Nichtanerkennung von Begräbniskosten als ag. Bel., da zuvor deren Tragung im Übergabsvertrag vereinbart wurde.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Abgabe tritt keine Änderung gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 vom ein.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte, soweit beschwerdegegenständlich, in seiner Einkommensteuererklärung folgende außergewöhnliche Belastungen geltend:
Begräbniskosten € 9.227,34.
Mit Einkommensteuerbescheid 2018 gelangten außergewöhnliche Belastungen wie folgt in Ansatz:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988) | - 1.672,55 € |
Selbstbehalt | 1.672,55 € |
Das mit folgender Begründung:
Die Höhe der Absetzbarkeit der Begräbniskosten ist für ein würdiges Begräbnis mit € 5.000,--, sowie ein einfaches Grabmal mit ebenfalls € 5.000,-- begrenzt.
Kosten der Verlassenschaftsabhandlung (Notar, Gerichtskosten, etc.) sind steuerlich nicht absetzbar.
Begräbniskosten stellen nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als sie nicht aus dem Nachlass (gesamter Nachlass!) bestritten werden können.
Von den anerkannten Begräbniskosten in Höhe von € 9.154,86 wurden daher die Nachlassaktiva von € 7.482,31 in Abzug gebracht.
Die Beschwerde wurde erhoben wie folgt:
Alle von mir vorgelegten Rechnungen sind auf meinen Namen ausgestellt und wurden daher auch von mir allein bezahlt.
Die Nachlassaktiva von insgesamt € 7.482,31 musste ich, wie im bereits vorgelegten Gerichtsbeschluss zu 1/3 an Frau (Mutter des Bf.) je 2/9 an (Schwester des Bf.) und (Schwester des Bf.) ausbezahlen. Mein Erbe-Anteil beträgt daher € 1.662.74.
Somit betragen meine von Ihnen anerkannten Sonderausgaben für Begräbnis und Grabdenkmal € 9.154,86, abzüglich meinen Erbanteil von € 1.662,74, € 7.492,12.
Auch wenn es eine moralische Pflicht darstellt, welche ich gern erfülle, ist ein Begräbnis ein Sonderaufwand für mich.
Dass mir die gesamten Nachlassaktiva abgezogen werden, obwohl ich nur € 1.662,74 zugesprochen bekommen habe, ist wunderlich. Dass daneben noch ein Selbstbehalt gerechnet wird, stellt eine Doppelbesteuerung und Ungleichbehandlung dar. Anscheinend wollte der Gesetzgeber die Kosten für ein Begräbnis und Grabdenkmal als außergewöhnliche Belastung rechnen. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass beabsichtigt war, zuerst die Kosten nach oben zu begrenzen und anschließend mit einem Selbstbehalt zu kürzen.
Ich ersuche daher um nochmalige Kontrolle der Berechnung und gegebenenfalls um Auszahlung der Differenz.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde mit folgender Begründung erlassen:
Die Begräbniskosten gehören gem. § 549 ABGB zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind in erster Linie bevorzugt aus dem vorhandenen zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen zu bestreiten. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.
INFO: Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Die Höhe des Selbstbehalts ist nach den Einkommens- und den Familienverhältnissen abgestuft. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz grundsätzlich auf das Einkommen angewendet.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Bei der Beschwerdevorentscheidung wurde auf meine Beschwerdegründe nicht eingegangen.
[Wiederholung des Beschwerdevorbringen]
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte Begräbniskosten in Höhe von € 9.227,34 als außergewöhnliche Belastung. Im Erstbescheid wurden diese um die Nachlassaktiva gekürzt und in Höhe von € 1.672,55 berücksichtigt.
In der Beschwerde beantragte der Bf. die Kosten nochmals mit der Begründung, dass die Nachlassaktiva auf 3 Personen aufgeteilt wurden.
Mit der Begründung, dass die Begräbniskosten vor Aufteilung des Nachlasses abgezogen werden müssen (als bevorrechtete Verbindlichkeiten), wurde diese Beschwerde abgewiesen.
Beweismittel:
Erbantrittserklärung
Stellungnahme:
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass Begräbniskosten gem. § 549 ABGB zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses gehören und in erster Linie bevorzugt aus dem vorhandenen, zu Verkehrswerten angesetzten, Nachlassvermögen zu bestreiten sind. Demnach sind die Begräbniskosten um die gesamten Nachlassaktiva zu kürzen und nur der Restbetrag als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
- Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
- Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisses erwächst.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt:
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%
mehr als 36.400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
– für jedes Kind (§ 106).
Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung und daher zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, führen. Von einer solchen Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden, wenn und soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet.
Für die Begräbniskosten haftet in erster Linie der Nachlass (§ 549 ABGB). Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Grabmals (Grabstein mit Grabeinfassung) kommen nach ständiger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn sie mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des Bestellers des Begräbnisses belasten ().
Zu den Begräbniskosten zählen die Kosten der Beerdigung sowie die Aufwendungen für die Errichtung eines Grabdenkmales (zB. Grabstein mit Grabeinfassung) ().
Im Erkenntnis vom , RV/2100625/2011, führt das BFG aus:
Wurde eine Liegenschaft bereits vor dem Todesfall übergeben und übersteigt der Verkehrswert die Begräbniskosten, ist eine Absetzung nicht möglich, wenn die Übernahme der Begräbniskosten aus einer vertraglichen Verpflichtung (z.B. Übergabsvertrag) resultiert.
Im Erkenntnis vom , 98/15/0201, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die auf die Übernahme von Vermögen zurückzuführen sind, kann daher dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen übersteigt.
Im oben angeführten Erkenntnis vom führt das BFG weiters aus:
Wenn der Beschwerdeführer der Liegenschaftsübertragung an ihn im Wissen, dass mangels ausreichenden Vermögens seiner Mutter er die Begräbniskosten übernehmen wird müssen, aus freien Stücken zugestimmt hat, liegt im Lichte der oben dargelegten herrschenden Rechtsauffassung eine Zwangsläufigkeit nicht vor.
Soweit die Begräbniskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Sachen übernommen werden (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie im Ausmaß der Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses sowie Grabmals eine außergewöhnliche Belastung (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm 78).
Werden daher zB Pflegekosten oder Begräbniskosten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern (Sachen) übernommen (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), bzw. erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufige Aufwendungen nur deshalb, weil ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist, liegt insoweit keine Belastung vor (vgl. ), sondern eine bloße Vermögensumschichtung. Hierbei ist freilich zu beachten, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Belastung bestehen muss (etwa Pflegeverpflichtung auf Grund eines Ausgedinges, Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm 11).
Die oben zitierte Bestimmung des § 34 Abs. 4 EStG 1988 bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird.
Die Auszüge ... Sparkasse (Kontoinhaber Bf.) weisen Folgendes aus:
- Buchungsdatum :
Gartenbau Z... Bezahlung mit Karte 2 am 12. Feb. um 10:59: -1.069,50 EUR
[handschriftlich vermerkt:]
Tats. € 150,-- € 215,-- € 87,50 (Summe:) € 452,50
- Buchungsdatum :
Auftrag 1...1 (Bf.) -3.065,16 EUR
Partner Friedhofsverwaltung
Buchungsdatum :
Friedhofsverwaltung
Zl. B 64/2018, Friedhofsgebühren ... -637,20 EUR
- Buchungsdatum :
(Steinmetzmeister) -2.000,00 EUR
- Buchungsdatum :
Notariat … Verlassenschaft (Vater des Bf.), -1.013,22 EUR
- Buchungsdatum :
Auszahlung s-Bausparkto. 34...-2 7.479,78 EUR
- Buchungsdatum :
Bezirksgericht ... Gebühren/Kosten 2...m -72,00 EUR
- Buchungsdatum :
Verl.n. (Vater des Bf.):
Kontoinhaber (Bf.)
Schließung von AT6...1 2,53 EUR
- Buchungsdatum :
(Steinmetzmeister) -3.650,00 EUR
Der Beleg der Gartenbau Z. vom beinhaltet folgende Positionen:
Binderei 1x € 150,00 [handschriftlich vermerkt: € Sargg.]
Binderei 1x € 215,00 [handschriftlich vermerkt: (Vorname des Bf.)/ Mama € 215,00
Binderei 1x € 273,00 [handschriftlich vermerkt: I... (Vorname)]
Binderei 1x € 120,00 [handschriftlich vermerkt: B... (Vorname)]
Binderei 1x € 224,00 [handschriftlich vermerkt: A... (Vorname)]
Binderei 1x € 87,50 [handschriftlich vermerkt: Rosen]
6 Gesamt Brutto € 1.069,50
Die Rechnung der Bestattung … an den Bf. weist folgende Leistungen aus:
Auftrag 1...1 Sterbefall (Vater des Bf.):
Eigene Leistungen:
Eichensarg … Einsatz eines Bestattungsfahrzeuges, Begleiter bei Leichentransport
Bereitung, Besorgungen, Arrangeur, Aufbahrung, Konduktpersonal
Parten mit Bild, Trauerbilder, Sargfoto
2.100,51 €
zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer 420,10 €
2.520,61 €
Leistungen durch andere:
Krankenhausabgaben Landesklinikum ... 148,54 €
zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer 29,71 €
178,25 €
Gebühren und Durchläufer:
Sterbeurkunde Totenbeschau Nachrufsprecher 366,30 €
Gesamtbetrag:3.065,16 €
Bescheid … Friedhofsverwaltung, vom :
Auf Grund Ihres Ansuchens vom wurde Ihnen mit Bescheid vom ..., Friedhofsverwaltung, vom ... .02.2018, Zl.: B …/2018, für die Grabstelle (Vater des Bf.), Gruppe ..., Feld ..., GrabNr. ... die Bewilligung zur Benützung bis , zur Benützung der Leichenkammer/Aufbahrungshalle vom … bis … 02.2018 und zur Beerdigung der Leiche (Vater des Bf.), erteilt.
Hiefür sind gem. … Bestattungsgesetz 2007, LGBl. ..., und auf Grund des § 1 der Verordnung über die Ausschreibung der Friedhofsgebühren für ... vom Gemeinderat der ... am ... erlassen, die nachstehend angeführten Friedhofsgebühren zu entrichten:
Beerdigungsgebühr Gesamt 637,20 €
Die Anfrage des Gerichtskommissärs beim Österreichischen Zentralen Testamentsregister sowie die Angaben des Erschienenen haben ergeben, dass der Verstorbene unter Hinterlassung eines notariellen Teilerb- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrages vom … des öffentlichen Notars … verstorben ist.
In obengenannten Teilerb- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag haben die Geschwister (Schwestern des Bf.) erklärt, auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des Vermögens, welches mit notariellem Übergabevertrag vom … .2000, des öffentlichen Notars … an den Sohn (Bf.) übergeben wurde, gegenüber ihren Eltern für sich und ihre Nachkommen vorbehaltslos und unwiderruflich zu verzichten.
Rechtsbelehrung
…
Vom Gerichtskommissär über die Rechtswirkungen der bedingten und unbedingten Erbantrittserklärung genau belehrt, gibt nunmehr der Sohn (Bf.) im eigenen Namen sowie namens der Töchter...zu je 2/9-tel sowie namens der Ehegattin ...zu 1/3-tel des Nachlasses jeweils aufgrund des Gesetzes je die unbedingteErbantrittserklärung ab.
Der Sohn (Bf.) erstattet nunmehr im eigenen Namen und namens der Ehegattin … sowie der Töchter … nachstehende VERMÖGENSERKLÄRUNG:
A. Aktiva
…
B. Passiva
1. Bestattungskosten samt Nebenauslagen, bezahlt vom Sohn
(Bf.), per insgesamt € 4.787,82. Der Sohn (Bf.)
wurde mit not. Übergabevertrag vom
… .2000, GZ ... des öffentlichen Notars …
zur Übernahme der Kosten des Begräbnisses verpflichtet;
daher sind die Bestattungskosten nicht nachlasszugehörig.
Summe Passiva € 0,00
C. Gegenüberstellung
Summe Aktiva € 7.512,23
Summe Passiva € 0,00
reines Nachlassvermögen € 7.512,23
Der Sohn (Bf.) erklärt nunmehr im eigenen Namen und namens der Ehegattin ...sowie der Töchter …,die Verlassenschaftsaktiva entsprechend den Erbquoten zu übernehmen. Weiters soll dem Sohn (Bf.) die alleinige Verfügungsbefugnis über sämtliche in der Vermögenserklärung vom heutigen Tag angeführten Verlassenschaftsaktiva zukommen und beantragt der Sohn (Bf.) im eigenen Namen und namens der Ehegattin ...sowie der Töchter …,dass ihm die alleinige Verfügungsbefugnis gegen Verrechnung mit den Miterben abhandlungsbehördlich eingeräumt werden möge.
Die Verlassenschaftspassiva, insbesondere die Gerichtskommissionsgebühren und die gerichtliche Pauschalgebühr, werden ebenfalls von den Miterben entsprechend den Erbquoten übernommen. Die Aufteilung erfolgt außergerichtlich.
Einantwortungsnachweise
Hinsichtlich des Erbrechtsnachweises wird auf die unbedenklichen Angaben in der Todesfallaufnahme und die Aktenlage verwiesen.
Der Sohn (Bf.) stellt nunmehr im eigenen Namen und namens der Ehegattin … sowie der Töchter … den Antrag, die Verlassenschaft einzuantworten und zu erlassen nachstehenden
Einantwortungsbeschluss
I. Die Verlassenschaft nach dem am … .02.2018 verstorbenen, zuletzt in ... wohnhaft gewesenen Pensionisten (Vater des Bf.), geboren am ..., wird den nachgenannten Erben, die aufgrund des Gesetzes ohne die Rechtswohltat des Inventars jeweils die unbedingteErbantrittserklärung abgegeben haben eingeantwortet,
und zwar:
* der Ehegattin …, zu 1/3-tel, sowie
* dem Sohn (Bf.) ,
* der Tochter … und
* der Tochter …,
zu je 2/9-tel.
II. Das alleinige Verfügungsrecht über nachstehende Vermögenswerte wird antragsgemäß dem Sohn (Bf.) gegen nachträgliche Verrechnung mit den Miterben eingeräumt:
a) Pensionskonto IBAN AT... bei der … Sparkasse ..., lautend auf den Verstorbenen, und
b) Bausparvertrag Nr. 3...-2 bei der Bausparkasse …, lautend auf den Verstorbenen.
III. Die Gerichtskommissionsgebühren des öffentlichen Notars ... werden gemäß §§ 13 GKTG mit € 1.013,22 (einschließlich Barauslagen und 20 % Ust.) bestimmt. Die Zahlung wird den Miterben zur ungeteilten Hand zu Händen des Sohnes (Bf.) innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Gerichtskommissärs … bei sonstiger gerichtlicher Einhebung, aufgetragen.
Der Sohn (Bf.) verzichtet nunmehr im eigenen Namen und namens der Ehegattin ...sowie der Töchter ...für den Fall der antragsgemäßen Erledigung auf ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss. (Tagsatzung zur Abgabe der Erbantrittserklärung und Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung vom ).
Der Einantwortungsbeschluss beinhaltet Folgendes:
Die Verlassenschaft nach dem am … .02.2018 verstorbenen, zuletzt in … wohnhaft gewesenen Pensionisten
(Vater des Bf.), geboren am …,
wird den nachgenannten Erben, die aufgrund des Gesetzes ohne die Rechtswohltat des Inventars jeweils die unbedingteErbantrittserklärung abgegeben haben eingeantwortet,
und zwar:
* der Ehegattin ..., geboren am ..., zu 1/3-tel. sowie
* dem Sohn (Bf.),geboren am …,
* der Tochter …, geboren am ..., und
* der Tochter …,geboren am …
zu je 2/9-tel.
Das alleinige Verfügungsrecht über nachstehende Vermögenswerte wird antragsgemäß dem Sohn (Bf.)gegen nachträgliche Verrechnung mit den Miterben eingeräumt:
a) Pensionskonto IBAN AT ...1 bei der ... Sparkasse, ..., lautend auf den Verstorbenen, und
a) Bausparvertrag Nr. 3...-2 bei der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft, …, lautend auf den Verstorbenen.
Die Gerichtskommissionsgebühren des öffentlichen Notars ..., werden gemäß §§ 13 GKTG mit € 1.013,22 (einschließlich Barauslagen und 20 % Ust.) bestimmt. Die Zahlung wird den Miterben zur ungeteilten Hand zu Händen des Sohnes (Bf.) innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Gerichtskommissärs IBAN: AT... bei der ... Sparkasse, bei sonstiger gerichtlicher Einhebung, aufgetragen.
Das Bezirksgericht … richtete am eine Lastschriftanzeige an den Bf.:
In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die
..., (Bf.) und … zahlungspflichtig sind:
PG TP 8 GGG 72,00 EUR
offener Gesamtbetrag 72,00 EUR
Die Rechnung des Steinmetzmeisters ... an den Bf. vom weist folgende Leistungen aus:
Leistungszeitraum: -
Fertiggestellt wurde:
Vorhandene Grabanlage demontieren und entsorgen
Fundament herausstemmen und ein neues Ringfundament betonieren
eine neue Grabanlage aus ... Granit, bestehend aus:
1 Stk. 2-geteilten Grabstein - wie am Lager besichtigt
1 Stk. Einfassung, 1 Stk. Sockel und 1 Stk. Grabdeckplatte mit Blumenausschnitt
neue Vase und Laterne aus Bronze
neue Gravur und Ornament, lt. Vorgabe gravieren und färben
Grabanlage fachgerecht versetzen, verklammern, verzapfen und verfugen
inkl. Transport und Arbeitszeit
Gesamtsumme € 5.650,00
Mit Übergabsvertrag vom hatte der Bf. das alleinige Eigentumsrecht an der mit einem (Einfamilien)Haus bebauten Liegenschaft (Haupt)Wohnsitz.des.Bf., erworben (Grundbuchsabfrage).
Die Grundstücksfläche beträgt 757 m², die Baufläche 237 m².
Dem Bf. wurde von seinem Vater mit Übergabsvertrag vom das Alleineigentum an der bebauten Liegenschaft, an welcher er auch derzeit seinen (Haupt)Wohnsitz hat, übertragen. Als Gegenleistung dafür verpflichtete sich der Bf. unter anderem, im Ablebensfall des Vaters die Begräbniskosten zu übernehmen; dem folgend waren laut Einantwortung , wie oben angeführt, die Bestattungskosten nicht nachlasszugehörig.
Im Jahr 2018 ist der Vater des Bf. verstorben. Der Nachlass wurde auf die Ehegattin des Vaters des verstorbenen Vaters und die drei Kinder des Verstorbenen aufgeteilt, sodass der Bf. einen Betrag in Höhe von € 1.662,74 aus dem Verlassenschaftsvermögen erhielt.
Die Begräbniskosten waren auf Grund des Übergabsvertrages vom Bf. allein zu tragen und wurden demgemäß von ihm auch allein getragen.
Die Begräbniskosten, einschließlich der Grabmalkosten, beliefen sich auf einen Betrag von € 9.154,86.
Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt ein konkreter, vertraglicher Zusammenhang zwischen der Übernahme der Begräbniskosten und der Übertragung des Eigentums an der o.a. Liegenschaft an den Bf. vor:
Dem Übergabsvertrag zufolge verpflichtete sich der Übernehmer (Bf.) unter anderem zur Tragung der Begräbniskosten des Übergebers (des Vaters des Bf.).
Der Bf. als Übernehmer hat sich zugunsten seines Vaters als Übergeber verpflichtet, für die Übergabe der Liegenschaft unter anderem auch die Kosten für das Begräbnis zu tragen, weshalb insoweit keine Belastung, sondern eine bloße Vermögensumschichtung vorliegt. Ist auf das o.a. Vorhandensein eines konkreten, vertraglichen Zusammenhanges abzustellen, ändert der Umstand, dass der gegenständliche Übergabsvertrag viele Jahre vor dem Tod des Vaters des Bf. abgeschlossen wurde, nichts an dieser Beurteilung (vgl. RV/0648-I/08; ).
Übernahm der Bf. den Liegenschaftsbesitz, traf ihn die vertragliche Verpflichtung zur Besorgung des Begräbnisses für den Übergeber - vorliegendenfalls des Begräbnisses des Vaters - und zur Bezahlung der Kosten hierfür, falls der Nachlass nicht ausreicht.
Somit besteht ein konkreter vertraglicher Zusammenhang zwischen der Vermögensübertragung des verstorbenen Vaters als Übergeber des Liegenschaftsbesitzes in Verbindung mit der Erbantrittserklärung und der nachfolgenden Einantwortung und der Belastung mit Begräbniskosten für den verstorbenen Vater. Die von der Bf. getragenen Begräbniskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Anstelle der im angefochtenen Bescheid iHv € 1.672,55 ausgewiesenen Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988) ist somit kein Betrag anzusetzen.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt:
Auch bei Außerachtlassen der durch den Übergabsvertrag übernommenen Verpflichtung der Tragung der Begräbniskosten könnte dem Standpunkt des Bf. nicht gefolgt werden:
Wie das Finanzamt bereits im in Beschwerde gezogenen Bescheid und in der Folge näher begründet in der Beschwerdevorentscheidung bzw. der Beschwerdevorlage an das BFG ausgeführt hat, gehören Begräbniskosten gem. § 549 ABGB zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind in erster Linie bevorzugt aus dem vorhandenen, zu Verkehrswerten angesetzten, Nachlassvermögen zu bestreiten. Diesfalls wären die (iHv € 9.154,86 anerkannten) Begräbniskosten um die gesamten Nachlassaktiva (iHv € 7.482,31) zu kürzen und nur der Restbetrag als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen gewesen. Dass 'daneben noch ein Selbstbehalt gerechnet wird' (Beschwerdevorbringen), ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Gesetzestext des oben wiedergegebenen § 34 Abs. 4 EStG 1988.
Infolge Berücksichtigung des Selbstbehaltes (iHv € 1.672,55) wurde im angefochtenen Bescheid das Einkommen nicht um außergewöhnliche Belastungen vermindert. Somit ergibt sich durch die gänzliche Nichtberücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen keine Änderung der Höhe des Einkommens und der Berechnung der Einkommensteuer.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur d es Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106561.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at