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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2020, RV/7500858/2019

Nichterteilung der Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf, gegen die drei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde, alle drei vom , GZen 1) MA67/196701027365/2019, 2) MA67/196701027372/2019 und 3) MA67/196701027373/2019, in allen drei Fällen wegen Übertretung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF, folgendes Erkenntnis gefällt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen zu leisten, das sind je verhängter Geldstrafe € 12,00.

III.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Die Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (3x € 12,00) sind zusammen mit den Geldstrafen (3x € 60,00) und den Beiträgen zu den Kosten der verwaltungsbehördlichen Verfahren (3x € 10,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt zu entrichten.

Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher (3 x € 82,00 =) € 246,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

IV.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den im Spruch unter 1) bis 3) angeführten Straferkenntnissen vom wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) als zur Vertretung nach außen
berufener Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, der Firma Firma, nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der gültigen Fassung, bestraft, weil er dem jeweils näher bezeichneten Verlangen der belangten Behörde nach Erteilung der Auskunft, wem jeweils ein näher bezeichnetes Fahrzeug überlassen gewesen sei, sodass es jeweils zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in einer örtlich bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen habe, weil die Auskunft jeweils nicht erteilt worden sei.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG jeweils ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag jeweils auf 70,00 Euro belief.

Die genannte Zulassungsbesitzerin wurde für die mit diesen Bescheiden 1) bis 3) über den zur Vertretung nach außen berufenen Bf. verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand zur Haftung herangezogen.

Zur Begründung wird in den angefochtenen Erkenntnissen (im Wesentlichen gleichlautend) wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers

• zu o. a. 1): vom durch die Übernahme an der Abgabestelle am ordnungsgemäß zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

• zu o. a. 2): vom durch die Übernahme an der Abgabestelle am ordnungsgemäß zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

• zu o. a. 3): vom durch die Übernahme an der Abgabestelle am ordnungsgemäß zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist haben Sie dem Verlangen der Behörde nicht entsprochen, zumal lediglich mit Schreiben vom mitgeteilt wurde, dass sämtliche Lenkererhebungen bezahlt wurden.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom (lt. Poststempel) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Parkstrafen bereits überwiesen worden wären.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren die Nichterteilung der
Lenkerauskunft

• zu o. a. 1): Übertretung mit Ablauf der zweiwöchigen Frist am behandelt;

• zu o. a. 2): Übertretung mit Ablauf der zweiwöchigen Frist am behandelt;

• zu o. a. 3): Übertretung mit Ablauf der zweiwöchigen Frist am behandelt.

Diesbezüglich haben Sie jedoch keine Angaben gemacht.

Bezug nehmend auf den Einwand, die Strafen wären bereits bezahlt gewesen, wird mitgeteilt, dass für die Übertretung am

• zu o. a. 1) ein Organmandat ausgestellt wurde, welches nach Ablauf von
zwei Wochen gegenstandslos wird, sofern nicht innerhalb dieser Frist der Strafbetrag bezahlt wird;

• zu o. a. 2) ein Organmandat ausgestellt wurde, welches nach Ablauf von
zwei Wochen gegenstandslos wird, sofern nicht innerhalb dieser Frist der Strafbetrag bezahlt wird;

• zu o. a. 3) ein Organmandat ausgestellt wurde, welches nach Ablauf von
zwei Wochen gegenstandslos wird, sofern nicht innerhalb dieser Frist der Strafbetrag bezahlt wird.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort
hinterlassenen Beleges in der Höhe von EUR 36,00 binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.

Die Frist zur Bezahlung der Organstrafverfügung begann daher am

• zu o. a. 1) und endete am ;

• zu o. a. 2) und endete am ;

• zu o. a. 3) und endete am ;

Gemäß § 49a Abs. 6 VStG 1991 wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Die Frist zur Bezahlung der Anonymverfügung begann daher am

• zu o. a. 1) und endete am ; der Organstrafbetrag wurde verspätet bezahlt, weshalb in weiterer Folge ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verkürzung der Parkometerabgabe einzuleiten gewesen wäre;

• zu o. a. 2) und endete am ; sowohl der Organstrafbetrag als auch jener in der Anonymverfügung wurden verspätet bezahlt, weshalb in weiterer Folge ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verkürzung der Parkometerabgabe einzuleiten gewesen wäre;

• zu o. a. 3) und endete am ; sowohl der Organstrafbetrag als auch jener in der Anonymverfügung wurden verspätet bezahlt, weshalb in weiterer Folge ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verkürzung der Parkometerabgabe einzuleiten gewesen wäre.

Da die Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) eine juristische Person ist, erfolgte zwecks Ausforschung der/des Lenkerin/Lenkers eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an die Zulassungsbesitzerin.

Bereits mit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom

• zu o. a. 1) ,

• zu o. a. 2) ,

• zu o. a. 3) ,

wurde darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft auch dann besteht, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. 

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Nachdem unbestrittener Maßen die verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser
Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu Unrecht ergangen ist, ist nicht hervorgekommen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige
Sorgepflichten ist die ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Die vom Bf. (dem damaligen Alleingeschäftsführer der Firma) unterfertigte (auf Geschäftspapier der Firma ausgefertigte) Beschwerde wurde erhoben wie folgt:

"Beigeschlossen senden wir Ihnen die ungerechtfertigten 7 Stk. blaue Briefe retour [Anmerkung BFG: gegenständlich sind die o. a. drei GZen 1) bis 3)].

Unvorstellbar was Sie trotz Zahlung noch fordern, welche sich auf unerhebliche Zuwiederhandlung beruht.

Zusätzlich von Ihnen geforderte Zahlungen sind unangemessen."

Die MA 67 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem
Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe
zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug
zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den
Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 2 Abs. 2
Wiener Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung
binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne
entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu
führen.

Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft, hier nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006,
ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines
Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl
, ,
2010/02/0090; vgl. auch ; G43/85; G72/85; G112/85; G113/85, VfSlg. 10.505).

Die erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss
vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die
Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges
ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden
kann (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die
Erkenntnisse vom , 89/03/0291, ,
, ,
2002/17/0320, , ,
ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer
unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl VwGH
, 89/03/0291), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl
95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl )
der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Nach § 2 Parkometergesetz 2006 besteht die Auskunftspflicht darin, Auskunft darüber zu
erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Bf. wurde als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, der Firma Firma, mit den gegenständlichen Auskunftsverlangen (Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67)

• zu o. a. 1) vom  aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft zu erteilen, wem das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 13.38 Uhr überlassen war, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1200 Wien, Universumstraße ggü. 56 gestanden ist; dem Bf. wurde nach dem unbedenklichen Akteninhalt und im Übrigen unbestritten diese Lenkerauskunft vom  am zugestellt. Auf der Übernahmebestätigung RSb wurde folgende Notiz festgehalten: "zugestellt; Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer; Persönlich bekannt; Unterschrift: unterschrieben;"

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

• zu o. a. 2) vom aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft zu erteilen, wem das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 10.49 Uhr überlassen war, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1200 Wien, Universumstraße 50 und 52 gestanden ist; dem Bf. wurde nach dem unbedenklichen Akteninhalt und im Übrigen unbestritten diese Lenkerauskunft vom  am zugestellt. Auf der Übernahmebestätigung RSb wurde folgende Notiz festgehalten: "zugestellt; Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer; Persönlich bekannt; Unterschrift: unterschrieben;"

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

• zu o. a. 3) vom  aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft zu erteilen, wem das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 09.32 Uhr überlassen war, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1200 Wien, Universumstraße ggü. 52 gestanden ist; dem Bf. wurde nach dem unbedenklichen Akteninhalt und im Übrigen unbestritten diese Lenkerauskunft vom  am zugestellt. Auf der Übernahmebestätigung RSb wurde folgende Notiz festgehalten: "zugestellt; Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer; Persönlich bekannt; Unterschrift: unterschrieben;"

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Diese Fragestellungen sind eindeutig und entsprechen der Ermächtigung des § 2 Parkometergesetz 2006. Auch wenn das (jeweilige) Auskunftsverlangen mit der Kurzbezeichnung "Lenkererhebung" übertitelt ist, so kann nach der Fragestellung kein Zweifel daran bestehen, dass vom Bf. Auskunft darüber verlangt wurde, wem das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen worden ist. Der Bf. war daher zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Die Beantwortung der (jeweiligen) Lenkerauskunft wurde am mit Brief eingebracht. In diesem wurde vorgebracht, dass sämtliche Lenkererhebungen bereits bezahlt worden seien [laut aktenkundigem E-Mail (erst) mittels Überweisungen vom - die Fristen zur Bezahlung der Anonymverfügung zu o.a. 1) hatten am geendet, zu o.a. 2) am und zu o.a. 3) am ] und dies bereits telefonisch mitgeteilt worden sei.

Dem Auskunftsbegehren entspricht ein Zulassungsbesitzer allerdings nur dann, wenn er
eine bestimmte Person bekannt gibt, der er das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem
bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (vgl Slg 10192A).

Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat der Bf. keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben und somit den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2
Parkometergesetz 2006 erfüllt.

Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes
Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht
von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des
Täters, welche von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es dabei, glaubhaft zu
machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden
unmöglich war. Dem Vorbringen des Bf. ist eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht zu entnehmen. Der Bf. hat offenbar bewusst keine ausreichende Auskunft erteilt. Sollte sich der Bf. hinsichtlich seiner Auskunftspflicht in einem Rechtsirrtum befunden haben bzw dem Auskunftsverlangen irrtümlich einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellt haben, so wäre ein solcher Irrtum jedenfalls nicht unverschuldet (vgl § 5 Abs. 2 VStG), da ihm bei Anwendung der erforderlichen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die ihn treffende Pflicht zur Auskunftserteilung sowie deren Inhalt bzw Umfang nicht unbekannt oder unklar geblieben wären. Dem Bf. liegt hinsichtlich der Nichtbeantwortung des Auskunftsverlangens nach den gegebenen Umständen zumindest auffallende Sorglosigkeit bzw grobe Fahrlässigkeit, somit ein erhebliches Verschulden, zur Last.

Die Beschwerdeausführungen des Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden an der (jeweiligen) fristgerechten Lenkerauskunft glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die vorliegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen
Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe
stehenden Person, wurde doch in den gegenständlichen Fällen kein konkreter Lenker
bekannt gegeben und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine
Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Somit
war der Unrechtsgehalt der Tat (jeweils) bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder
dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte
vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände
anzunehmen. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung sowie des objektiv
unmissverständlichen Auskunftsverlangens war jedenfalls von einem erheblichen
Verschulden des Bf. auszugehen.

Der Aktenlage nach kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Der Bf. machte keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, es war daher im Schätzungswege von durchschnittlichen
Vermögensverhältnissen auszugehen.

Aus diesen Gründen, insbesondere in Anbetracht des erheblichen Unrechts- und
Schuldgehaltes der Tat erscheint die im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung
festgesetzte Geldstrafe iHv jeweils Euro 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf
§ 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe
ist im Verhältnis zur (jeweils) verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde keine Folge zu geben und waren die angefochtenen Straferkenntnisse vollinhaltlich zu bestätigen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500858.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at