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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2020, RV/7105768/2019

Hausbesorgerpauschale steht nicht zu

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitjahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger  Arbeit von zwei bezugsauszahlenden Stellen.

In ihrer Arbeitnehmersteuererklärung für das Jahr 2017 beantragte die Bf. Kostenersätze in Höhe von € 802,16 für Vertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausbedienerin.

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 und anerkannte den beantragten Betrag von € 802,16 als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte. Die Einkommensteuer wurde mit € 1.922,- festgesetzt.

Die Bf. erhob Beschwerde und ersuchte um Berücksichtigung des Hausbesorgerpauschales für 2017.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte aus, dass das Werbungskostenpauschale für Hausbesorger im Fall der Bf. nicht anerkannt werden könne, da das Beschäftigungsverhältnis der Bf. laut Datenauszug aus der österreichischen Sozialversicherung nicht dem Hausbesorgergesetz unterliege, weil es erst am begründet worden sei.

Die Bf. beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde und legte eine Kopie ihrer Versicherungen bei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bf. für das Jahr 2017 das Werbungskostenpauschale für Hausbesorger zu berücksichtigen ist.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Bf. hat am ihr Arbeitsverhältnis als Hausbedienerin begonnen und für 2017 das Werbungskostenpauschale für Hausbesorger beantragt.

Rechtliche Würdigung:

Gem. § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden.

In der Verordnung BGBl II 2001/382 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wird in § 1 - auszugsweise zitiert - folgendes normiert:

"§ 1 : Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenspauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: ..7. Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich. ..".

Hausbesorger im Sinne dieser Verordnung sind nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen. Andernfalls jedoch auch dann nicht, wenn sie eine vergleichbare Tätigkeit ausüben (-F/09).

Das Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970 idF BGBl. Nr. 44/2000 normiert in seinem § 31 Abs. 5 folgendes:

"(5) Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden."

Zu der Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnisse vor dem abgeschlossen wurden (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen; das Gesetz gilt allerdings für davor begründete Dienstverhältnisse weiter (vgl. Doralt, EStG12, § 17 Tz 83, weiters Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 9. EL § 17 Anm 221 sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Rz 5.8).

Da das Arbeitsverhältnis der Bf. erst am - also nach dem - begründet wurde, unterliegt die Bf. nicht dem Hausbesorgergesetz, weshalb sie von der Anwendung der Bestimmung der zitierten Verordnung betreffend Werbungskostenpauschale für Hausbesorger ausgenommen ist, weshalb nur die geltend gemachten tatsächlichen Werbungkosten in Höhe von € 802,16 berücksichtigt wurden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105768.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at