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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2020, RV/6100132/2016

Säumniszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache CGmbH über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom betreffend Säumniszuschlag (Kapitalertragsteuer) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst ist festzuhalten:

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7012 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7019 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7019 des BFG erst ab (Inkrafttretung der Umverteilung) die Möglichkeit, das streitgegenständliche Verfahren abzuführen

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg vom wurde über die Beschwerdeführerin (Bf) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 750,00 festgesetzt, da die Kapitalertragsteuer für den in Höhe von € 37.500,00 nicht fristgerecht bis zum entrichtet worden wäre.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom führte die Bf aus, dass sie davon ausgegangen wäre, dass es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Steuer mit einer 15-tägigen Zahlungsfrist handeln würde. Sie hätte die Zahlung auch gemäß dieses Wissens innerhalb der 15 Tage, nämlich am , durchgeführt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass es sich um einen Wiederholungsfall im Sinne des § 217 Abs.7 BAO handeln würde.

Im Vorlageantrag vom verweist die Bf darauf, dass sie wirklich der Meinung gewesen wäre, dass eine Zahlungsfrist von 15 Tagen vorgelegen wäre.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

III. Rechtsausführungen

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

IV. Erwägungen

Zunächst ist festzuhalten, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit ist (). Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (). Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO kommt es allein auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Kapitalertragsteuer an. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages unter Ausschluss jedweden Ermessens verpflichtet, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages entsteht ().

Eine Anwendung der Bestimmung über die ausnahmsweise Säumnis gemäß § 217 Abs. 5 BAO setzt voraus, dass die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und die Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate nicht säumig gewesen ist.
Wenn innerhalb der letzten sechs Monate bereits eine Säumnis eingetreten ist, liegt bei neuerlicher Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten ein Wiederholungsfall vor, weswegen die Ausnahmebestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht anzuwenden und ein Säumniszuschlag zu verhängen ist (). Dabei ist es für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO grundsätzlich unbeachtlich, ob die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist (vor der aktuellen Säumnis) zur Festsetzung eines Säumniszuschlages führte (). Zudem ist für die Höhe des Säumniszuschlages die Dauer des Zahlungsverzuges unmaßgeblich (; ).

Für das Beschwerdeverfahren ist die Begünstigung der ausnahmsweisen Säumnis gem. § 217 Abs. 5 BAO deshalb nicht möglich, weil zum einen die Säumnis mehr als 5 Tage betrug und darüber hinaus es innerhalb der letzten sechs Monate bereits zu einem Zahlungsverzug gekommen ist.

Da somit von beiden notwendigen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Säumnis keine erfüllt ist, konnte die Begünstigung des § 217 Abs. 5 BAO keine Anwendung finden.

Strittig ist nun, ob in der verspäteten Entrichtung der Kapitalertragsteuer für den in Höhe von € 37.500,00 am grobes oder leichtes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO anzunehmen ist.

Dazu ist insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Kapitalgesellschaften anders als bei Einzel - Personen oder Unternehmen – Vorsorge für die Einhaltung von Fristen durch entsprechende Kontrollen zu treffen ist (siehe ).

Es sind daher Maßnahmen vorzusehen bzw. zu treffen, die die Einhaltung der steuerrechtlichen Pflichten sichern (siehe dazu auch ).
Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist, kommt eine Abschreibung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht in Betracht.
Kulanzentscheidungen sind – auch bei jahrzehnterlanger Einhaltung von Zahlungen -  im Abgabenverfahren gesetzlich nicht vorgesehen.

Insgesamt kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

V. Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist die Frage allein aufgrund des Gesetzes als geklärt anzusehen bzw. ist auf Rechtsprechung des BFG und des VwGH zu verweisen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
erster Säumniszuschlag
Wiederholungsfall
Fristversäumnis
Verschulden
objektive Säumnisfolge
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100132.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at