Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2020, RV/7101117/2015

Familienheimfahrten bei ständig wechselndem Tätigkeitsort; Topf-Sonderausgaben (Unfallversicherung, Wohnraumschaffung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr._Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht: 

I. Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der mit Ehefrau verheiratete Beschwerdeführer Bf. (in der Folge "Bf."), ist ungarischer Staatsangehöriger und ist in Österreich nichtselbständig tätig.

Der Bf. hat zwei Kinder, Kind1 (geb. GebDat_Kind1) und Kind2 (geb. GebDat_Kind2), für die er Familienbeihilfe bezieht.

Der Familienwohnsitz des Bf. und seiner Familie ist in Adr._Bf. (Ungarn). Hierbei handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das im Eigentum des Bf. und seiner Frau steht.

Der Bf. ist im Streitjahr als Schweißer an unterschiedlichen Baustellen in Österreich tätig. Die Nächtigungskosten des Bf. in Österreich übernimmt der Arbeitgeber des Bf. Der Bf. unterhält im Streitzeitraum bis einen Nebenwohnsitz in Wien. Der Bf. fährt zu den unterschiedlichen Baustellen mit seinem eigenen PKW.

Die Frau des Bf. lukriert in Ungarn keine Einkünfte; ihr steht in Ungarn ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung.

Der Bf. gibt an, dass er wöchentlich mit seinem PKW von den jeweiligen Baustellen zum Familienwohnsitz und zurück fährt. Dafür macht er das große Pendlerpauschale in Höhe von 3.672 Euro als Familienheimfahrten geltend. Die einfache Wegstrecke von Wien zum Familienwohnsitz beträgt 205 Straßenkilometer. Die Dauer einer einfachen Strecke beträgt ca. 2 Stunden und 30 Minuten.

Der Bf. hat seinen Urlaubsanspruch im Streitzeitraum verteilt auf Ostern, Sommer und Weihnachten bei und zusammen mit seiner Familie in Ungarn verbracht.

Der Bf. macht zudem Topf-Sonderausgaben in Form von Versicherungsprämien und Wohnraumschaffung geltend. Die Versicherungsprämien stammen aus einer freiwilligen Unfallversicherung des Bf. bei der Donau Versicherung mit Sitz in Österreich. Die monatliche Prämie beträgt 22,20 Euro. Der Bf. bezahlte im Streitzeitraum insgesamt Versicherungsprämien in Höhe von 266,40 Euro.

Die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung gründen sich auf einen Kreditvertrag zur Eigenheimherstellung in Ungarn. Im Streitzeitraum 2013 wurden vom Bf. folgende Kreditrückzahlungen getätigt:


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Monat
Rückzahlung HUF
Durchschnittlicher Wechselkurs
Rückzahlung EUR
Jänner
38.899
294,01
132,65
Feber
38.899
292,73
133,23
März
38.899
303,00
128,71
April
38.899
298,67
130,58
Mai
38.899
292,38
133,38
Juni
34.241
295,70
115,80
Juli
33.939
294,90
115,09
August
33.938
299,46
113,33
September
33.938
299,75
113,22
Oktober
33.938
294,76
115,14
November
33.938
297,68
114,01
Dezember
33.433
300,24
111,35
Gesamt
432.360
 
1.456,49

2. Beweiswürdigung

   2.1. Allgemeines

Der Personenstand, die Staatsbürgerschaft und die Tätigkeit des Bf. in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich ebenso, dass der Bf. zwei Kinder hat, für die er im Streitzeitraum Familienbeihilfe bezieht.

Der im Eigentum des Bf. stehende Wohnsitz ergibt sich aus dem aktenkundigen und vom Bf. im Rahmen des Erörterungstermins beigebrachten Grundbuchsauszug. Dieser Wohnsitz ist im Streitjahr 2013 als Familienwohnsitz anzuerkennen, da es der Ort ist, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebens­interessen dieser Personen bildet (vgl. Lenneis in Jakom6 (2013) § 16 Rn 56).

Dass der Bf. im Streitzeitraum an unterschiedlichen Baustellen tätig war, wird durch den Arbeitgeber des Bf. mit Schreiben vom bestätigt. Die Kostenübernahme der Nächtigungskosten des Bf. in Österreich ergibt sich aus der aktenkundigen Bestätigung des Arbeitgebers vom . Dass der Bf. in Österreich einen Nebenwohnsitz unterhält, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Dass die Ehefrau des Bf. in Ungarn keine Einkünfte bezieht, ergibt sich aus dem aktenkundigen Formular EU/EWR vom .

Dass der Bf. selbst ein Fahrzeug besitzt, ergibt sich aus dem aktenkundigen Zulassungsschein, den der Bf. im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beigebracht hat.

Dass der Ehefrau in Ungarn auch ein Fahrzeug zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem aktenkundigen und vom Bf. beigebrachten Zulassungsschein des Fahrzeuges.

   2.2. Familienheimfahrten

Dass der Bf. jedes Wochenende von der jeweiligen Baustelle zurück nach Ungarn fährt, bzw. am Sonntag oder Montag nach Österreich zurückkehrt, bestätigt einerseits seine Ehefrau mit Schreiben vom . Andererseits entspricht es der Lebenserfahrung, dass verheiratete ausländische Arbeitnehmer mit Kindern am Wochenende zurück zu ihrer Familie fahren. Für das Bundesfinanzgericht ist es daher glaubhaft, dass der Bf. grundsätzlich am Wochenende zum Familienwohnsitz und zurück fährt. Die belangte Behörde gibt im Rahmen des Erörterungstermins jedoch zu bedenken, dass einerseits die tatsächlichen Kosten der Familienheimfahrten unklar seien und andererseits nicht sicher sei, ob der Bf. tatsächlich mit einem Auto oder einem (kostengünstigeren) Bus gefahren sei.

Dazu ergibt sich für das Bundesfinanzgericht: Der Bf. erklärte im Rahmen des Erörterungstermins, dass er mit seinem eigenen PKW zum Familienwohnsitz und zurück fährt. Denn der Bf. muss zu den jeweiligen Baustellen mit seinem eigenen Fahrzeug anreisen. Dafür führt er ab 2014 auch ein Fahrtenbuch für den Arbeitgeber (vgl. das aktenkundige und vom Bf. beigebrachte Fahrtenbuch für März 2014). Zudem erklärt der Bf., dass seiner Frau in Ungarn ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung steht (vgl. den aktenkundigen und vom Bf. beigebrachten Zulassungsschein der Ehefrau, übermittelt am , wonach die Ehefrau des Bf. seit 2011 Zulassungsbesitzerin des PKW ist). Die Ehefrau des Bf. ist daher auf das Fahrzeug des Bf. nicht angewiesen. Das Bundesfinanzgericht erachtet es im Rahmen dieser Umstände als glaubhaft, dass der Bf. mit seinem eigenen Auto zum Familienwohnsitz und zurück gefahren ist.

Dass der Bf. seinen Urlaub bei seiner Familie in Ungarn verbracht hat, ergibt sich aus der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Bf. im Rahmen des Erörterungstermins.

Die gefahrene Wegstrecke in Höhe von 205 Straßenkilometer sowie die Dauer einer einfachen Fahrt ergibt sich aus einer Abfrage des Routenplaners Google Maps (vgl. https://maps.google.at).

Berücksichtigt man den in Ungarn verbrachten Urlaub des Bf. (fünf Wochen), geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf. insgesamt 96 Fahrten zum Familienwohnsitz und zurück getätigt hat. Somit ergibt sich eine Gesamtstraßenkilometerstrecke von 19.680 km.

   2.3. Sonderausgaben

Die monatliche Versicherungsprämie ergibt sich aus den aktenkundigen Versicherungsunterlagen, die der Bf. elektronisch beigebracht hat. Aus diesen Unterlagen ergibt sich weiters, dass es sich bei der gegenständlichen Versicherung um eine freiwillige Unfallversicherung handelt und dass die Versicherung ihren Sitz im Inland hat. Dass die Prämien tatsächlich bezahlt wurden, ergibt sich aus den vom Bf. elektronisch übermittelten Überweisungsbestätigungen.

Dass der vom Bf. aufgenommene Kredit der Gebäudeherstellung in Ungarn dient, ergibt sich aus dem vom Bf. im Rahmen des Erörterungstermins beigebrachten und aktenkundigen Kreditvertrag. Die Höhe der Rückzahlung im Streitjahr ergibt sich aus der vom Bf. beigebrachten und aktenkundigen Bestätigung der Bank vom . Die durchschnittlichen Wechselkurse von HUF zu Euro ergeben sich aus einer Abfrage bei der Österreichischen Nationalbank (vgl. https://www.oenb.at/zinssaetzewechselkurse/zinssaetzewechselkurse).

3. Würdigung

   3.1. Zu Spruchpunkt I: Abänderung

     3.1.1. Familienheimfahrten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. ). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. etwa ); die Unzumutbarkeit ist aus Sicht der jeweiligen Streitjahre zu beurteilen ().

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kosten der Familienheimfahrten ist daher, dass dem Bf. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort unzumutbar ist. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist von einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bei einem häufigen Wechsel des Arbeitsortes auszugehen (vgl. ; ). Die Möglichkeit des Wechsels des Arbeitsortes muss für den Bf. "konkret, ernsthaft und latent" sein (vgl. betreffend doppelte Haushaltsführung eines Monteurs). Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Bf. aufgrund seiner Tätigkeit auf unterschiedlichen Baustellen eingesetzt wurde. Für den Bf. ist daher der Wechsel seines Arbeitsortes stets konkret, ernsthaft und latent im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH. Die Verlegung des Familienwohnsitzes ist dem Bf. daher im Streitzeitraum unzumutbar.

Da dem Bf. die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist, sind die Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen anzuerkennen, die tatsächlich anfallen. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind bei einem steuerlich anerkannten Doppelwohnsitz insoweit abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume, also in angemessener Frequenz, erfolgen. Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen über die Häufigkeit der Familienheimfahrten (vgl. ). Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen sind idR wöchentliche Familienheimfahrten zu berücksichtigen (vgl. ).

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass insgesamt 96 Fahrten zum Familienwohnsitz bzw. zurück zum Tätigkeitsort mit dem eigenen Auto glaubhaft gemacht wurden. Da die Kosten nicht exakt nachgewiesen wurden, sind sie zu schätzen (vgl. ). Nach Rechtsprechung des VwGH müssen Fahrtkosten bei einer Fahrtleistung von über 30.000 (beruflichen) Kilometern jährlich in ihrer tatsächlichen Höhe zum Ansatz gebracht werden (vgl. ). Eine Anerkennung von Kilometergeld bis zu einer Fahrtleistung von 30.000 Kilometer ist zulässig (vgl. ; , 2008/15/0196). Das amtliche Kilometergeld beträgt ab 0,42 Euro pro km.

Auf Basis der glaubhaft gemachten 96 Familienheimfahrten bei einer einfachen Wegstrecke von 205 km ergibt sich eine Gesamtstrecke von 19.680 gefahrenen Kilometern (205km * 96 Fahrten). Das sich aus 19.680 Kilometern ergebende Kilometergeld übersteigt den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1998 normierten Maximalbetrag in Höhe des großen Pendlerpauschales (3.672 Euro). Daher ist lediglich dieser Maximalbetrag als Kosten der Familienheimfahrten zu berücksichtigen.

     3.1.2. Sonderausgaben

Strittig sind weiters die vom Bf. geltend gemachten Topf-Sonderausgaben (Versicherungsprämien sowie Wohnraumschaffung).

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 normiert auszugsweise:

§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
[...]

2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- [...]

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. [...]“

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Bf. monatliche Prämien für eine freiwillige Unfallversicherung in Höhe von 22,20 Euro getragen hat. Damit sind 266,40 Euro als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen.

§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normiert:

㤠18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
[...]
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
a) [...]

b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

c) [...]

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.“

Der Bf. hat zur Erbauung eines Eigenheims Ausgaben in Form von Kreditrückzahlungen samt Zinsen in Höhe von 1.456,49 Euro getragen. Diese sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 als Sonderausgaben zu berücksichtigen (vgl. Peyerl, in Jakom12 (2019) § 18 Rn 96 mwN).

     3.1.3. Rechnerische Auswirkungen

Die belangte Behörde berücksichtigte im angefochtenen Bescheid keine Kosten der Familienheimfahrten. Auf Basis der Ausführungen in Punkt 3.1.1. sind Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 Euro als Werbungskosten anzuerkennen.

Die belangte Behörde berücksichtigte im angefochtenen Bescheid Topf-Sonderausgaben in Form von Versicherungsprämien in Höhe von 285 Euro sowie Wohnraumschaffung in Höhe von 1.158 Euro. Auf Basis der Ausführungen in Punkt 3.1.2. sind die Versicherungsprämien auf 266,40 Euro zu kürzen und damit um 18,60 Euro zu reduzieren. Gleichzeitig sind die Sonderausgaben hinsichtlich Wohnraumschaffung auf 1.456,69 Euro und damit um 298,49 Euro zu erhöhen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

   3.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zur Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes (vgl. ; ) sowie zu Familienheimfahrten (vgl. ). Die Anzahl der Familienheimfahrten ergibt sich aus der Beweiswürdigung.

Dass der Bf. die Sonderausgaben tatsächlich getragen hat, ergibt sich aus der Beweiswürdigung. Die Berücksichtigung der Sonderausgaben ergibt sich sodann direkt aus dem Gesetz.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at