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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2014, RV/7500386/2014

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckungsbescheid, wenn nur Gründe gegen den Titelbescheid vorgebracht wurden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500386/2014-RS1
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid (hier: eine Strafverfügung) nicht bekämpft werden (; ).
RV/7500386/2014-RS2
Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Es kommt dabei auf die Frage, ob dieser Bescheid im Anfechtungsfall Bestand hätte haben können, nicht an ().
RV/7500386/2014-RS3
Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, dass kein entsprechender Titelbescheid vorliege, dass ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder dass der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können ( Zl. 2006/05/0062, mwN).
RV/7500386/2014-RS4
Das Vorliegen einer der im § 10 Abs. 2 VVG genannten Beschwerdegründe muss vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet und begründet werden (; ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die elektronische Beschwerde des Beschwerdeführers unvertreten, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Meiereistraße 7/Sektor E, 1020 Wien, vom über € 210,00 zur Kundennummer X, betreffend Vollstreckung der rechtskräftigen Strafe über € 210,00 zu GZ MA 67 - PA * vom beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegen den Beschwerdeführer (Bf) wurde seitens des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, wegen Verletzung des § 4 Abs. 1 ParkometerG am mit unangefochten gebliebener Strafverfügung vom eine Geldstrafe über € 210,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung; die Strafverfügung ist formell rechtskräftig.

Fahrzeughalter ist nach dem vorgelegten Verwaltungsakt eine vom Bf verschiedene Person ähnlichen Nachnamens, die in Deutschland lebt. Nach dem einliegenden Vorstrafenauszug vom wurden gegen den Bf im Zeitraum bis 14 Verwaltungsstrafen wegen Verstöße nach dem ParkometerG verhängt.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, vom wird dem Bf aufgetragen, bis längstens den Betrag von € 210,00 zu entrichten. Da die oben angeführte Strafverfügung rechtskräftig und die damit verhängte Verwaltungsstrafe nicht entrichtet worden sei, müsse zur Einbringung gem §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) 1991 die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Mit Bezug auf die Vollstreckungsverfügung vom trägt der Bf in seiner per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom vor, dass er am bei einer näher bezeichneten Polizeidienststelle mehrere Parkstrafen bezahlt habe, die zwei Monate vor und zwei Monate nach dem besagten Datum begangen worden seien. Da es sich damals um eine Zwangsvollstreckung gehandelt habe, habe er nicht mehr einwenden können, dass er nicht der Fahrzeuglenker gewesen sei. In diesem Sinne könne er die Vollstreckungsverfügung nicht akzeptieren und hoffe auf eine Lösung der entstandenen Problematik.

Begründung:

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht.

Nach dem erkennbaren Parteiwillen begehrt der Bf mit seiner gegen die Vollstreckungsverfügung erhobenen Bescheidbeschwerde eine betraglich unbestimmte Herabsetzung der Verwaltungsstrafe, weil er nicht der Fahrzeuglenker gewesen sei.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 10 Abs 2 VVG, BGBl 53/1991 idF BGBl I 50/2012, kann die Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Leg. cit. wurde mit BGBl. I. 33/2013 ersatzlos gestrichen; nach den diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage handelt es sich dabei um eine legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

rechtliche Beurteilung:

Ein tauglicher Beschwerdegrund gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nur einer der drei in § 10 Abs. 2 VVG oben angeführten Gründe. Der vom Bf ins Treffen geführte Einwand, nicht der Lenker des Wagens gewesen zu sein, kann hingegen zu Recht nur in einer Beschwerde gegen den Titelbescheid (hier: gegen die Strafverfügung) erhoben werden; gegen eine Vollstreckungsverfügung erweist sich dieser Grund als unzulässig ( Zl. 96/07/0081, VfGH, Slg. Nr. 2068/1950; ).

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid (hier: eine Strafverfügung) nicht bekämpft werden (; ). Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Es kommt dabei auf die Frage, ob dieser Bescheid im Anfechtungsfall Bestand hätte haben können, nicht an ().

Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, dass kein entsprechender Titelbescheid vorliege, dass ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder dass der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können ( Zl. 2006/05/0062, mwN).

Das Vorliegen einer der im § 10 Abs. 2 VVG genannten Beschwerdegründe muss vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet und begründet werden (; ). Da das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes in der Beschwerde nicht einmal behauptet wird, war spruchgemäß zu entscheiden (, VfGH, Slg. Nr. 2068/1950; ).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500386.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at