Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7105948/2019-RS1 | Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es – auf sich allein gestellt – mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte. |
RV/7105948/2019-RS2 | "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich mittel- oder langfristig auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer „geschützten Behindertenwerkstätte“ führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. |
RV/7105948/2019-RS3 | Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit
eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht. |
RV/7105948/2019-RS4 | Hier: Satz 1 und Satz 2. |
RV/7105948/2019-RS5 | Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers. |
Folgerechtssätze | |
RV/7105948/2019-RS4 | wie RV/7102305/2016-RS2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichten Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt. Gleiches gilt im Hinblick auf die "Waffengleichheit" von Verwaltung und Bürger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch für das Finanzamt als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in Bezug auf einen Vorlageantrag. Genauso wie der Bürger den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (und dem Vorlagebericht des Finanzamts) im Tatsachenbereich entgegentreten muss, will er die Tatsachenfeststellungen nicht gegen sich gelten lassen, ist es Sache der belangten Behörde, Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag durch entsprechendes Vorbringen im von der Behörde zu erstattenden Vorlagebericht, der ausdrücklich eine Stellungnahme der Behörde (§ 265 Abs. 3 BAO) verlangt, entgegenzutreten. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***[1]*** ***[2]***, ***[3]***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13/1/18, vom , zur Post gegeben am , gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum ab Dezember 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***[4]***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit Schriftsatz vom beantragte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers (Bf) ***[1]*** ***[2]*** unter Anschluss von Urkunden "die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 12/2013".
Laut dem beigeschlossenen Formular Beih 1 ist der Bf im März 1992 geboren, österreichischer Staatsbürger und wohnt ***[3]***.
Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung werde laut dem Formular Beih 3 wegen "Persönlichkeitsstörung, Borderline, ICD 10" ab "12/2013" beantragt.
Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , mit welchem die Bestellung gemäß § 119 AußStrG zum Verfahrenssachwalter und gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter erfolgt ist, ergibt sich:
Der 26 Jahre alte Betroffene, ***[1]*** ***[2]***, lebt in einer Mietwohnung in ***[3]***, geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und ist in zahlreiche Zivilprozesse und Exekutionsverfahren involviert. Der Betroffene weist zwei Vorstrafen auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom .... Mai 2016 wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und wegen beharrlicher Verfolgung im Sinn des § 107a Abs 1 und 2Z1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt; gleichzeitig wurde für den Betroffenen Bewährungshilfe angeordnet.
Die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens erfolgte auf Anregung der Mutter des Betroffenen, ***[5]*** ***[2]***, Der Betroffene sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten eigenverantwortlich zu besorgen. Die Eltern des Betroffenen seien nicht bereit, als Sachwalter zu fungieren.
In einem angeschlossenen Attest bestätigten Mitarbeiter des ***[14]*** ***[15]*** - Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen eine stationäre Behandlung des Betroffenen in der Einrichtung "***[6]***" in ***[7]*** ***[8]*** im Zeitraum vom 26. Februar bis ; der Betroffene sei nicht in der Lage gewesen, sich in die therapeutische Gemeinschaft zu integrieren, und habe die Therapiestation am verlassen. Im medizinischen Entlassungsbericht (Beilage zu ON 1) waren die Diagnosen "Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und emotional Instabile Persönlichkeitsstörung" angeführt.
Das VertretungsNetzSachwalterschaft sprach sich nach Durchführung des Clearings für eine Weiterführung des Sachwalterschaftsverfahrens aus (ON 9). Die Wohnung des Betroffenen habe sich in einem vernachlässigten Zustand befunden, der Betroffene habe von einem neuerlichen Mietzinsrückstand berichtet und angegeben, mit Ausnahme der beiden Mietentgelte und einer Polizeistrafe keine Schulden zu haben.
Diese Angaben des Betroffenen hielten einer Überprüfung nicht Stand. Gegen den Betroffenen wurde eine Vielzahl von Zivilprozessen und Exekutionsverfahren eingeleitet, in mehreren Fällen bestehen vollstreckbare Exekutionstitel.
[…]
Aufgrund des persönlichen Eindruckes, den der Betroffene im Rahmen des Clearings und bei der Erstanhörung vermittelt hat, und In Anbetracht der Informationen über das Ausmaß seiner Zahlungsrückstände Ist davon auszugehen, dass der Betroffene jedenfalls für die im Spruch genannten Angelegenheiten die Hilfestellung eines einstweiligen Sachwalters benötigt. Das Ausmaß seiner Leistungsdefizite abzuklären, wird die Aufgabe der Gerichtsgutachterin sein.
[…]
Abweisungsbescheid vom
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Dezember 2013 ab und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde ab Oktober 2018 festgestellt.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:
Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl
***[2]*** ***[1]*** / / ***[9]***
Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.
Beschwerde vom
Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Beschwerde wie folgt:
Gegen den da. Bescheid vom , zugestellt am , mit dem die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 12/2013 abgewiesen worden ist, erhebe ich fristgerecht nachstehende Beschwerde.
In der Begründung des bekämpften Bescheides wird angeführt, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab 10/2018 aufgrund der vorgelegten Befunde bescheinigt werden konnte, wobei dieser Zeitpunkt letztlich mit dem Datum des im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachtens festgesetzt wurde.
Die Behörde verkennt dabei zunächst, dass die psychische Krankheit des Bf, nämlich eine schwere Persönlichkeitsstörung, nicht schlagartig einsetzt und es somit lebensfremd und medizinisch unhaltbar ist, die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit dem Untersuchungszeitpunkt im Pflegschaftsverfahren gleichzusetzen.
Diese Erkrankung tritt nicht - wie von der Behörde angenommen - plötzlich auf , sondern finden sich medizinisch untermauerte Hinweise , dass diese Krankheit beim Bf bereits wesentlich früher manifest wurde. Die Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidung auch auf das im Pflegschaftsverfahren eingeholte Gutachten DDris. ***[18]*** , die beim Bfu.a . eine Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 diagnostiziert hat. Nun ist eines der Hauptsymptome dieser Krankheit, dass diese Störung im Regelfall in der Kindheit oder im Jugendalter beginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert . In der Anamnese werden auch Verhaltensauffälligkeiten mit Aggressionsdurchbrüchen beschrieben, "passen" somit zu den Hauptsymptomen der Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 , an der der Bf leidet. Der von der Behörde festgestellte Beginn ist somit unrichtig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages liegen vor ,da der Bf wegen einer bereits vor dem 21. Lj eingetretenen psychischen Krankheit dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es wird daher beantragt, den bekämpften Bescheid derart abzuändern, dass die erhöhte Familienbeihilfe ab Antragstellung zuerkannt wird.
Beschwerdevorentscheidung vom
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG mit einem Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert.
Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche den Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt.
Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu irgendeiner Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht (vgl. 2013/16/0170).
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat mit der Bescheinigung vom den Grad der Behinderung von Ihnen mit 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab festgestellt.
Es besteht somit kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund einer erheblichen Behinderung.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am zugestellt.
Vorlageantrag vom
Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schriftsatz vom , zur Post gegeben am , Vorlageantrag gestellt:
Der Bf beantragt, die Beschwerde vom dem BFG zur Entscheidung vorzulegen.
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wird neuerlich ausgeführt ,dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab 10/2018 aufgrund der vorgelegten Befunde bescheinigt werden konnte, wobei dieser Zeitpunkt letztlich mit dem Datum des im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachtens festgesetzt wurde (angeblich erster dokumentierter Befund).
Die Behörde verkennt dabei neuerlich ,dass die psychische Krankheit des Bf, nämlich eine schwere Persönlichkeitsstörung, nicht schlagartig am einsetzt und es somit lebensfremd und medizinisch unhaltbar ist, die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit dem Untersuchungszeitpunkt im Pflegschaftsverfahren gleichzusetzen.
Diese Erkrankung tritt nicht - wie von der Behörde angenommen - plötzlich auf , sondern finden sich medizinisch untermauerte Hinweise, dass diese Krankheit beim Bf bereits wesentlich früher manifestiert wurde. Die Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidung auch auf das im Pflegschaftsverfahren eingeholte Gutachten DDris.***[18]*** , die beim Bfu.a . eine Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 diagnostiziert hat. Nun ist eines der Hauptsymptome dieser Krankheit ,dass diese Störung im Regelfall in der Kindheit oder im Jugendalter beginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert . In der Anamnese werden auch Verhaltensauffälligkeiten mit Aggressionsdurchbrüchen beschrieben, "passen" somit zu den Hauptsymptomen der Persönlichkeitsstörung nach ICD 10, an der der Bf leidet.
Der Bf legt weiters den medizinischen Entlassungsbericht des ***[14]*** ***[15]*** aus dem Jahr 2016 vor ,aus der hervorgeht , dass die diagnostizierte psychischen Krankheit auch 2016 bereits bestanden hat.
§ 8(5) FLAG stellt darauf ab, dass ein Kind einen Grad der Behinderung von mind.50% aufweist ,sofern es nicht voraussichtlich dauernd außerstand ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen . Im Gutachten des BASB Landesstelle Wien vom wird aber festgestellt, dass der Bf voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der von der Behörde festgestellt Beginn ist somit unrichtig und das Verfahren ohne fundierte Längsschnittdiagnose mangelhaft.
Der beigefügte Entlassungsbericht führt aus, dass sich der Bf von bis einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen habe.
Folgende Diagnosen wurden erhoben:
(Fl22) Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide \ Abhängigkeitssyndrom (F900) Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Aufmerksamkeitsdefizit bei; hyperaktivem Syndrom, Hyperaktivitätsstörung, Störung mit Hyperaktivität
(F603) Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Persönlichkeit(sstörung); aggressiv. Borderline, reizbar (explosiv)
Vorlage vom
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 12.2013-10.2019)
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag auf erh.FBH
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung
5 RSb - Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
7 Unterlagen
8 SMS-Bescheinigungen
9 SMS-Gutachten
Bezughabende Normen
§ 2 (1) c iVm § 8 (5) ff FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
***[2]*** ***[1]***
VNR: ***[4]***
Am wurde von Herrn ***[2]*** ***[1]***, vertreten durch den Sachwalter ..., die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab 12/2013 beantragt.
Vom Sozialministeriumservice wurde jedoch in zwei Bescheinigungen (, ) aufgrund der jeweiligen Sachverständigengutachten ein Behinderungsgrad in Höhe von 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab festgestellt.
Da die Erwerbsunfähigkeit somit erst nach dem 21. Geburtstag festgestellt wurde, war der Antrag und die Beschwerde abzuweisen.
In der wegen des Vorlageantrages angeforderten Bescheinigung vom wurde aufgrund des neuerlichen Sachverständigengutachtens ein Behinderungsgrad in Höhe von 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab festgestellt.
Auch dieser Zeitpunkt liegt nach dem 21. Geburtstag und der Antragsteller hat sich zu diesem Zeitpunkt in keiner Ausbildung befunden.
Beweismittel:
3 Sachverständigengutachten des SMS
Stellungnahme:
Da sich der Beihilfenwerber bei Eintritt der 50%igen Behinderung in keinem Ausbildungsverhältnis befand, besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die vom Finanzamt vorgelegten Sachverständigengutachten des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen lauten:
Sachverständigengutachten vom 27. /
Das vom Finanzamt befasste Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstattete am 27. / ein Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name der /des Untersuchten: Geschlecht | ***[1]*** ***[2]*** Männlich |
Geburtsdatum | ....03.1992 |
Verfahrensordnungsbegriff | ***[9]*** |
Wohnhaft in | ***[3]*** Österreich |
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Reisepass ... |
Rechtsgebiet | |
Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz |
Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Untersuchung: | Von 10:00 bis 10:30 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice |
Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: |
Begleitperson anwesend: NEIN Begleitperson erforderlich: | |
Name der / des Sachverständigen | Dr.in ***[10]*** ***[11]*** ***[12]*** |
Fachgebiet der / des Sachverständigen | Psychiatrie |
Anamnese:
Anamnestisch in Jugend medikamentöse Behandlung auf Grund von ADHS, derzeit nicht mehr laufend. 2015 in Folge eines Streits mit dem Vater für einige Tage stationär psychiatrisch am OWS behandelt bei dortiger Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Derzeit in psychotherapeutischer Betreuung beim Verein ***[13]***, wo 1x pro Woche Psychotherapie in Anspruch genommen wird.
Seit Jahren regelmäßiger Cannabiskonsum, laut Angaben des Antragstellers zur Selbstbehandlung seiner ADHS Symptomatik. Im Rahmen einer Verurteilung wegen gefährlicher Drohung 2016 Cannabis-Entwöhnungsbehandlung beim ***[14]*** ***[15]***.
Behandlung aufgrund von Schwierigkeiten, sich in das Programm zu integrieren, nach wenigen Tagen abgebrochen (Aufenthalt vom -). Nachfolgend ca. 1 Monat bei ***[16]***. Dortige Entwöhnung ebenfalls nach ca. einem Monat abgebrochen.
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragsteller gibt subjektiv keine Beschwerden an. Im Rahmen der weiteren Exploration berichtet er seit 2018 besachwaltet zu sein, da er "nicht mit Geld umgehen" könne. Gefragt nach seinen Schulden gibt er an, dass sich diese auf ca. 50.000 -100.000 Euro belaufen würden, genauere Angaben könne er nicht machen. Der Antragsteller berichtet, dass er seine Schulden "ohnehin nie werde abbezahlen können". Wenn sie zu hoch werden würden, würde er einfach "in den Süden fliehen" - "dort wäre es ohnehin besser". Befragt nach seinen abgebrochenen Cannabis-Entwöhnungsprogrammen gibt der Antragsteller an, er habe diese abgebrochen, da er nicht "wie im Gefängnis behandelt werden wollte". Insgesamt beschreibt der Antragsteller, immer wieder Anpassungsschwierigkeiten, wenn es darum gehe "sich an Regeln zu halten". Herr ***[2]*** berichtet, nie über längere Zeiträume gearbeitet zu haben, alles habe ihn "nach kurzer Zeit angezipft". Weiters berichtet er, "sein Job sei das Leben", er plane niemals einer Lohnarbeit nachzugehen, er wolle "einfach in Ruhe gelassen werden". Auf der Straße seien "eh nur Trotteln". Bezüglich dieser Aussagen weiter befragt gibt der Antragsteller an, sich selbst im Vergleich zu anderen Menschen für ein "höher entwickeltes Wesen" zu halten.
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Keine psychopharmakolog. Behandlung.
Keine regelmäßige Medikation.
1 Mal pro Woche psychotherapeutische Behandlung beim Verein ***[13]*** im Rahmen einer gerichtlichen Weisung.
Sozialanamnese:
Der Antragsteller lebt in eigner Mietwohnung. Seit 2018 aufgrund von Schwierigkeiten der Regelung finanzieller Belange sowie auf Grund von von Mietrückständen besachwaltet. Ausbildung: 4 Jahre Volksschule, 2 Jahre Gymnasium, Wechsel in eine kooperative Mittelschule aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten. In weiterer Folge Tischlerlehre begonnen, nach 2 Monaten abgebrochen. Danach Versuch Matura in der Maturaschule "***[17]***" nachzuholen, ebenfalls abgebrochen. Niemals über längere Zeiträume einer Lohnarbeit nachgegangen. Antrag auf I-Pension gestellt, laut Antragsteller von PVA abgelehnt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FÄ psychiatrisches Gutachten im Sachwaltsschaftsverfahren (DDr. ***[18]***, ): Es ergibt sich das Bild einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer emotional-instabilen, einer dependenten und einer unreifen Persönlichkeitsstörung mit regelmäßigem Cannabis-Missbrauch. Störungsimmanent ist der Betroffene nicht in der Lage seinen Alltag adäquat zu bewältigen und vorausschauend zu denken und zu planen, an Stelle dessen bedient er sich eines an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen orientierten Handlungsstils, ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn oder andere zu berücksichtigen. Krankheitseinsicht und Compliance bezüglich der erforderlichen Betreuung und Behandlung nicht gegeben. Errichtung einer Sachwalterschaft zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern ist medizinisch indiziert.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
grobklinisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
grobklinisch unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration und Mnestik unauffällig. Auffassungsgabe unauffällig. Ductus kohärent und zum Ziel führend, bei unauffälligem Tempo. Keine produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten. Keine depressive Symptomatik. Stimmungslage normothym. Affekt labil. Erhöhte Impulsivität. Im Verhalten läppisch-provokant. Biorhythmusstörungen nicht explorierbar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% |
1 | Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, Canabismissbrauch Unterer Rahmensatz bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler sozialer Bereiche (Ausbildung, Beruf, interaktionales Verhalten/Finanzen), jedoch erhaltener Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
ADHS, da nur anamnestisch erhebbar, keine Vorlage aussagekräftiger Befunde.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstgutachten
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 10/2018
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Ein Gdb von 50 v. H. kann ab dem 10/2018, dem ersten dokumentierten Befund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit multiplen interaktionalen und psychosozialen Einschränkungen, festgestellt werden.
Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der störungsimmanenten Unfähigkeit des Antragsstellers vorausschauend zu denken und zu planen sowie seiner Tendenz, sich an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen zu orientieren ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn und andere zu berücksichtigen, ist mittel- bis langfristig von einer fehlenden Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt auszugehen. Der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen kann entsprechend der Befundlage ab 10/2018 bestätigt werden.
[ ] Dauerzustand
[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufsbeurteilung, da Besserung möglich.
Gutachten erstellt am von Dr.in ***[10]*** ***[11]*** ***[12]***
Gutachten vidiert am von Dr. ***[19]*** ***[20]***
Sachverständigengutachten vom . 2019
Das vom Finanzamt neuerlich befasste Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstattete am ein Aktengutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
aufgrund der Aktenlage
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name: Geschlecht | ***[1]*** ***[2]*** Männlich |
Geburtsdatum | ....03.1992 |
Verfahrensordnungsbegriff | ***[21]*** |
Wohnhaft in | ***[3]*** Österreich |
Rechtsgebiet | |
Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz |
Aktengutachten erstellt am: | |
Name der / des Sachverständigen | Dr.in ***[10]*** ***[11]*** ***[12]***-***[22]*** |
Fachgebiet der / des Sachverständigen | Psychiatrie |
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FLAG-GA (Dr. ***[12]***-***[22]***, 2/2019): Bestätigung von GdB von 50 vH auf Grund von Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen und Cannabismissbrauch; Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung multipler sozialer Bereiche (Ausbildung, Beruf, interaktionales Verhalten/Finanzen) vorliegend, jedoch erhaltene Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag. GdB und EU auf Grund der Befundlage rückwirkend ab 10/2018 bestätigt.
FÄ psychiatrisches Gutachten im Sachwaltsschaftsverfahren (DDr. ***[18]***, ): Es ergibt sich das Bild einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer emotional-instabilen, einer dependenten und einer unreifen Persönlichkeitsstörung mit regelmäßigem Cannabis-Missbrauch. Störungsimmanent ist der Betroffene nicht in der Lage seinen Alltag adäquat zu bewältigen und vorausschauend zu denken und zu planen, an Stelle dessen bedient er sich eines an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen orientierten Handlungsstils, ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn oder andere zu berücksichtigen. Krankheitseinsicht und Compliance bezüglich der erforderlichen Betreuung und Behandlung nicht gegeben. Errichtung einer Sachwalterschaft zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern ist medizinisch indiziert.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Beschwerde, siehe Stellungnahme zum Vorgutachten. Lt. FLAG-GA (Dr. ***[12]***-***[22]***, 2/2019): Keine psychopharmakolog. Behandlung. Keine regelmäßige Medikation. 1 Mal pro Woche psychotherapeutische Behandlung beim Verein ***[13]*** im Rahmen einer gerichtlichen Weisung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% |
1 | Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, Canabismissbrauch Unterer Rahmensatz bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler sozialer Bereiche (Ausbildung, Beruf, interaktionales Verhalten/Finanzen), jedoch erhaltener Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
ADHS, da nur anamnestisch erhebbar, keine Vorlage aussagekräftiger Befunde.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Stellungnahme an, dass im vorliegenden Gutachten nicht berücksichtigt wurde, dass eine schwere Persönlichkeitsstörung nicht schlagartig einsetzen würde sondern sich im Regelfall bereits im Kindes- bzw. Jugendalter manifestieren würde. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass es daher medizinisch unhaltbar sei, die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit dem Untersuchungszeitpunkt im Pflegschaftsverfahren gleichzusetzen, da sich medizinisch untermauerte Hinweise darauf finden würden, dass die Erkrankung beim Antragssteller schon früher manifest geworden sei. Neue Befunde wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt.
Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ist unstrittig, dass der Beginn einer Persönlichkeitsstörung in aller Regel nicht plötzlich einsetzt und Frühsymptome meist bereits in Kindes- oder Jugendalter auftreten. Ebenfalls unstrittig ist jedoch auch, dass der Krankheitsverlauf und die psychosozialen Einschränkungen im Rahmen von Persönlichkeitsstörungen im Erkrankungslängsschnitt stark variieren, so dass - ohne die Vorlage von den Krankheitsverlauf dokumentierenden fachärztlich-psychiatrischen Befunden - die Einschätzung von GdB und Erwerbsfähigkeit nicht möglich ist. Als einziger aussagekräftiger krankheitsdokumentierender ärztlicher Befund wurde vom Antragssteller das Pflegschaftsgutachten von DDr. ***[18]*** (10/2018) eingebracht. Da aber keine sonstigen den Krankheitsverlauf dokumentierenden medizinischen Befunde eingebracht und bis dato auch nicht nachgereicht wurden, ist eine über das Pflegschaftsgutachten von DDr. ***[18]*** hinausreichende Rückbestätigung von GdB bzw. EU nicht möglich.
Die im Beschwerdeschreiben vorgebrachten Einwände sind daher nicht geeignet, eine weiter zurückliegende Bestätigung des GdB bzw. der EU zu begründen.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 10/2018
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50VH kann auf Grund der Befundlage ab 10/18 bestätigt werden, unverändert zum beeinspruchten Gutachten.
Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der störungsimmanenten Unfähigkeit des Antragsstellers vorausschauend zu denken und zu planen sowie seiner Tendenz, sich an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen zu orientieren ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn und andere zu berücksichtigen, ist mittel- bis langfristig von einer fehlenden Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt auszugehen. Der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen kann entsprechend der Befundlage, unverändert zum beeinspruchten Vorgutachten, ab 10/2018 bestätigt werden.
[ ] Dauerzustand
[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufsbeurteilung, da Besserung möglich.
Gutachten erstellt am von Dr.in ***[10]*** ***[11]*** ***[12]***-***[22]***
Gutachten vidiert am von Dr. ***[23]*** ***[24]***
Sachverständigengutachten vom 8. /
Das vom Finanzamt zum dritten Mal befasste Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstattete am 8. / ein weiteres Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der /des Untersuchten: Geschlecht | ***[1]*** ***[2]*** Männlich |
Geburtsdatum | ....03.1992 |
Verfahrensordnungsbegriff | ***[25]*** |
Wohnhaft in | ***[3]*** Österreich |
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Reisepass |
Rechtsgebiet | |
Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz |
Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Untersuchung: | Von 10:40 bis 11:05 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice |
Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: |
Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Betreuer der ***[26]*** ***[27]*** ***[28]***Nein |
Name der / des Sachverständigen | Dr. ***[29]*** ***[30]*** ***[31]*** ***[32]*** ***[33]*** |
Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin |
Anamnese:
letzte Begutachtung 6-2019 aktenmäßig mit 50% wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigung ab 10/2018
Dagegen Beschwerde, da EU schon länger vorliegen würde.
"2000 VU mit 6 monatigem KH Aufenthalt, damals habe alles begonnen, der ganze Körper war zersplittert, daher müsse ihm der Staat helfen , sei dafür verantwortlich. Vor dem Unfall war er ein Wunderkind."
2015 war er einmal stationär im Otto Wagner Spital mit der Diagnose Persönlichkeitsstörung.
2016 Cannabis-Entwöhnungsbehandlung beim ***[14]*** ***[15]***, was er bald wieder abgebrochen habe
Derzeitige Beschwerden:
Er leide unter gelegentlichen Schmerzen im re. Knie und der re. Hand
Lt. Aussage des Betreuers, der ihn wöchentlich sehe, habe er eine verminderte Streßintoleranz.
Er rauche nicht viel, aber gerne Cannabis, es tue ihm gut, er sei sehr instabil, besonders was Streß betreffe, im persönlichen Umgang sei er sehr ruhig,
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Keine psychopharmakolog. Behandlung.
keine Medikation, keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie.
1 Mal pro Woche psychotherapeutische Behandlung beim Verein ***[13]*** im Rahmen einer gerichtlichen Weisung.
Sozialanamnese:
wohnt alleine in einer Mietwohnung im 4. Stock mit Lift, kein Pflegegeld, Besachwaltet seit ca. 1 Jahr für finanziell und rechtliche Angelegenheiten. Die Eltern seien getrennt, er sehe beide 2-3 x im Monat
4 Jahre Volksschule, 2 Jahre Gymnasium, Wechsel in eine kooperative Mittelschule aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten. In weiterer Folge Tischlerlehre begonnen, nach 2 Monaten abgebrochen. Danach Versuch Matura in der Maturaschule "***[17]***" nachzuholen, ebenfalls abgebrochen. Niemals über längere Zeiträume einer Lohnarbeit nachgegangen. Antrag auf I-Pension gestellt - abgelehnt, laufend AMS Termine . Er kaufe sich selber ein. Mit Freunden rede er und schaue fern. Lt. Betreuer gehe regelmäßig zu den AMS Terminen, manchmal schaffe er es aber nicht, wo er dann einen neuen Termin brauche.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FÄ psychiatrisches Gutachten im Sachwalterschaftsverfahren (DDr. ***[18]***, ): kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer emotional-instabilen, einer dependenten und einer unreifen Persönlichkeitsstörung mit regelmäßigem Cannabis-Missbrauch. Störungsimmanent ist der Betroffene nicht in der Lage seinen Alltag adäquat zu bewältigen und vorausschauend zu denken und zu planen, an Stelle dessen bedient er sich eines an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen orientierten Handlungsstils, ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn oder andere zu berücksichtigen. Krankheitseinsicht und Compliance bezüglich der erforderlichen Betreuung und Behandlung nicht gegeben. Errichtung einer Sachwalterschaft zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern ist medizinisch indiziert.
Die älteren Befunde seien leider alle verschwunden.
2016-2 ***[14]*** ***[15]*** : Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide \ Abhängigkeitssyndrom
Einfache Aktivltäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Aufmerksamkeitsdefizit bei: hyperaktivem Syndrom, Hyperaktivitätsstörung, Störung mit Hyperaktivität Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Persönlichkeit(sstörung): aggressiv, Borderline, reizbar (explosiv)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
27 jähriger Mann in gutem Allgemeinzustand
Ernährungszustand:
gut
Größe: 188,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 120/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f.
Pulmo: VA, sonorer KS
Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar
WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich
Extremitäten: blande NVH re. Ellbogen und Knie, keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich,
Haut: unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild:
unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand und Einbeinhupfen beidseits frei
Psycho(patho)logischer Status:
Erhöhte Impulsivität. Im Verhalten läppisch-provokant. Wach, allseits orientiert.
Konzentration und Mnestik unauffällig.
Auffassungsgabe unauffällig. Ductus kohärent und zum Ziel führend, bei unauffälligem Tempo. Keine produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten. Keine depressive Symptomatik. Stimmungslage normothym. Affekt labil.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% |
1 | Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, Canabismissbrauch Unterer Rahmensatz bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler sozialer Bereiche (Ausbildung, Beruf, interaktionales Verhalten/Finanzen), jedoch erhaltener Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine maßgebliche Änderung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 02/2016
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkung ab 02/2016 aufgrund des neu vorgelegten Befundes des ***[14]*** ***[15]*** gerechtfertigt, eine darüber hinaus gehende Einstufung ist ohne Vorlage von den Krankheitsverlauf dokumentierenden fachärztlich-psychiatrischen Befunden nicht möglich, da der Krankheitsverlauf und die psychosozialen Einschränkungen im Rahmen von Persönlichkeitsstörungen im Erkrankungslängsschnitt stark variieren können.
Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der störungsimmanenten Unfähigkeit des Antragsstellers vorausschauend zu denken und zu planen sowie seiner Tendenz, sich an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen zu orientieren ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn und andere zu berücksichtigen, ist mittel- bis langfristig von einer fehlenden Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt auszugehen. Der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen kann entsprechend der Befundlage ab 2/2016 bestätigt werden.
[X] Dauerzustand
[ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufsbeurteilung, da Besserung möglich.
Gutachten erstellt am von Dr. ***[29]*** ***[30]*** ***[31]*** ***[32]*** ***[33]***
Gutachten vidiert am von Dr. ***[23]*** ***[24]***
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im März 1992 geborene Bf ***[1]*** ***[2]*** leidet an einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen in Verbindung mit Canabismissbrauch bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler sozialer Bereiche (Ausbildung, Beruf, interaktionales Verhalten/Finanzen), jedoch erhaltener Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag.
Er ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es ist nicht feststellbar, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Vollendung des 21. Lebensjahres befand sich der Bf nicht mehr in Berufsausbildung.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere die drei Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen.
Sämtliche Gutachten stimmen hinsichtlich der Diagnose, des Grades der Behinderung und der Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit überein.
Auf Grund der vorliegenden Befunde geht das Bundesamt unterdessen vom Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Februar 2016 aus, da für diesen Zeitpunkt ein entsprechender Bericht des ***[14]*** ***[15]*** vorliegt. Aus diesem Bericht lassen jedoch keine Hinweise dafür entnehmen, dass dieser Zustand bereits drei Jahre vor dem Aufenthalt beim ***[14]*** ***[15]*** bestanden hat. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt.
Der Bf hat bei der letzten Untersuchung zwar angegeben, 2015 stationär in das Otto Wagner-Spital wegen Persönlichkeitsstörung aufgenommen worden zu sein, hat aber entsprechende Befundberichte nicht vorgelegt. Auch wenn der Bf über diese selbst nicht mehr verfügt, wäre diese von ihm bzw. seinem Erwachsenenvertreter beschaffbar gewesen. Freilich ist auch dieser vom Bf angegebene und nicht verifizierte Krankenhausaufenthalt längere Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres gewesen.
Die Tischlerlehre nach der Kooperativen Mittelschule wurde nach Angaben des Bf nach zwei Monaten abgebrochen. Ein nicht näher dargestellter Versuch des Besuchs einer Maturaschule wurde ebenfalls abgebrochen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Bf nach Vollendung des 21. Lebensjahres in Berufsausbildung befunden habe, lässt sich dem Akt nicht entnehmen und wird vom Bf auch nicht behauptet.
Da keine dahingehende Bescheinigung des gesetzlich dafür zuständigen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder infolge Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zur Würdigung der Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) siehe im Folgenden.
Rechtsgrundlagen
§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. g. F.:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. g. F.:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. (Anm.: trat mit außer Kraft)
2. (Anm.: trat mit außer Kraft)
3. ab
a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. (Anm.: trat mit außer Kraft)
2. (Anm.: trat mit außer Kraft)
3. ab , wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. (Anm.: trat mit außer Kraft)
2. (Anm.: trat mit außer Kraft)
3. ab um 155,9 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11 FLAG 1967 lautet:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12 FLAG 1967 lautet:
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.
Verfahrensgegenstand
Verfahrensgegenständlich ist Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag (Spruch des angefochtenen Bescheids: "erhöhte Familienbeihilfe") für den Zeitraum ab Dezember 2013.
Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().
Wird die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe infolge erheblicher Behinderung beantragt, handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden, also im Fall einer entsprechenden Antragstellung sowohl über den Grundbetrag nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 auch über allfällige Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 bzw. nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 ().
Es ist aber auch zulässig, zunächst die Familienbeihilfe (Grundbetrag) zu beantragen (Beih 1) und erst später, etwa weil Beweismittel hierfür noch nicht vorliegen oder erst nachträglich das Vorliegen einer erheblichen Behinderung erkannt wurde, den Erhöhungsbetrag (Beih 3) zu beantragen.
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen ().
Erhöhte Familienbeihilfe
Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung.
Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).
Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. ).
"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich mittel- oder langfristig auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. ). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" außerhalb eines regulären Arbeitsverhältnisses führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ; ).
Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. ).
Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ).
Im gegenständlichen Verfahren wurde für den Zeitraum ab Dezember 2013 der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht erbracht:
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ).
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ).
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ).
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden.
In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ).
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ).
Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m. w. N.).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m. w. N).
Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ).
Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m. w. N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. ).
Kenntnis des vollständigen Gutachtens
Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für entsprechende Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat.
Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. ; u. v. a.).
Wenn der Antragsteller an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifelt, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und dann das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. ; ). Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa ; ; ; ).
Auch wenn das Finanzamt wegen Umstellung des IT-Verfahrens vor einigen Jahren keinen unmittelbaren Zugang zu den Gutachten des Sozialministeriumservice mehr hat, besteht die Verpflichtung, dieses vor Erlassung eines Abweisungsbescheids anzufordern und selbst zu beurteilen (vgl. ).
Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts erfolgt in der Verwaltungspraxis keine Prüfung von Gutachten des durch die Finanzämter.
Auch im gegenständlichen Fall bieten die Aktenlage und die Begründungen des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageberichts keine Hinweise dafür, dass dem Finanzamt die jeweiligen Gutachten vor Erlassung der jeweiligen Bescheide bekannt gewesen sind. Weder der angefochtene Bescheid noch die Beschwerdevorentscheidung setzen sich mit auch nur einem Wort inhaltlich mit den Gutachten und der dort gegebenen Begründung für die Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit auseinander.
Wann und wie das Finanzamt Kenntnis vom Inhalt der mittlerweile aktenkundigen Gutachten erhalten hat, lässt sich aus dem vorgelegten Akt nicht entnehmen.
Anstatt sich inhaltlich mit den Gutachten und dem Beschwerdevorbringen sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag auseinanderzusetzen, hat das Finanzamt jedes Mal einfach ein neues Gutachten des Sozialministeriumservice angefordert. Der damit verbundene Mehraufwand hätte sich möglicherweise ganz oder teilweise erübrigt, wenn das Finanzamt seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Gutachtensprüfung und ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nachgekommen wäre. Bereits das zweite Gutachten setzt sich ausführlich und nachvollziehbar mit dem Beschwerdevorbringen auseinander.
Schlüssigkeit sämtlicher drei Gutachten des Sozialministeriumservice betreffend Vorliegen und Zeitpunkt des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
Das Sozialministeriumservice hat bei der Beurteilung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zutreffend auf den "Ersten Arbeitsmarkt" abgestellt und nachvollziehbar begründet, warum der Bf nunmehr am allgemeinen Arbeitsmarkt ständig nicht vermittelbar ist.
Sämtliche Gutachten datieren den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf.
Diese Beurteilung ist schlüssig.
Vorweg ist festzuhalten, dass sämtliche Gutachten im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage, ab wann der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden kann, verglichen mit früheren anderen gerichtsbekannten Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen eine klar nachvollziehbare und näher ausgeführte Begründung aufweisen.
Bereits das Gutachten, auf dem der angefochtene Bescheid beruht, begründet das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und stellt hinsichtlich des Zeitpunkts auf den ersten damals diesbezüglich vorgelegten Befund, nämlich das (hier nicht aktenkundige) Gerichtsgutachten vom ) ab.
Das im Beschwerdeverfahren erstellte Aktengutachten setzt sich in vorbildlicher Weise mit dem Beschwerdevorbringen auseinander:
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Stellungnahme an, dass im vorliegenden Gutachten nicht berücksichtigt wurde, dass eine schwere Persönlichkeitsstörung nicht schlagartig einsetzen würde sondern sich im Regelfall bereits im Kindes- bzw. Jugendalter manifestieren würde. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass es daher medizinisch unhaltbar sei, die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit dem Untersuchungszeitpunkt im Pflegschaftsverfahren gleichzusetzen, da sich medizinisch untermauerte Hinweise darauf finden würden, dass die Erkrankung beim Antragssteller schon früher manifest geworden sei. Neue Befunde wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt.
Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ist unstrittig, dass der Beginn einer Persönlichkeitsstörung in aller Regel nicht plötzlich einsetzt und Frühsymptome meist bereits in Kindes- oder Jugendalter auftreten. Ebenfalls unstrittig ist jedoch auch, dass der Krankheitsverlauf und die psychosozialen Einschränkungen im Rahmen von Persönlichkeitsstörungen im Erkrankungslängsschnitt stark variieren, so dass - ohne die Vorlage von den Krankheitsverlauf dokumentierenden fachärztlich-psychiatrischen Befunden - die Einschätzung von GdB und Erwerbsfähigkeit nicht möglich ist. Als einziger aussagekräftiger krankheitsdokumentierender ärztlicher Befund wurde vom Antragssteller das Pflegschaftsgutachten von DDr. ***[18]*** (10/2018) eingebracht. Da aber keine sonstigen den Krankheitsverlauf dokumentierenden medizinischen Befunde eingebracht und bis dato auch nicht nachgereicht wurden, ist eine über das Pflegschaftsgutachten von DDr. ***[18]*** hinausreichende Rückbestätigung von GdB bzw. EU nicht möglich.
Die im Beschwerdeschreiben vorgebrachten Einwände sind daher nicht geeignet, eine weiter zurückliegende Bestätigung des GdB bzw. der EU zu begründen.
Damit steht das Gutachten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung:
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert.
Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ).
Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).
Um beurteilen zu können, ob die Behinderung des Bf bereits vor der Erstellung des Gutachtens im Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters ein Ausmaß erreicht hat, das eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, sind bei der Art der Behinderung des Bf, die "im Regelfall in der Kindheit oder im Jugendalter beginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert" (Vorlageantrag), valide Unterlagen erforderlich, um aus diesen den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schließen zu können.
Mit dem Vorlageantrag wurde der medizinische Entlassungsbericht des ***[14]*** ***[15]*** aus dem Jahr 2016 vorgelegt.
Das dritte Gutachten hat demzufolge den nachweislichen Beginn der voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit schlüssig mit dem dokumentierten Aufenthalt beim ***[14]*** ***[15]*** mit 2/2016 festgestellt:
Rückwirkung ab 02/2016 aufgrund des neu vorgelegten Befundes des ***[14]*** ***[15]*** gerechtfertigt, eine darüber hinaus gehende Einstufung ist ohne Vorlage von den Krankheitsverlauf dokumentierenden fachärztlich-psychiatrischen Befunden nicht möglich, da der Krankheitsverlauf und die psychosozialen Einschränkungen im Rahmen von Persönlichkeitsstörungen im Erkrankungslängsschnitt stark variieren können.
Dem ist vollinhaltlich beizupflichten.
Wie eine "fundierte Längsschnittdiagnose" (Vorlageantrag) ohne Befunde oder sonstige Urkunden aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf erfolgen soll, lässt der Vorlageantrag offen.
Etwa ein Befundbericht des Otto Wagner-Spitals, in welches der Bf im Jahr 2015 nach der Anamnese des dritten Gutachtens aufgenommen worden sein soll, wurde im Verfahren nicht vorgelegt.
Im Übrigen wäre auch ein Krankenhausaufenthalt im Jahr 2015 Jahre nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des im März 1992 geborenen Bf gelegen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache der Partei (§ 78 BAO) ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird der Partei (§ 78 BAO) Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Behörde wirkt (vgl. m. w. N.; ).
Der im Verfahren durch einen rechtskundigen Erwachsenenvertreter vertretene Bf hat nicht behauptet, die der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht zugrunde liegenden Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht erhalten zu haben.
Dennoch wurden neue Beweismittel für die Behauptung, die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten, nicht beigebracht.
Das Sozialministeriumservice hat in sämtlichen drei Gutachten schlüssig begründet, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht feststellbar ist.
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:
Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).
Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. ).
Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte vom Bf nicht erbracht werden.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit sind daher nicht gegeben.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Wanke in SWK 8/2020, 418 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105948.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at