Beschwerde wegen Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R, über die Beschwerde der A, vertreten durch B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch C, vom , betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf) der A (kurz Fa.) ein erster Säumniszuschlag vorgeschrieben, weil die Kaptalertragsteuer ZY/2018 in Höhe von
€ 55.000,-- nicht bis zum entrichtet wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte die Fa. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass am ZX vom Vorstand mündlich eine Ausschüttung beschlossen, wovon Kapitalertragsteuer in Höhe von
€ 55.000,-- in Abzug gebracht werde. Vom Vorstandsvorsitzenden sollte ein Beschluss verfasst und im Anschluss daran im Umlauf-Wege von den Vorstandsmitgliedern unterfertigt werden. Vom Vorstandsvorsitzenden wurde allerdings auf dem von ihm vorbereiteden Beschluss das Datum ZX vermerkt. Die Unterfertigung der weiteren Mitglieder sei im Umlaufwege erst später erfolgt (siehe die dazu erfolgte Begründung), und der Beschluss am beim Vorsitzenden wiederum eingelangt.
Die Kapitalsteueranmeldung ist am erfolgt und wurde der Betrag von € 55.000,-- auch rechtzeitig und sofort bezahlt/überwiesen.
Als Entgegnung wurde ausgeführt, dass auf dem Beschluss richtig das Datum der mündlichen Beschlussfassung ZX angegeben wurde. Dieser Beschluss habe im Umlaufwege unterfertigt werden müssen, wobei die Unterfertigung bis aus den oben angeführten Gründen nicht möglich war.
Hingewiesen wurde darauf, dass es dem Vorsitzenden möglich gewesen wäre, auf dem Beschluss nicht das Datum ZX anzugeben, sondern das der jeweils Zeichnende selbst den Tag der Unterfertigung angibt. Es habe jedoch die Absicht bestanden, die Frist unbedingt einzuhalten.
Auf die Verlässlichkeit der Abgabenpflichtigen wonach sämtliche Steuerverbindlichkeiten jeweils vollständig und pünktlich erfüllt wurden, wurde verwiesen. Es habe keine Absicht bestanden, die Frist nicht einzubehalten.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die erfolgte Festsetzung des Säumniszuschlageses zu Recht erfolgte, da die mit fällige Kapitalertragsteuer erst mit entrichtet wurde.
Weiters wurden die abgabenrechtlichen Bestimmungen betreffend Kapitalertragsteuer gem. § 96 Abs. 1 Z 1 EStG und dem Tag des zufließens der Kapitalerträge, sowie dem eindeutigen Datum des Ausschüttungsbeschlusses – für später erfolge Unterschriften gibt es keinen Nachweis - , dargestellt, auf die verwiesen wird.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass auch die Kapitalertragsteueranmeldung für den ZY2018 erfolgte und demnach die Beschlussfassung bzw. die Ausschüttung schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen wurde.
Daraufhin stellte die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz mit vom einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
In der Begründung wurde wiederholt, dass der Beschluss zur Ausschüttung in der Vorstandssitzung am ZX vorbehaltlich der schriftlichen Ausfertigung im Umlaufwege erfolgte.
Nach dem Vorliegen des Umlaufbeschlusses wurde die Kapitalertragsteuer innerhalb der Frist des § 96 Abs. 1 EStG errechnet und gleichzeitig an das Finanzamt abgeführt, am gleichen Tag, am , erfolgte die Ausschüttung.
In der Vorstandssitzung sei offen geblieben, wann ausgeschüttet wird, lediglich die Ausschüttung wurde beschlossen, der Zeitpunkt wäre vom Vorstand noch festzulegen gewesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Abgabenkonto der Bf, zu StNr. XY, ist zu ersehen, dass die Anmeldung der gegenständlichen Kapitalertragsteuer mit ZY/18, mit einer Fälligkeit am seitens der Bf selbst erfolgte.
Rechtslage und Erwägungen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Unbestritten blieb, dass die gegenständliche Abgabe nicht bis zum (wohl Nachfrist gem. § 210 Abs. 6 BAO) entrichtet wurde.
Da die Abgabe erst mit entrichtet wurde, erfolgte die Vorschreibung des ersten Säumniszuschlages daher zu Recht.
Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Dazu ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschläge usw.) zu verweisen. Demnach setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. ). Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist somit eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit unabhängig von deren Rechtmäßigkeit (Erg. oder eben Richtigkeit) siehe ).
Dem Vorbringen der Bf, wonach der Umlaufbeschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet wurde, weshalb sich ein späteres zufließen der Kapitalerträge ergäbe und damit auch eine allfällige spätere Fälligkeit, steht die eigene Kapitalertragsteueranmeldung vom für den ZX entgegen. Daraus ergibt sich zwingend die Fälligkeit (für welche ohnedies seitens des Finanzamtes eine nicht verifizierbare Nachfrist bis gewährt wurde).
Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, wurden für die Unrichtigkeit des auf dem Ausschüttungsbeschluss befindlichen Datums, keine Nachweise erbracht.
Dass die aufgrund der eigenen Anmeldung erfolgte Abgabenschuld laut Vorbringen Unrichtig sei, kann daher im Verfahren betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nicht mit Erfolg vorgebracht werden (siehe Formalverfahren und VwGH-Rechtsprechung zu Rechtmäßigkeit bzw. sachliche Richtigkeit einer Abgabenschuld).
Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, wenn die Bf im gegenständlichen Verfahren behauptet, dass sie kein Verschulden (keine Absicht) treffe.
Der Beschwerde kommt daher, wie im Spruch dargestellt, keine Berechtigung zu.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes allein schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, welche durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt wird), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100271.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at