwecken der Dolmetscherei den Dienstort verlassen dürfe, als Ausgleich dafür aber sein Urlaub gekürzt werde. Dieser Tatsache sei durch Geltendmachung eines Stundensatzes von Euro 90,46 brutto, ohne Berücksichtigung der von ihm vom Arbeitgeber erlassenen Arbeitgebernebenkosten errechneten Zeitversäumnis, Rechnung getragen worden und auch diese Kosten habe er einkommensteuerlich in Rechnung gestellt. Sie seien aber ebenso wie die übrigen oben genannten Begünstigungen für Arbeitnehmer von der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden. Jeder Krankenkassenprüfer hätte im Jahr 2015 aus seiner von der Steuerbehörde als selbstständig behandelte Tätigkeit eine unselbstständige Tätigkeit gemacht und die Zuschläge hätten vom Betriebsprüfer als Abzugsposten anerkannt werden müssen. Bei rechtsrichtiger Beurteilung liege objektiv kein strafwürdiges Vergehen vor und sei er sich auch subjektiv keiner Schuld bewusst.

Umsatzsteuer habe er in Anbetracht seiner angenommenen Kleinunternehmertätigkeit nicht in Rechnung gestellt.

Die Verantwortung des Bf. werde seitens des Spruchsenates als Schutzbehauptung gewertet und vermöge den Spruchsenat nicht zu überzeugen, eine nichtselbstständige Tätigkeit des Beschuldigten anzunehmen. Gerade die Abrechnung seiner Dolmetschertätigkeit nach dem Gebührenanspruchsgesetz impliziere eine selbstständige Tätigkeit - dass er  als Dolmetscher einen Eid ablegen müsse, zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und auch an Örtlichkeiten bei Vernehmungen bei Gericht und Polizei gebunden sei, habe seinen Ursprung in dementsprechend gesetzlichen Vorgaben und Verpflichtungen und mache die selbstständige Tätigkeit eines herangezogenen Dolmetschers nicht zu einer unselbstständigen.

Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien.

Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass er als Berufsanwärter bei einer Steuerberatungskanzlei jedenfalls von der Verpflichtung der Abgabe von Einkommensteuererklärungen auch hinsichtlich seiner selbstständigen Tätigkeit gewusst habe.

Rechtlich ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt:

Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG mache sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirke und es sei zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der beim Bf. beim festgestellten Sachverhalt vorgelegen sei.

Die Rechtswohltat (beneficium) einer strafbefreienden Selbstanzeige könne mangels der den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Entrichtung nicht zuerkannt werden.

Somit habe der Bf. sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.

Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise erfolgte Schadensgutmachung, den teilweisen Versuch, die Sorgepflicht für zwei Kinder und die Selbstanzeige, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheine dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und es würden diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zutreffen.

Die Kostenentscheidung gründe sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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Gegen das Spruchsenatserkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher die Aufhebung des Erkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt wird.

Geltend gemacht werden Verfahrensmängel, insbesondere durch teils unvollständige und teils unrichtige Sachverhaltsermittlung, die weiters unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung zur Folge hatte.

Im Einzelnen führt der Bf. wie folgt aus:

"I.) zur teils unvollständigen und teils unrichtigen Sachverhaltsermittlung:

a.) Betreffend meine Dolmetschtätigkeit bei der Wiener Polizei

Ich habe der Wiener Polizeidirektion anlässlich des fast nicht zu bewältigenden Flüchtlingsansturms im Jahre 2015 an 224 Tagen (davon, 71mal in der Nacht zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr früh) sowie in den Jahren 2014 31mal (hievon 6mal in der Nacht) und im Jahr 2016 26mal (hievon 5mal in der Nacht) als Dolmetsch für die arabische Sprache ausgeholfen und wurde nach Stunden nach dem Gerichtgebührengesetz entlohnt.

Diese Abrechnung erfolgte auf den auch für Beamte gültigen Formularen und wurde mit Nacht- und Wochenendzuschlägen wie bei unselbständiger Tätigkeit abgerechnet; ich wurde jeweils telefonisch plötzlich zu verschiedensten Einsatzorten und auch zu Nachtzeiten befohlen und war weisungsunterworfen; Lohnsteuer wurde nicht einbehalten.

Meine Bezüge wurden mir nur überaus schleppend angewiesen: 31 Einsätze im Zeitraum September bis Dezember 2014 erhielt ich erst im Jahre 2015 überwiesen, von den 224 Einsätzen des Jahres 2015 erhielt ich nur 25 im Jahre 2015, den Rest von 199 Einsätzen erst im Jahre 2016 mit bis zu 10monatiger Verspätung vom Staat bezahlt (siehe beigeschlossene Aufstellungen - BEILAGE 1).

Meine selbständigen Einkünfte als Gerichtsdolmetsch fielen in den genannten Jahren, minimal aus - die von der Polizeiverwaltung verschleppten Zahlungen, die ich nach dem Zuflussprinzip - allerdings unter Übernahme der an sich steuerfreien Zuschläge aus den Polizeiabrechnungen und Ansatz des Entgelte für Urlaubsverlust als Berufsanwärter bei meinem Hauptdienstgeber versteuert habe, vermitteln ein falsches Bild über den „längeren Tatzeitraum“ meiner Tätigkeit.

b.) Zur zeitlichen Abfolge des Verfahrens und der diesbezüglichen Verfahrensmängel

1.)

Ich erhalte einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag der Jahre 2014 bis 2015 mit der Bekanntgabe der Verdachtslage der Abgabenhinterziehung (der Bescheid nimmt keinerlei Bezug auf Geschehnisse betreffend 2016 - siehe BEILAGE 2).

2.)

Ich erteile der Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H die in Kopie beigeschlossene und der Finanzbehörde zugestellte Steuervollmacht mit dem Auftrag, meine Einkommensteuererklärungen 2014 und 2015 entsprechend zu berichtigen und die noch nicht erstellten Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2016 in der generell Wirtschaftstreuhändern eingeräumten Frist bis 31.03. bzw. zu erstellen (siehe BEILAGE 3).

3.)

Die von meiner steuerlichen Vertretung vorgenommene Einkommensteuererklärung samt Beilagen 2016 wird von mir in offener Frist für die Steuererklärungen 2016 beim Finanzamt überreicht.

Da ich während meiner gesamten „selbständigen Tätigkeit“ in den Jahren 2014 bis 2016 bei den Polizeiübersetzungen Umsatzsteuer weder fakturiert noch bezahlt erhalten habe, habe ich aus Gründen der Prozessökonomie keine Umsatzsteuererklärung 2016 erstellen lassen und auch nicht abgegeben - siehe aber Punkt 4.

4.) 04.12. bzw.

Die zu Prüfungsbeginn am dem Betriebsprüfer, Herrn E.F., zusammen mit einer Kopie der bereits eingereichten Einkommensteuererklärung 2016 samt Beilagen überreichte Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG (von diesem bestätigt) bezieht sich einerseits (verspätet) auf die Jahre 2014 und 2015 und stellt eine vorsorgliche Selbstanzeige für 2016 mit einigen Erklärungen meines steuerlichen Vertreters, vor allem zur Umsatzsteuer dar (siehe BEILAGE 4).

Die Einkommensteuererklärung 2016 wird ebenfalls aus Gründen der Prozessökonomie vorgelegt, die Betriebsprüfung aber formell nicht auf 2016 ausgedehnt.

Es ist im Protokoll bzw. BP-Bericht ausdrücklich festgehalten, dass es sich bezüglich 2016 um eine erstmalige Veranlagung handelt - siehe dort.

5.)

Bereits eine Woche später liegt der Endbericht des Betriebsprüfers für die Jahre 2014 und 2015 dank der Prüfungsvorbereitung durch meinen steuerlichen Vertreter vor, inklusive Vergleichszahlen für 2016 (siehe BEILAGE 5).

Ein schriftlicher 5%iger Strafzuschlagsbescheid wurde nicht erlassen. (Ich sah daher weiterhin keinen Grund zur Annahme eines Vergehens gem. § 33 Abs. 1 FinStrG).

c.) Sonstige relevante Sachverhaltsumstände

1.)

Mit Schreiben an die Landespolizeidirektion Wien wird eine Nachzahlung an Umsatzsteuer in Höhe von EUR 11.161,22 in Rechnung gestellt (siehe BEILAGE 6).

Dieser Betrag wird erst am von der Landespolizeidirektion Wien - nach Androhung meiner Klage der Republik via Verfassungsgerichtshof - bezahlt.

2. Laut Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird, einer Vorschreibung der Sozialversicherungsgebühren für 2016 nicht nähergetreten, da sich meine Tätigkeit im Jahre 2015 bei der Wiener Polizeidirektion als Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 darstelle.

3.)

Mit Mitteilung vom wurden unter der Bedingung der Einhaltung der Ratenvereinbarung insgesamt EUR 12.000,00 seitens meines zuständigen Finanzamtes ausgesetzt bzw. ist die endgültige Nachsicht dieses Betrages vorgesehen (siehe BEILAGE 7).

4.)

Mit Teileinstellungsbescheid (siehe BEILAGE 8) wird das Finanzstrafverfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 eingestellt (die Umsatzsteuer betragt EUR 11.161,22).

II.) Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung

1.) Aus den Details der Gebührenaufstellungen ergibt sich, dass meine Heranziehung zu Dolmetschleistungen an 224 von 365 Tagen im Jahre 2015 zu vorbestimmter Zeit an diversen vorbestimmten Orten, davon 71mal während der Nachtstunden zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr früh sowohl von der Wiener Polizeidirektion als auch, von der Finanzbehörde erster Instanz bzw. von‚ der Betriebsprüfung in Befolgung des Offizialgrundsatzes als unselbständige Arbeit gem. § 47 Abs. EStG 1988, zu beurteilen gewesen wäre.

2.) Die Finanzbehörde erster Instanz trägt diesem Umstand nachträglich dadurch Rechnung, dass sie mir meine Einkommensteuerschuld durch eine Nachsicht von EUR 12.000,00 zu erlassen, in Aussicht stellt.

3.) Ich habe dieser Rechtslage - durchaus legitim dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass ich die betreffenden Begünstigungen auch bei meinen Einkommensteuererklärungen 2014 und 2015 offen ausgewiesen in Abzug brachte; dies gilt auch für die Geltendmachung bezüglich meines Urlaubes als Berufsanwärter in diesen beiden Jahren.

Dadurch wollte ich meinem Recht zum Durchbruch verhelfen - mein Vorgehen als Steuerhinterziehung zu qualifizieren, habe ich nicht erwartet und erst mit der Bekanntgabe der Verdachtslage im Prüfungsauftrag vom zur Kenntnis nehmen müssen, was ich sofort mit der Beauftragung eines steuerlichen Vertreters quittierte.

Ich habe aber kein Sachverhaltsvorgehen gesetzt, der mein - wenn auch schlampiges - eigenes Vorgehen als Abgabenhinterziehung zu werten, zuließe.

Dieser Ansicht ist offenbar auch mein zuständiges Finanzamt, sonst würde man mir doch nicht eine Teilnachsicht in Aussicht stellen.

4.) Meine Einkommensteuererklärung 2016 wurde auftragsgemäß von meinem steuerlichen Vertreter innerhalb der diesem gewährten allgemeinen Frist erstellt - hier bleibt weder für eine vollendete Abgabenhinterziehung, noch für einen derartigen Versuch Raum!

5.) Mein steuerlicher Vertreter hat diese Steuererklärung vorsichtshalber mit einer Selbstanzeige aus rechtlichen Zweifeln, vor allem bezüglich der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung 2016 gekoppelt, was sich eindeutig aus deren Inhalt ergibt, da ich ja weder Fakturen mit Umsatzsteuer ausgestellt, noch Umsatzsteuerbeträge überwiesen erhalten habe.

Damit sollte in prozessökonomischer Hinsicht einfach vermieden werden, dass eine Organisation der Republik Österreich, nämlich die Wiener Bundespolizeidirektion, einer anderen Organisation der Republik Österreich, nämlich dem zuständigen Finanzamt, Umsatzsteuer via meine Person nicht bezahlt und dadurch zusätzliche behördliche Mehrarbeit aus einem bloßen Nullsummenspiel sinnloserweise erwächst.

6.) Ein schriftlicher Strafzuschlagsbescheid wurde nie erlassen, es besteht somit für die Selbstanzeige 2016 auch kein Anlass zu einer Zahlung. Die Selbstanzeige hat jedenfalls Gültigkeit.

Festzuhalten ist somit, dass der Spruchbescheid trotzdem die für 2016 sowohl in einkommen- als auch in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht vorsichtshalber erhobene Selbstanzeige verwirft, obwohl dies durch das Gesetz nicht gedeckt ist: denn die Einkommensteuererklärung 2016 wurde in offener Frist abgegeben und es bestand für 2016 weder Hinterziehungsverdacht noch eine Berechnungsbasis für einen 5%igen Strafzuschlag.

7.) Sollte aber die Nichtanerkennung der Geltung der Selbstanzeige bezüglich 2016 der nunmehr um sich greifenden Behördenansicht auf grundsätzliche Einschränkung des Rechtsinstituts der Selbstanzeige entspringen, was aus der Bescheidbegründung nicht zu erkennen ist, so entspricht dies keiner Vorgangsweise im Sinne eines „fair Trail" gem. Art. 6 EMRK: denn es wurde dadurch die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes „Selbstanzeige“ unzulässigerweise eingeschränkt und der Sinn, eventuelle Täter zu Informationen für den Fiskus anzuregen, vereitelt bzw. pervertiert.

8.) Als erschwerenden Umstand wirft mir der Bescheid den „längeren Tatzeitraum“ vor, nimmt aber nicht zur Kenntnis, dass dieselbe Republik fast ein Jahr lang meine Honorare schuldig blieb, sodass sich der Zeitraum nicht aus meinem Verschulden eben hinauszog und verschob.

9.) Die offenbare - von der Behörde nicht nachvollziehbar dargestellte Einbeziehung sowohl der Einkommensteuerschuld 2016 als auch der Umsatzsteuerschuld 2016 in die Schadensgutmachungsberechnung ist, selbst ohne Berücksichtigung des Nachsichtsbetrages, verfehlt und rechtsirrig.

III.) Zusammenfassung

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat durch Weglassung wesentlicher Sachverhaltsdetails, unrichtige und unvollständige Beweiswürdigung sowie durch unrichtige rechtliche Beurteilung den Sachverhalt so fehlerhaft dargestellt, dass sie über mich eine Strafe von EUR 6.500,00 verhängte, was rd. einem dreimonatigen Bruttobezug von mir entspricht:

In den Jahren 2014 bis 2016, insbesondere im Jahre 2015, stelle ich wesentliche Arbeitszeit in den Dienst der österreichischen Polizei zur Bewältigung des Flüchtlingsstromes aus Syrien als Dolmetsch für die arabische Sprache. Diese Tätigkeit wird unrichtigerweise von der Polizei als selbständige Arbeit klassifiziert, die Honorierung erfolgt überaus schleppend bis zu rund einem Jahr verspätet bzw. weigert sich die Polizei, die von der Finanzbehörde festgestellte Umsatzsteuerschuld ein halbes Jahr lang zu begleichen. Mein Bestreben, mein Honorar zwar, wie von der Polizei vorgesehen, als selbständige Tätigkeit aber mit den Vorteilen der unselbständigen Beschäftigung zu besteuern, wird von der Finanzstrafbehörde als Steuerhinterziehung gesehen und eine Strafe in der zum Vergleich der Höhe des nicht eingetretenen Schadens einerseits und meines geringen Einkommen andererseits in der subjektiv und objektiv exorbitanten Höhe von EUR 6.500,00 verhängt - dies in voller Kenntnis des Umstands, dass die Finanzbehörde einen Nachlass von EUR 12.000,00 zuzugestehen, beabsichtigt.

Dieses widersprüchliche Vorgehen zweier Behörden eines Rechtsstaates ist unverständlich, unlogisch uns steht nicht im Einklang mit dem Ordnungsgefüge eines solchen."

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Die frist- und formgerechte Beschwerde der Amtsbeauftragten AB richtet sich gegen die Strafhöhe.

Ausgeführt wird, die Strafe sei mit 23,37% des strafbestimmenden Wertbetrages von € 27.807,79 (d.s. 11,69% des Strafrahmens) bemessen worden. Bereits die gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG zu verhängende Mindeststrafe würde mit ca. € 5.500,- zu bemessen sein. Aus spezialpräventiven Gründen erscheine die verhängte Geldstrafe als zu gering bemessen, zumal durch die Aufnahme ungerechtfertigter Ausgaben eine nicht nur vorübergehende, sondern endgültige Abgabenverkürzung hätte eintreten sollen. Überdies liege weder eine geständige Verantwortung vor, noch sei vollständige Schadensgutmachung gegeben.

Es werde daher beantragt, die Geldstrafe in Höhe von € 7.000,- (d.s. ca. 25% des strafbestimmenden Wertbetrages bzw. 12,59% des Strafrahmens) zu bemessen, um eine entsprechende angemessene pönalisierende Wirkung zu gewährleisten.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes am bekannte sich der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStG an Einkommensteuer 2014 und 2015 iHv insgesamt € 6.068,00 für schuldig. Es werde diesbezüglich aber auf die eingebrachte Selbstanzeige verwiesen, die Gültigkeit für das Jahr 2016 habe.

Für das Jahr 2016 sei die Steuererklärungsfrist bei Vollmachtserteilung des Steuerberaters noch offen gewesen.

Dem entgegnete die Amtsbeauftragte, eine abgabenrechtliche Offenlegung und Wahrheitspflicht sei durch die nicht zeitgerechte Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2016 bis verletzt worden. Zur Selbstanzeige sei auszuführen, dass keine strafbefreiende Wirkung wegen nicht ordnungsgemäßer Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG gegeben sei. Zum Einwand der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei auszuführen, dass jeder Dienstnehmer einen Lohnzettel erhalte und ein regelmäßiger Lohnsteuerabzug sei beim Bf. nicht gegeben gewesen.

Zu seiner derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation brachte der Beschuldigte vor, er verdiene ca. 2.300 Euro netto als Angestellter einer Steuerberatungskanzlei und sei hauptsächlich in der Lohnverrechnung tätig. Er habe kein Vermögen und sei sorgepflichtig für 2 studierende Töchter.

Seinen beruflichen Werdegang schilderte der Bf. dahingehend, er sei seit 18 Jahren bei einer Steuerberatungskanzlei beschäftigt, habe die Buchhalterprüfung und Lohnverrechnungsprüfung abgelegt und jährliche Fortbildungen für die Lohnverrechnung absolviert.

Zu der am abgegeben unrichtigen Einkommensteuererklärung 2016 mit offengelegten Einnahmen aus der Dolmetschertätigkeit iHv € 3.044,80 (statt richtig € 65.180,00!) führte der Beschuldigte aus, dass er kurze Zeit nach der Erklärungsabgabe den Steuerprüfer und auch die Amtsbeauftragte auf die Unrichtigkeit dieser Steuererklärung hingewiesen habe und diese hätten ihm mitgeteilt, dass diese im Verfahren nicht berücksichtigt werde und es sei auch keine Veranlagung auf Basis dieser Erklärung erfolgt. Er habe damals das Finanzamt angerufen und gesagt, er müsse seine Erklärung zurückziehen, die er am abgegeben habe. Die Amtsbeauftragte habe ihm gesagt, diese Erklärung werde nicht veranlagt, weil eine Betriebsprüfung im Gange sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG wird der Täter wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch
a) Verfolgungshandlungen (Abs. 3) gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war oder
b) anlässlich der Durchführung eines Zollverfahrens bereits eine Erklärung über ein- oder auszuführende Waren abgegeben wurde.
(3) Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Einkommensteuer 2014

Der Bf. hat am über Finanz-Online die Einkommensteuererklärung 2014 übermittelt und darin Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Dolmetscher in Höhe von € 1.354,07 offengelegt.

Die gleichzeitig übermittelte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Formular E 1a) hatte folgenden Inhalt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebseinnahmen [KZ 9040)]:
3.709,35
Betriebsausgaben
 
Abschreibungen auf das Anlagevermögen (z.B. AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter), [KZ 9130]
-0,50
Übrige und/oder pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben [KZ 9230]
-2.152,45
Gewinnfreibetrag – Grundfreibetrag [KZ 9221]
-202,33
Gewinn 2015
1.354,07

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde der Bf. mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 1.354,07 erklärungsgemäß veranlagt.

Wie der Bf. selbst in der gegenständlichen Beschwerde ausführt, erhielt er am einen Bescheid der Abgabenbehörde Wien 2/20/21/22 über einen Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO in Verbindung mit § 99 FinStrG betreffend Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG u.a. hinsichtlich der hier relevanten Einkommensteuer 2014 bis 2015 mit der Bekanntgabe der Verdachtslage dahingehend, dass aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials Zahlungen des BMI für erbrachte Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Rechenwerk des Bf. offensichtlich keine Deckung finden.

Am erstattete der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter Selbstanzeige und legte berichtigte (laut Aktenlage vom Bf. am unterfertigte)Einkommensteuererklärungen 2014 und 2015 vor.

Die berichtige Einkommensteuererklärung 2014 vom weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Dolmetscher in Höhe von € 1.526,86 aus.

Die gleichzeitig übermittelte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Formular E 1a) für 2014 hat folgenden Inhalt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebseinnahmen [KZ 9040)]:
10.457,10
Betriebsausgaben
 
Bereitgestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen [KZ 9110]
-5.323,35
Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten [KZ 9160]
-399,10
Übrige und/oder pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben [KZ 9230]
-2.979,64
:Gewinnfreibetrag – Grundfreibetrag [KZ 9221]
-228,15
Gewinn
1.526,86

Somit steht fest, dass der Bf. in der von ihm am abgegebenen und am erklärungsgemäß veranlagten Einkommensteuererklärung 2014 Einnahmen aus seiner Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit in Höhe von € 6.747,75 (das entspricht 64,53% der Einnahmen) nicht offengelegt hat.

Mit dieser Selbstanzeige wurden für das Jahr 2014 dennoch nur um € 172,79 höhere Einkünfte aus selbständiger Arbeit gegenüber der unrichtigen Einkommensteuererklärung offengelegt, weil der Bf. in dieser berichtigten Einkommensteuererklärung erstmalig Ausgaben für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge 50% und 100% in Höhe von € 792,66 und € 980,02 und Aufwendungen für im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit nicht konsumierten Urlaube in Höhe von € 1.732,35 sowie für konten- und aufzeichnungsmäßig nicht nachweisbare Zahlungen für die Mitarbeit seiner Töchter in Höhe von € 3.600,00 geltend gemacht hat.

Einkommensteuer 2015

Der Bf. hat die Einkommensteuererklärung 2015 am im Wege von Finanz-Online übermittelt und darin Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Dolmetscher in Höhe von € 1.995,76 offengelegt.

Die gleichzeitig übermittelte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Formular E 1a) hatte folgenden Inhalt:


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Betriebseinnahmen [KZ 9040)]:
4.057,08
Betriebsausgaben
 
Abschreibungen auf das Anlagevermögen (z.B. AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter), [KZ 9130]
-0,50
Übrige und/oder pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben [KZ 9230]
-1.763,10
Gewinnfreibetrag – Grundfreibetrag [KZ 9221]
-298,22
Gewinn 2015
1.995,76

Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde der Bf. mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 1.995,76 erklärungsgemäß veranlagt.

Die mit der Selbstanzeige vom eingereichte berichtigte Einkommensteuererklärung 2015 vom weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Dolmetscher in Höhe von € 430,03 aus.

Die gleichzeitig übermittelte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Formular E 1a) für 2015 hat folgenden Inhalt:


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Betriebseinnahmen [KZ 9040)]:
13.182,60
Betriebsausgaben
 
Bereitgestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen [KZ 9110]
-6.214,81
Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten [KZ 9160]
-572,70
Übrige und/oder pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben [KZ 9230]
-4.387,61
Pauschalierte Betriebsausgaben [KZ 9259]
-1.153,19
Gewinnfreibetrag – Grundfreibetrag [KZ 9221]
-64,26
Gewinn
430,03

Somit steht fest, dass der Bf. in der von ihm am abgegebenen und am erklärungsgemäß veranlagten Einkommensteuererklärung 2015 Einnahmen aus seiner Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit in Höhe von € 9.125,52 (das entspricht 69,22% der Einnahmen) nicht offengelegt hat.

Mit dieser Selbstanzeige wurden für das Jahr 2015 um € 1.565,73 sogar niedrigere Einkünfte aus selbständiger Arbeit gegenüber der unrichtigen Einkommensteuererklärung offengelegt, weil der Bf. in der berichtigten Einkommensteuererklärung erstmalig Ausgaben für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge 50% und 100% in Höhe von € 622,81 und € 3.764,80 und Aufwendungen für im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit nicht konsumierten Urlaube in Höhe von € 2.014,81 sowie für konten- und aufzeichnungsmäßig nicht nachweisbare Zahlungen für die Mitarbeit seiner Töchter in Höhe von € 4.200,00 geltend gemacht hat.

Der Selbstanzeige betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 kann daher schon aus dem Umstand, dass der Bf. für 2014 mit dieser nur geringfügig höhere Einkünfte (€ 152,19) aus selbständiger Arbeit und für 2015 sogar niedrigere Einkünfte offengelegt hat, keine strafbefreiende Wirkung zukommen. Auch war sie verspätet, weil mit dem Prüfungsauftrag gemäß § 99 FinStrG bereits eine Verfolgungshandlung gegen den Bf. gesetzt war, von der der Bf. im Zeitpunkt der Selbstanzeige sogar Kenntnis hatte.

Einkommensteuer 2016

Der Bf. hat die Einkommensteuererklärung 2016 am im Wege von Finanz-Online übermittelt und darin Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Dolmetscher in Höhe von € 1.413,58 offengelegt.

Die gleichzeitig übermittelte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Formular E 1a) für 2016 hat folgenden Inhalt:


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Betriebseinnahmen [KZ 9040)]:
3.044,80
Betriebsausgaben
 
Abschreibungen auf das Anlagevermögen (z.B. AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter), [KZ 9130]
-0,00
Übrige und/oder pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben [KZ 9230]
-1.420,00
Gewinnfreibetrag – Grundfreibetrag [KZ 9221]
-211,22
Gewinn 2015
1.413,58

Irrelevant ist das Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung dahingehend, er habe die am von ihm eingereichte unrichtige Einkommensteuererklärung 2016 wieder zurückgezogen und kurze Zeit nach der Erklärungsabgabe den Steuerprüfer und auch die Amtsbeauftragte auf die Unrichtigkeit dieser Steuererklärung hingewiesen und diese hätten ihm mitgeteilt, dass diese im Betriebsprüfungsverfahren nicht als Grundlage für die Abgabenfestsetzung genommen werde und es sei auch tatsächlich keine Veranlagung auf Basis dieser Erklärung erfolgt. Eine erfolgte Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht kann nicht zurückgezogen, sondern nur durch richtige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen korrigiert werden.

Eine solche teilweise Offenlegung ist mit der im Rahmen der Selbstanzeige vom eingereichten berichtigten Einkommensteuererklärung 2016 vom erfolgt. Diese weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Dolmetscher in Höhe von € 11.078,87 aus.

Die gleichzeitig übermittelte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Formular E 1a) für 2016 hat folgenden Inhalt:


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Betriebseinnahmen [KZ 9040)]:
65.180,98
Betriebsausgaben
 
Bereitgestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen [KZ 9110]
-19.923,74
Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten [KZ 9160]
-2.937,38
Übrige und/oder pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben [KZ 9230]
-22.888,81
Pauschalierte Betriebsausgaben [KZ 9259]
-6.696,73
Gewinnfreibetrag – Grundfreibetrag [KZ 9221]
-1.655,45
Gewinn
11.078,87

Somit steht fest, dass der Bf. in der von ihm am abgegebenen Einkommensteuererklärung 2016 Einnahmen aus seiner Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit in Höhe von € 52.761,30 (das entspricht 94,54% der Einnahmen) nicht offengelegt hat.

Mit dieser Selbstanzeige wurden für das Jahr 2016 dennoch lediglich um € 9.662,29 höhere Einkünfte aus selbständiger Arbeit gegenüber der am abgegebenen unrichtigen Einkommensteuererklärung 2016 offengelegt, weil der Bf. in der berichtigten Einkommensteuererklärung erstmalig für Ausgaben für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge 50% und 100% in Höhe von € 6.706,46 und € 14.675,25 und Aufwendungen für im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit aufgrund seiner selbständigen Dolmetschertätigkeit nicht konsumierten Urlaube in Höhe von € 7.240,78 sowie für konten- und aufzeichnungsmäßig nicht nachweisbare Zahlungen für die Mitarbeit seiner Töchter in Höhe von € 9.600,00 geltend gemacht hat.

Nach Durchführung der genannten Außenprüfung erfolgte eine Erstveranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2016 mit Bescheid vom , mit der Einkünfte des Bf. aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 50.874,37 festgestellt wurden. 

Die Abgabe der unrichtigen Einkommensteuererklärung 2016 am , mit der der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Dolmetscher in Höhe von € 1.413,58 (statt richtig: € 50.874,37) offengelegt hat, stellt den Versuch einer Abgabenhinterziehung dar.

Zutreffend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der gegenständliche Prüfungsauftrag keinerlei Bezug auf eine Verdachtslage betreffend Einkommensteuer 2016 nimmt. Eine Verfolgungshandlung gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG im Bezug auf eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer 2016 liegt daher nicht vor.

Mit der am  im Rahmen der Selbstanzeige eingereichten berichtigten Einkommensteuererklärung 2016 hat der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Dolmetscher in Höhe von € 11.078,87 offengelegt. Die darauf entfallende Einkommensteuer beträgt € 5.317,86 (48% von € 11.087,87). Insoweit liegt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG vor, sodass der Bf. bei einem finanzstrafrechtlich relevanten verkürzten Gewinn in Höhe von € 39.795,50 (€ 50.874,37 - € 11.078,87) richtigerweise nur für einen Verkürzungsbetrag an Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 16.421,93 bestraft werden kann. Es war daher zu Gunsten des Bf. mit teilweiser Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG in Höhe eines Differenzbetrages an Einkommensteuer 2016 von € 5.317,86 vorzugehen.

Der Bf. wendet in der Beschwerde auch ein, er habe nach Abschluss der Außenprüfung keinen Grund zur Annahme eines Finanzvergehens gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG gehabt, weil ein 5%iger Strafzuschlagsbescheid nicht erlassen worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass eine offensichtlich hier angesprochene Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG bei Selbstanzeigen anlässlich einer Prüfungshandlung bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Finanzvergehen zur Erlangung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige durch die Abgabenbehörde festzusetzen ist, die endgültige Beurteilung, ob eine Abgabenhinterziehung vorliegt, aber immer von der Finanzstrafbehörde zu treffen ist. Im Übrigen war die Verhängung einer Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG im gegenständlichen Fall deswegen nicht erforderlich, weil für 2014 und 2015 von vornherein keine strafbefreiende Selbstanzeige vorlag (verspätete Selbstanzeige, keine ordnungsgemäße Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG).

In Bezug auf Einkommensteuer 2016 stellte die anlässlich der Selbstanzeige abgegebene berichtigte Einkommensteuererklärung im Umfang der einbekannten Einkünfte einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch dar, weshalb auch insoweit die Verhängung einer Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG nicht erforderlich war.

Wenn der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde einwendet, eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht liege insbesondere in Bezug auf Einkommensteuer 2016 nicht vor, weil die von der steuerlichen Vertretung vorgenommene Einkommensteuererklärung 2016 von ihm innerhalb der offenen Frist für die Steuererklärungen 2016 beim Finanzamt überreicht worden sei, so ist ihm dazu zu entgegnen, dass er - wie er dies selbst in der Beschwerde vorbringt - erst ab steuerlich vertreten war und die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 für ihn - als damals steuerlich nicht vertretenen Abgabenpflichtigen - gemäß § 134 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Monates Juni 2017 geendet hat und schon allein darin eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu sehen ist.

Generell ist für die tatgegenständlichen Zeiträume 2014-2016 auszuführen, dass der Bf. zunächst verspätete (außerhalb der Frist des § 134 Abs. 1 BAO) und in der Folge auch - wie bereits dargestellt - unrichtige Einkommensteuererklärungen 2014-2016 abgegeben hat, in denen er die weitaus überwiegenden Teile seiner Honorare nicht offengelegt hat.

Nach Entdeckung dieser Taten durch die Abgabenbehörde und setzen einer Verfolgungshandlung mittels Bescheid - Prüfungsauftrag vom  zur Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 FinStrG betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2015 hat der Bf. in der Folge durch seinen steuerlichen Vertreter im Rahmen einer nicht strafbefreienden Selbstanzeige (keine Offenlegung der tatsächlichen Gewinne/Besteuerungsgrundlagen, verspätet nach Setzung einer Verfolgungshandlung und Bekanntwerden der Taten, keine dem § 29 Abs. 2 FinStrG entsprechende Entrichtung) die richtige Höhe der Einnahmen aus seiner Dolmetschtätigkeit einbekannt, jedoch erstmalig Betriebsausgaben in Form von Fremdleistungen und Reise- und Fahrtspesen sowie "Übrige und/oder pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben" geltend gemacht.

Eine im Rahmen der Außenprüfung vom Bf. angeforderte Aufgliederung bzw. nähere Darstellung dieser Ausgaben brachte zu Tage, dass der Bf. mit diesen berichtigten Einkommensteuererklärungen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit steuerlich nicht abzugsfähige fiktive Betriebsausgaben für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge 50% und 100% und Aufwendungen für im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit nicht konsumierten Urlaube sowie für konten- und aufzeichnungsmäßig nicht nachweisbare Zahlungen für die Mitarbeit seiner Töchter geltend gemacht hat. Tatsächliche Geldflüsse konnte der Bf. für diese Betriebsausgaben weder belegmäßig noch anhand seiner Auszeichnungen nachweisen.  

Wenn der Bf. zur objektiven Tatseite einwendet, seine Dolmetschtätigkeit sei von der Polizei unrichtigerweise als selbständige Arbeit klassifiziert worden, so ist er dazu auf das rechtskräftig abgeschlossene Abgabenrechtsmittelverfahren zu verweisen. Er selbst hat einen Werkvertag mit dem Auftraggeber Bundesministerium für Inneres abgeschlossen (kein Dienstvertrag), war im Gegensatz zu einem Dienstnehmer nicht dauerhaft in den Betrieb der Polizei eingebunden, sondern wurde im Einzelfall bei Bedarf (wenn auch v.a. 2015 besonders häufig) beauftragt, hätte Aufträge auch jederzeit ablehnen können und sich auch durch fachlich geeignete Personen vertreten lassen können, weswegen hier zweifelsfrei kein Dienstverhältnis vorgelegen ist.

Der Bf. selbst hat seine Dolmetschtätigkeit in seinen Einkommensteuererklärungen richtig als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (und nicht als veranlagungspflichtige nichtselbständige Einkünfte) erklärt, war also offenkundig selbst dieser Meinung, sodass seine diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen nur den Zweck verfolgen, einer Besteuerung bzw. einer Bestrafung zu entgehen.

Da die Sozialversicherungsbeiträge für Einkünfte von freien Dienstnehmern bei Überschreiten der Freigrenze an die Gebietskrankenkasse abzuführen sind, ist es auch verständlich, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einer Beitragsvorschreibung für 2016 nicht nähergetreten ist, sodass auch der diesbezügliche Beschwerdeeinwand des Bf. ins Leere geht.

Subjektive Tatseite:

Allein aus seiner Vorgangsweise, zunächst die jährlichen zugeflossenen Einnahmen aus seiner selbständigen Dolmetschertätigkeit zum weitaus überwiegenden Teil nicht zu erklären und in der Folge - nach Aufdeckung dieser unterlassenen Offenlegung durch die Behörde - diesen anzusetzenden tatsächlich zugeflossenen Einnahmen steuerlich nicht absetzbare und auch tatsächlich nicht geleistete Betriebsausgaben (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge 50% und 100%, Aufwendungen für nicht konsumierte Urlaube, Zahlungen für die Mitarbeit seiner Töchter) gegenüber zu setzen, zeigt dass der Vorsatz des Bf. auf Steuervermeidung bzw. zumindest Steuerminimierung gerichtet war. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde hat der Bf. im Rahmen der berichtigten Einkommensteuererklärungen in der Beilage E 1a zur jeweiligen Einkommensteuererklärung die richtige Höhe seiner Einkünfte nicht offengelegt, sondern hat in Anlehnung an Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Steuerfreibeträge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sowie Aufwendungen für nicht konsumierte Urlaube und Zahlungen für die Mitarbeit seiner Töchter als Betriebsausgabe geltend gemacht. Und zwar hat der Bf. diese tatsächlich nicht geleisteten Zahlungen als „übrige Betriebsausgaben“ bzw. „Fremdleistungsaufwand“ deklariert und somit - für eine steuerlich versierte Person jedenfalls äußerst bedenkliche Betriebsausgaben - nicht konkret offengelegt.

Führt man sich vor Augen, dass der Bf. zu den Tatzeitpunkten in steuerlichen Belangen geschulter und qualifizierter Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei war, dann kann eine derartige Vorgangsweise nur von Hinterziehungsvorsatz getragen sein. Der Bf. hat es zweifelsfrei zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Honorareinkünfte als Dolmetscher nicht in voller Höhe in den Einkommensteuererklärungen offen zu legen. Er hat in den am und am abgegebenen Einkommensteuererklärungen 2014 und 2015 ungefähr zwei Drittel und in der am eingereichten Einkommensteuererklärung 2016 mehr als 94% der Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht offen gelegt. Derartige ins Auge springende Differenzen können bei einem Angestellten einer Steuerberatungskanzlei nur mit einer vorsätzlichen Handlungsweise erklärt werden. Wie bereits ausgeführt, spricht für eine vorsätzliche, auf Steuerminimierung gerichtete Vorgangsweise des Bf. auch, dass er nach Entdeckung der nicht vollständigen Offenlegung der Einnahmen aus der Dolmetschtätigkeit durch die Finanzbehörde in den berichtigten Einkommensteuererklärungen die oben bezeichneten fiktiven (tatsächlich nicht geleisteten) Betriebsausgaben geltend gemacht hat, ohne zunächst offen zu legen, welche steuerlich jedenfalls bedenklichen, nicht abzugsfähigen Aufwendungen konkret unter dem Titel Fremdleistungsaufwand und sonstige Ausgaben abgezogen wurden. Dem Bf. war als geprüften Lohnverrechner mit Sicherheit klar, dass steuerliche Begünstigungen aus Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen nur im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit gesetzlich vorgesehen sind. Auch wusste er zweifelsfrei aufgrund seiner qualifizierten steuerlichen Ausbildungen, dass im Rahmen einer Einnahmen/Ausgabenrechnung aufgrund des Geldflussprinzips nur tatsächlich geleistete Zahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.

Auch kann davon ausgegangen werden, dass Zahlungen an seine Töchter tatsächlich nie erfolgt sind, weil diese weder aufzeichnungsmäßig noch kontenmäßig nachgewiesen werden konnten. Jedenfalls ist jedem geschulten Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei die Problematik der steuerlichen Anerkennung von Verträgen im Familienbereich und die damit verbundenen Fremdüblichkeitskriterien und Dokumentationspflichten bekannt, weswegen er von der Nichtabzugsfähigkeit dieser behaupteten Zahlungen an die Töchter schon bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2014-2016 ausgehen konnte.

Der Bf. führt in seiner Beschwerde zusammenfassend aus, sein Bestreben, sein Honorar zwar, wie von der Polizei vorgesehen, als selbständige Tätigkeit aber mit den Vorteilen der unselbständigen Beschäftigung zu besteuern, werde von der Finanzstrafbehörde zu Unrecht als Steuerhinterziehung gesehen. Dazu ist auszuführen, dass die zumindest mit Eventualvorsatz unterlassene Offenlegung eines weitaus überwiegenden Teiles der Honorare in den abgegeben Einkommensteuererklärungen 2014-2016 Grundlage für die Annahme einer Abgabenhinterziehung ist. Die spätere Abgabe berichtigter Einkommensteuererklärungen 2014-2016 im Rahmen der Selbstanzeige stellt nicht die Tathandlung dar, weil diese für Dienstnehmer vorgesehenen steuerlichen Vorteile (und auch die Fremdleistungen) erstmalig in den berichtigten Einkommensteuererklärungen geltend gemacht wurden und offensichtlich darauf ausgerichtet waren, die Höhe der bereits bewirkten (2014 und 2015) bzw. versuchten Abgabenhinterziehungen (2016) zu verringern.  

Wenn der Bf. vorbringt, es werde ihm eine Abgabenhinterziehung unterstellt, dies in voller Kenntnis des Umstands, dass die Finanzbehörde eine bedingte Nachsicht in Höhe von € 12.000,00 gewährt habe und dieses widersprüchliche Vorgehen zweier Behörden eines Rechtsstaates sei unverständlich, unlogisch und stehe nicht im Einklang mit dem Ordnungsgefüge eines solchen, so kann ihm dazu nur begegnet werden, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses wegen teils versuchter (2016) und teils vollendeter (2014 und 2015) Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer 2014-2016 ist. Der Umstand, dass ihm im Abgabeneinbringungsverfahren eine Teilnachsicht gewährt wurde und welche Gründe dafür maßgeblich waren, hat daher - mangels wechselseitiger Bindungswirkung dieser Verfahren - keinerlei Auswirkung auf die finanzstrafrechtliche Beurteilung der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit.  

Aus den dargestellten Gründen ist der Spruchsenat zu Recht von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bf. ausgegangen.

Strafhöhe

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist  Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
(2) Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
(3) Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
(4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung in Bezug auf die versuchte Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer 2016 war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.   

Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

Wie zur subjektiven Tatseite dargestellt und in der Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten zutreffend ausgeführt, war das Bestreben des Bf. auf dauerhafte Abgabenvermeidung und nicht nur auf die vorübergehende Erlangung eines steuerlichen Vorteils gerichtet. Es ist daher in der Gewichtung von einem hohen Grad des Verschuldens auszugehen.

Als mildernd zugunsten des Bf. war bei der Strafneubemessung die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bf., die mittlerweile erfolgte volle Schadensgutmachung und dass es teilweise (betreffend Einkommensteuer 2016) beim Versuch geblieben ist. Auch ist eine teilweise eigenständige Offenlegung der Einkünfte (insbesondere betreffend 2016) im Rahmen der Selbstanzeige als mildernd zugunsten des Bf. ins Kalkül zu ziehen.

Demgegenüber sind als erschwerend drei Tatentschlüsse in drei aufeinander folgenden Jahren anzuführen. Wenn der Bf. dazu ausführt, die Republik sei ihm fast ein Jahr lang seine Honorare schuldig geblieben, sodass sich der Zeitraum nicht aus seinem Verschulden eben hinauszogen und verschoben habe, so ist ihm zu entgegnen, dass es Grundprinzip der  Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist, dass die Einnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sind und daher auch bei (vom Bf. nicht verschuldeter) verzögerter Auszahlungen in einem späteren Jahr auch in diesem zu erklären und zu versteuern sind. Da der Bf. - wie ausgeführt - dieser Offenlegungspflicht in drei aufeinander folgenden Jahren weitgehend nicht nachgekommen ist, liegt dieser Erschwerungsgrund vor.

Ausgehend von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. (monatlicher Nettogehalt als Angestellter bei einem Steuerberater von ca. € 2.300,00, kein Vermögen, Schulden beim Finanzamt iHv € 23.854,60, davon € 12.000,00 von der Einbringung aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches ausgesetzt) und Sorgepflichten für zwei Kinder erweist sich nach Ansicht des erkennenden Senates die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe als tat- und schuldangemessen.

Dem Beschwerdebegehren der Amtsbeauftragten, aufgrund des hohen Verschuldensgrades und der nicht geständigen Verfahrenseinlassung die Geldstrafe auf ca. 25% des Verkürzungsbetrages zu erhöhen, war daher schon allein aus spezialpräventiven Erwägungen zu folgen, weil sich der Bf. mit seinem Beschwerdevorbringen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes weitgehend schulduneinsichtig gezeigt hat. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung konnte jedoch die Geldstrafe nicht in der beantragten Höhe von € 7.000,00 festgesetzt werden, weswegen der Beschwerde der Amtsbeauftragten nur teilweise stattgegeben werden konnte.

Die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes dem Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300048.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at